Das Betreuungsgesetz ist zum 01. Januar 1992 in Kraft getreten und hat das alte Recht über die Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige abgelöst.
Seitdem gibt es keine Entmündigung von Erwachsenen mehr. Menschen die eine Betreuung haben, können - im Gegensatz zu früher - heiraten, ein Testament erstellen oder auch Geschäfte und Verträge abschließen, denn die Betreuung alleine hat keinen Einfluss mehr auf die Geschäftsfähigkeit.
Mit dem Begriff „Betreuung“ ist hier nicht die Pflege und Versorgung, das Sauberhalten der Wohnung oder Einkaufen gemeint, sondern die gesetzliche Vertretung von erwachsenen Mitmenschen. Daher spricht man hier besser von „Rechtlicher Betreuung“ in bestimmten Lebensbereichen. Welche Bereiche das betrifft, bestimmt sich nach dem jeweiligen Hilfebedarf des betreuten Menschen. Möglich sind hier die Bereiche, in denen tatsächlich etwas zu regeln ist und die von dem betreuten Menschen nicht mehr erledigt werden können, beispielsweise in gesundheitlichen und persönlichen sowie finanziellen, schriftlichen oder behördlichen Belangen.
Die Messlatte für die Errichtung einer Betreuung ist hoch: Eine rechtliche Betreuung darf nur dann angeordnet werden, wenn jemand aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln. Gibt es andere Hilfsmöglichkeiten wie zum Beispiel eine Vorsorgevollmacht kommt eine Betreuung im Regelfall nicht in Betracht.
Ob die Voraussetzungen für eine rechtliche Betreuung vorliegen, prüft das Betreuungsgericht beim Amtsgericht in einem umfangreichen Verfahren. Hierbei wird ein medizinisches Gutachten eingeholt, der betroffene Mensch wird selbst durch das Gericht befragt (angehört) und die örtliche Betreuungsbehörde hat eine Stellungnahme abzugeben. Wird hiernach festgestellt, dass eine Betreuung notwendig ist, erfolgt ein Gerichtsbeschluss, der Aufgabenbereich der Betreuung wird festgelegt und ein Betreuer oder eine Betreuerin wird eingesetzt. Betreuerinnen und Betreuer sind sogenannte gesetzliche Vertreter.
Das richtet sich zunächst nach dem Wunsch des betroffenen Menschen. Im Regelfall werden Ehe- oder Lebenspartner, Eltern, volljährige Kinder, nahe Verwandte oder auch Freunde und Bekannte als Betreuerinnen und Betreuer eingesetzt. Gibt es hier niemanden, kann es auch vorkommen, dass Betreuungsvereine oder beruflich tätige Betreuerinnen und Betreuer eingesetzt werden.
Betreuerinnen und Betreuer haben die Pflicht, den zu betreuenden Menschen im übertragenen Aufgabenbereich zu unterstützen. Die wichtigste Verpflichtung besteht darin, die Aufgaben so zu erfüllen, wie sie dem Wohl und dem Willen der betreuten Menschen entsprechen. Damit dieses Ziel erreicht werden kann, ist es erforderlich, in vertrauensvoller Art und Weise zusammenzuarbeiten.
Jeder Mensch, der von einer hilfebedürftigen Person erfährt, kann eine Betreuung beim zuständigen Betreuungsgericht anregen. Ein entsprechendes Formular finden Sie hier:
Anregung zur Errichtung einer gesetzlichen Betreuung.
Überwiegend erfolgen solche Anregungen von Krankenhäusern, Ärztinnen und Ärzten sowie Pflegekräften und Angehörigen.
Grundsätzlich ja. Zunächst entstehen die Verfahrenskosten beim Betreuungsgericht, welche nach einer Gebührenordnung erhoben werden. Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer haben einen Anspruch auf Aufwandsersatz; Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer einen Anspruch auf Vergütung. Die Kosten trägt generell der betreute Mensch. Die Kosten werden von der Staatskasse nur dann übernommen, wenn beim betreuten Menschen Mittellosigkeit vorliegt.
