Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Privatsphäre-Einstellung

Wir verwenden auf dieser Website Cookies, die für den Betrieb der Website notwendig sind und deshalb auch nicht abgewählt werden können. Wenn Sie wissen möchten, welche Cookies das sind, finden Sie diese einzeln im Datenschutz aufgelistet. Unsere Webseite nutzt weiterhin externe Komponenten (Youtube-Videos, Google Analytics), die ebenfalls Cookies setzen. Durch das Laden externer Komponenten können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Geldwäschegesetz (GwG) / Geldwäscheprävention

Unter Geldwäsche wird die Einschleusung illegal erwirtschafteten Geldes in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf verstanden. Ziel des Gesetzes ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Die Geldwäscheprävention dient vor allem dem Schutz eines Unternehmens, nicht von Kriminellen zur Geldwäsche missbraucht zu werden; denn Geldwäsche schädigt den Ruf eines Unternehmens und kann zudem einen erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten.

Bei Ausübung einer Geschäftstätigkeit sind in bestimmten Fällen allgemeine Sorgfaltspflichten im Rahmen des Geldwäschegesetzes (GwG) einzuhalten:

  • Identifizierung des Vertragspartners, (Vorlage des Personalausweises)
  • Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,
  • Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten (3. Person)  handelt ,
  • Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung.

Diese Sorgfaltspflichten sind einzuhalten, wenn bestimmte sogenannte „Auslösetatbestände“ (bei Anbahnung eines Geschäfts) vorliegen. Die dann zu erhebenden Daten sind aufzuzeichnen und aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 5 Jahre ab dem Ende des Jahres, in welchem Sie die Daten aufgezeichnet haben.

Als Verpflichteter nach dem GWG müssen Sie gegebenenfalls so genannte interne Sicherungsmaßnahmen treffen, um sich vor Geldwäschehandlungen oder Terrorismusfinanzierung zu schützen, das heißt unter anderem Sie müssen:

  • Interne Grundsätze sowie angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme entwickeln und aktualisieren (beispielsweise mittels EDV-gestützter Systeme) und dies kontrollieren,
  • Ihre Beschäftigten über typische Merkmale und Methoden der Geldwäsche unterrichten,
  • Die Zuverlässigkeit Ihrer Beschäftigten überprüfen, sowohl bei der Einstellung als auch regelmäßig während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses.

FIU - Financial Intelligence Unit

Kernaufgaben der FIU 'Financial Intelligence Unit' (Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und verortet innerhalb des Bundesministeriums der Finanzen) sind die umfassende Analyse und Steuerung von Informationen zur Aufklärung, Verhinderung oder Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Am 1. Januar 2020 ist das aufgrund der 5. EU-Geldwäscherichtlinie novellierte Geldwäschegesetz in Kraft getreten. Einige Regelungen (Geldwäschegesetz - ADD) wurden ergänzt, um die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter zu stärken.

Hierzu gehört u.a. gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GwG auch, dass sich alle Verpflichteten bis spätestens zum 01.01.2024 unabhängig von einer Verdachtsmeldung bei der FIU registrieren müssen FIU-Registrierung.

Verdachtsmeldepflicht an die FIU

Nach § 43 GwG müssen Sie unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe sowie der Zahlungsart (bar oder unbar) eine Verdachtsmeldung abgeben, wenn es Hinweise darauf gibt:

  • dass es sich bei den Vermögenswerten, mit denen das Geschäft getätigt werden soll, um Erträge krimineller Aktivitäten handelt (und somit eine Vortat der Geldwäsche begangen worden sein könnte), oder
  • dass die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, oder
  • dass der Vertragspartner nicht offengelegt hat, ob es einen wirtschaftlich Berechtigten gibt,

und dürfen das Geschäft i.d.R. zunächst nicht abschließen.

Für alle Fragen rund um Registrierung und Verdachtsmeldung ist die FIU direkter Ansprechpartner.

Behördliche Zuständigkeit

Für Verpflichtete (Immobilienhändler, Güterhändler - auch Kunstvermittler bzw. Kunstlagerhalter - und Versicherungsmakler) mit Sitz im Landkreis Mainz-Bingen ist die Kreisverwaltung in Ingelheim zuständige Aufsichtsbehörde; die unten angeführten Ansprechpartner stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Die behördlichen Zuständigkeiten für alle übrigen Gewerbetreibenden im sog. 'Nichtfinanzsektor', die unter das Geldwäschegesetz fallen, finden Sie auf der Seite der ADD (Geldwäschegesetz - ADD).

Hinweise auf Verstöße § 53 GwG

Nach § 53 GwG haben die Aufsichtsbehörden (hier die Kreisverwaltung Mainz-Bingen für Verpflichtete gemäß Zuständigkeit) ein System einzurichten zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen

  • das GwG und 
  • auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen und
  • andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und 
  • von Terrorismusfinanzierung, bei denen es die Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist, die Einhaltung der genannten Rechtsvorschriften sicherzustellen oder Verstöße gegen die genannten Rechtsvorschriften zu ahnden.

Ein solcher Hinweis kann wie folgt abgegeben werden:

  • per Brief: postalisch an die Kreisverwaltung Mainz-Bingen/Fachbereich 51 a
  • per EMail:  gldwschprvntnmnz-bngnd
  • per Telefax: 06132-798-881
  • per Telefon: 06132-787-5124

Bekanntmachung § 57 GwG

Nach § 57 GwG haben die Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das GwG oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.

Die Bekanntmachungen der Kreisverwaltung Mainz-Bingen finden Sie hier:

Zurzeit keine Bekanntmachungen.


Bestellung eines Geldwäschebeauftragten 

Details zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten sind der beigefügten Allgemeinverfügung und dem Merkblatt zu entnehmen. Bitte nutzen Sie zur Meldung das untenstehende Formular.

Allgemeinverfügung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten

Merkblatt zur Allgemeinverfügung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten

Formular zur Anzeige eines Geldwäschebeauftragten


Kontakt

  • Herr Thomaßen

    Sicherheit und Ordnung / Kommunalaufsicht
    Ordnungsverwaltung
    +49 6132 787 - 5136
    E-Mail schreiben
  • Herr Weyl

    Sicherheit und Ordnung / Kommunalaufsicht
    Ordnungsverwaltung
    Fachbereichsleiter
    +49 6132 787 - 5110
    E-Mail schreiben