Einbürgerung
Sie leben schon lange hier in der Bundesrepublik Deutschland und haben nicht die deutsche Staatsangehörigkeit?
Haben Sie schon darüber nachgedacht, sich einbürgern zu lassen?
Eine Einbürgerung würde Ihnen viele Vorteile bringen:
- Das uneingeschränkte Recht auf Freizügigkeit innerhalb Deutschlands, also die freie Wahl des Aufenthaltes und des Wohnsitzes,
- das Recht der freien Berufswahl (z. B. Beamte), ein freies Niederlassungsrecht (z. B. Ärzte) und das Recht der Gewerbefreiheit, das grundsätzlich zur Eröffnung eines Geschäftes berechtigt,
- die visafreie Reisemöglichkeit in viele Länder, auch außerhalb von Europa,
- Schutz durch die Bundesrepublik Deutschland bei Auslandsaufenthalten,
- das Recht zu wählen und gewählt zu werden (aktives und passives Wahlrecht).
- Sofern Sie die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzen, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, erhalten Sie durch die Einbürgerung auch das Recht auf Freizügigkeit innerhalb dieser Gemeinschaft.
Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!
Voraussetzungen für die Einbürgerung
Hier können Sie selbst testen, ob Sie die Grundvoraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen. Wenn Sie eine oder mehrere der genannten Punkte nicht mit „JA“ beantworten können, lassen Sie sich bitte nicht abschrecken! Zu einigen Voraussetzungen sieht das Gesetz Ausnahmen vor, die in Ihrem konkreten Fall womöglich zutreffen. Lassen Sie sich daher auf jeden Fall von uns beraten.
Diese Beratung ist unverbindlich und gebührenfrei.
- Sie haben seit acht Jahren Ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Kürzere Aufenthaltszeiten können ausreichen, z. B. bei erfolgreich abgeschlossenem Integrationskurs, bei besonderen Integrationsleistungen, bei Ehe mit deutschem/r Ehepartner/in oder bei eingetragener Lebenspartnerschaft.
- Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis, die auf einen dauerhaften Aufenthalt ausgerichtet ist (z. B. Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug).
- Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten. Wenn Sie einen Anspruch auf Einbürgerung haben, sind Ausnahmen möglich, z. B. wenn Sie Ihre kleinen Kinder betreuen.
- Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse. Ausnahmen sind möglich, z. B. wenn Sie 60 Jahre oder älter sind.
- Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt und es wird nicht wegen einer Straftat gegen Sie ermittelt.
- Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie haben Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland.
- Sie müssen grundsätzlich Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben, es sei denn, Sie sind Staatsangehörige/r eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Es gibt weitere Ausnahmen, z. B. wenn der Herkunftsstaat die Aufgabe Ihrer Staatsangehörigkeit nicht zulässt oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht.
- Die Einbürgerungsgebühr beträgt 255 Euro pro Person. Für minderjährige Kinder, die zusammen mit ihren Eltern eingebürgert werden, beträgt die Gebühr 51 Euro pro Kind.
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.einbuergerung.rlp.de.
Haben Sie Interesse an einer Beratung? Wir informieren und beraten Sie gerne persönlich. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin (wir rufen Sie bei Bedarf zurück).
Die Beratung dient dazu, sich Ihren Fall individuell zu betrachten und daraufhin die erforderlichen Unterlagen zu anzufordern, denn: Jeder Fall ist ein Einzelfall, und nicht jeder Fall erfordert die gleichen Unterlagen.
Beratungen finden ausschließlich telefonisch statt.
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HINWEIS:
Auf Grund des hohen Antragsaufkommens bitten wir, von Sachstandsanfragen Abstand zu nehmen.
Bezüglich Beratungen und Terminvereinbarungen zur Antragsabgabe bitten wir um Kontaktaufnahme per E-Mail unter Angabe einer Telefonnnummer.
Wir sind stets bemüht, Ihr Anliegen schnellstmöglich zu bearbeiten.
Anfragen zur beabsichtigten Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes können noch nicht beantwortet werden!
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