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Hinweise zur Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz eingeschränkt auf das Gebiet der Podologie

  • Das Bundesverwaltungsgericht hat 2009 (BVerwG 3 C 19.08) den Anspruch eines Physiotherapeuten auf Erteilung einer auf den Bereich der Physiotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis bejaht, unter der Voraussetzung einer erfolgreichen, eingeschränkten Kenntnisüberprüfung.

Danach steht diese Überprüfung bezüglich der vorausgesetzten Kenntnisse unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Es dürfen nur solche Fähigkeiten verlangt werden, die  auch im Bezug zur geplanten Tätigkeit stehen. Auf die Form der Überprüfung, z.B. mündlich oder schriftlich, ging das Gericht nicht weiter ein. Die mündliche Überprüfung ist hierbei der Regelfall, dennoch muss die zuständige Behörde im Rahmen der Sachverhaltsermittlung prüfen, ob aufgrund der vorgelegten Zeugnisse eine Überprüfung im Einzelfall entbehrlich ist (Überprüfung nach Aktenlage).

Wenngleich dieses Urteil eine Einzelfallentscheidung ist, sind ihm grundlegende Feststellungen zu entnehmen. Es wurde höchstrichterlich erneut bestätigt, dass die Heilpraktikererlaubnis grundsätzlich teilbar ist. Für bestimmte Berufe des Gesundheitswesens kann sich somit die Möglichkeit einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis ergeben.
In einigen Bundesländern wurden daher in Folge des o.g. Urteils auch Podologen und Podologinnen zur eingeschränkten Kenntnisüberprüfung aus Rechtsgründen zugelassen. Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Rheinland-Pfalz sieht die Rechtslage genauso und bejaht einen Rechtsanspruch  im obigen Sinne auf eine eingeschränkte Überprüfung.
In Absprache mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Rheinland-Pfalz und dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung erfolgte daher erstmals ab Herbst 2013 in Rheinland-Pfalz eine Überprüfung für Heilpraktiker - eingeschränkt auf das Gebiet der Podologie.

Grundsätzlich wird diese eingeschränkte Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde erteilt, wenn sich im Rahmen einer Überprüfung gemäß der ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz keine Hinweise ergeben, dass hierdurch eine „Gefahr für die Volksgesundheit“ zu befürchten ist.

Aufgrund Landesrechts (Zuständigkeitsverordnung) führt in Rheinland-Pfalz die Abteilung Gesundheitswesen der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Außenstelle Mainz, die Überprüfungen nach dem Heilpraktikergesetz durch.
Bei dem Nachweis einer entsprechenden Nachqualifikation ist die Erteilung der Erlaubnis nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen auch ohne persönliche Kenntnisüberprüfung möglich (Überprüfung nach Aktenlage). Der vorliegende Kriterienkatalog stellt die wesentlichen Ausbildungsinhalte zusammen, welche im Rahmen der Nachqualifikation zu vermitteln sind, um den Anforderungen für eine Entscheidung nach Aktenlage zu genügen. Dieser Kriterienkatalog ist daher auch geeignet, um entsprechende Lehrpläne zu entwickeln, welche in Rheinland-Pfalz die Möglichkeit zur Erteilung der Erlaubnis nach Aktenlage eröffnen.

Inhalte der mündlichen Überprüfung
Gegenstand der mündlichen Überprüfung sind gemäß den Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 07.12.2017 folgende Themen:

  • Wesentliche Strukturen des deutschen Gesundheitssystems und Stellung des Heilpraktikers
  • Relevante Rechtsvorschriften aus dem Straf- und Zivilrecht sowie anderen einschlägigen Rechtsgebieten
  • Medizinrechtliche Grenzen, sowie Grenzen und Gefahren allgemein üblicher diagnostischer und therapeutischer Methoden bei der Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten aufgrund von Arztvorbehalten
  • Grenzen der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragsstellenden Person auch mit Blick auf die haftungsrechtlichen Verantwortlichkeiten
  • Grundregeln der Hygiene einschließlich Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen
  • Bedeutung von Qualitätsmanagement und Dokumentation bei Ausübung bei Heilkunde
  • Notfallsituationen und lebensbedrohliche Zustände
  • Die für eine Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse in der medizinischen Fachterminologie
  • Kommunikation mit Patienten und Patientinnen aller Altersgruppen
  • Anatomie, pathologische Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie, Pharmakologie
  • Allgemeine Krankheitslehre, sowie akute und chronische Schmerzzustände
  • Kenntnisse zur Erkennung und Behandlung von physischen und psychischen Erkrankungen bei Patienten und Patientinnen aller Altersgruppen, insbesondere aus den Bereichen:

                               - Erkrankungen des Herzes, Kreislaufs und der Atmung
                               - Erkrankungen des Stoffwechsels und des Verdauungsapparat
                               - immunologische, allergologische und rheumatische Erkrankungen
                               - endokrinologische Erkrankungen
                               - hämatologische und onkologische Erkrankungen
                               - Infektionskrankheiten
                               - gynäkologische Erkrankungen
                               - pädiatrische Erkrankungen
                               - Schwangerschaftsbeschwerden
                               - neurologische Erkrankungen
                              - dermatologische Erkrankungen
                              - geriatrische Erkrankungen
                              - psychische Erkrankungen
                              - Erkrankungen des Bewegungsapparats
                              - urologische Erkrankungen
                              - ophtalmologische Erkrankungen
                              - Erkrankungen des Halses, der Nase und der Ohren.

