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Pflege und Pflegestrukturplanung

Hinweis: Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) des Bundes, das ab Januar 2024 greift, treten Neuerungen in Kraft mit dem Ziel, Pflegebedürftige und deren Angehörige zu entlasten. Kernpunkte der Reform finden Sie nachfolgend im Überblick. 

  • Das Pflegegeld wird zum Januar 2024 um fünf Prozent gestaffelt nach dem Pflegegrad angehoben, gleiches gilt für Sachleistungen durch ambulante Dienste. In den Jahren 2025 und 2028 werden diese Leistungen dann in Anlehnung an die Preisentwicklung nochmals angepasst. Pflegegeld erhalten grundsätzlich Pflegebedürftige, die nicht in Einrichtungen, sondern zu Hause leben und versorgt werden.
  • Die Zuschläge zum Eigenanteil für die Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeheimen werden erhöht – diese sind abhängig von der jeweiligen Verweildauer in der vollstationären Pflege. Neben den Pflegesachleistungen erhalten Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen einen Zuschuss zu dem Eigenanteil ab dem Pflegegrad zwei, dieser wird von der Pflegekasse an das Heim gezahlt.
  • Das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld zur Entlastung von pflegenden Angehörigen ausgeweitet. Konkret können sich pflegende Angehörige künftig bis zu zehn Tage pro Kalenderjahr von der Arbeit freistellen lassen, ohne auf ihr Einkommen verzichten zu müssen. Zuvor war dies beschränkt auf einmalig zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.
  • Für junge Pflegebedürftige bis zu einem Alter von 25 Jahren mit Pflegegrad vier oder fünf gilt: Sie können bereits ab dem 1. Januar 2024 das neue sogenannte Entlastungsbudget nutzen. Für alle anderen Betroffenen gilt diese Regelung ab Juli 2025. Dabei handelt es sich um einen neuen gemeinsamen Leistungsbetrag, der die Kurzzeit- und Verhinderungspflege zusammengefasst. Dieses Gesamtbudget können die Anspruchsberechtigten nach Bedarf flexibel für beide Leistungsarten einsetzen. Ebenso können Menschen mit Pflegebedarf und ihre Familien selbstbestimmter entscheiden, wie sie die Ersatzpflege zum Beispiel in Krankheits- oder Urlaubsfällen organisieren. Das kann durch einen ambulanten Dienst, durch Einzelpflegekräfte oder auch nahe Angehörige erfolgen. Neu ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Verhinderungspflege künftig unmittelbar genutzt werden kann. Bisher galt die Voraussetzung, dass die Pflegeperson den Bedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Nähere Informationen gibt es auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums

Bei Konflikten mit rheinland-pfälzischen Dienstleistern von Wohn- und Betreuungsangeboten der Pflege können sich Betroffene auch an die Ombudsperson des Landes Rheinland-Pfalz wenden. Die Ombudsstelle hat ihren Sitz beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Mainz.

Nähere Informationen gibt es auf der Website des Landesamtes für Jugend und Soziales RLP

Broschüre "Pflege und Wohnen im Landkreis Mainz-Bingen"                                                                                     Berufsfachschule Pflege BBS Ingelheim