Antragsteller, die glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich betätigen zu wollen und nicht die Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz erlangen können, können die auf das Gebiet der Psychotherapie eingeschränkte Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz beantragen.
Die eingeschränkte Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern gliedert sich -
analog zu den uneingeschränkten Überprüfungen - in einen schriftlichen und einen
mündlich-praktischen Teil. In beiden Teilen müssen ausreichende Kenntnisse
nachgewiesen werden.
Gesetzesgrundlage: § 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der
Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)vom 17.02.1939 in Verbindung mit
der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung
der Heilkunde ohne Bestallung (1. DV) vom 18.02.1 939, zuletzt geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen sowie der 2.
Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (2. DV) vom 03.07.1941. (Die
Überprüfung erfolgt nach diesen Hinweisen in der zum Zeitpunkt der Überprüfung
gültigen Fassung.)
Gegenstand der Überprüfung Psychotherapie sind folgende Themen:
Der schriftliche Teil umfasst 28 Fragen nach einem Antwortauswahlverfahren
(multiple choice), wobei mindestens 21 Fragen (75 %) richtig beantwortet werden
müssen. Für die Bearbeitung sind 55 Minuten vorgesehen.
Im mündlich-praktischen Teil sind die von dem Amtsarzt/der Amtsärztin und ein
oder zwei Beisitzern(innen) gestellten Fragen in freier Form zu beantworten
sowie am Ende der Überprüfung eine praktische Aufgabe in Form eines
Fallbeispiels (Diagnosenstellung und Therapievorschlag) zu bearbeiten.
Der schriftliche Teil erfolgt grundsätzlich vor dem mündlich-praktischen Teil.
Zu beiden Teilen ergeht eine separate Einladung.
Zu jeder Überprüfung ist neben der Einladung der gültige Personalausweis oder
Reisepass vorzulegen.
Bestehen aufgrund des schriftlichen Teils der Überprüfung keine Bedenken
gegen die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 1 HPG i.V.m. § 2 Abs. 1 Buchstabe i
der 2. Durchführungsverordnung (DVO) zum Heilpraktikergesetz (HPG), erfolgt die
Einladung zum mündlich-praktischen Teil durch die Kreisverwaltung Mainz-Bingen.
Ergeben sich bereits aus dem schriftlichen Teil Bedenken hinsichtlich § 1 HPG
i.V.m. § 2 Abs. 1 Buchstabe i der 2. DVO zum HPG, so erfolgt keine Einladung
zum mündlich-praktischen Teil. Die Überprüfungsbehörde teilt das Ergebnis der
zuständigen unteren Verwaltungsbehörde (= Antragsbehörde) unter Rücksendung der
Antragsunterlagen mit. Das Überprüfungsverfahren durch die zuständige Abteilung
der Kreisverwaltung Mainz-Bingen ist damit abgeschlossen.
Ergeben sich aus dem mündlich-praktischen Teil der Überprüfung Bedenken
hinsichtlich § 1 HPG i.V.m. § 2 Abs. 1 Buchstabe i der 2. DVO zum HPG, so erfolgt
ebenfalls die Mitteilung an die zuständige untere Verwaltungsbehörde unter
Rücksendung der Antragsunterlagen. Das Überprüfungsverfahren durch die
zuständige Abteilung der Kreisverwaltung Mainz-Bingen ist damit abgeschlossen.
Wird trotz der von der Überprüfungsbehörde geäußerten Bedenken im schriftlichen
oder mündlich-praktischen Teil der Überprüfung im Sinne des § 1 HPG i.V.m. § 2
Abs. 1 Buchstabe i der 2. DVO zum HPG weiterhin die Erlaubnis zur Ausübung der
Heilkunde nach § 1 HPG angestrebt, so ist ein erneuter Antrag über die
zuständige untere Verwaltungsbehörde unter erneuter Zahlung der
Überprüfungsgebühr erforderlich. Es ist eine erneute vollständige (schriftliche
und mündlich-praktische) Überprüfung nach der vorliegenden Richtlinie in der zum
Zeitpunkt der Überprüfung gültigen Fassung notwendig.
Bestehen nach dem schriftlichen und mündlich-praktischen Teil der
Überprüfung keine Bedenken im Sinne des § 1 HPG i.V.m. § 2 Abs. 1 Buchstabe i
der 2. DVO zum HPG, so leitet die Überprüfungsbehörde die Unterlagen mit einer
entsprechenden Stellungnahme der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde zur
weiteren Veranlassung zu. Diese stellt dann die Erlaubnisurkunde und den
Erlaubnisbescheid für Sie aus.
Die Überprüfung erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass die
Überprüfungsgebühr gemäß der aktuellen Fassung des "Besonderen
Gebührenverzeichnisses der Gesundheitsverwaltung" innerhalb des in der
Einladung zum schriftlichen Teil der Überprüfung angegebenen Zeitraumes auf das
dort angegebene Konto eingezahlt wird.
