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Chiropraktik

Achtung: die Heilpraktikerüberprüfung – eingeschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik - erfolgt nur nach Aktenlage. 

Die allgemeinen Unterlagen, die eingereicht werden müssen, finden Sie hier.


Zusätzlich müssen spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:

  • kanausgebildeter Chiropraktiker (5-jähriges Vollzeit-Studium); beglaubigte Kopien der Abschlussurkunde(n) 
  • Inhaltliche Übersicht des Studiums, die mit den Studienrichtlinien gemäß den gültigen WHO-Richtlinien übereinstimmen müssen. 
  • Ausreichende Deutschkenntnisse (z.B. Vorlage eines Sprachzertifikats oder persönliche Vorsprache bei der Antragsbehörde)
  • 40-stündiges Curriculum
  • Nachweis über Berufstätigkeit als Chiropraktiker/-in  
  • Nachweise der abgelegten Aus- und Fortbildungen (einfache Kopien)
  • Nur, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Überprüfung nach Aktenlage erfolgen.

    Bei einem Antrag zur Erteilung der Erlaubnis nach Aktenlage  - ohne persönliche Überprüfung - müssen schlüssige fachliche Unterlagen über den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten eingereicht werden. Dieser Kenntniserwerb ist z.B. im Rahmen einer curricularen, fachlichen Nachqualifikation mit einer Dauer von mindestens 40 Unterrichtsstunden (mit jeweils mindestens 45 min Dauer) möglich. Ausschließliche Online-Veranstaltungen können nicht anerkannt werden. Mindestens 20 Unterrichtsstunden haben in Präsens zu erfolgen. Die restlichen Stunden können als interaktives Webinar absolviert werden. Zeiten des Selbststudiums werden nicht berücksichtigt. Die schriftliche Überprüfung hat ebenfalls in Präsens zu erfolgen.

    Inhaltlich bezieht sich die Nachqualifikation im Wesentlichen auf Themen, welche nicht im Rahmen der Berufsausbildung zum Chiropraktiker vermittelt wurden. Dabei sollen Berufs- und Gesetzeskunde ca. 1/4 und Diagnostik ca. 3/4 der Unterrichtszeit betragen. Der Unterricht kann durch Ärzte, Heilpraktiker und Heilpraktiker eingeschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik erteilt werden, die Berufs- und Gesetzeskunde kann auch durch Juristen unterrichtet werden. Mindestens 1/4 des Unterrichtes ist durch approbierte Ärzte zu erteilen. 

    Aufzählung der wichtigsten im Rahmen der Nachqualifikation zu vermittelnden Wissensgebiete auf dem Gebiet der Berufs- und Gesetzeskunde:

    • Tragende Gründe des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes (BVerwG) vom 26.08.2009
    • Richtlinie der WHO zur Chiropraktik 
    • Heilpraktikergesetz vom 17. Februar 1939 in der aktuell gültigen Fassung
    • Inhalte der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung in der aktuell gültigen Fassung
    • Eckpunkte des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 in der aktuell gültigen Fassung
    • Eckpunkte  der Landesverordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygVO) in Rheinland-Pfalz in der aktuell gültigen Fassung
    • Wesentliche Inhalte des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz, AMG) vom 24.8.1976 in der aktuell gültigen Fassung
    • Landesgesetz für psychisch kranke Personen (PsychKG) vom 17.11.1995 in der aktuell gültigen Fassung
    • für die Berufsausübung  relevante und notwendige fachliche Grundlagen aus dem Straf-und Zivilrecht zur Schweigepflicht, Pflicht zur Aufklärung und Dokumentationspflichten.

    Aufzählung der wichtigsten im Rahmen der Nachqualifikation zu vermittelnden Wissensgebiete in Diagnostik und Indikationsstellung im Bereich der Chiropraktik:

    • Grundkenntnisse der Anatomie, pathologischen Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie; beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik
    • Kenntnisse über Anzeichen für Folgen und Komplikationen von Immobilität, wie z. B. Dekubitus, Thrombose und Lymphstau
    • Grundkenntnisse in der Interpretation von medizinisch-technischen befunden zu den oben genannten Erkrankungen wie Labor, Röntgenbilder, Funktionsdiagnostik und Weitere
    • Grundkenntnisse zu den Infektionserkrankungen bei denen gemäß IfSG für Heilpraktiker ein Behandlungsverbot besteht.

    Grundkenntnisse zu den nachfolgend angeführten Erkrankungen und Erkennen von Warnhinweisen, bei deren Vorliegen eine zusätzliche Diagnostik durch einen Arzt erforderlich ist und eingeleitet werden muss:

    • Kenntnisse über Anzeichen für Störungen des Kreislaufsystems, des Atmungssystems, bösartige Neubildungen, Stoffwechselerkrankungen, von Infektionskrankheiten und der Entwicklung von Kleinkindern und Säuglingen einschließlich möglicher Entwicklungsstörungen
    • Kenntnisse über Anzeichen der Komplikationen von Erkrankungen und Befunden wie Rheuma, Gicht, Arthrose, Kopf-, Schulter-, Rücken-, Hüft-, Knieschmerzen, Thrombose und Thrombophlebitis, von Erkrankungen des Nervensystems und der Nervenbahnen, wie Polyneuropathie, Nervenläsionen, isolierte Paresen, Schädigungen des Rückenmarks, Meningitis und das Cauda-Syndrom, und von Erkrankungen des Knochens und Knochenmark, wie Osteoporose, Knochenmarkmetastasen, Osteomyelitis und Plasmozytom
    • Kenntnisse über Anzeichen für Komplikationen ansteckender Hautkrankheiten, von Tumorerkrankungen und Störungen des Lymphsystems, von Schmerzen und Schmerzsyndrome bei aktuell lebensbedrohlicher Krankheiten, wie Herzinfarkt, Enzephalitis, Epi- und Subduralhämatom sowie Aneurysmablutungen, über Schmerzzustände bei abdomineller Schmerzen / Koliken und chronischen Schmerzen
    • Erkennen von Warnhinweisen, insbesondere eines schlechten Allgemeinzustands, Zeichen nach Trauma, bekannter Tumorerkrankungen, Kortisoneinnahme, Entzündungszeichen, Blutungszeichen, Gefäßverschlusszeichen, neurologische Zeichen, psychosomatische Zeichen, anhaltende, zunehmende und / oder rezidivierende Beschwerden, langfristige Arbeitsunfähigkeit, psychosoziale Zeichen, Drogengebrauch, Gewichtsverlust, besonders junger oder alter Patienten.


    Der Erfolg der Nachqualifikation muss mit einer abschließenden schriftlichen oder mündlichen Erfolgskontrolle von mindestens 30 Minuten Dauer nachgewiesen werden. Die Überprüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 75 % der gestellten Fragen richtig beantwortet wurden.

    Die Überprüfung, ob die eingereichten Unterlagen des Heilpraktiker-Anwärters den  oben genannten Schulungsinhalten für eine Nachqualifikation entsprechen und ob die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt durch das Gesundheitsamt Mainz.

    Das Gesundheitsamt Mainz kann im Bedarfsfall die Qualität des Unterrichts nicht nur anhand der Unterlagen, sondern durch eigene, weitergehende Nachforschungen, auch unter Einschaltung der zuständigen Behörden in anderen Bundesländern, überprüfen.