Veterinär- und Gesundheitsamt

Belehrungsbescheinigungen für Beschäftige im Lebensmittelgewerbe

Die für den Bereich Veterinär- und Gesundheitswesen zuständige Beigeordnete der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Rosemarie Müller, weist aus darauf hin, dass bei Beschäftigung im Lebensmittelbereich eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz unbedingt benötigt wird. Verstöße gegen die Belehrungspflichten können mit einem Bußgeld bis zu 25 000 Euro geahndet werden. Die Belehrungspflicht betrifft die gewerbliche Tätigkeit, unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht. Nicht davon betroffen sind ein- bis zweimalige Abgaben von Speisen beispielsweise bei Vereinsfesten.

Die bis zum Januar 2001 aufgrund des Bundesseuchengesetzes erworbene Gesundheitszeugnisse gelten als Erstbelehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz, entbinden aber nicht von der Pflicht der jährlichen Folgebelehrungen. Hierüber sind Nachweise durch den Arbeitgeber zu führen.
Vor erstmaliger Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit wird deshalb empfohlen, bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Amt für Gesundheitswesen, einen Termin für die Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz zu vereinbaren.
Telefon-Nummer des Veterinär- und Gesundheitsamtes: 0 61 31 / 6 93 33 - 0
Bereits ausgestellte Erstbelehrungsbescheinigungen  können gegen eine Gebühr von 15 Euro in ein Bescheinigungsheft übertragen werden.

Ansprechpartner:

Pressestelle

Tel.: 0 61 32 / 787-10 12

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