Unterhaltssicherung Wehrdienst-/Zivildienstleistende

Das Unterhaltssicherungsgesetz ist für Grundwehrdienstleistende und Zivildienstleistende anwendbar. Aus Vereinfachungsgründen wurde sich im Folgenden auf „Der Wehrpflichtige“ beschränkt.

Hier die meist gestellten Fragen und ihre Antworten im Überblick:

Wer darf einen Antrag stellen?

Grundsatz:
Der Wehrpflichtige.

Ausnahme:
  • Die Ehefrau des Wehrpflichtigen
  • Die Kindesmutter eines nicht ehelichen Kindes
  • Ein Elternteil bei Bedürftigkeit



Was ist beim Antrag zu beachten?

Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich formell mit Antragsformularen. Zur Fristwahrung ist auch vorab ein formloses Schreiben möglich, in dem der Wehrpflichtige ausdrückt, dass er die Absicht hat, aufgrund seines Grundwehrdienstes Unterhaltssicherungs-Leistungen zu beantragen.

Die Antragsfrist endet nach Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Grundwehrdienstes / der Wehrübung oder des Zivildienstes.

Unterhaltssicherungsbehörde ist die Kreis- oder Stadtverwaltung.



Was erhält die Ehefrau bzw. die Kinder des Wehrpflichtigen?

Die Ehefrau hat Anspruch auf 60% des Nettoverdienstes des Ehemannes (höchstens jedoch 1.067,00 Euro/mtl.).
Hatte der Wehrpflichtige vor seiner Einberufung gar kein Einkommen oder kann eine „60%-Leistung“ aufgrund eines zu geringen Einkommens vor Einberufung nicht ermittelt werden, steht der Ehefrau ein Mindestsatz von mtl. 367,00 Euro zu.
Kinder haben einen Leistungsanspruch auf 12 % des monatlichen Nettoverdienstes (1 Jahr vor Einberufung), höchstens jedoch 213,50 Euro/mtl. pro Kind.
Hatte der Wehrpflichtige vor der Einberufung kein Einkommen oder ein zu geringes Einkommen, hat ein Kind einen Mindestleistungs-Anspruch auf mtl. 118,50 Euro (1. Kind), 102,00 Euro (2. Kind) und 85,00 Euro (ab dem 3. Kind).
Im Monat Dezember erhält die Ehefrau eine „besondere Zuwendung“ von einmalig 230,00 Euro und pro Kind einmalig 30,50 Euro.
Wenn ein Kind während des Grundwehrdienstes geboren wird, erhält die Kindesmutter „eine Beihilfe zur Geburt des Kindes“ von einmalig 128,00 Euro.



Was erhalten die nicht ehelichen Kinder?

Die Leistungen für nicht eheliche Kinder orientieren sich an der Unterhaltsverpflichtung (vor der Einberufung).



Wer bezahlt die Miete?

Bewohnt der Wehrpflichtige vor dem Einberufungstermin
bereits 6 Monate einen eigenständigen Haushalt und ist nicht mit dem Vermieter verwandt, hat er folgende Ansprüche:
1. Erstattung der tatsächlichen Miete (wenn Miete weniger als 298,50 Euro beträgt) oder
2. mindestens 298,50 € (wenn Miete höher ist) oder
3. evtl. mehr als 298,50 Euro, sofern die Miete höher ist das ist abhängig vom Einkommen 1 Jahr vor der Einberufung.

Bewohnt der Wehrpflichtige seinen Haushalt mit einer Person zusammen, so wird der Mietbeihilfe-Anspruch anteilig berücksichtigt.

Für ledige Wehrpflichtige, die noch im Haushalt ihrer Eltern wohnen, gibt es keine Mietbeihilfe nach dem USG. Durch den Wegfall des Einkommens des Wehrpflichtigen könnte für die Eltern möglicher Weise ein Anspruch auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz entstehen.

Mietbeihilfe-Anspruch besteht nicht für verheiratete Wehrpflichtige, da die Ehefrau Anspruch auf „Allgemeine Leistungen“ hat. Möglicherweise könnte ergänzend noch ein Anspruch auf Wohngeld bestehen. Entsprechendes ist bei der Wohngeldstelle der zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltung zu erfragen.



