Beispielfälle des Kreisrechtsausschusses

Herr Schmidt erhält von der Kreisverwaltung, einer Verbandsgemeindeverwaltung oder von der Gemeindeverwaltung Budenheim ein Schreiben, mit dessen Inhalt er nicht einverstanden ist; eine Rechtsbehelfsbelehrung weist ihn darauf hin, dass er Widerspruch erheben kann.
Widerspruch wird eingelegt:
Herr Schmidt legt seinen Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift, also persönlich bei dem Sachbearbeiter oder der Geschäftsstelle des Kreisrechtsausschusses ein. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides, wobei sich diese Frist nicht nach dem Datum des behördlichen Schreibens richtet, sondern nach der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch Herrn Schmidt.
Behörde hilft Widerspruch ab:
Die Verwaltung, die den Bescheid erlassen hat, kann dem Widerspruch abhelfen, das heißt Herr Schmidt hat Argumente vorgetragen, die eine andere Beurteilung der Angelegenheit rechtfertigen.
Je nach Einzelfall ist die Sache damit erledigt oder es folgt ein neuer Bescheid in der Form, in der Herr Schmidt ihn haben wollte. Für Herrn Schmidt entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Widerspruchsführer nimmt Widerspruch zurück:
Herr Schmidt, der Widerspruch eingelegt hat ("Widerspruchsführer"), kann seinen Widerspruch jederzeit schriftlich oder zur Niederschrift zurücknehmen. Für das begonnene Widerspruchsverfahren jedoch können jedoch – je nach Verfahrensstand -Verwaltungsgebühren anfallen.
Behörde gibt den Widerspruch zum Kreisrechtsausschuss:
Hilft die Verwaltung dem Widerspruch jedoch nicht ab und nimmt Herr Schmidt ihn auch nicht zurück, wird er zur Entscheidung an den Kreisrechtsausschuss gegeben.
Mündliche Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss:
Zur mündlichen Verhandlung werden alle am Verfahren Beteiligten eingeladen: Herr Schmidt (Widerspruchsführer), gegebenenfalls sein Rechtsanwalt, ein Vertreter der Verwaltung, die den Bescheid erlassen hat (Widerspruchsgegner) und eventuell noch andere berechtigte Dritte (zum Beispiel im Bauwesen die Nachbarn). Während der Verhandlung werden die Beteiligten nochmals gebeten, den Sachverhalt aus ihrer Sicht zu schildern und auf die jeweiligen Problemschwerpunkte hinzuweisen.
Ausnahme:
Schriftliches Verfahren vor dem Kreisrechtsausschuss:
Über einen Widerspruch kann auch im sogenannten schriftlichen Verfahren beraten und entschieden werden. Das persönliche Erscheinen der Beteiligten erübrigt sich. Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist aber im Regelfall nur mit dem Einverständnis beider Parteien möglich.
Der Kreisrechtsausschuss entscheidet:
Nach der mündlichen Verhandlung oder nach Beratung in einem schriftlichen Verfahren entscheidet der Kreisrechtsausschuss, ein Gremium von drei Personen, über den Widerspruch: Die oder der Vorsitzende (Juristin /Jurist) und zwei vom Kreistag gewählte Beisitzer haben bei der Entscheidung gleiches Stimmrecht. Das Widerspruchsverfahren endet mit dem Widerspruchsbescheid, einer ausführlichen schriftlichen Begründung der Entscheidung. Derjenige, der mit der Widerspruchsentscheidung nicht einverstanden ist (je nach Entscheidung: Herr Schmidt als Widerspruchsführer oder die Behörde als Widerspruchsgegnerin) kann nun seine Sache weiterverfolgen und Klage beim Verwaltungsgericht erheben.