Die Kontrolle - oder besser Überwachung der Betreuung - erfolgt durch das Betreuungsgericht. Im Regelfall ist dort ein jährlicher Bericht einzureichen, zumeist auch eine Rechnungslegung über das verwaltete Vermögen.
Eine Betreuung dauert solange, wie sie erforderlich ist. In einem Gerichtsbeschluss zur Anordnung einer Betreuung steht zwar ein Datum, bis wann eine Betreuung spätestens zu überprüfen ist, dies ist jedoch nur eine Selbstverpflichtung für das Betreuungsgericht. Die Betreuung endet dann nicht einfach sondern immer nur durch einen entsprechenden weiteren Gerichtsbeschluss. Das nennt man Aufhebung der Betreuung. Die Betreuung endet zudem unmittelbar mit dem Tod des betroffenen Menschen.
Nein. Betreuerinnen und Betreuer können aber beim Betreuungsgericht einen Antrag auf Betreuerwechsel stellen. Dann wird geprüft, ob diesem Antrag stattzugeben ist. Bis zu einer Entscheidung und der möglichen Entlassung aus dem Amt bleiben Betreuerinnen und Betreuer zuständig und verantwortlich.
Eine Betreuung kann durch sogenannte Vorsorgeregelungen vermieden werden. Hervorzuheben ist hier die Vorsorgevollmacht. Im Gesetz ist geregelt, dass eine Betreuung dann nicht eingerichtet werden darf, wenn eine Vollmacht besteht und mit dieser Vollmacht alles Notwendige geregelt werden kann. Nähere Informationen finden Sie beim Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz in der Broschüre Betreuungsrecht - Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht oder in der Broschüre "selbstbestimmt vorsorgen", die wir in Zusammenarbeit mit den Betreuungsvereinen im Landkreis erstellt.
Die örtliche Betreuungsbehörde ist eine zentrale Anlaufstelle für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit rechtlichen Betreuungen und Vorsorgeregelungen. Sie berät und unterstützt Betreuerinnen und Betreuer sowie bevollmächtigte Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit und steht auch den betroffenen Menschen als Ansprechpartnerin zur Verfügung.
Eine Hauptaufgabe der Betreuungsbehörde ist die Sachverhaltsermittlung im Auftrag der Betreuungsgerichte, wenn beispielsweise abzuklären ist, ob eine rechtliche Betreuung errichtet werden muss.
Im Rahmen der Prävention und Vermeidung von unnötigen Betreuungen ergibt sich ein weiterer Tätigkeitsschwerpunkt in der Beratung und Information zu Vorsorgeregelungen (Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung), nach dem Grundsatz „so viel Betreuung wie nötig und so wenig Betreuung wie möglich”.
Zudem können Sie Ihre Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der örtlichen Betreuungsbehörde der Kreisverwaltung Mainz-Bingen öffentlich beglaubigen lassen. Für die Vornahme einer Beglaubigung wird derzeit eine Gebühr von 10,-- € erhoben.
Eine kurze Zusammenfassung unserer Tätigkeit sowie einen Überblick der Kontaktdaten finden Sie in unserem Flyer der Betreuungsbehörde im Bereich Download.
Bitte beachten Sie:
Aufgrund der aktuellen Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie können Vorsprachen in den Verwaltungsgebäuden nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen. Spontane Besuche ohne Termin sind aus Infektionsschutzgründen nicht möglich. Aktuell werden keine offenen Sprechstunden angeboten. Wir bitte um Ihr Verständnis.
Wenn Sie
steht Ihnen die Betreuungsbehörde gerne zur Verfügung.
Wenn eine Betreuung errichtet werden soll, wird die Betreuungsbehörde um Stellungnahme gebeten, ob diese auch wirklich erforderlich ist und in welchen Lebensbereichen eine rechtliche Vertretung benötigt wird (Festlegung der sogenannten „Aufgabenbereiche“ der Betreuung). Soweit eine rechtliche Betreuung bereits besteht, wird die Betreuungsbehörde mit beispielsweise der Feststellung beauftragt, ob man die Betreuung noch benötigt, andere Aufgabenbereiche zu erledigen sind oder ein anderer Betreuer eingesetzt werden muss.
