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Einbürgerung

Sie leben schon lange hier in der Bundesrepublik Deutschland und haben nicht die deutsche Staatsangehörigkeit?

Haben Sie schon darüber nachgedacht, sich einbürgern zu lassen?

Eine Einbürgerung würde Ihnen viele Vorteile bringen:

  • Das uneingeschränkte Recht auf Freizügigkeit innerhalb Deutschlands, also die freie Wahl des Aufenthaltes und des Wohnsitzes,
  • das Recht der freien Berufswahl (z. B. Beamte), ein freies Niederlassungsrecht (z. B. Ärzte) und das Recht der Gewerbefreiheit, das grundsätzlich zur Eröffnung eines Geschäftes berechtigt,
  • die visafreie Reisemöglichkeit in viele Länder, auch außerhalb von Europa,
  • Schutz durch die Bundesrepublik Deutschland bei Auslandsaufenthalten,
  • das Recht zu wählen und gewählt zu werden (aktives und passives Wahlrecht).
  • Sofern Sie die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzen, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, erhalten Sie durch die Einbürgerung auch das Recht auf Freizügigkeit innerhalb dieser Gemeinschaft.

Voraussetzungen für die Einbürgerung

Hier können Sie selbst testen, ob Sie die Grundvoraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen. Wenn Sie eine oder mehrere der genannten Punkte nicht mit „JA“ beantworten können, lassen Sie sich bitte nicht abschrecken! Zu einigen Voraussetzungen sieht das Gesetz Ausnahmen vor. Lassen Sie sich daher auf jeden Fall beraten.

Wann hat man einen Anspruch auf Einbürgerung?

Einen Anspruch auf Einbürgerung haben Sie, wenn Sie folgende Voraussetzungen auf Grundlage des § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) erfüllen:

Ihre Identität muss zweifelsfrei geklärt sein.

Als Nachweis dienen dafür:

1. Ein Nationalpass (NICHT: Reiseausweis für Flüchtlinge oder Ausländer) oder
2. Ein anerkannter nationalstaatlicher Passersatz oder
3. Ein andere amtliches nationalstaatliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder ID-Card) oder
4. Bei minderjährigen Kindern, die in Deutschland geboren wurden: eine deutsche Geburtsurkunde und Dokumente (s.o.) von beiden Elternteilen.

Info: Selbst, wenn die Gültigkeit abgelaufen ist, können diese Dokumente anerkannt werden.

Wichtig:

Es liegt in Ihrer Verantwortung, entsprechende Identitätsdokumente ggf. neu zu beschaffen und vorzulegen.

Auch anerkannten Flüchtlingen oder Asylberechtigten ist es grundsätzlich möglich und zumutbar, sich z.B. an Familienangehörige, Verwandte oder Bekannte, Rechtsanwälte im Herkunftsland bzw. Auslandsvertretung (Botschaft) seines Herkunftsstaates zu wenden und aufzusuchen, um geeignete Nachweise zu beschaffen.

Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung:

Sie müssen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennen und erklären, dass Sie keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgen oder in der Vergangenheit unterstützt haben.

Verfassungsfeindliche Betätigungen und die Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung schließen die Einbürgerung aus. Mit Hilfe des Verfassungsschutzes wird dies genau geprüft.

Bitte bedenken Sie, dass antisemitisch, rassistisch oder sonstige menschenverachtend motivierte Handlungen mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland unvereinbar sind und gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes verstoßen.

Wichtig:

Frühere verfassungsfeindliche Tätigkeiten und Überzeugungen können dazu führen, dass Ihnen eine Einbürgerung verwehrt wird, wenn Sie nicht glaubhaft darlegen können, dass Sie diese Überzeugungen aufgegeben haben.

Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands

Mit dem Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, erklären Sie insbesondere Ihre Bereitschaft zum Schutz jüdischen Lebens. Außerdem bekennen Sie sich zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges.

Loyalitätserklärung

Im Einbürgerungsverfahren des Landkreises Mainz-Bingen wird die sog. Loyalitätserklärung an zwei Stellen für Sie wichtig:

Bereits zu Beginn mit der Antragsabgabe haben Sie die Möglichkeit, den Inhalt der Loyalitätserklärung mit eigenen Worten wiederzugeben, bevor Sie diese unterschreiben. Falls Sie Fragen zur Loyalitätserklärung haben oder etwas nicht ganz verständlich ist, klären wir Sie gerne in diesem Termin darüber auf. Wir möchten sichergehen, dass Sie nichts unterschreiben, was Sie evtl. noch nicht verstanden haben.

