Nachweispflicht zum internationalen Artenschutz
Die Pflichten zum Nachweis der Besitzberechtigung für Exemplare besonders geschützter Tiere und Pflanzen ist im Bundesnaturschutzgesetz geregelt.Die Nachweispflicht erfasst
- lebende Tiere und Pflanzen besonders geschützter, vom Aussterben bedrohte Arten,
- im wesentlichen vollständig erhaltene tote Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten und vom Aussterben bedrohte Arten,
- ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren oder Pflanzen der vom Aussterben bedrohten Arten,
- ohne weiteres erkennbare Erzeugnisse, welche aus bedrohten Arten gewonnen wurden.
Der Nachweis der Besitzberechtigung erfolgt mittels einer amtlichen Bescheinigung (früher CITES- Bescheinigung). Diese werden auf Antrag von der Unteren Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung erteilt.
Diese Bescheinigungen werden nicht nur für Vermarktungszwecke ausgestellt, sondern auch für den allgemeinen Nachweis der Besitzberechtigung, etwa für nicht kommerzielle Transportzwecke.
Die Erteilung von amtlichen Bescheinigungen ist im Hinblick auf die weiteren zulässigen Dokumente nur erforderlich bei:
- der Bescheinigung der Nachzucht beziehungsweise der künstlichen Vermehrung,
- der Bescheinigung der rechtmäßigen Entnahme aus der Natur.
Formulare zum Download (PDF):
- Bestandsliste (*,xls)
- Bescheinigung für Nachweis- und Meldezwecke bei der zuständigen Artenschutzbehörde
(nicht am PC ausfüllbar) - Bescheinigung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (nicht am PC ausfüllbar)
- Fotoanleitung Schildkröten (ca. 500 kB)