Kreisrechtsausschuss allgemein

Das Grundgesetz bestimmt in Artikel 19 Abs. 4, dass jeder, der sich durch eine behördliche Entscheidung in seinen Rechten verletzt sieht, dagegen vorgehen kann.

Der Gesetzgeber hat in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und in dem rheinland-pfälzischen Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) geregelt, wie Bürger sich gegen mutmaßliche Verletzungen ihrer Rechte durch behördliche Entscheidungen wehren können.

Bezogen auf den Landkreis Mainz-Bingen bedeutet dies im Einzelnen:

Die Betroffenen können zunächst gegen Bescheide der Kreisverwaltung, der kreisangehörigen Orts- und Verbandsgemeindeverwaltungen sowie in sozialrechtlichen Angelegenheiten auch gegen die Entscheidungen der Stadtverwaltung Bingen und Ingelheim Widerspruch einlegen. Dies kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Behörde erklärt werden, die den anzufechtenden Bescheid erlassen hat. Darüber hinaus kann in gleicher Form auch Widerspruch unmittelbar beim Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Mainz-Bingen eingelegt werden.

Im Falle des Widerspruchs hat die Behörde, die die streitbefangene Entscheidung getroffen hat, zunächst noch einmal die Rechtmäßigkeit des Bescheides zu überprüfen. Kommt sie hierbei zu dem Ergebnis, dass die Einwände des betroffenen Bürgers berechtigt sind, hilft sie dem Widerspruch ab und hebt somit den Bescheid auf.

Andernfalls legt sie den Rechtsbehelf dem Kreisrechtausschuss zur Entscheidung vor.

Der Kreisrechtsausschuss entscheidet in der Regel nach einer mündlichen Verhandlung, zu der der Bürger und ein Behördenvertreter rechtzeitig eingeladen werden. Wenn alle Beteiligten sich ausdrücklich einverstanden erklären, entscheidet der Kreisrechtsausschuss ohne mündliche Verhandlung im Wege des schriftlichen Verfahrens.

Bei der mündlichen Verhandlung wird allen Beteiligten nochmals Gelegenheit gegeben, ihren jeweiligen Standpunkt darzulegen. Der Kreisrechtsausschuss ist bemüht, eine einvernehmliche Regelung beizuführen, soweit dies rechtlich oder tatsächlich möglich ist.

Der Ausschuss setzt sich zusammen aus einer Vorsitzenden/einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern/Beisitzerinnen, die die Bürger des Landkreises repräsentieren und vom Kreistag gewählt wurden.

Die Entscheidung des Kreisrechtsausschusses wird durch einen Widerspruchsbescheid schriftlich mit ausführlicher Begründung dem am Verfahren beteiligten Bürger („Widerspruchsführer“ genannt) und der Behörde, die den streitbefangenen Bescheid erlassen hat („Widerspruchsgegner“ genannt), bekannt gegeben. Da das Verfahren vor dem Kreisrechtsausschuss kostenpflichtig ist – ausgenommen hiervon sind sozialrechtliche Angelegenheiten –, werden von dem unterlegenen Verfahrensbeteiligten Gebühren erhoben: je nach wirtschaftlichem Wert der Angelegenheit zwischen 20 und 1000 Euro zuzüglich Auslagen.

Wenn der betroffene Bürger auch im Widerspruchsverfahren keinen Erfolg hatte und der Widerspruch zurückgewiesen wurde, kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Ansprechpartner/innen

Frau Henning
Tel.: 0 61 32 / 787-10 63
E-Mail an Frau Henning

Frau Stahlheber
Tel.: 0 61 32 / 787-10 63
E-Mail an Frau Stahlheber

Herr Starzinski
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E-Mail an Herrn Starzinski