Besonders vor der Urkundenübergabe müssen Sie ein sog. „Feierliches Bekenntnis“ ablegen. Ein solches Bekenntnis wird mündlich abgelegt. Es handelt sich dabei um einen einzigen Satz, der jedoch in seiner Bedeutung den Inhalt der Loyalitätserklärung wiederspiegelt. Hier ist es wichtig, dass Sie sich der Bedeutung dessen bewusst sind und bringen dies damit zum Ausdruck, indem Sie die Loyalitätserklärung mit eigenen Worten wiedergeben.

Das Informationsblatt zum Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung liegt dem Antragsformular bei.

Zudem bieten wir hier die Loyalitätserklärung mehrsprachig an, so dass Sie die Möglichkeit haben, sich mit dem Inhalt bereits zu Beginn des Einbürgerungsverfahren auseinanderzusetzen.

Sie müssen einen sicheren Aufenthaltsstatus besitzen: 

  • Niederlassungserlaubnis,
  • Aufenthaltserlaubnis oder
  • Blaue Karte EU

    - Freizügigkeitsberechtigte Bürger*in der Europäischen Union, von Island, Lichtenstein, Norwegen oder der Schweiz sind nicht davon betroffen.

Ausgeschlossen sind folgende Aufenthaltstitel, mit dem eine Einbürgerung nicht möglich ist

  • § 16 a
  • § 16 b
  • § 16 d
  • § 16 e
  • § 16 f
  • § 17
  • § 18 f
  • § 19
  • § 19 b
  • § 19 e
  • § 20
  • § 22
  • § 23 Abs. 1
  • § 23 a
  • § 24
  • § 25 Abs. 3
  • § 25 Abs. 4
  • § 25 Abs. 4 a und b
  • § 25 Abs. 5
  • § 104 c

Sie benötigen einen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

Gewöhnlicher AufenthaltDie Zeiten, die Sie sich tatsächlich in Deutschland aufhalten.
Rechtmäßiger AufenthaltIn dieser Zeit besitzen Sie einen Aufenthaltstitel und der Aufenthalt in Deutschland war erlaubt (z.B. durch einen Aufenthaltstitel oder für Unionsbürger*innen durch das Freizügigkeitsrecht).
DuldungszeitenDiese Zeiten können nicht angerechnet werden, da sie den rechtmäßigen Aufenthalt unterbrechen.
GestattungszeitenKönnen angerechnet werden, sofern im Asylverfahren entweder der subsidiäre Schutzstatus, die Flüchtlingseigenschaft oder er Asylstatus anerkannt wurden.

Hier finden Sie einen tabellarischen Überblick über die erforderlichen Aufenthaltszeiten:

SachverhaltErforderliche Aufenthaltszeit
1Grundsätzlich alle Antragsteller*innen5 Jahre
2Ehe- oder Lebenspartner*in einer Person, die die o.g Aufenthaltszeit erfüllt und mind. 2 Jahre verheiratet/legitimiert ist Ehe- oder Lebenspartner*in einer Person, die die o.g Aufenthaltszeit erfüllt und mind. 2 Jahre verheiratet/legitimiert ist3 Jahre bei Miteinbürgerung
3Minderjährige Kinder über 6 Jahren einer Person, die die obengenannte Aufenthaltszeit erfüllt3 Jahre bei Miteinbürgerung
4Minderjährige Kinder unter 6 Jahren einer Person, die die obengenannte Aufenthaltszeit erfülltHälfte der Lebenszeit bei Miteinbürgerung
5Ehe- oder Lebenspartner*innen eines/einer Deutschen und mind. 2 Jahre verheiratet/legitimiert sind3 Jahre
6Vorliegen besonderer Integrationsleistungen (siehe unten)3 Jahre*

*Bei Erfüllungen der folgenden drei Voraussetzungen kann schon nach 3 Jahren gewöhnlichem und rechtmäßigem Aufenthalts die Einbürgerung erfolgen:

  • Nachweis über besondere Integrationsleistungen (z.B. besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement) und
  • Nachweis über Sprachkenntnisse auf C1 Niveau nach dem GER und
  • grundsätzlich kein Bezug von Sozialleistungen (z. B. Bürgergeld, Wohngeld, BAföG).

Die Kenntnisse der deutschen Sprache können Sie folgendermaßen nachweisen:

  • Zertifikat Deutsch: mindestens B1 oder
  • Mindestens Hauptschulabschluss (oder gleichwertiger oder höherer Schulabschluss) absolviert an einer deutschen allgemeinbildenden Schule oder
  • Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) oder
  • Ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine abgeschlossene deutsche Berufsausbildung oder
  • 4-jähriger Besuch einer allgemeinbildenden deutschen Schule mit Erfolg (Versetzung in nächsthöhere Klasse).

