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Rechtliche Betreuung

Das Betreuungsgesetz ist zum 01. Januar 1992 in Kraft getreten und hat das alte Recht über die Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige abgelöst. Seitdem gibt es keine Entmündigung von Erwachsenen mehr. Menschen die eine Betreuung haben, können - im Gegensatz zu früher - heiraten, ein Testament erstellen oder auch Geschäfte und Verträge abschließen, denn die Betreuung alleine hat keinen Einfluss mehr auf die Geschäftsfähigkeit.

Zum 01.01.2023 wurde das Betreuungsrecht umfassend reformiert. Der Schwerpunkt im Rahmen der rechtlichen Betreuung liegt nicht mehr in der rechtlichen Vertretung sondern in der Unterstützung der betreuten Menschen. Diese sollen in die Lage versetzt werden, die eigenen Entscheidungen mit Hilfe einer Betreuerin oder eines Betreuers umzusetzen. Nur wenn das nicht mehr möglich ist soll eine Stellvertretung stattfinden. Ziel ist es eine unterstützte Entscheidung vor einer ersetzenden oder stellvertretenden Entscheidung herbeizuführen. Dabei ist zu beachten, dass die betreuten Menschen im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihr Leben nach ihren eigenen Wünschen und Vorstellungen gestalten können. Betreuerinnen und Betreuer helfen hierbei. 

Mit dem Begriff „Betreuung“ ist hier nicht die Pflege und Versorgung, das Sauberhalten der Wohnung oder Einkaufen gemeint, sondern die gesetzliche Vertretung von erwachsenen Mitmenschen. Daher spricht man hier besser von „Rechtlicher Betreuung“ in bestimmten Lebensbereichen. Welche Bereiche das betrifft, bestimmt sich nach dem jeweiligen Hilfebedarf des betreuten Menschen. Möglich sind hier nur die Bereiche, in denen tatsächlich etwas zu regeln ist und die von dem betreuten Menschen nicht mehr eigenständig erledigt werden können, beispielsweise in gesundheitlichen und persönlichen sowie finanziellen, schriftlichen oder behördlichen Belangen.

Die Messlatte für die Errichtung einer Betreuung ist hoch: Eine rechtliche Betreuung darf nur dann angeordnet werden, wenn jemand aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln. Gibt es andere Hilfsmöglichkeiten wie zum Beispiel eine Vorsorgevollmacht kommt eine Betreuung im Regelfall nicht in Betracht.

Ob die Voraussetzungen für eine rechtliche Betreuung vorliegen, prüft das Betreuungsgericht beim Amtsgericht in einem umfangreichen Verfahren. Hierbei wird ein medizinisches Gutachten eingeholt, der betroffene Mensch wird selbst durch das Gericht befragt (angehört) und die örtliche Betreuungsbehörde hat eine Stellungnahme abzugeben. Wird hiernach festgestellt, dass eine Betreuung notwendig ist, erfolgt ein Gerichtsbeschluss, der Aufgabenbereich der Betreuung wird festgelegt und ein Betreuer oder eine Betreuerin wird eingesetzt.

Das richtet sich zunächst nach dem Wunsch des betroffenen Menschen. Im Regelfall werden Ehe- oder Lebenspartner, Eltern, volljährige Kinder, nahe Verwandte oder auch Freunde und Bekannte als Betreuerinnen und Betreuer eingesetzt. Gibt es hier niemanden, kann es auch vorkommen, dass Betreuungsvereine oder beruflich tätige Betreuerinnen und Betreuer eingesetzt werden.

Betreuerinnen und Betreuer haben die Pflicht, den zu betreuenden Menschen im übertragenen Aufgabenbereich zu unterstützen. Das Ziel ist hierbei, dass die betreuten Menschen mit dieser Hilfe selbt handeln (Unterschreiben, Anträge stellen, etc.). Die wichtigste Verpflichtung besteht darin, die Aufgaben so zu erfüllen, wie sie auch den Wünschen des betreuten Menschen entsprechen. Dazu gehört es, die Wünsche in Erfahrung zu bringen und festzustellen, ob und wie diese umgesetzt werden können. Damit dieses Ziel erreicht werden kann, ist es erforderlich, in vertrauensvoller Art und Weise zusammenzuarbeiten. 

