EU- & EWR-Staaten
In diesem Gesetz wird entsprechend den Europarechtlichen Vorgaben die Einreise und der Aufenthalt von Staatsangehörigen der Europäischen Union (Unionsbürgern) und ihrer Familienangehörigen geregelt. Das Gesetz gilt auch für die EWR-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein).
Unionsbürger mit Freizügigkeitsrecht
- Arbeitnehmer
- niedergelassene selbständige Erwerbstätige
- selbständige Erbringer von Leistungen ohne Niederlassung
- Empfänger von Dienstleistungen
- nicht erwerbstätige Unionsbürger, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen
- Familienangehörige der freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger (denen Unterhalt gewährt wird)
Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger nach § 2 Abs. 1 wird eine Freizügigkeitsbescheinigung ausgestellt. Zur Prüfung ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 FreizügG/EU vorliegen, möchten wir Sie bitten die
Aufenthaltsanzeige nach § 5 FreizügG/EU vollständig auszufüllen und der Ausländerbehörde zukommen zu lassen
Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind (Drittstaatsangehörige)
Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt. Verweis auf: Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Wir möchten Sie bitten den Antrag bei der Ausländerbehörde abzugegeben.
Staatsangehörige der neuen Beitrittsstaaten
Für die Beitrittsstaaten Tschechische Republik, Polen, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Slowenien und Slowakei gelten übergangsweise abweichende Regelungen. Die Aufnahme einer (unselbständigen) Beschäftigung ist nur gestattet, wenn sie zuvor durch die Bundesagentur für Arbeit genehmigt wurde. Staatsangehörige von Malta und Zypern benötigen keine Arbeitsgenehmigung.
Ausweispflicht
Unionsbürger sind verpflichtet, bei der Ein- oder Ausreise und während des Aufenthalts im Bundesgebiet einen Pass oder einen anerkannten Passersatz mit sich zu führen.
Daueraufenthaltsrecht
Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und Lebenspartner, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht).
Formulare zum Download (PDF):