
Gesundheit
Asylsuchende (= Personen mit Gestattung/Duldung im AsylbLG-Bezug) erhalten medizinische Hilfe bei akuten Erkrankungen, meist nach Genehmigung durch das Sozialamt. In Notfällen kann direkt ein Arzt aufgesucht werden, die Kosten übernimmt nachträglich das Amt.
Hausarzt
Asylbewerber können selbst entscheiden, zu welchem Hausarzt sie gehen. Zum Besuch eines Hausarztes ist ein sog. Krankenbehandlungsschein erforderlich. Zuständig für die Ausstellung ist das Sozialamt der Gemeinde oder Stadt (z. B. Bingen, Ingelheim, Budenheim). Wenn der Hausarzt sagt, dass ein Facharzt oder eine teure Untersuchung (z. B. MRT) nötig ist, braucht man vorher eine Genehmigung vom Sozialamt. Hierzu stellt der Hausarzt eine Überweisung aus. (weiter s. Facharzt) Fahrtkosten zum Arzt zahlt das Sozialamt nicht.
Facharzt
Auch hier kann man den Arzt frei wählen. Hierfür ist eine Überweisung vom Hausarzt nötig. Diese ist vor dem Facharztbesuch der Kreisverwaltung vorzulegen. Erst wenn eine Kostenzusage oder ein Krankenbehandlungsschein für den Facharzt von der Kreisverwaltung ausgestellt wurde, kann der Arzt aufgesucht werden. Zuständig ist das Sozialamt der Kreisverwaltung. Fahrtkosten werden nicht bezahlt.
Zahnarzt
Auch hier kann der Zahnarzt frei gewählt werden. Ein Krankenbehandlungsschein wird pro Quartal vom Sozialamt der Gemeinde/Stadt ausgestellt. Teure Zahnersatz-Behandlungen (z. B. Brücken, Zahnspangen) werden nicht bezahlt. Fahrtkosten werden auch nicht bezahlt.
Notfälle
Bei schweren Notfällen (z. B. Unfall, Vergiftung) kann man direkt den Notruf 112 anrufen. Man wird ins Krankenhaus gebracht und dort behandelt. Auch ohne Behandlungsschein ist das möglich. Das Krankenhaus klärt alles nachträglich mit dem Sozialamt.
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Kontakt
Hinweis: Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis fallen in das Sozialleistungssystem der gesetzlichen Krankenkassen.
