Landschaftsschutzgebiete
Der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes "Rheinhessisches Rheingebiet" zeigt deutlich, dass Landespflege weit mehr ist als Naturschutz.Der Schutzzweck ist: die Erhaltung der Eigenart und Schönheit der den Rhein begleitenden Niederungen mit ihren die Landschaft gliedernden Grünbeständen und den sie begrenzenden, teils sanft ansteigenden, teils herausragenden und die Landschaft beherrschenden Hängen und Höhen; die Sicherstellung des Erholungswertes der Landschaft; die Erhaltung eines ausgewogenen Landschaftshaushaltes durch Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Wasser, Luft, Klima, Pflanzen- und Tierwelt.
Die Landschaft soll demnach in ihrem Gesamtcharakter erhalten werden. Landespflege wird damit zum Instrumentarium zur Erhaltung einer jahrhundertealten Kulturlandschaft zur Bewahrung der Identität der Heimat. Dies gilt uneingeschränkt auch für die beiden anderen großen Landschaftsschutzgebiete im Landkreis, das "Rheingebiet von Bingen bis Koblenz" und das "Selztal". Für die vier weiteren Landschaftsschutzgebiete trifft dies in kleinerem Maßstab zu.
Landschaftsschutzgebiete können auch Pufferzonen um Naturschutzgebiete sein. Dies wird am Beispiel des Selztales deutlich. Das Landschaftsschutzgebiet bildet hier ausreichend große Pufferflächen um die Naturschutzgebiete herum.
Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Mainz-Bingen (Stand 01.01.1996):
Landschaftsschutzgebiete (LSG) | Rechtsverordnung vom |
|---|---|
Rheingebiet von Bingen bis Koblenz |
26.04.1978 |
Rheinhessisches Rheingebiet |
17.03.1977 |
Welzbachtal von Hasenborn bis Atzelberg |
10.01.1980 |
Pfauengrund; Schwabenheim an der Selz |
12.07.1966 |
Wäldchen "Im Loh"; Nieder-Olm |
10.08.1970 |
Selztal |
13.02.1990 |
Jugenheimer Wäldchen |
24.10.1988 |