Hierunter sind Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen zusammengefasst. Diese Dokumente dienen dazu, in „guten Zeiten“ verbindliche Regelungen zu treffen, welche Person für Sie entscheiden kann, wenn Sie selbst hierzu nicht mehr in der Lage sind (z.B. durch Erkrankung). Nähere Informationen finden Sie beim Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz in der Broschüre Betreuungsrecht - Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Zudem haben wir gemeinsam mit den Betreuungsvereinen im Landkreis die Broschüre "selbstbestimmt vorsorgen" erstellt, die Sie im Bereich Download finden können.
Frau Adam
Gesundheitswesen
Sozialpsychiatrischer Dienst / Betreuungsbehörde
06132/7874286
E-Mail schreiben
Frau Armbruster
Gesundheitswesen
Sozialpsychiatrischer Dienst / Betreuungsbehörde
06132/7874281
E-Mail schreiben
Herr Assemacher
Gesundheitswesen
Sozialpsychiatrischer Dienst / Betreuungsbehörde
06132/7874288
E-Mail schreiben
Frau Gebhardt
Gesundheitswesen
Sozialpsychiatrischer Dienst / Betreuungsbehörde
06132/7874282
E-Mail schreiben
Frau Havener
Gesundheitswesen
Sozialpsychiatrischer Dienst / Betreuungsbehörde
06132/7874285
E-Mail schreiben
N. N.
Gesundheitswesen
Sozialpsychiatrischer Dienst / Betreuungsbehörde
06132/7874284 oder 7874230
E-Mail schreiben
Frau Hüttepohl
Gesundheitswesen
Sozialpsychiatrischer Dienst / Betreuungsbehörde
06132/7874284
E-Mail schreiben
Herr Marx
Gesundheitswesen
Sozialpsychiatrischer Dienst / Betreuungsbehörde
06132/7874230
E-Mail schreiben
Betreuungsvereine beraten, unterstützen, gewinnen und schulen ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer. Die Vereine sind auch eine Anlaufstelle für alle Menschen, die sich ehrenamtlich engagieren wollen und gegebenenfalls eine rechtliche Betreuung übernehmen möchten.
Zudem beraten und informieren die Betreuungsvereine über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen sowie Patientenverfügungen und beraten bevollmächtigte Personen.
Im Landkreis Mainz-Bingen sind fünf Betreuungsvereine tätig, deren Aktivitäten durch die Kreisverwaltung Mainz-Bingen und das Land Rheinland-Pfalz finanziell gefördert werden. Die Aufwendungen hierfür betragen seitens des Landes und der Kreisverwaltung jeweils rund 150.000 EUR pro Jahr.
Die gemeinsame Internetseite der Betreuungsvereine informiert über
Wenn Sie eine ehrenamtliche rechtliche Betreuung oder eine Vollmacht für einen anderen Menschen ausüben und Rat, Tat oder Hilfe benötigen. Für diesen Fall möchten wir Sie gerne auf unsere Arbeitshilfen für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer im Bereich Download hinweisen, die in Zusammenarbeit von örtlicher Betreuungsbehörde und den Betreuungsvereinen im Landkreis entstanden sind. Auch wenn Sie sich über Vorsorgeregelungen informieren wollen, erhalten Sie fachkompetente Hilfe.
Nein. Sie können sich an den Betreuungsverein wenden, der Ihnen räumlich oder von seiner Ausrichtung her am nächsten ist. Eine „Zuständigkeit“ gibt es nicht.
Die Beratung erfolgt kostenlos und unverbindlich. Auch eine Mitgliedschaft ist nicht erforderlich. Die Betreuungsvereine nehmen ihre Tätigkeit als gesetzliche Aufgaben wahr und werden vom Staat finanziell unterstützt.
Wenden Sie sich hierzu an einen Betreuungsverein Ihrer Wahl. Dort erhalten Sie erste Informationen, wie die Übernahme einer rechtlichen Betreuung konkret abläuft.
Die 5 Betreuungsvereine im Landkreis Mainz-Bingen haben sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen und präsentieren sich auf einer gemeinsamen Internetseite der Betreuungsvereine.
