Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Alleinerziehende mit Kindern vor Vollendung des 12. Lebensjahres.

Anspruchsvoraussetzungen:

  • Kindeseltern leben nicht zusammen, das heißt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist
    • ledig,
    • dauernd vom Ehegatten getrennt lebend,
    • geschieden,
    • verwitwet und nicht wieder verheiratet oder
    • der andere Elternteil ist für voraussichtlich mindestens 6 Monate in einer Anstalt (Justizvollzugsanstalt oder Krankenhaus) untergebracht
und
  • der andere Elternteil zahlt keinen oder nicht in zustehender Höhe Kindesunterhalt.

Ausländische Staatsangehörige außerhalb der EU haben nur bei Vorliegen einer Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.


 

Formulare und Publikationen zum Download (PDF):

Ansprechpartner/innen

Neuanträge A-Z:
Herr Weyell
Tel.: 0 61 32 / 787-31 35
E-Mail an Herrn Weyell

Buchstaben A-L:
Frau Bischel-Duda
Tel.: 0 61 32 / 787-31 32
E-Mail an Frau Bischel-Duda

Frau Klein
Tel.: 0 61 32 / 787-31 33
E-Mail an Frau Klein

Grundsatzangelegenheiten / Buchstaben M-Z:
Frau Fröde
Tel.: 0 61 32 / 787-31 34
E-Mail an Frau Fröde