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Beistandschaften

Wenn Sie Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen oder bei der Klärung von Vaterschaften suchen, Beurkundungen wünschen oder eine Beistandschaft für Ihr Kind einrichten wollen, so sind Sie hier richtig.

Alle Beratungen, Unterstützungen und Beurkundungen sind kostenfrei!

Wir bieten:

Unterstützung bei Berechnung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für Minderjährige und junge Erwachsene bis 20 Jahre. Falls gewünscht können Unterhaltsansprüche auch in Urkunden festgehalten werden (Titulierung).

Beratung und Unterstützung bei außerhalb einer Ehe geborenen Kindern

Hier können Vaterschaftsanerkennungen mit den notwendigen Zustimmungen und auch Erklärungen zur gemeinsamen elterlichen Sorge beurkundet werden. Natürlich unterstützen wir auch bei sonstigen Fragen zur Klärung der Abstammung eines Kindes.

Zur Vermeidung von Wartezeiten empfehlen wir die Vereinbarung eines Termins mit dem zuständigen Sachbearbeiter. 

Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister  (Negativbescheinigung)

Information für Eltern die bei der Geburt ihres Kindes nicht verheiratet sind.

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Vormundschaften

Kinder und Jugendliche deren Eltern oder Mutter an der Ausübung der elterlichen gehindert sind, oder denen durch Gerichtsbeschluss die elterliche Sorge entzogen wurde, erhalten einen Vormund. Es wird zwischen gesetzlichen und bestellten Vormundschaften unterschieden. Gesetzliche Vormundschaften treten ein, wenn Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind ein Kind bekommen und das Kind eines Vormundes bedarf (minderjährige Mütter). Bestellte Vormundschaften setzen den Entzug oder das Ruhen der elterlichen Sorge voraus.

Kinder und Jugendliche deren Eltern Teilbereiche der elterlichen Sorge entzogen wurden, erhalten einen Ergänzungspfleger. Ergänzungspflegschaften treten durch Gerichtsbeschlüsse ein. Ergänzungspflegschaften können unterschiedliche Wirkungskreise haben, wie z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Gesundheitsfürsorge.

Die gesetzliche Vormundschaft endet mit dem 18. Geburtstag, also der Volljährigkeit der Mutter. Die bestellte Vormundschaft und die Ergänzungspflegschaften enden entweder mit dem 18. Geburtstag des Jugendlichen oder durch die Aufhebung der Vormundschaft durch einen Gerichtsbeschluss.

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