Bei den Betreuungsgerichten der Amtsgerichte, werden die Betreuungsverfahren bearbeitet. Das Betreuungsgericht ist „Herr” jedes Betreuungsverfahrens; eine rechtliche Betreuung kann nur durch einen Gerichtsbeschluss errichtet, aufgehoben oder geändert werden.
Wenn aus Ihrer Sicht eine Betreuung für einen Menschen veranlasst werden muss, können Sie direkt beim Betreuungsgericht ein Betreuungsverfahren anregen oder sich auch an die Betreuungsbehörde wenden.
Ansprechpartner bei den Gerichten sind die Betreuungsrichterinnen und Betreuungsrichter sowie die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, mit jeweils unterschiedlichen Zuständigkeiten.
Wenn eine Betreuung erstmals eingerichtet werden soll, sind hierfür die Richterinnen und Richter zuständig. Auch wenn bereits eine Betreuung besteht und hier über eine Unterbringung oder Freiheitsentziehung zu entscheiden ist. Die Prüfung, ob eine Betreuung verlängert oder aufgehoben werden muss, gehört ebenfalls zu den Aufgaben der Richterinnen und Richter.
Wenn ein Betreuerwechsel erfolgen muss, werden die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger tätig. Zu deren Aufgaben gehört es auch, die Rechnungslegung und Berichterstattung der Betreuerinnen und Betreuer zu prüfen. Nicht zuletzt entscheiden sie über die Anträge zu genehmigungspflichtigen Geschäften (z.B. Wohnungsauflösung, finanzielle Transaktionen oder Hausverkauf).
Sie wenden sich an das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich ein betroffener Mensch lebt (siehe nachfolgende Liste). Hier zählt nicht die Meldeadresse sondern der tatsächliche aktuelle Aufenthalt. Die nachfolgenden Gerichte sind für den Landkreis Mainz-Bingen zuständig :
Amtsgericht Bingen - Betreuungsgericht
Mainzer Straße 52, 55411 Bingen am Rhein
Tel.: 06721/908-0, Fax: 06721/908-172
ist zuständig für die
Amtsgericht Mainz - Betreuungsgericht
Ernst-Ludwig-Straße 8-10, 55116 Mainz
Tel.: 06131/141-0, Fax: 06131/141-63 40
ist zuständig für die
* mit Eingliederung nach Ingelheim ist die Zuständigkeit beim Amtsgericht Bingen.
Georg-Rückert-Straße 11
55218 Ingelheim am Rhein
06132/787-0
krsvrwltngmnz-bngnd
Ein Besuch der Bürgerinnen und Bürger in den Gebäuden der Verwaltung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Die Pflicht zum Tragen einer Maske ist in der Kreisverwaltung Mainz-Bingen weitestgehend aufgehoben. Eine Ausnahme zu dieser Regelung besteht für den Fachbereich 42a „Gesundheitswesen“ und deren Besucherinnen und Besucher, als Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Hier gilt gemäß Infektionsschutzgesetz weiterhin die FFP2-Maskenpflicht.
Die Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger sind erreichbar unter den bekannten Telefonnummern oder per E-Mail. Diese sind auch auf der Homepage verzeichnet.
Nähere Informationen zu Regelungen und Erreichbarkeiten einzelner Abteilungen finden Sie hier. Infos zum Jobcenter Mainz-Bingen sowie den KfZ-Zulassungsstellen und Führerscheinstellen in Bingen und Oppenheim gibt es hier.
Öffnungszeiten
Bürgerbüro
Montag bis Dienstag 8 bis 17 Uhr
Mittwoch 14 bis 17 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 8 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 12:30 Uhr
Sprechzeiten Allgemeine Verwaltung:
Montag bis Dienstag 9 bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 15:30 Uhr
Mittwoch 14 bis 15:30 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 9 bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 18 Uhr
Freitag 9 bis 12 Uhr
Sprechzeiten Allgemeine
Bauverwaltung, Bauaufsicht, Bauförderung:
Dienstag und Freitag 9 bis 12 Uhr
Donnerstag 14 bis 18 Uhr
HINWEIS für die Bauverwaltung, Bauaufsicht, Bauförderung
Damit eine persönliche Betreuung der Bauantragsteller möglich ist, bitten wir um vorherige Terminvereinbarung.
