Richtlinien zur Förderung der ausserschulischen Jugendbildung

“Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklungen erforderlichen Angebote zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.” (SGB VIII  §11Abs.1)

Auf dieser Basis ist es Ziel der “Kreisrichtlinien zur Förderung der außerschulischen Jugendbildung”, die vielfältigen Angebote von Jugendgruppen und Jugendgemeinschaften, sowie kommunaler und verbandlicher Jugendarbeit im Kreis Mainz-Bingen nachhaltig zu unterstützen, bei denen die Bedürfnisse der Kinder, Jugendlichen und/oder jungen Erwachsenen im Mittelpunkt der Planungen und Durchführungen  stehen.

Hierzu stellt der Kreis im Rahmen seiner Möglichkeiten und der gesetzlichen Erfordernisse Haushaltsmittel für alle nachfolgend definierten Förderungsbereiche der Jugendarbeit zur Verfügung.

Gefördert werden Maßnahmen und Projekte:
Außerdem gefördert wird

Antragsverfahren allgemein

Für die meisten Zuschüsse erfolgt die Antragstellung nach Durchführung der Maßnahme mit dem aktuellen Vordruck der Kreisverwaltung Mainz-Bingen “zur Förderung der außerschulischen Jugendbildung”.
Alle Teilnehmenden einer Maßnahme sind mit Vor- und Nachname sowie Wohnort und Geburtsdatum im Antragsvordruck aufzuführen, auch wenn sie möglicherweise nicht zuschussberechtigt sind. Alle Teilnehmenden bestätigen diese Angaben durch eigenhändige Unterschrift.

Dieser vollständig ausgefüllte Antrag, der gleichzeitig als Verwendungsnachweis gilt, muss spätestens zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen vorliegen.

Für die anderen Förderbereiche sind formlose Anträge zu stellen und es gelten die angegebenen Fristen.

Für einzelne Maßnahmen sind zusätzlich unterschiedliche Nachweise zur Antragsbearbeitung erforderlich.



Fristen

Die jeweiligen Fristen sind unbedingt einzuhalten. Verfristete Anträge können von der Förderung ausgeschlossen werden. Es gilt der Eingangsvermerk in der Kreisverwaltung.



Altersgrenzen

Mindestaltersgrenzen gelten eingehalten, wenn das Alter im Veranstaltungsjahr noch erreicht wird. Die Höchstaltersgrenzen gelten genau bis zur Vollendung des jeweiligen Lebensjahres.



Programm/Konzept

Einzelne Maßnahmen werden nur gefördert, wenn dem Antrag ein geplantes bzw. durchgeführtes Programm oder Konzept beigefügt wird. Insbesondere bei Anträgen zu Maßnahmen mit besonderen inhaltlichen Anforderungen ist das Beifügen von Ausschreibungen, Info-Blättern für die Teilnehmenden, Kurzberichte, Presseveröffentlichungen und andere Dokumentationen zur Beurteilung der Förderungsfähigkeit und zur Einordnung in den richtigen Förderbereich hilfreich.
Alle Maßnahmen bei denen die Interessen der Kinder, Jugendlichen und/oder jungen Erwachsenen nicht im Mittelpunkt stehen sind von der Förderung ausgeschlossen.



Finanzierungsplan

Bestimmte Förderungsbereiche verlangen die Beifügung eines Finanzierungsplanes. Dieser muss alle Einnahmen und Ausgaben der jeweiligen Maßnahme offen legen. Mögliche Zuschüsse aus Bundes- oder Landesmitteln sowie anderer Institutionen sollen vorrangig in Anspruch genommen werden.
Der Kreiszuschuss dient zur Schließung einer Finanzierungslücke. Übersteigen die Einnahmen die tatsächlichen Ausgaben, so reduziert sich der Kreiszuschuss entsprechend.



Junge Menschen mit Behinderung

Nehmen junge Menschen mit Behinderung teil, wird  zusätzlich ein PH für je angefangene 4 dieser Teilnehmenden gefördert.
Vom Antragsteller ist die Behinderung durch Beifügung zum Beispiel einer Kopie des Behindertenausweises nachzuweisen.



Sozial Benachteiligte und Bedürftige

Nehmen sozial benachteiligte Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene an bestimmten Maßnahmen teil, wird ein um das Doppelte erhöhter Zuschuss gewährt. Bedürftige Kinder und Jugendliche im Sinne dieser Richtlinien sind jene, die selbst oder deren Eltern regelmäßige finanzielle Unterstützung des Sozial- oder Arbeitsamtes erhalten. Vom Antragsteller ist über die Bedürftigkeit ein Nachweis zu führen.



Übernachtung

Übernachtungen sind in der Regel durch Stempel und Unterschrift der Übernachtungsstätte auf dem Antragsvordruck zu dokumentieren.
Nicht akzeptiert wird, dass sich der Antragsteller die Übernachtung selbst bescheinigt. Gegebenenfalls ist z.B. ein Rechnungsbeleg der Übernachtungsstätte vorzulegen.

Liegt die Übernachtungsstätte innerhalb der gleichen Ortsgemeinde/ Verbandsgemeinde/Stadt in der auch der Antragsteller/die antragstellende Gruppe ihren regulären Wirkungsbereich, den Raum für regelmäßige Zusammenkünfte oder die postalische Anschrift hat, zeichnet ein Vertreter der Gemeinde für die Richtigkeit.



Wohnsitz

Prinzipiell werden bei allen Maßnahmen nur Teilnehmende gefördert, die mit dem 1.Wohnsitz im Kreis Mainz-Bingen gemeldet sind. Alle anderen Teilnehmer sind auf dem Antragsvordruck entsprechend zu markieren.

Für den Einsatz Ehrenamtlicher/pädagogischer Helferinnen und Helfer sowie die Teilnehmenden von internationalen Jugendbegegnungen im Kreis Mainz-Bingen gibt es Ausnahmen.



Überprüfung aller Angaben

Im Rahmen der Antragsbearbeitung können alle Angaben im jeweiligen Antrag einer Prüfung unterzogen werden. Zweifelsfälle sind auf Anfrage durch entsprechende Belege und Dokumentationen zu entkräften.



Förderungsausschluss

Von der Förderung ausgeschlossen sind derzeit:
  • alle Veranstaltungen mit privatem, kommerziellem, rein religiösem, berufsförderndem oder  parteipolitischem Charakter,
  • schulische Veranstaltungen und Sportwettkämpfe,
  • Ferientagesprogramme und Familienfreizeiten,
  • alle Veranstaltungen die nur dem organisatorischen Aufbau des Verbandes dienen,
  • prinzipiell alle Teilnehmer die nicht mit ihrem 1.Wohnsitz im Landkreis Mainz-Bingen gemeldet sind,
sowie alle Maßnahmen
  • mit weniger als 7 Teilnehmern,
  • bei denen der Betreuungsschlüssel von in der Regel 7 Teilnehmern je Gruppenleiter / pädagogischer Helfer nicht eingehalten wird,
  • an denen die Teilnehmer oder der Antragsteller sich nicht angemessen an den Kosten beteiligen,
  • bei denen ein Bagatellbetrag von weniger als 10 Euro ausgezahlt werden müsste
oder
  • zu denen in der Antragstellung wider besseren Wissens falsche Angaben gemacht wurden.


Inkrafttreten

Diese Richtlinien wurden in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom  21.6.2004 verabschiedet und lösen die Richtlinien vom 15.11.1999 in der zuletzt gültigen Fassung vom 16.2.2004 ab.
Die neuen Richtlinien treten zum 01.01.2005 in Kraft.



 

Formulare und Publikationen zum Download (PDF):