Geflügelpest

Ende der Aufstallung, aber mit Auflagen

Die Pflicht zur Aufstallung von Geflügel ist für den Landkreis Mainz-Bingen ab sofort aufgehoben. Es gelten jedoch bestimmte Auflagen, die von den Haltern unbedingt eingehalten werden müssen. So gilt beispielsweise für die Halter von Enten und Gänsen, dass diese räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten sind. Gleichzeitig müssen monatlich virologische Untersuchungen im Landesuntersuchungsamt in Koblenz durchgeführt werden. Die Untersuchungsergebnisse müssen mindestens ein Jahr lang aufgehoben werden. An Stelle der Untersuchungen können jedoch auch sogenannte Indikatortiere, beispielsweise Hühner, im Bestand gehalten werden. Jedes verstorbene Indikatortier muss umgehend im Landesuntersuchungsamt auf den Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht werden.

Für alle anderen Geflügelarten gilt: Der Halter hat ein tagesaktuelles Register zu führen, in dem die verendeten Tiere unverzüglich einzutragen sind, diese Listen sind drei Jahre lang aufzubewahren. Betriebsfremde Personen dürfen die Bestände nur in Schutzkleidung betreten, die anschließend zu desinfizieren oder zu beseitigen sind. Das Desinfektionsgebot gilt auch für Fahrzeuge, in denen Geflügel transportiert wurde und Gerätschaften. Gleichzeitig muss eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt werden.

Können diese Auflagen nicht erfüllt werden, müssen die Tiere entweder in geschlossenen Ställen oder unter einer überstehenden und nach oben hin dichten Abdeckung gehalten werden und mit einer Umzäunung versehen werden, die ein Kontakt des Bestandes mit Wildvögel unmöglich macht.
Die von diesen Einschränkungen betroffen Betriebe werden vom Veterinäramt anhand der vorliegenden Meldelisten informiert. Betriebe, die ihren Bestand noch nicht gemeldet haben, werden aufgefordert dies unverzüglich nachzuholen.Weitere Informationen erteilt das Veterinäramt unter 0 61 31 / 14 02 - 187, Fax 0 61 31 / 14 02 - 150 oder per E-Mail.

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