Kontakt
Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Medien- und Kommunikationsbüro
Georg-Rückert-Straße 11
55218 Ingelheim am Rhein
prssmnz-bngnd
Die erste Anlaufstelle und Ansprechpartner/in für Medien und Presse sind
Bardo Faust, Pressesprecher
Tel. 0 61 32 / 7 87-1012
Dörte Emrich
Tel. 0 61 32 / 7 87-10 15
Jana Hollstein
Tel. 0 61 32 / 7 87-10 14
Maike Zehetner
Tel. 0 61 32 / 7 87-10 17
Mehr zum Medienbüro finden Sie hier.
Kontakt
Kfz-Zulassungsstelle Bingen
55411 Bingen am Rhein
Tel. 0 67 21 / 91 71-0
Fax 0 67 21 / 91 71-52 98
E-Mail: [email protected]
Hinweis: Termine werden ausschließlich online vergeben. Spontane Termine vor Ort können leider nicht vergeben werden.
Kontakt
Kfz-Zulassungsstelle
Oppenheim
St.-Ambrogio-Ring
11
55276 Oppenheim
Tel. 0 61 33 / 94 03-0
Fax 0 61 33 / 94 03-52 89
E-Mail: [email protected]
Hinweis: Termine werden ausschließlich online vergeben. Spontane Termine vor Ort können leider nicht vergeben werden.
Kontakt
Amt
für Veterinär- und Gesundheitswesen
Kreisverwaltung
Mainz-Bingen
Große Langgasse 29
55116 Mainz
Tel. 0 61 31 / 6 93 33-0
Fax 0 61 31 / 6 93 33-40 98
Öffnungszeiten:
Montag bis Dienstag 8 bis 17 Uhr
Mittwoch 14 bis 17 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 8 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 12:30 Uhr
Sprechzeiten:
Allgemeine Verwaltung
Montag bis Dienstag 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15.30 Uhr
Mittwoch 14 bis 15:30 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 9 bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 18 Uhr
Freitag 9 bis 12 Uhr
Sprechzeiten Empfang:
Montag bis Mittwoch 8 bis 17 Uhr
Donnerstag 8 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 12.30 Uhr
Belehrungen gem. §43 IfSG:
Nach vorheriger Terminvereinbarung online oder per E-Mail. Weitere Informationen gibt es beim Gesundheitsamt telefonisch unter 06131/69333-0. Informationen und Anträge gibt es hier.
HIV-Beratung und -Test:
Nach vorheriger Terminvereinbarung per E-Mail
Impfsprechstunde:
Nach vorheriger Terminvereinbarung per E-Mail
Fragen zu Corona: Telefonische Erreichbarkeit: 06131/69333-4275 (zu den üblichen Dienstzeiten) oder per E-Mail
Kontakt
Besuchsadresse:
Kreuzhof 1
55268 Nieder-Olm
Postadresse:
Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Georg-Rückert-Straße 11
55218 Ingelheim am Rhein
Öffnungszeiten:
Montag bis Dienstag 8 bis 17 Uhr
Mittwoch 14 bis 17 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 8 bis 17 Uhr
Freitag 8 bis 12:30 Uhr
Sprechzeiten:
Allgemeine Verwaltung
Montag bis Dienstag 9 bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 15:30 Uhr
Mittwoch 14 bis 15:30 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15.30 Uhr
Freitag 9 bis 12 Uhr
Hinweis: Ein Besuch der Bürgerinnen und Bürger in den Gebäuden der Verwaltung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Die Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger sind erreichbar unter den bekannten Telefonnummern oder per E-Mail. Diese sind auch auf der Homepage verzeichnet.
Nähere Informationen zu Regelungen und Erreichbarkeiten einzelner Abteilungen finden Sie hier. Infos zum Jobcenter Mainz-Bingen sowie den KfZ-Zulassungsstellen und Führerscheinstellen in Bingen und Oppenheim gibt es hier.