Wichtig:

Einige Menschen können aufgrund einer Krankheit, Behinderung oder hohem Alter keinen Sprachtest durchführen. Eine Einbürgerung ist dennoch möglich, sofern ein fachärztliches Gutachten hierzu vorgelegt werden kann.

Ihre Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland weisen Sie mit folgenden Nachweisen nach: 

  • Erfolgreich bestandener Einbürgerungstest oder Test Leben in Deutschland (mit mind. 17 Punkten bestanden) oder
  • Abschluss einer deutschen Hauptschule oder höherer Schulabschluss oder
  • Mindestens Hauptschulabschluss (oder gleichwertiger oder höherer Schulabschluss) absolviert an einer deutschen allgemeinbildenden Schule oder
  • Abschluss eines Studiums an einer deutschen Universität oder Hochschule in den Studiengängen: Rechts-, Verwaltungs-, Politik-, Gesellschafts- & Sozialwissenschaften sowie Lehramt.

Wichtig:

Einige Menschen können aufgrund einer Krankheit, Behinderung oder hohem Alter keinen Sprachtest durchführen. Eine Einbürgerung ist dennoch möglich, sofern ein fachärztliches Gutachten hierzu vorgelegt werden kann.

Eine sehr wichtige Voraussetzung für die Einbürgerung ist, dass Sie den Lebensunterhalt mit Ihrem eigenen Einkommen nachhaltig für sich und Ihre Familienangehörigen (Ehe-Lebenspartner*in und Kinder) sichern können. 

Es darf kein Anspruch auf Leistungen aus dem SGB II/SGB XII (Bürgergeld oder Sozialhilfe) bestehen. Dabei ist es egal, ob Sie einen Antrag beim Jobcenter oder Sozialamt gestellt haben oder nicht.

Sie machen sich Sorgen, weil Sie doch Leistungen bezogen haben?

Dann ist es wichtig, dass Sie in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate Vollzeit gearbeitet haben.

Wenn Sie Kinder haben, dann ist es wichtig, dass Sie oder der andere Elternteil in der familiären Gemeinschaft mindestens 20 Monate in Vollzeit gearbeitet hat.


Ausnahme:

Sollten Sie als sog. „Gastarbeiter“ (bis zum 30.06.1970 in BRD angeworben) oder „Vertragsarbeiter“ (bis 13.06.1990 in der ehem. DDR angeworben) Leistungen beziehen, ist dies für eine Einbürgerung nicht hinderlich.

Für eine Einbürgerung ist es wichtig, dass Sie sich an Recht und Gesetz halten.

Dies bedeutet, dass Sie keine strafbaren Handlungen vorgenommen haben, die zu einer Verurteilung geführt haben oder führen werden. Dies gilt für Straftaten, die im In-und Ausland verübt und die von einem Gericht verurteilt wurden.

Eine Einbürgerung ist dann nicht möglich.

Ausnahmen bestehen lediglich bei Verurteilungen wegen geringfügiger Straftaten, wie:

  • Strafen nach dem Jugendgerichtsgesetz,
  • Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen oder
  • Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten auf Bewährung, wenn die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde. 

Sollte eine Straftat aus rassistischen, fremdenfeindlichen, antisemitischen oder menschenverachtenden Beweggründen verübt worden sein, ist eine Einbürgerung ausgeschlossen.

Gebühr:

255 €    für jede Person ab 18 Jahren

255 €    für jede Person die allein eingebürgert wird (auch minderjährige)
51 €      für jedes Kind, welches mit einem Elternteil eingebürgert wird

Die Gebühr wird mit Vollständigkeit der Unterlagen und Abfragen gegen Ende des Verfahrens eingefordert.

Sollte der Einbürgerungsantrag abgelehnt oder zurückgenommen werden: 

191 € Ablehnung des Einbürgerungsantrags

127 € Rückzug des Einbürgerungsantrags

Weitere Informationen zur Einbürgerung finden Sie unter www.einbürgerung.de

Haben Sie Interesse an einer Beratung? Unsere Projektpartner von Pass[T] Genau beraten Sie gerne persönlich.

Bei weiteren Fragen, erreichen Sie uns jederzeit per Mail unter sttsnghrgktmnz-bngnd

Kontakt

HINWEIS:

Auf Grund des hohen Antragsaufkommens bitten wir, von Sachstandsanfragen Abstand zu nehmen.

Bezüglich Beratungen und Terminvereinbarungen zur Antragsabgabe bitten wir um Kontaktaufnahme per E-Mail unter Angabe einer Telefonnummer.

Wir sind stets bemüht, Ihr Anliegen schnellstmöglich zu bearbeiten.


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