Geflügelpest

Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

Im Zusammenhang mit der so genannten Geflügelpest weist das Veterinär- und Gesundheitsamt der Kreisverwaltung auf folgende Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft hin:

Verordnung des Bundesministeriums für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

über Untersuchungen auf die Klassischen Geflügelpest

Vom 1. September 2005

Auf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 sowie des § 79a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, §§ 23 und 29, jeweils in Verbindung mit § 79a Abs. 1 Satz 1 und § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:

§ 1

Zur Erkennung der Geflügelpest bei wildlebenden Enten und Gänsen haben Jagdausübungsberechtigte
                                            
1. nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben von erlegten Enten und Gänsen zur virologischen Untersuchung auf Influenza-A-Virus zu entnehmen und der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und

2. das gehäufte Auftreten kranken oder verendeten wildlebenden Geflügels der zuständigen Behörde unter Angabe des Fundortes unverzüglich anzuzeigen.

Die zuständige Behörde kann die Untersuchung anderen Wildgeflügels anordnen, sofern dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

§ 2

(1) Wer
                               
1. mehr als 100 Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse oder
                                   
2. Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse gewerbsmäßig zur Zucht

nicht ausschließlich in geschlossenen Ställen hält, hat die Tiere des Bestandes im Zeitraum vom 15. Oktober 2005 bis 15. Dezember 2005 auf Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 nach Maßgabe des Absatzes 2 untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus Untersuchungen nach Maßgabe des Absatzes 2 für kleinere als die in Satz 1 Nr. 1 genannten Geflügelhaltungen anordnen, sofern dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
           
(2) Die Untersuchungen nach Absatz 1 sind

1. bei Hühnern, Truthühnern, Rebhühnern, Perlhühnern, Fasanen, Laufvögeln und Wachteln jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand serologisch und

2. bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand serologisch in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen.

§ 3

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder § 2 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
                                   
1. entgegen § 1 Satz 1 Nr. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
                                   
2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Geflügel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 28. Februar 2006 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

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Im Zusammenhang mit der so genannten Geflügelpest ruft das Veterinär- und Gesundheitsamt der Kreisverwaltung weiterhin alle Halter von Geflügel auf, sich bei der Veterinärabteilung der Kreisverwaltung zu melden. Andernfalls begeht der Halter eine Ordnungswidrigkeit.

Für weitere Fragen steht das Veterinäramt der Kreisverwaltung unter der Telefonnummer 0 61 31 / 14 02 - 187 zur Verfügung.

Außerdem sind die Halter verpflichtet, bei erheblicher Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme unverzüglich einen Tierarzt mit der Untersuchung des Bestandes zu beauftragen. Gleiches gilt, wenn innerhalb von 24 Stunden vermehrt Todesfälle auftreten. Das ist der Fall bei drei toten Tieren bei einem Bestand unter 100 Stück oder bei zwei Prozent Todesfällen bei einem Bestand über 100 Stück Federvieh.

Ansprechpartner:

Pressestelle

Tel.: 0 61 32 / 787-10 12

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