Kontakt
Kreisverwaltung Mainz-Bingen
JobCenter
„Neue Ingelheimer Mitte“
Konrad-Adenauer-Str. 3
55218 Ingelheim
06132/787-6000
Faxnummer 06132/787-6099
Sprechzeiten
Montag, Dienstag, Freitag von 9 bis 12 Uhr, Mittwoch von 14 bis 15:30 Uhr (Vormittag geschlossen), Donnerstag von 9 bis 12 Uhr und von 14 bis 18 Uhr sowie nach Vereinbarung.
Kreisverwaltung Mainz-Bingen (außer Jobcenter)
Sparkasse Rhein-Nahe
Konto-Nr.: 300 003 50
Bankleitzahl: 560 501 80
IBAN: DE23 5605 0180 0030 0003 50
BIC (SWIFT Code): MALADE51KRE
oder
Rheinhessen Sparkasse
BLZ: 553 500 10
Konto-Nr.: 100 0111 54
IBAN: DE19 5535 0010 0100 0111 54
BIC: MALADE51WOR
Jobcenter Mainz-Bingen
Sparkasse Rhein-Nahe
BLZ: 560 501 80
Konto-Nr.: 170 591 06
IBAN: DE17 5605 0180 0017 0591 06
BIC: MALADE51KRE
Mainz-Bingen beteiligt sich an der bundesweit einheitlichen Behördennummer 115.
ACHTUNG, AKTUELLER HINWEIS: Diese De-Mail-Adresse ist nur noch bis 31. August 2022 gültig und wird am 1. September 2022 abgeschaltet.
Über De-Mail ist die Kreisverwaltung Mainz-Bingen elektronisch sicher und vertraulich zu erreichen. Die De-Mail der Kreisverwaltung Mainz-Bingen lautet:
krsvrwltngmnz-bngnd-mld
Mit De-Mail können verbindliche Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, solange keine besonderen Erfordernisse an die Form des Rechtsgeschäftes bestehen. De-Mail bietet zusätzliche Sicherheit, denn die bei herkömmlicher E-Mail fehlende Nachweisbarkeit des Eingangs ist mit der Nutzung von De-Mail möglich. Unter Verwendung der (durch den De-Mail-Anbieter) qualifizierten elektronisch signierten Versand- und Eingangsbestätigungen können sowohl Sender als auch Empfänger nachweisen, dass eine Nachricht versendet wurde oder eingegangen ist.
Für einen im Verhältnis zum Gesamtvolumen geringen Anteil der Rechtsgeschäfte ist die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben. Die elektronische Abwicklung solcher Rechtsgeschäfte setzt heute in der Regel eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetzes (VDG) durch den Nutzer voraus. De-Mail kann auch in diesen Fällen genutzt werden, allerdings muss die entsprechende De-Mail oder das per De-Mail versandte Dokumente dann zusätzlich durch den Nutzer qualifiziert elektronisch signiert werden (siehe unten).
Der Versand per De-Mail allein ersetzt also nicht immer die Schriftform. Gegenwärtig erarbeitet die Bundesregierung ein E-Government-Gesetz, das unter anderem weitere Möglichkeiten schaffen soll, die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform durch alternative elektronische Verfahren, insbesondere De-Mail, zu ersetzen.
Weitere Informationen zur De-Mail gibt es auf der Homepage des Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik.
„Mainz-Bingen ist einfach ein guter Platz zum Leben.“ Das findet Landrätin Dorothea Schäfer, und das finden viele Menschen, die hier bereits leben oder Jahr für Jahr in den Landkreis ziehen. Was Mainz-Bingen alles zu bieten hat, zeigt der Imagefilm des Kreises.
Das fünfminütige Werk aus dem Hause der Mainzer „Formatfabrik“ zeigt Bilder aus allen Bereichen des Kreises – ob Süden, Norden, Mitte, ob Mittelrhein, Nahe, Rheinhessen. Abgebildet sind Weinberge, Wälder, der Rhein und die Burgen, die Themen Wirtschaft, Tourismus, ÖPNV und vor allem die Menschen – einfach alles, was den Landkreis Mainz-Bingen so ausmacht
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