Wünschen, deren Umsetzung die Person des betreuten Menschen selbst oder deren Vermögen erheblich gefährden würden, muss hingegen dann nicht entsprochen werden, wenn der betreute Mensch diese Gefahren aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen kann. Ebenso, wenn die Erfüllung der Wünsche der Betreuerin oder dem Betreuer nicht zuzumuten sind.

Können die Wünsche nicht durch Kontakte und Gespräche ermittelt werden, sollen sich die Betreuerinnen und Betreuer an den mutmaßlichen Wünschen orientieren und diese aufgrund konkreter Anhaltspunkte (z.B. über frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen) feststellen. 

Reicht es nicht mehr aus, betreute Menschen zu unterstützen (das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die Erkrankung oder Behinderung schwer bzw. weit fortgeschritten ist), handlen Betreuerinnen und Betreuer im Rahmen der rechtlichen Vertretung und treffen Entscheidungen stellvertretend.

Jeder Mensch, der von einer hilfebedürftigen Person erfährt, kann eine Betreuung beim zuständigen Betreuungsgericht anregen. Hier genügt ein formloses Anschreiben unter Angabe der Daten der betroffenen Person, der sich stellenden Problemlage sowie der (vermuteteten) gesundheitlichen Einschränkung. Idealerweise wird zudem mitgeteilt, welche Person als Betreuerin oder Betreuer zur Verfügung steht und welche Personen zum nahen Umfeld gehörden (Familie, Verwandte, etc.). Überwiegend erfolgen solche Anregungen von Krankenhäusern, Ärztinnen und Ärzten sowie Pflegekräften und Angehörigen.

Grundsätzlich ja. Zunächst entstehen die Verfahrenskosten beim Betreuungsgericht, welche nach einer Gebührenordnung erhoben werden. Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer haben einen Anspruch auf Aufwandsersatz; Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer einen Anspruch auf Vergütung. Die Kosten trägt generell der betreute Mensch. Die Kosten werden von der Staatskasse nur dann übernommen, wenn beim betreuten Menschen Mittellosigkeit vorliegt.

Die Kontrolle - oder besser Überwachung der Betreuung - erfolgt durch das Betreuungsgericht. Im Regelfall ist dort ein Anfangsbericht bei Übernahme der Betreuung und im folgenden ein jährlicher Bericht einzureichen, zumeist auch eine Rechnungslegung über das verwaltete Vermögen.

Eine Betreuung dauert solange, wie sie erforderlich ist. In einem Gerichtsbeschluss zur Anordnung einer Betreuung steht zwar ein Datum, bis wann eine Betreuung spätestens zu überprüfen ist, dies ist jedoch nur eine Selbstverpflichtung für das Betreuungsgericht. Die Betreuung endet dann nicht einfach, sondern immer nur durch einen entsprechenden weiteren Gerichtsbeschluss. Das nennt man Aufhebung der Betreuung. Die Betreuung endet zudem unmittelbar mit dem Tod des betroffenen Menschen.

Nein. Betreuerinnen und Betreuer können aber beim Betreuungsgericht einen Antrag auf Betreuerwechsel stellen. Dann wird geprüft, ob diesem Antrag stattzugeben ist. Bis zu einer Entscheidung und der möglichen Entlassung aus dem Amt bleiben Betreuerinnen und Betreuer zuständig und verantwortlich.

Eine Betreuung kann durch sogenannte Vorsorgeregelungen vermieden werden. Hervorzuheben ist hier die Vorsorgevollmacht. Im Gesetz ist geregelt, dass eine Betreuung dann nicht eingerichtet werden darf, wenn eine Vollmacht besteht und mit dieser Vollmacht alles Notwendige geregelt werden kann. Nähere Informationen finden Sie beim Bundesministerium für Justiz in der Broschüre Betreuungsrecht - Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht.

