Abteilung Veterinärwesen
Wollschafe müssen geschoren werden
Die Kreisverwaltung weist nochmals alle Schafhalter, die den Schurtermin Ende Juni 2009 nicht eingehalten haben, ausdrücklich darauf hin, ihre Tiere unverzüglich scheren zu lassen. Dies gilt für alle heimischen Wollschafrassen einschließlich der Heid- und Moorschnucken und zwar sowohl für gewerbliche, wie auch Hobbytierhalter. Unterbleibt die regelmäßige Schur, wird das Wärmeregulationsvermögen empfindlich gestört und die Hautparasitenbelastung kann stark zunehmen und neugeborene Lämmer haben Schwierigkeiten, die Zitzen zu finden. Darüber hinaus begründet eine unterlassene Schafschur einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, der mit Bußgeld geahndet werden kann.Zum Schurtermin müssen sich die Schafe in guter Kondition befinden. Ein schonender Umgang mit den Tieren muss gewährleistet sein. Verletzungen sind zu vermeiden. Scherwunden sind unverzüglich zu versorgen. Die Schur darf nur von versierten Schafscherern durchgeführt werden. Scherinstrumente müssen zur Vermeidung der Übertragung von Haut- und Wollparasiten regelmäßig gesäubert und desinfiziert werden. Sie müssen in voll gebrauchsfähigem Zustand sein. In den ersten Tagen nach der Schur müssen die Schafe gegebenenfalls mehrfach am Tag kontrolliert werden. Adressen von Schafscherern können bei den Landesschafzuchtverbänden oder der Landwirtschaftskammer erfragt werden.