Landwirtschaft und Weinbau / Agrarförderung
Der Fachbereich Landwirtschaft & Weinbau ist zuständig für die Abwicklung der Antragsverfahren zu Förderprogrammen für die Landwirtschaft. Wir sind zuständig für Antragsteller des Landkreises Mainz-Bingen und der Stadt Mainz.- Betriebsprämie
- Ausgleichszulage
- Agrarumweltprogramme
- Umstrukturierung im Weinbau
- aktuelles
- Sonstiges
- Genehmigung von Grundstücksverkäufen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz
- Höfeordnung
Förderanträge:
Betriebsprämie
Anträge auf Betriebsprämie können gestellt werden von landwirtschaftlichen Betrieben und Privatpersonen, die Acker- und Grünflächen, Obstbau- sowie Reb- und Baumschulkulturen bewirtschaften. Die Antragstellung erfolgt bis zum 15.05. eines jeden Jahres.Ausgleichszulage (AGZ):
Die Förderung wird als einkommensabhängiger Ausgleich für erschwerte Wirtschaftsbedingungen und das geringere Ertragsniveau von bestimmten Flächen (hier: im Bereich der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe) gewährt. Die Antragstellung erfolgt bis zum 15.05. eines jeden Jahres.Agrarumweltprogramme (FUL, FUL 2000, PAULa)
Mit diesen Förderprogrammen wird die Einführung oder Beibehaltung umweltschonender landwirtschaftlicher Erzeugungspraktiken gefördert, um einen wirksamen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums zu leisten.Fördersätze sowie die entsprechenden Bewirtschaftungsauflagen können bei den Sachbearbeitern erfragt oder über http://www.pflanzenbau.rlp.de abgerufen werden.
Die Antragstellung erfolgt jährlich für einen Fünfjahreszeitraum je nach Vorgabe des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau.
Weinmarktordung - Umstrukturierung (WMO)
Gefördert wird die Neuanlage von Weinbergen, wenn bestimmte Faktoren wie z. b. Parzellengröße, Rebsorten, Zeilenabstände,... berücksichtigt werden.Die Antragstellung erfolgt jährlich je nach Vorgabe des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau.
Sonstiges:
Genehmigung von Grundstücksverkäufen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz
Hierzu kann kein Antrag gestellt werden, jedoch werden alle Verträge, die den Besitzübergang eines landwirtschaftlichen Grundstückes betreffen, gemäß dem Grundstücksverkehrsgesetz der Kreisverwaltung zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt. Ist der Käufer ein Nichtlandwirt und übersteigt die Grundstücksfläche eine Größe von 1000m² bei Rebland und 5000 m² bei Ackerflächen kann die Genehmigung des Kaufvertrages versagt werden. Weiterhin erhalten interessierte Landwirte Gelegenheit, den Vertrag zu gleichen Bedingungen zu übernehmen. Hierzu erfolgt eine Bekanntmachung in den Amtsblättern der Verbandsgemeinde.Höfeordnung
Bei landwirtschaftlichen Betrieben, die in der Höferolle geführt sind, sind Grundstücks zu- bzw. –abgänge auch gem. der Höferolle zu genehmigen.Auch der Neueintrag in bzw. die Löschung des Hofes aus der Höferolle erfordert die schriftliche Zustimmung des Höfeausschusses.
Zuständigkeiten:
Die Zuständigkeiten in der Sachbearbeitung sind aufgeteilt nach Verbandsgemeinden bzw. Städten. Maßgeblich ist der steuerliche Ort des Betriebssitzes.VG Nieder-Olm (339 06) |
Frau Boot | Tel: 0 61 31 / 6 93 33 - 41 21 |
VG Guntersblum (339 04), |
Herr Runkel | Tel: 0 61 31 / 6 93 33 - 41 20 |
VG Heidesheim (339 05), |
Frau Aouragh-Elabdaoui | Tel: 0 61 31 / 6 93 33 - 41 22 |
VG Bodenheim (339 02), |
Frau Stephan-Schönwitz | Tel: 0 61 31 / 6 93 33 - 41 25 |
VG Nierstein-Oppenheim (339 07) |
Frau Born | Tel: 0 61 31 / 6 93 33 - 41 23 |
VG Rhein-Nahe (339 01), |
Frau Reckert-Schmidt | Tel: 0 61 31 / 6 93 33 - 41 24 |
Höfeordnung |
Frau Reckert-Schmidt Herr Runkel | Tel: 0 61 31 / 6 93 33 - 41 24 Tel: 0 61 31 / 6 93 33 - 41 20 |
Grundstücksverkehrsgesetz |
Frau Reckert-Schmidt
Herr Runkel | Tel: 0 61 31 / 6 93 33 - 41 24 Tel: 0 61 31 / 6 93 33 - 41 20 |
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Frau Born Frau Reckert-Schmidt | Tel: 0 61 31 / 6 93 33 - 41 23 Tel: 0 61 31 / 6 93 33 - 41 24 |