Gegenüberstellung Fahrerlaubnisklassen
| Fahrerlaubnisklassen alt | Fahrerlaubnisklassen neu | ||
| 1 | Leistungsunbeschränkte Krafträder | A | Leistungsunbeschränkte Krafträder Berechtigung zum Führen leistungsunbeschränkter Krafträder erst nach zwei Jahren Fahrerfahrung auf Krafträdern bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg "Direkteinstieg" in die unbeschränkte Klasse A ab 25 Jahren möglich. |
| 1a | Krafträder bis 25 kW nicht mehr als 0,16 kW/kg Erwerb der Klasse 1 nur möglich nach mindestens 2-jährigem Besitz der Klasse 1a und ausreichender Fahrpraxis (mind. 4.000 km) | ||
| 1b | Krafträder bis 125 cm³, bis 11 kW; für 16- und 17-jährige gilt eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 80km/h | A1 | Inhalt unverändert |
| 2 | Kraftfahrzeuge über 7.500 kg Züge mit mehr als 3 Achsen | C | Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhänger bis 750 kg |
| CE | Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhänger über 750 kg | ||
| 3 | Kraftfahrzeuge bis 7.500 kg Züge mit nicht mehr als 3 Achsen Dies bedeutet, dass ein einachsiger Anhänger mitgeführt werden kann, wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als einem Meter als eine Achse gelten. Achtung: Die Berechtigung für den Umfang der Klasse „CE79“ (siehe rechte Spalte) gilt nur bis zum 50. Lebensjahr. Soll die Berechtigung ab dem 50. Lebensjahr weiterhin bestehen, ist eine Verlängerung erforderlich (siehe hierzu unter Eignungsuntersuchungen). | B | Kraftfahrzeuge bis 3.500 kg mit Anhänger bis 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse des Zuges 3.500 kg nicht überschreiten |
| BE | Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, die nicht in die Klasse B fällt | ||
| C1 | Kraftfahrzeuge zwischen 3.500 kg und 7.500 kg mit Anhänger bis 750 kg | ||
| C1E | Kraftfahrzeuge der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht überschreiten | ||
| CE79 | Beschränkung der Klasse CE auf dreiachsige Züge mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt. Diese Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. | ||
| S | Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen. | ||
| 2,3 | je nach zulässigem Gesamtgewicht des Fahrzeuges und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung | D | Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Plätzen |
| DE | Kraftfahrzeuge der Klasse D mit Anhänger über 750 kg | ||
| D1 | Kraftomnibusse mit mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen | ||
| D1E | Kraftfahrzeuge der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht überschreiten. Der Anhänger darf nicht zur Personenbeförderung verwendet werden. | ||
Nationale Fahrerlaubnisklassen für Fahrzeuge, die nicht unter die Richtlinie fallen
| Fahrerlaubnisklassen alt | Fahrerlaubnisklassen neu | ||
| 4 | Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm³/ 50 km/h | M | Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm³/ 45 km/h |
| 5 | Krankenfahrstühle, Arbeitsmaschinen bis 25 km/h, Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h | L | selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge (z.B. Gabelstapler u.ä.) mit Anhängern bis 25 km/h; land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h |
| T | land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h und selbstfahrende land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen bis 40 km/h, jeweils auch mit Anhängern | ||
| Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie PKW bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen | bleibt unverändert; künftig aber auch erforderlich für PKW im Linienverkehr | ||
| Mofa: Fahrrad mit Hilfsmotor bis 25 km/h | Mofa bleibt unverändert Krankenfahrstühle bis 25 km/h werden Mofas gleichgestellt | ||
Achtung: Ein Krankenfahrstuhl ist in der Regel nur noch unter folgenden Voraussetzungen fahrerlaubnisfrei:
Motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm).