Gegenüberstellung Fahrerlaubnisklassen

Fahrerlaubnisklassen alt
 Fahrerlaubnisklassen neu
1Leistungsunbeschränkte KrafträderALeistungsunbeschränkte Krafträder
Berechtigung zum Führen leistungsunbeschränkter Krafträder erst nach zwei Jahren Fahrerfahrung auf Krafträdern bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg
"Direkteinstieg" in die unbeschränkte Klasse A ab 25 Jahren möglich.
1aKrafträder bis 25 kW
nicht mehr als 0,16 kW/kg
Erwerb der Klasse 1 nur möglich nach mindestens 2-jährigem Besitz der Klasse 1a und ausreichender Fahrpraxis (mind. 4.000 km)
1bKrafträder bis 125 cm³, bis 11 kW;
für 16- und 17-jährige gilt eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 80km/h
A1Inhalt unverändert
2Kraftfahrzeuge über 7.500 kg

Züge mit mehr als 3 Achsen
CKraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhänger bis 750 kg
CE
Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhänger über 750 kg
3
Kraftfahrzeuge bis 7.500 kg

Züge mit nicht mehr als 3 Achsen

Dies bedeutet, dass ein einachsiger Anhänger mitgeführt werden kann, wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als einem Meter als eine Achse gelten.

Achtung: Die Berechtigung für den Umfang der Klasse „CE79“ (siehe rechte Spalte) gilt nur bis zum 50. Lebensjahr. Soll die Berechtigung ab dem 50. Lebensjahr weiterhin bestehen, ist eine Verlängerung erforderlich (siehe hierzu unter Eignungsuntersuchungen).
B
Kraftfahrzeuge bis 3.500 kg mit Anhänger bis 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse des Zuges 3.500 kg nicht überschreiten
BEKombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, die nicht in die Klasse B fällt
C1
Kraftfahrzeuge zwischen 3.500 kg und 7.500 kg mit Anhänger bis 750 kg
C1EKraftfahrzeuge der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht überschreiten
CE79Beschränkung der Klasse CE auf dreiachsige Züge mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt. Diese Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.
SDreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.
2,3
je nach zulässigem Gesamtgewicht des Fahrzeuges und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
D
Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Plätzen
DE
Kraftfahrzeuge der Klasse D mit Anhänger über 750 kg
D1
Kraftomnibusse mit mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen
D1E
Kraftfahrzeuge der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht überschreiten.
Der Anhänger darf nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.


Nationale Fahrerlaubnisklassen für Fahrzeuge, die nicht unter die Richtlinie fallen


Fahrerlaubnisklassen alt
Fahrerlaubnisklassen neu
4Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm³/ 50 km/h
MKleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm³/ 45 km/h
5
Krankenfahrstühle, Arbeitsmaschinen bis 25 km/h, Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/hLselbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge (z.B. Gabelstapler u.ä.) mit Anhängern bis 25 km/h; land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h


T
land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h und selbstfahrende land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen bis 40 km/h, jeweils auch mit Anhängern
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie PKW bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen
bleibt unverändert; künftig aber auch erforderlich für PKW im Linienverkehr
Mofa: Fahrrad mit Hilfsmotor bis 25 km/hMofa bleibt unverändert
Krankenfahrstühle bis 25 km/h werden Mofas gleichgestellt

Achtung: Ein Krankenfahrstuhl ist in der Regel nur noch unter folgenden Voraussetzungen fahrerlaubnisfrei:

Motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm).

Ansprechpartnerinnen

Führerscheinstelle Bingen
Mainzer Straße 57-59:

Frau Lebert
Tel.: 0 67 21 / 91 71-53 41
E-Mail an Frau Lebert

Frau Rexroth
Tel.: 0 67 21 / 91 71-53 42
E-Mail an Frau Rexroth


Führerscheinstelle Oppenheim:
Sant-Ambrogio-Ring 11:

Frau Stampp
Tel.: 0 61 33 / 94 03-53 81
E-Mail an Frau Stampp

Frau Strub
Tel.: 0 61 33 / 94 03-53 82
E-Mail an Frau Strub

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