  • Verstehen und Bewertung von ärztlichen Befunden und Befunden anderer Berufsgruppen im Gesundheitssystem einschließlich Laborwerte 
  • Vollständige und umfassende Anamneseerhebung inklusive eines Psychopathologischen Befundes und Patientenuntersuchung 
  • ggf. Anwendung invasiver Maßnahmen 
  • ggf. Anwendung alternativer Therapieformen


Bei der sogenannten sektoralen Heilpraktikererlaubnis haben sich die genannten Inhalte der Überprüfung gezielt darauf zu erstrecken, ob von der Ausübung der Heilkunde durch den Betroffenen eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten in dem sektoralen Bereich ausgeht, für den die Heilpraktikererlaubnis beantragt wird. Dabei ist insbesondere auch zu überprüfen, ob die antragstellende Person in der Lage ist, die Krankheiten, Leiden oder sonstigen Körperschäden aus dem für die sektorale Heilpraktikererlaubnis einschlägigen Bereich von den Krankheiten, Leiden oder sonstigen Körperschäden zu unterscheiden, die außerhalb dieses Bereichs liegen.

Ablauf der Überprüfung
Vor der mündlichen Überprüfung ist neben der Einladung der gültige Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.

Nach der mündlichen Überprüfung übersendet die Kreisverwaltung Mainz-Bingen die Unterlagen mit einer entsprechenden Mitteilung an die zuständige untere Verwaltungsbehörde (Ordnungsamt, Stadt- oder Kreisverwaltung).

Wird bei Nicht-Bestehen der mündlichen Überprüfung die Ausübung des Heilpraktikerberufes - eingeschränkt auf das Gebiet der Podologie - weiterhin angestrebt, so ist ein neuer Antrag über das für Sie zuständige Ordnungsamt (Stadt- bzw. Kreisverwaltung) zu stellen. In diesem Fall ist eine erneute mündliche Überprüfung entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen erforderlich. Auch die Überprüfungsgebühr ist erneut zu entrichten.

Allgemeine Informationen und die benötigten Antragsunterlagen finden Sie unter hier


Weiterhin müssen Sie eine beglaubigte Kopie Ihrer Berufsurkunde einreichen.

Alternativ zur schriftlichen bzw. mündlichen Überprüfung haben ausgebildete Podologen/Podologinnen die Möglichkeit nach Aktenlage überprüft zu werden.

Die allgemeinen Unterlagen, die eingereicht werden müssen, finden Sie hier.


Zusätzlich müssen spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Vorliegen der beglaubigten Berufsurkunde als Podologe/Podologin und
  • 40-stündiges Curriculum zur Schließung der normativen Kenntnislücke (beglaubigtes Zertifikat über erfolgreiche Teilnahme an schriftlicher Prüfung, Übersicht der Inhalte und über den zeitlichen Umfang) und
  • Nachweis über mindestens 5-jährige Berufstätigkeit als Podologe/Podologin, mindestens halbschichtig (z. B. durch Arbeitszeugnisse, Schreiben des Steuerberaters) und
  • Nachweise der abgelegten Aus- und Fortbildungen (einfache Kopien)

Nur, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Überprüfung nach Aktenlage Aussicht auf Erfolg.

Bei einem Antrag zur Erteilung der Erlaubnis nach Aktenlage  - ohne persönliche Überprüfung - müssen schlüssige fachliche Unterlagen über den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten eingereicht werden. Dieser Kenntniserwerb ist z.B. im Rahmen einer curricularen, fachlichen Nachqualifikation mit einer Dauer von mindestens 40 Unterrichtsstunden (mit jeweils mindestens 45 min Dauer) möglich. Ausschließliche Online-Veranstaltungen können nicht anerkannt werden. Mindestens 20 Unterrichtsstunden haben in Präsens zu erfolgen. Die restlichen Stunden können als interaktives Webinar absolviert werden. Zeiten des Selbststudiums werden nicht berücksichtigt. Die schriftliche Überprüfung hat ebenfalls in Präsens zu erfolgen.

Inhaltlich bezieht sich die Nachqualifikation im Wesentlichen auf Themen, welche nicht im Rahmen der Berufsausbildung zum Podologen nach dem Podologengesetz  vermittelt wurden. Dabei sollen Berufs- und Gesetzeskunde ca. 1/4 und Diagnostik ca. 3/4 der Unterrichtszeit betragen. Der Unterricht kann durch Ärzte, Heilpraktiker und Heilpraktiker eingeschränkt auf das Gebiet der Podologie erteilt werden, die Berufs- und Gesetzeskunde kann auch durch Juristen unterrichtet werden. Mindestens 1/4 des Unterrichtes ist durch approbierte Ärzte zu erteilen. .

