Bußgeldstelle

Eine Auswahl an schwerwiegenden Verkehrsverstößen und ihre Folgen:

 

Führen eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss:

Seit 01.04.2001 handelt ordnungswidrig, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,5 bis zu 1,09 Promille Alkohol im Blut aufweist. Eine solche Ordnungswidrigkeit wird  beim ersten Verstoß mit einer Geldbuße von 500,00 EUIR und einem Monat Fahrverbot geahndet. Beim zweiten Verstoß wird eine Geldbuße von 1.000,00 EUR und ein Fahrverbot von drei Monaten festgesetzt.

Die Höchstgeldbuße dieser Ordnungswidrigkeit liegt bei 3.000,00 EUR

Beträgt der Alkoholisierungsgrad 1,1 Promille oder mehr, liegt ein Straftatbestand vor, der durch die Staatsanwaltschaft geahndet wird.

Ordnungswidrig handelt auch, wer unter Wirkung eines berauschenden Mittels (zum Beispiel Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain usw.) ein Kraftfahrzeug führt. Dies kann laut Gesetz mit einer Geldbuße bis zu 3.000 EUR und einem Fahrverbot von bis zu drei Monaten geahndet werden.

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Verstöße gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen:

Wird innerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschritten, wird neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot festgesetzt. Das gleiche gilt, wenn außerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h überschritten wird.

Ebenfalls mit einem Fahrverbot muss derjenige rechnen, der bereits einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h erhalten hat und innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft erneut eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

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Überfahren einer roten Ampel:

Ein derartiger Verstoß wird dann mit einem Fahrverbot ­ neben einer Geldbuße ­ geahndet, wenn die Lichtzeichenanlage bereits länger als eine Sekunde Rotlicht zeigte. Dies muss jedoch von den ermittelnden Polizeibeamten durch eine zweifelsfreie Messung nachgewiesen sein.

Wenn eine Ampel überfahren wird, die schon länger als eine Sekunde Rot zeigt und es zu einer Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers oder einem Verkehrsunfall mit Sachbeschädigung kommt, wird eine Geldbuße von 320,00 bzw. 360,00 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.

Fahrverbote werden auch dann festgesetzt, wenn es bei unübersichtlichen Verkehrslagen oder an unübersichtlichen Örtlichkeiten durch ein Überholmanöver trotz Überholverbot zu einer Gefährdung oder einer Sachbeschädigung kommt.

Ein Fahrverbot wird neben einer Geldbuße auch dann festgesetzt, wenn ein Verlehrsteilnehmer auf einer Autobahn oder Kraftstraße wendet.

Ferner werden Fahrverbote festgesetzt, wenn im fließenden Verkehr der vorgeschriebene Sicherheitsabstand bei bestimmten Geschwindigkeiten nicht eingehalten wird.

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Regeln zum Fahrverbot:

Beim Erstverstoß wird das Fahrverbot wirksam, sobald der Führerschein nach Rechtskraft des Bescheides in amtliche Verwahrung gelangt ist, spätestens jedoch nach Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Das Fahrverbot wird ebenfalls wirksam, wenn der Betroffene innerhalb der zugebilligten Frist von vier Monaten seinen Führerschein nicht übersandt oder abgeliefert hat. Die Verbotsfrist beginnt dann jedoch erst ab dem Tag, an dem der Führerschein tatsächlich in amtliche Verwahrung gelangt.

Das Fahrverbot endet mit Ablauf der Verbotsfrist.

Wenn der Betroffene, nachdem das Fahrverbot wirksam geworden ist, ein Kraftfahrzeug führt, macht er sich strafbar.

Der Führerschein (auch Ersatz- oder Bundeswehrführerschein) muss innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides der zuständigen Behörde übersandt oder ausgeliefert werden.

Beim Zweitverstoß (in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit und bis zur neuen Bußgeldentscheidung ist bereits ein Fahrverbot verhängt worden) wird das Fahrverbot mit der Rechtskraft der Bußgeldbescheinigung wirksam. Von diesem Zeitpunkt an ist dem Betroffenen das Führen von Kraftfahrzeugen in jeder Art (auch Mofa) im Straßenverkehr verboten, sofern der Bußgeldbescheid nicht ausdrücklich eine Ausnahme zulässt.

Wenn der Betroffene trotzdem ein Kraftfahrzeug führt, macht er sich strafbar. Die Verbotsfrist wird erst ab dem Tag angerechnet, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen wird. Sollte der Betroffene den Führerschein nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist vorlegen, wird der Führerschein polizeilich beschlagnahmt. Das Fahrverbot muss grundsätzlich bei der Behörde abgeleistet werden, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

Ansprechpartnerinnen

Frau Hennemann
Tel.: 0 61 32 / 787-53 52
E-Mail an Frau Hennemann

Frau Kessler-Pastrik
Tel.: 0 61 32 / 787-53 08
E-Mail an Frau Kessler-Pastrik

Frau Mutschke-Müller
Tel.: 0 61 32 / 787-53 04
E-Mail an Frau Mutschke-Müller

Frau Nußbaum
Tel.: 0 61 32 / 787-53 03
E-Mail an Frau Nußbaum