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Chiropraktik

Achtung: die Heilpraktikerüberprüfung – eingeschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik - erfolgt nur nach Aktenlage. 

Die allgemeinen Unterlagen, die eingereicht werden müssen, finden Sie hier.


Zusätzlich müssen spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:

  • kanausgebildeter Chiropraktiker (5-jähriges Vollzeit-Studium); beglaubigte Kopien der Abschlussurkunde(n) 
  • Inhaltliche Übersicht des Studiums, die mit den Studienrichtlinien gemäß den gültigen WHO-Richtlinien übereinstimmen müssen. 
  • Ausreichende Deutschkenntnisse (z.B. Vorlage eines Sprachzertifikats oder persönliche Vorsprache bei der Antragsbehörde)
  • 40-stündiges Curriculum
  • Nachweis über Berufstätigkeit als Chiropraktiker/-in  
  • Nachweise der abgelegten Aus- und Fortbildungen (einfache Kopien)
  • Nur, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Überprüfung nach Aktenlage erfolgen.

    Bei einem Antrag zur Erteilung der Erlaubnis nach Aktenlage  - ohne persönliche Überprüfung - müssen schlüssige fachliche Unterlagen über den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten eingereicht werden. Dieser Kenntniserwerb ist z.B. im Rahmen einer curricularen, fachlichen Nachqualifikation mit einer Dauer von mindestens 40 Unterrichtsstunden (mit jeweils mindestens 45 min Dauer) möglich. Ausschließliche Online-Veranstaltungen können nicht anerkannt werden. Mindestens 20 Unterrichtsstunden haben in Präsens zu erfolgen. Die restlichen Stunden können als interaktives Webinar absolviert werden. Zeiten des Selbststudiums werden nicht berücksichtigt. Die schriftliche Überprüfung hat ebenfalls in Präsens zu erfolgen.

    Inhaltlich bezieht sich die Nachqualifikation im Wesentlichen auf Themen, welche nicht im Rahmen der Berufsausbildung zum Chiropraktiker vermittelt wurden. Dabei sollen Berufs- und Gesetzeskunde ca. 1/4 und Diagnostik ca. 3/4 der Unterrichtszeit betragen. Der Unterricht kann durch Ärzte, Heilpraktiker und Heilpraktiker eingeschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik erteilt werden, die Berufs- und Gesetzeskunde kann auch durch Juristen unterrichtet werden. Mindestens 1/4 des Unterrichtes ist durch approbierte Ärzte zu erteilen. 

    Aufzählung der wichtigsten im Rahmen der Nachqualifikation zu vermittelnden Wissensgebiete auf dem Gebiet der Berufs- und Gesetzeskunde:

    • Tragende Gründe des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes (BVerwG) vom 26.08.2009
    • Richtlinie der WHO zur Chiropraktik 
    • Heilpraktikergesetz vom 17. Februar 1939 in der aktuell gültigen Fassung
    • Inhalte der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung in der aktuell gültigen Fassung
    • Eckpunkte des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 in der aktuell gültigen Fassung
    • Eckpunkte  der Landesverordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygVO) in Rheinland-Pfalz in der aktuell gültigen Fassung
    • Wesentliche Inhalte des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz, AMG) vom 24.8.1976 in der aktuell gültigen Fassung
    • Landesgesetz für psychisch kranke Personen (PsychKG) vom 17.11.1995 in der aktuell gültigen Fassung
    • für die Berufsausübung  relevante und notwendige fachliche Grundlagen aus dem Straf-und Zivilrecht zur Schweigepflicht, Pflicht zur Aufklärung und Dokumentationspflichten.
    • Fachliche Kenntnisse über den Diabetes mellitus und insbesondere seinen Auswirkungen auf Durchblutung, Nervensystem, Wundheilung, Infektionsgefährdung und  Morbidität zu weiteren Erkrankungen.
    • Fachliche Kenntnisse über Störungen des Herzkreislaufsystems, insbesondere mit Auswirkungen auf die Durchblutung der unteren Extremitäten.
    • Fachliche Kenntnisse über das Atmungssystem, insbesondere Auswirkungen einer Sauerstoffschuld auf die unteren Extremitäten.
    • Fachliche Kenntnisse über Erkrankungen des Gelenkapparats mit Auswirkungen auf die unteren Extremitäten wie beispielsweise Gicht, Entzündungsrheuma, Arthrose und Weitere.
    • Grundkenntnisse im Bereich der Neurologie, insbesondere wenn Auswirkungen sich auch im Bereich der unteren Extremitäten zeigen, beispielsweise Lähmung, Parästhesie, Polyneuropathie und Weitere.
    • Akute und chronische Krankheitsbilder, welche sich häufig im Bereich der unteren Extremitäten manifestieren, wie Thrombose, arterieller Verschluss, Thrombophlebitis, Lymphödem, Ulcus cruris und Weitere.
    • Infektionen, welche sich auch im Bereich der unteren Extremitäten manifestieren wie Phlegmone, Osteomyelitis. Mykose, Abszesse, Erysipel und Weitere.
    • Grundkenntnisse zu bösartigen Erkrankungen, welche sich im Bereich der unteren Extremitäten manifestieren können wie Ewing-Sarkom, primäre Knochentumore, Metastasen und Weitere.
    • Grundkenntnisse zu gutartigen Erkrankungen, welche sich im Bereich der unteren Extremitäten manifestieren können wie Chondrome, Fibrome und Weitere.
    • Grundkenntnisse in der Interpretation von medizinisch-technischen Befunden zu den oben genannten Erkrankungen wie Labor, Röntgenbilder, Funktionsdiagnostik und Weitere.
    • Grundkenntnisse zu den Infektionserkrankungen, bei denen gemäß IfSG für Heilpraktiker ein Behandlungsverbot besteht.
    • Erkennen von Warnhinweisen und wichtigen Symptomen, bei denen eine weitergehende Diagnostik und Therapie durch einen Arzt erforderlich ist, wie behandlungsbedürftige Infektionen, zunehmende Beschwerden unter podologischer Behandlung, Hinweise für eine konsumierende Erkrankung und Weitere.

    Der Erfolg der Nachqualifikation muss mit einer abschließenden schriftlichen oder mündlichen Erfolgskontrolle von mindestens 30 Minuten Dauer nachgewiesen werden. Die Überprüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 75 % der gestellten Fragen richtig beantwortet wurden.

    Die Überprüfung, ob die eingereichten Unterlagen des Heilpraktiker-Anwärters den  oben genannten Schulungsinhalten für eine Nachqualifikation entsprechen und ob die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt durch das Gesundheitsamt Mainz.

    Das Gesundheitsamt Mainz kann im Bedarfsfall die Qualität des Unterrichts nicht nur anhand der Unterlagen, sondern durch eigene, weitergehende Nachforschungen, auch unter Einschaltung der zuständigen Behörden in anderen Bundesländern, überprüfen.