Örtliche Betreuungsbehörde der Kreisverwaltung Mainz-Bingen

Die örtliche Betreuungsbehörde ist eine zentrale Anlaufstelle für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit rechtlichen Betreuungen und Vorsorgeregelungen. Sie berät und unterstützt Betreuerinnen und Betreuer sowie bevollmächtigte Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit und steht auch den betroffenen Menschen als Ansprechpartnerin zur Verfügung.

Eine Hauptaufgabe der Betreuungsbehörde ist die Sachverhaltsermittlung im Auftrag der Betreuungsgerichte, wenn beispielsweise abzuklären ist, ob eine rechtliche Betreuung errichtet werden muss.

Zur Sicherung der Qualität im Betreuungswesen ist die örtliche Betreuungsbehörde seit dem 01.01.2023 auch Registrierungsbehörde für alle beruflich tätigen Betreuerinnen und Betreuer mit Sitz im Landkreis Mainz-Bingen. Nur diejenigen Personen, die auch bei einer Betreuungsbehörde (als sogenannte Stammbehörde) registriert sind, können auch beruflich tätig werden. Wenn Sie sich als Berufsbetreuerin oder Berufsbetreuer registrieren lassen möchten oder Fragen zur Registrierung haben, wenden Sie sich gerne an die Betreuungsbehörde. 

Im Rahmen der Prävention und Vermeidung von unnötigen Betreuungen ergibt sich ein weiterer Tätigkeitsschwerpunkt in der Beratung und Information zu Vorsorgeregelungen (Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung), nach dem Grundsatz „so viel Betreuung wie nötig und so wenig Betreuung wie möglich”.

Zudem können Sie die Unterschrift unter Ihrer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der örtlichen Betreuungsbehörde der Kreisverwaltung Mainz-Bingen öffentlich beglaubigen lassen. Für die Vornahme einer Beglaubigung wird derzeit eine Gebühr von 10,-- € erhoben.

Eine kurze Zusammenfassung unserer Tätigkeit sowie einen Überblick der Kontaktdaten finden Sie in unserem Flyer der örtlichen Betreuungsbehörde im Bereich Download.

Bitte beachten Sie:
Vorsprachen können in den Verwaltungsgebäuden nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen. Wir bitte um Ihr Verständnis.

Wenn Sie

  • Informationen zum Thema rechtliche Betreuung oder Vorsorge benötigen,
  • selbst betreut werden und hierzu ein Anliegen haben,
  • eine rechtliche Betreuung oder eine Vollmacht für einen anderen Menschen ausüben und Hilfe und Unterstützung brauchen (für diesen Fall möchten wir Sie auch gerne auf Broschüre Betreuungsrecht - Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht im Bereich Download hinweisen),
  • wenn Sie sich als Berufsbetreuerin oder Berufsbetreuer registrieren lassen möchten oder Fragen zur Registrierung haben, 

steht Ihnen die Betreuungsbehörde gerne zur Verfügung.

In ihrer Funktion als Stammbehörde ist die Betreuungsbehörde für die Registrierung aller beruflichen Betreuerinnen und Betreuer im Landkreis Mainz Bingen zuständig. 

Nicht nur bereits registrierte berufliche Betreuerinnen und Betreuer können sich an die Stammbehörde wenden, sondern auch insbesondere Menschen, die Interesse an diesem Beruf haben, sich informieren oder registrieren lassen möchten.

Grundlegende Voraussetzung für die Registrierung ist ein schriftlicher Antrag bei der Stammbehörde. Dabei ist zu beachten, dass die Zuständigkeit der Stammbehörde dann gegeben ist, wenn Sie ihren Büro-Sitz (oder Wohnsitz) im Landkreis Mainz Bingen haben. Zur genauen Feststellung bietet es sich an, dies zuvor mit der Stammbehörde zu besprechen.