Überprüfung nach Aktenlage - eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie -
Alternativ
zur schriftlichen bzw. mündlichen Überprüfung haben Dipl.-Psychologen bzw.
Psychologen M. Sc. die Möglichkeit nach Aktenlage überprüft zu werden.
Die allgemeinen Unterlagen, die eingereicht werden müssen, finden Sie hier.
Zusätzlich müssen spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
Nur, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Überprüfung nach Aktenlage
Aussicht auf Erfolg. (Abgeschlossene Studiengänge wie Pädagogik, Soziale Arbeit
etc. haben leider keine Aussicht auf Erfolg!)
Georg-Rückert-Straße 11
55218 Ingelheim am Rhein
06132/787-0
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aktueller Hinweis: Die Kreisverwaltung Mainz-Bingen ermöglicht den persönlichen Bürgerservice während der Corona-Pandemie unter bestimmten Voraussetzungen: Das Verwaltungsgebäude in Ingelheim sowie die Außenstellen in Mainz, Nieder-Olm, Bingen und Oppenheim sind für die Bürgerinnen und Bürger zugänglich - allerdings nur mit vorheriger Terminvereinbarung und einem Mund-Nasen-Schutz. Spontane Besuche ohne Termin sind aus Infektionsschutzgründen nicht möglich.
Die Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger sind erreichbar unter den bekannten Telefonnummern oder per E-Mail. Diese sind auch auf der Homepage verzeichnet.
Nähere Informationen zu Regelungen und Erreichbarkeiten einzelner Abteilungen finden Sie hier. Infos zum Jobcenter Mainz-Bingen sowie den KfZ-Zulassungsstellen und Führerscheinstellen in Bingen und Oppenheim gibt es hier.
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Bürgerbüro
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Mittwoch 14 bis 17 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 8 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 12:30 Uhr
Sprechzeiten Allgemeine Verwaltung:
Montag bis Dienstag 9 bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 15:30 Uhr
Mittwoch 14 bis 15:30 Uhr (Vormittag geschlossen)
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Donnerstag 14 bis 18 Uhr
HINWEIS für die Bauverwaltung, Bauaufsicht, Bauförderung
Damit eine persönliche Betreuung der Bauantragsteller möglich ist, bitten wir um vorherige Terminvereinbarung.
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Mainz-Bingen beteiligt sich an der bundesweit einheitlichen Behördennummer 115.
ACHTUNG, AKTUELLER HINWEIS: Diese De-Mail-Adresse ist nur noch bis 31. August 2022 gültig und wird am 1. September 2022 abgeschaltet.
Über De-Mail ist die Kreisverwaltung Mainz-Bingen elektronisch sicher und vertraulich zu erreichen. Die De-Mail der Kreisverwaltung Mainz-Bingen lautet:
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Mit De-Mail können verbindliche Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, solange keine besonderen Erfordernisse an die Form des Rechtsgeschäftes bestehen. De-Mail bietet zusätzliche Sicherheit, denn die bei herkömmlicher E-Mail fehlende Nachweisbarkeit des Eingangs ist mit der Nutzung von De-Mail möglich. Unter Verwendung der (durch den De-Mail-Anbieter) qualifizierten elektronisch signierten Versand- und Eingangsbestätigungen können sowohl Sender als auch Empfänger nachweisen, dass eine Nachricht versendet wurde oder eingegangen ist.
Für einen im Verhältnis zum Gesamtvolumen geringen Anteil der Rechtsgeschäfte ist die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben. Die elektronische Abwicklung solcher Rechtsgeschäfte setzt heute in der Regel eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetzes (VDG) durch den Nutzer voraus. De-Mail kann auch in diesen Fällen genutzt werden, allerdings muss die entsprechende De-Mail oder das per De-Mail versandte Dokumente dann zusätzlich durch den Nutzer qualifiziert elektronisch signiert werden (siehe unten).
Der Versand per De-Mail allein ersetzt also nicht immer die Schriftform. Gegenwärtig erarbeitet die Bundesregierung ein E-Government-Gesetz, das unter anderem weitere Möglichkeiten schaffen soll, die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform durch alternative elektronische Verfahren, insbesondere De-Mail, zu ersetzen.
Weitere Informationen zur De-Mail gibt es auf der Homepage des Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik.
„Mainz-Bingen ist einfach ein guter Platz zum Leben.“ Das findet Landrätin Dorothea Schäfer, und das finden viele Menschen, die hier bereits leben oder Jahr für Jahr in den Landkreis ziehen. Was Mainz-Bingen alles zu bieten hat, zeigt der Imagefilm des Kreises.
Das fünfminütige Werk aus dem Hause der Mainzer „Formatfabrik“ zeigt Bilder aus allen Bereichen des Kreises – ob Süden, Norden, Mitte, ob Mittelrhein, Nahe, Rheinhessen. Abgebildet sind Weinberge, Wälder, der Rhein und die Burgen, die Themen Wirtschaft, Tourismus, ÖPNV und vor allem die Menschen – einfach alles, was den Landkreis Mainz-Bingen so ausmacht
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