Elterngeld
- gültig für alle Geburten ab dem 01.01.2007 -Formulare zur Beantragung von Elterngeld werden Ihnen hier in Rheinland-Pfalz automatisch innerhalb von maximal 3 Wochen nach Ausstellungsdatum der Geburtsurkunde des Kindes zugesandt. Diese enthalten einen speziellen Geburtsnachweis für Elterngeld sowie Informationsblätter. Sofern Ihnen nach Ablauf dieser Frist noch kein Antrag vorliegt, oder wenn Sie ein Kind unter 8 Jahren adoptiert haben, so setzen Sie sich bitte umgehend mit der Elterngeldstelle in Verbindung.
Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich, wer mit dem Kind in einem Haushalt lebt, es selbst betreut und erzieht und ferner nicht bzw. nicht voll erwerbstätig ist (d. h. unter 30 Wochenstunden). Übersteigt das zu versteuernde Einkommen der Eltern im Kalenderjahr vor der Geburt den Betrag von 500.000,00 €, bzw. bei Alleinerziehenden den Betrag von 250.000,00 € besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Elterngeld
Ausländische Mitbürger/innen (Ausnahme: EU/EWR- Bürger und Schweizer Staatsangehörige, diese sind von der Vorlage befreit), haben Anspruch auf Elterngeld, wenn Sie einen geeigneten Aufenthaltstitel besitzen. Nähere Informationen erfragen Sie bitte bei der Elterngeldstelle.
Das Elterngeld bemisst sich, vereinfacht dargestellt, am Verdienstausfall und kann dann zwischen 65 % und 67 % des Durchschnittsnettoeinkommens der letzten 12 Monate vor Geburt bzw. vor Eintritt in die Mutterschutzfrist betragen. Geringverdiener mit einem Durchschnittsnettoeinkommen von unter 1.000,- € können einen prozentual steigenden Zuschlag erhalten, für Geschwisterkinder gibt es u. U. einen Bonusbetrag.
Das Elterngeld wird gezahlt für den 1. bis maximal 14. Lebensmonat des Kindes und beträgt mindestens 300,- € und maximal 1.800,- €. (zuzüglich Geschwisterbonus).
Antragsteller/innen die vor der Geburt des Kindes keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, erhalten das Mindestelterngeld.
Wird während des Elterngeldbezuges eine Teilzeittätigkeit ausgeübt, so errechnet sich das Elterngeld anhand der Differenz des Durchschnittsnettoeinkommens vor der Geburt des Kindes zu dem Durchschnittsnettoeinkommen aus der Teilzeittätigkeit.
Die Lebensmonate, in welche die Mutterschutzfrist fällt, gelten grundsätzlich als "von der Mutter verbraucht" d. h. eine Umgehung der Mutterschaftsgeldanrechnung ist nicht möglich.
Wichtige Information über die Änderungen beim Elterngeld zum 1. Januar 2011
Zum 1. Januar 2011 sind einige Änderungen des Elterngeldes in Kraft getreten, über die wir Sie informieren möchten. Die Grundstruktur des Elterngeldes bleibt erhalten, für die große Mehrheit der Antragstellerinnen und Antragsteller ändert sich nichts.Die Änderungen im Einzelnen:
I. Für Elterngeldberechtigte mit Nettoeinkommen von mehr als 1.200 Euro vor der Geburt ihres Kindes:
Für Nettoeinkommen zwischen 1.200 Euro und 1.240 Euro vor der Geburt des Kindes sinkt die Ersatzrate des Elterngeldes künftig schrittweise von 67 auf 65 Prozent. Für je zwei Euro, die das Einkommen über 1.200 Euro liegt, sinkt die Ersatzrate um 0,1 Prozentpunkte. Für Erwerbseinkommen von über 1.240 Euro liegt die Ersatzrate künftig bei 65 Prozent.
II. Für Elterngeldberechtigte, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder den Kinderzuschlag erhalten:
1) Bisher war das Elterngeld in Höhe von 300 Euro monatlich bei diesen Leistungen anrechnungsfrei. Künftig wird das Elterngeld hier grundsätzlich vollständig als Einkommen berücksichtigt. Sofern Sie eine der genannten Leistungen zusätzlich zum Elterngeld beziehen, kann sich Ihr Anspruch auf die jeweilige Leistung dadurch verringern.
2) Sonderregelung Elterngeldfreibetrag: Alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten ab dem 1. Januar 2011 einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt und beträgt höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen weiterhin anrechnungsfrei:
Ihr Erwerbseinkommen vor der Geburt Ihres Kindes sollte deshalb in jedem Falle durch die Elterngeldstelle festgestellt werden, damit Ihr Elterngeld in Höhe von maximal 300 Euro monatlich anrechnungsfrei bleiben kann.
Grundsätzlich Sind Sie aber als Empfänger/in von Arbeitslosengeld II zur Antragstellung verpflichtet, da das Elterngeld hier vorrangig ist. Eine Abschaffung der Leistung für Ihren Personenkreis wie in der Öffentlichkeit berichtet ist nicht erfolgt!
III. Für Elterngeldberechtigte mit ausländischen Einkünften:
Einnahmen, die nicht im Inland versteuert werden oder nicht inländischen Einnahmen gleichgestellt sind, werden künftig nicht mehr als Einkommen bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt. Einkommen, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder in der Schweiz versteuert wird, ist dem im Inland versteuerten Einkommen gleichgestellt, so dass es für diese Einkünfte bei der bisherigen Rechtslage bleibt.
IV. Für Elterngeldberechtigte, die der so genannten Reichensteuer nach dem Einkommensteuergesetz unterliegen:
Alleinerziehende, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000 Euro hatten, haben künftig keinen Anspruch mehr auf Elterngeld.
Für Elternpaare entfällt der Elterngeldanspruch, wenn sie im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten.
Um das Gegenteil zu beweisen müssen Sie daher auf jeden Fall das Formular „Erklärung zur Reichensteuer“ ausfüllen, und den Einkommensteuerbescheid des Kalenderjahres vor dem Geburtsjahr – soweit bereits vorhanden – in Kopie Ihrem Antrag beifügen.