Was ist mit einem Eigenheim?

Zu den Aufwendungen für den Bau oder Kauf eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung, die der Wehrpflichtige selbst bewohnt, werden Zuschüsse gewährt. Aufwendungen sind die ­ auch während des Wehrdienstes zu zahlenden ­ Zins- und Tilgungsleistungen für aufgenommene Baudarlehen (zum Beispiel für Hypotheken).
Die monatliche Höchstgrenze der Unterhaltssicherungsleistung beträgt 45 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens vor dem Wehrdienst.
Voraussetzung des Eigenheim-Zuschusses ist, dass der Abschluss des notariellen Kaufvertrags oder der genehmigte Bauantrag bei Wehrdienstbeginn mindestens 12 Monate zurückliegt.



Die private Krankenversicherung kündigen?

Grundsätzlich besteht während des Grundwehrdienstes Krankenversicherungsschutz über die freie Heilfürsorge. Daher wird im Falle einer bestehenden privaten Krankenversicherung der günstigste Ruhensbeitrag übernommen.
Hierzu sollte bei einer Versicherung eine sogenannte „Anwartschaftversicherung“ beantragt werden. Bei der Beantragung der Übernahme des Ruhensbeitrags bitte auch eventuell bestehende Pflegeversicherungsbeiträge beantragen.



Werden Beiträge für Schadensversicherungen übernommen ?

Zu Schadensversicherungen zählen beispielsweise:
  • private Haftpflichtversicherung
  • Unfallversicherung
  • Rechtsschutzversicherung (ohne Kfz-Anteil) oder
  • Hausratversicherung
Versicherungsnehmer muss der Wehrpflichtige sein. Der Versicherungs-Vertrag muss mindestens 6 Monate vor der Einberufung bestehen.

Nicht übernommen werden:
  • Kfz-Versicherung
  • Kfz-Rechtsschutzversicherung
  • Lebensversicherungen aller Art (auch Rentenversicherungen)
  • Bausparverträge
  • alle Beitragszahlungen, die kapitalbildend sind

Kapitalbildende Beitragszahlungen übernimmt auf Antrag evtl. das Wehrbereichsgebührnisamt.



Wer übernimmt die Kraftfahrzeugkosten?

Die Betriebskosten für ein Kraftfahrzeug (Benzin, Steuer, Versicherung und Reparaturen) können nach dem USG nicht erstattet werden. Der Wehrpflichtige kann sein Kraftfahrzeug abmelden und erhält für die Zeit seines Wehrdienstes die Miete für eine Garage ersetzt.



Was geschieht mit den Schulden?

Sofern der Kreditvertrag vor der Musterung (= Bekanntwerden, dass eine Einberufung bevorsteht) bestanden hat, übernimmt die Unterhaltssicherungsstelle die Stundungszinsen nach gesetzlicher Berechnungsgrundlage. Eine Beantragung der Aussetzung der Tilgungsrate (=Stundung) bei der zuständigen Bank sollte erfolgen.



Welche Leistungen erhält ein Wehrübender ?

Arbeitnehmer:
a) den vom Arbeitgeber bescheinigten Verdienstausfall (sofern keine Lohnfortzahlungs-Verpflichtung für den Arbeitgeber besteht)
Auch hier gibt es gesetzliche Höchstgrenzen
oder
b) die gesetzliche Mindestleistung (gilt auch für Rentner und Pensionäre)

Selbständige Wehrübende...
...sollten sich darum bemühen, eine Ersatzkraft einzustellen. Die angemessenen Vertreterkosten hierfür werden (unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen) übernommen. Beim Ruhen des Betriebes ist es erforderlich, Nachweise zu erbringen, dass der Wehrübende sich um die Einstellung einer Ersatzkraft bemüht hat. Es ist erforderlich, den letzten Steuerbescheid vorzulegen.

Ansprechpartnerin

Frau Kampe
Tel.: 0 61 32 / 787-32 23
E-Mail an Frau Kampe