Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder vor Vollendung des 18. Lebensjahres, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben.
Anspruchsvoraussetzungen:
Die Kindeseltern leben nicht zusammen, das heißt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist
o ledig,
o dauernd vom Ehegatten getrennt lebend,
o geschieden und nicht wieder verheiratet,
o verwitwet und nicht wieder verheiratet oder
o der andere Elternteil ist für voraussichtlich mindestens 6 Monate in einer Anstalt (Justizvollzugsanstalt oder Krankenhaus) untergebracht
und
der andere Elternteil zahlt keinen oder nicht in zustehender Höhe Kindesunterhalt.
Für Kinder ab 12 gelten besondere Anspruchsvoraussetzungen. Diese Kinder haben nur dann einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie nicht im Bezug von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) stehen oder wenn durch den Bezug von Unterhaltsvorschuss der ALG II-Bezug vermieden werden kann oder wenn der alleinerziehende Elternteil über ein Bruttoeinkommen über 600 Euro verfügt. Außerdem wird bei Kindern über 12 eigenes Einkommen (z.B. Ausbildungsentgelte) auf die Leistungen angerechnet.
Ausländische Staatsangehörige außerhalb der EU haben nur bei Vorliegen einer Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Höhe der Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (ab 01.01.2024)
Für Kinder von 0-5 Jahren: | monatlich 230,00Euro |
für Kinder von 6-11 Jahren: | monatlich 301,00 Euro |
für Kinder von 12-17 Jahren: | monatlich 395,00 Euro |
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