Aufzählung der wichtigsten im Rahmen der Nachqualifikation zu vermittelnden Wissensgebiete auf dem Gebiet der Berufs- und Gesetzeskunde:

  • Tragende Gründe des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes (BVerwG) vom 26.08.2009
  • Eckpunkte des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen (PodG)
  • Heilpraktikergesetz vom 17. Februar 1939 in der aktuell gültigen Fassung
  • Inhalte der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung in der aktuell gültigen Fassung
  • Eckpunkte des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 in der aktuell gültigen Fassung
  • Eckpunkte  der Landesverordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygVO) in Rheinland-Pfalz in der aktuell gültigen Fassung
  • Wesentliche Inhalte des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz, AMG) vom 24.8.1976 in der aktuell gültigen Fassung
  • Landesgesetz für psychisch kranke Personen (PsychKG) vom 17.11.1995 in der aktuell gültigen Fassung
  • für die Berufsausübung  relevante und notwendige fachliche Grundlagen aus dem Straf-und Zivilrecht zur Schweigepflicht, Pflicht zur Aufklärung und Dokumentationspflichten.
  • Aufzählung der wichtigsten im Rahmen der Nachqualifikation zu vermittelnden Wissensgebiete in Diagnostik und Indikationsstellung im Bereich der Podologie:
  • Fachliche Kenntnisse über den Diabetes mellitus und insbesondere seinen Auswirkungen auf Durchblutung, Nervensystem, Wundheilung, Infektionsgefährdung und  Morbidität zu weiteren Erkrankungen.
  • Fachliche Kenntnisse über Störungen des Herzkreislaufsystems, insbesondere mit Auswirkungen auf die Durchblutung der unteren Extremitäten.
  • Fachliche Kenntnisse über das Atmungssystem, insbesondere Auswirkungen einer Sauerstoffschuld auf die unteren Extremitäten.
  • Fachliche Kenntnisse über Erkrankungen des Gelenkapparats mit Auswirkungen auf die unteren Extremitäten wie beispielsweise Gicht, Entzündungsrheuma, Arthrose und Weitere.
  • Grundkenntnisse im Bereich der Neurologie, insbesondere wenn Auswirkungen sich auch im Bereich der unteren Extremitäten zeigen, beispielsweise Lähmung, Parästhesie, Polyneuropathie und Weitere.
  • Akute und chronische Krankheitsbilder, welche sich häufig im Bereich der unteren Extremitäten manifestieren, wie Thrombose, arterieller Verschluss, Thrombophlebitis, Lymphödem, Ulcus cruris und Weitere.
  • Infektionen, welche sich auch im Bereich der unteren Extremitäten manifestieren wie Phlegmone, Osteomyelitis. Mykose, Abszesse, Erysipel und Weitere.
  • Grundkenntnisse zu bösartigen Erkrankungen, welche sich im Bereich der unteren Extremitäten manifestieren können wie Ewing-Sarkom, primäre Knochentumore, Metastasen und Weitere.
  • Grundkenntnisse zu gutartigen Erkrankungen, welche sich im Bereich der unteren Extremitäten manifestieren können wie Chondrome, Fibrome und Weitere.
  • Grundkenntnisse in der Interpretation von medizinisch-technischen Befunden zu den oben genannten Erkrankungen wie Labor, Röntgenbilder, Funktionsdiagnostik und Weitere.
  • Grundkenntnisse zu den Infektionserkrankungen, bei denen gemäß IfSG für Heilpraktiker ein Behandlungsverbot besteht.
  • Erkennen von Warnhinweisen und wichtigen Symptomen, bei denen eine weitergehende Diagnostik und Therapie durch einen Arzt erforderlich ist, wie behandlungsbedürftige Infektionen, zunehmende Beschwerden unter podologischer Behandlung, Hinweise für eine konsumierende Erkrankung und Weitere.

Der Erfolg der Nachqualifikation muss mit einer abschließenden schriftlichen oder mündlichen Erfolgskontrolle in Präsens von mindestens 30 Minuten Dauer nachgewiesen werden. Die Überprüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 75 % der gestellten Fragen richtig beantwortet wurden.

Die Überprüfung, ob die eingereichten Unterlagen des Heilpraktiker-Anwärters den  oben genannten Schulungsinhalten für eine Nachqualifikation entsprechen und ob die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt durch das Gesundheitsamt Mainz.

Das Gesundheitsamt Mainz kann im Bedarfsfall die Qualität des Unterrichts nicht nur anhand der Unterlagen, sondern durch eigene, weitergehende Nachforschungen, auch unter Einschaltung der zuständigen Behörden in anderen Bundesländern, überprüfen.

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