Mit dem Antrag sind Nachweise und Belege über Ihre Eignung, Zuverlässigkeit und die Sachkunde einzureichen. Erste Informationen darüber, welche Maßstäbe zu Eignung, Zuverlässigkeit und Sachkunde herangezogen werden, sind dem Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) und der Registrierungsverordnung (BtRegV) zu entnehmen.

Da die Regelungen recht komplex sind, stehen wir Ihnen auch sehr gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung, um Ihnen die hinreichenden Informationen erteilen sowie ihre Fragen beantworten zu können.

Wenn eine Betreuung errichtet werden soll, wird die Betreuungsbehörde um Stellungnahme gebeten, ob diese auch wirklich erforderlich ist und in welchen Lebensbereichen eine rechtliche Unterstützung benötigt wird (Festlegung der sogenannten „Aufgabenbereiche“ der Betreuung). Soweit eine rechtliche Betreuung bereits besteht, wird die Betreuungsbehörde mit beispielsweise der Feststellung beauftragt, ob die Betreuung noch benötigt wird, andere Aufgabenbereiche zu erledigen sind oder ein andere Betreuerin bzw. ein anderer Betreuer eingesetzt werden muss.

Hierunter sind Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen zusammengefasst. Diese Dokumente dienen dazu, in „guten Zeiten“ verbindliche Regelungen zu treffen, welche Person für Sie entscheiden kann, wenn Sie selbst hierzu nicht mehr in der Lage sind (z.B. durch Erkrankung). Nähere Informationen finden Sie beim Bundesministerium der Justiz in der Broschüre Betreuungsrecht - Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.

Kontakt zur örtlichen Betreuungsbehörde, Zuständigkeitsbereiche

Stadt Bingen: Buchstabe A - K

Kontakt

  • Frau Adam

    Gesundheitswesen
    Sozialpsychiatrischer Dienst / Betreuungsbehörde
    +49 6132 787 - 4286
    E-Mail schreiben

Stadt Ingelheim: Buchstabe A - M ohne Stadtteil Heidesheim und Wackernheim

Kontakt

  • Frau Gebhardt

    Gesundheitswesen
    Sozialpsychiatrischer Dienst / Betreuungsbehörde
    +49 6132 787 - 4282
    E-Mail schreiben

Stadt Ingelheim: Stadtteil Heidesheim

Kontakt

  • Frau Armbruster

    Gesundheitswesen
    Sozialpsychiatrischer Dienst / Betreuungsbehörde
    +49 6132 787 - 4281
    E-Mail schreiben

Stadt Bingen: Buchstabe L - Z

Kontakt

  • Frau Esswein

    Gesundheitswesen
    Sozialpsychiatrischer Dienst/Betreuungsbehörde
    +49 6132 787 - 4283
    E-Mail schreiben

Stadt Ingelheim: Buchstabe N -Z ohne Stadtteil Heidesheim und Wackernheim

Kontakt

  • Frau Kallis

    Gesundheitswesen
    Sozialpsychiatrischer Dienst / Betreuungsbehörde
    +49 6131 69333 - 4335
    E-Mail schreiben

Stadt Ingelheim: Stadtteil Wackernheim

Kontakt

  • Frau Armbruster

    Gesundheitswesen
    Sozialpsychiatrischer Dienst / Betreuungsbehörde
    +49 6132 787 - 4281
    E-Mail schreiben

Gemeinde Budenheim

Kontakt

  • Frau Schäfer

    Gesundheitswesen
    Sozialpsychiatrischer Dienst / Betreuungsbehörde
    +49 6132 787 - 4340
    E-Mail schreiben

Verbandsgemeinde Gau-Algesheim: nur Ortsgemeinde Ockenheim und Schwabenheim

Kontakt

  • Frau Artl

    Gesundheitswesen
    Sozialpsychiatrischer Dienst/Betreuungsbehörde
    +49 6132 787 - 4333
    E-Mail schreiben

Verbandsgemeinde Nieder-Olm: nur Ortsgemeinde Klein-Winternheim

Kontakt

  • Frau Gebhardt

    Gesundheitswesen
    Sozialpsychiatrischer Dienst / Betreuungsbehörde
    +49 6132 787 - 4282
    E-Mail schreiben

