Geflügelpest

Halter müssen aufstallen

Mit der bundesweit gültigen Geflügelpest-Schutzverordnung gilt auch für die Halter von Geflügel im Landkreis, dass sie ihre Tiere vom 17. Februar an aufstallen müssen. Betroffen sind unter anderem Hühner, Gänse, Wachteln, Enten und Laufvögel. Unabhängig von der Anzahl der Tiere gilt diese Regelung für alle Bestände. “Diese Regelungen dienen dem Schutz vor der Geflügelpest und dienen letztendlich allen. Sie liegen damit auch im Interesse der Tierhalter”, fordert die zuständige Kreisbeigeordnete Rosemarie Müller die Geflügelhalter im Landkreis auf, diese Regelungen unverzüglich und lückenlos umzusetzen.

Die Tiere müssen bis 30. April 2006 in geschlossenen Ställen gehalten werden. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit behandelt und mit Bußgeld bestraft. Die Aufstallung der Tiere wird von den Veterinären der Kreisverwaltung kontrolliert. Im Landkreis sind derzeit 529 Halter mit insgesamt 48 012 Stück Geflügel gemeldet. Alle Halter von Geflügel sind, unabhängig von der Gefahr einer Ausbreitung der Geflügelpest verpflichtet, ihre Bestände bei der Kreisverwaltung anzuzeigen.

Ist eine Aufstallung nicht möglich, da beispielsweise keine geschlossene Unterkunft zur Verfügung steht, ist dies beim Veterinäramt anzuzeigen und kann dort in Ausnahmefällen genehmigt werden. Dazu ist ein Auslauf einzuzäunen und mit einem dichten und an allen Seiten überstehenden Dach zu versehen. Zusätzlich müssen die Tiere monatlich tierärztlich sowie einmal eine Blutproben serologisch untersucht werden und dies dokumentiert werden.

Seitens des Veterinäramtes der Kreisverwaltung können auch weitere Untersuchungen zur Auflage gemacht werden. Eine Ausnahmeregelung muss bei der Veterinärabteilung der Kreisverwaltung, Telefon: 0 61 31 / 14 02 - 187, Fax 0 61 31 / 14 02 - 150 oder per E-Mail beantragt werden.
Die Veterinärabteilung der Kreisverwaltung wird die Tierärzte im Landkreis über die neue Regelung informieren. Auf der Homepage der Kreisverwaltung Mainz-Bingen ist das Faltblatt des Friedrich- Löffler-Institutes zur Geflügelpest und die Geflügelpest-Schutzverordnung hinterlegt und kann dort abgerufen werden. Ebenso der Vordruck, mit dem die Unterbringung ohne Aufstallung angezeigt werden muss.

Ansprechpartner:

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Tel.: 0 61 32 / 787-10 12

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