Verbandsgemeinde Rhein-Selz: ohne Stadt Oppenheim

Kontakt

  • Frau Havener

    Gesundheitswesen
    Sozialpsychiatrischer Dienst / Betreuungsbehörde
    +49 6132 787 - 4285
    E-Mail schreiben

Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen: ohne Ortsgemeinde Horrweiler und Grolsheim

Kontakt

  • Frau Günther

    Gesundheitswesen
    Sozialpsychiatrischer Dienst / Betreuungsbehörde
    +49 6132 787 - 4287
    E-Mail schreiben

Verbandsgemeinde Gau-Algesheim: ohne Ortsgemeinde Ockenheim und Schwabenheim

Kontakt

  • Frau Schäfer

    Gesundheitswesen
    Sozialpsychiatrischer Dienst / Betreuungsbehörde
    +49 6132 787 - 4340
    E-Mail schreiben

Verbandsgemeinde Nieder-Olm: ohne Ortsgemeinde Klein-Winternheim

Kontakt

  • Herr Assemacher

    Gesundheitswesen
    Sozialpsychiatrischer Dienst / Betreuungsbehörde
    +49 6132 787 - 4288
    E-Mail schreiben

Verbandsgemeinde Rhein-Nahe

Kontakt

  • Frau Artl

    Gesundheitswesen
    Sozialpsychiatrischer Dienst/Betreuungsbehörde
    +49 6132 787 - 4333
    E-Mail schreiben

Verbandsgemeinde Rhein-Selz: nur Stadt Oppenheim

Kontakt

  • Frau Günther

    Gesundheitswesen
    Sozialpsychiatrischer Dienst / Betreuungsbehörde
    +49 6132 787 - 4287
    E-Mail schreiben

Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen: nur Ortsgemeinde Horrweiler und Grolsheim

Kontakt

  • Frau Kallis

    Gesundheitswesen
    Sozialpsychiatrischer Dienst / Betreuungsbehörde
    +49 6131 69333 - 4335
    E-Mail schreiben

Allgemeine Informationen, Verwaltung, Betreuungsvereine, Registrierung

Kontakt

  • Frau Rippe

    Gesundheitswesen
    Sozialpsychiatrischer Dienst / Betreuungsbehörde
    +49 6132 787 - 4330
    E-Mail schreiben

Fachbereichsleitung

Kontakt

  • Herr Marx

    Gesundheitswesen
    Sozialpsychiatrischer Dienst / Betreuungsbehörde
    Fachbereichsleiter
    +49 6132 787 - 4230
    E-Mail schreiben

Allgemeine Informationen, Verwaltung, Betreuungsvereine, Registrierung

Kontakt

  • Frau Hüttepohl

    Gesundheitswesen
    Sozialpsychiatrischer Dienst / Betreuungsbehörde
    +49 6132 787 - 4284
    E-Mail schreiben

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Betreuungsvereine im Landkreis Mainz-Bingen

Betreuungsvereine beraten, unterstützen, gewinnen und schulen ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer. Die Vereine sind auch eine Anlaufstelle für alle Menschen, die sich ehrenamtlich engagieren wollen und gegebenenfalls eine rechtliche Betreuung übernehmen möchten.

Zudem beraten und informieren die Betreuungsvereine über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen sowie Patientenverfügungen und beraten bevollmächtigte Personen.

Im Landkreis Mainz-Bingen sind fünf Betreuungsvereine tätig, deren Aktivitäten durch die Kreisverwaltung Mainz-Bingen und das Land Rheinland-Pfalz finanziell gefördert werden. Die Aufwendungen hierfür betragen seitens des Landes und der Kreisverwaltung jeweils rund 140.000 EUR pro Jahr.

Die gemeinsame Internetseite der Betreuungsvereine* informiert über

  • Schwerpunkten und Tätigkeiten
  • Beratungsangeboten und Sprechstunden
  • Informationen, Schulungen oder Fortbildungen für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer
  • die Vereine selbst, die Ansprechpartner sowie deren Veranstaltungen und Hilfsangebote.

* Bitte beachten Sie: Der hier noch aufgeführte Betreuungsverein der Arbeiterwohlfahrt (AWO) hat zum 01.01.2023 seine Tätigkeit eingestellt.

Wenn Sie eine ehrenamtliche rechtliche Betreuung oder eine Vollmacht für einen anderen Menschen ausüben und Rat, Tat oder Hilfe benötigen.

Nein. Sie können sich an den Betreuungsverein wenden, der Ihnen räumlich oder von seiner Ausrichtung her am nächsten ist. Eine „Zuständigkeit“ gibt es nicht.

Die Beratung erfolgt kostenlos und unverbindlich. Auch eine Mitgliedschaft ist nicht erforderlich. Die Betreuungsvereine nehmen ihre Tätigkeit als gesetzliche Aufgaben wahr und werden vom Staat finanziell unterstützt.

Wenden Sie sich hierzu an einen Betreuungsverein Ihrer Wahl. Dort erhalten Sie erste Informationen, wie die Übernahme einer rechtlichen Betreuung konkret abläuft.

Die aktuell 4 Betreuungsvereine im Landkreis Mainz-Bingen haben sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen.

Betreuungsgerichte für den Landkreis Mainz-Bingen

Bei den Betreuungsgerichten der Amtsgerichte, werden die Betreuungsverfahren bearbeitet. Das Betreuungsgericht ist „Herr” jedes Betreuungsverfahrens; eine rechtliche Betreuung kann nur durch einen Gerichtsbeschluss errichtet, aufgehoben oder geändert werden.

Wenn aus Ihrer Sicht eine Betreuung für einen Menschen veranlasst werden muss, können Sie direkt beim Betreuungsgericht ein Betreuungsverfahren anregen oder sich auch an die Betreuungsbehörde wenden.

Ansprechpartner bei den Gerichten sind die Betreuungsrichterinnen und Betreuungsrichter sowie die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, mit jeweils unterschiedlichen Zuständigkeiten.

Wenn eine Betreuung erstmals eingerichtet werden soll, sind hierfür die Richterinnen und Richter zuständig. Auch wenn bereits eine Betreuung besteht und hier über eine Unterbringung oder Freiheitsentziehung zu entscheiden ist. Die Prüfung, ob eine Betreuung verlängert oder aufgehoben werden muss, gehört ebenfalls zu den Aufgaben der Richterinnen und Richter.

Wenn ein Betreuerwechsel erfolgen muss, werden die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger tätig. Zu deren Aufgaben gehört es auch, die Rechnungslegung und Berichterstattung der Betreuerinnen und Betreuer zu prüfen. Nicht zuletzt entscheiden sie über die Anträge zu genehmigungspflichtigen Geschäften (z.B. Wohnungsauflösung, finanzielle Transaktionen oder Hausverkauf).

Sie wenden sich an das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich ein betroffener Mensch lebt (siehe nachfolgende Liste). Hier zählt nicht die Meldeadresse sondern der tatsächliche aktuelle Aufenthalt. Die nachfolgenden Gerichte sind für den Landkreis Mainz-Bingen zuständig :

Amtsgericht Bingen - Betreuungsgericht
Mainzer Straße 52, 55411 Bingen am Rhein
Tel.: 06721/908-0, Fax: 06721/908-172

ist zuständig für die

  • Stadt Bingen
  • Stadt Ingelheim
  • Verbandsgemeinde Gau-Algesheim
  • Verbandsgemeinde Rhein-Nahe
  • Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen

Amtsgericht Mainz - Betreuungsgericht
Diether-von-Isenburg-Str. 1, 55116 Mainz
Tel.: 06131/141-0, Fax: 06131/141-63 40

ist zuständig für die

  • Gemeinde Budenheim
  • Verbandsgemeinde Bodenheim
  • Verbandsgemeinde Nieder-Olm
  • Verbandsgemeinde Rhein-Selz