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Bauberatung

Anlaufstelle für Bauherren und solche, die es werden wollen.

Die für die Baugenehmigung erforderlichen Bauunterlagen müssen der Bauunterlagen-Prüfverordnung entsprechen. Hier sollten Sie besonders darauf achten, dass die Bauunterlagen vollständig und prüffähig vorgelegt werden. Je nach Art des Bauvorhabens oder Ihres Grundstückes müssen im Rahmen der Bearbeitung andere Dienststellen eingeschaltet werden. 

Der Antrag ist in 3-facher Ausfertigung bei der Gemeinde-/Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen.

Bei umfangreichen Bauvorhaben sind Mehrausfertigungen empfehlenswert, um zeitgleich mehrere Fachbehörden beteiligen zu können.
Die Antragsformulare des Finanzministeriums sind zwingend vorgeschrieben und zu verwenden. Ein mangelhafter und nicht prüffähiger Antrag kann gebührenpflichtig zurückgewiesen werden.

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Aufteilung nach Verbandsgemeinden (VG)

VG Nieder-Olm OG: Klein-Winternheim, Nieder-Olm, Sörgenloch, Zornheim

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VG Nieder-Olm OG: Essenheim, Jugenheim, Ober-Olm, Stadecken-Elsheim

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VG Gau-Algesheim: Appenheim, Bubenheim, Engelstadt, Stadt Gau-Algesheim, Nieder-Hilbersheim, Ober-Hilbersheim, Ockenheim, Schwabenheim 

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VG Rhein-Nahe: Bacharach, Breitscheid, Manubach, Oberdiebach, Münster-Sarmsheim, Niederheimbach, Oberheimbach, Trechtingshausen, Waldalgesheim, Weiler

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VG Rhein-Selz: Hahnheim, Mommenheim, Nierstein, Oppenheim, Selzen, Undenheim

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VG Rhein-Selz: Dolgesheim Dorn-Dürkheim, Eimsheim, Gutnersblum, Hillesheim, Ludwigshöhe, Uelversheim, Weinoldsheim, Wintersheim

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VG Rhein-Selz: Dahlheim, Dexheim, Dienheim, Friesenheim, Köngernheim,  

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Gemeinde Budenheim

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VG Bodenheim: Bodenheim, Gau-Bischofsheim, Harxheim, Lörzweiler, Nackenheim 

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VG Sprendlingen-Gensingen: Aspisheim, Badenheim, Gensingen, Grolsheim, Horrweiler, Sankt Johann, Sprendlingen, Welgesheim, Wolfsheim, Zotzenheim 

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Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben, übernehmen. Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber den Rechtsnachfolgenden. Die Erklärung bedarf der Schriftform und darf nicht in elektronischer Form abgegeben werden. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden. 

Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.

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Ziel der Denkmalpflege ist die Erhaltung und Pflege der denkmalwerten Substanz. Geschützte Kulturdenkmäler werden in eine Denkmalliste eingetragen. Grundlage der Denkmalliste bildet die Denkmaltopographie des Landkreises Mainz-Bingen, welche neben den einzelnen Kulturdenkmälern in Wort und Bild auch einen kurzen geschichtlichen Überblick der einzelnen Gemeinden bietet.

Ein geschütztes Kulturdenkmal darf nur mit einer Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde der Kreisverwaltung Mainz-Bingen zerstört, abgebrochen, zerlegt oder beseitigt, umgestaltet oder sonst in seinem Bestand verändert, in seinem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt oder von seinem Standort entfernt werden.

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist schriftlich bei der Unteren Denkmalschutzbehörde zu stellen.

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Jede Ortsgemeinde mit einem qualifizierten Dorferneuerungskonzept wird in das Förderprogramm aufgenommen. Sowohl für private als auch für kommunale Maßnahmen können Fördermittel fließen. Das Dorferneuerungskonzept ist ein örtliches Entwicklungskonzept, welches in Text und Karte eine Übersicht ermöglichen soll über künftiges Planen und Handeln im Dorf, und das den zeitlichen und finanziellen Rahmen für die vorgesehenen Maßnahmen benennt. Es wird bei der Aufstellung eine intensive Beteiligung der ansässigen Bürger und Grundstückseigentümer angestrebt.

Zuschüsse zur Dorferneuerung können in den anerkannten Dorferneuerungsgemeinden bewilligt werden. Das sind zur Zeit:

AppenheinLörzweilerSchwabenheim
AspisheimNiederheimbachSelzen
EngelstadtOberheimbachSörgenloch
HarxheimOber-HilbersheimTrechtingshausen
HillesheimOckenheimUelversheim
Horrweiler Weiler
Wintersheim
Wolfsheim

Gemäß dem Grundsatz Innenentwicklung vor Außenentwicklung sollen vorhandene Potenziale im Bestand durch Reaktivierung oder bauliche Verdichtung besser ausgeschöpft werden. Hierdurch können eine weitere Inanspruchnahme von Landschaft für Siedlungszwecke vermieden, Ortskerne revitalisiert und die kommunale Infrastruktur optimiert werden. Die Kreis-verwaltung steuert insbesondere die Förderprogramme für private Bauherrn, nicht nur als Zuschussgeber, sondern häufig vom Erwerb des Objektes an: Sozusagen vom ersten Planungsgespräch bis zum Einzug. Dazu gehören beispielsweise die Anpassung von älteren Wohngebäuden im Ortskern an zeitgemäße Wohnverhältnisse oder die Umnutzung von leerstehenden Scheunen zu Wohnungen, aber auch zu Arbeitsstätten. Ansprechpartner können sowohl die Bauherrn selber, als auch Planer und Architekten sein. Bei allen Dorferneuerungsmaßnahmen hat die Erhaltung von alter Bausubstanz im Dorf immer den Vorrang vor ergänzender Neubebauung. Im Mittelpunkt steht die strukturelle Entwicklung des Gemeindelebens. Dazu gehört, auch modern interpretiert, die Bewahrung des typischen Ortsbildes mit traditionellen Materialien in handwerklicher Bearbeitung. Erfolge entstehen nicht nur durch aufwendige Neubauten oder Sanierungsmaßnahmen, sondern schon mit kleinen Veränderungen beispielsweise bei der Fassadengliederung, Materialwahl, Farbgebung oder einfach nur durch die Art der Verarbeitung.

Die öffentlichen Förderanträge werden von der Kreisverwaltung bis zur Entscheidungsreife fachlich betreut und anhand einer jährlichen Prioritätenliste vom zuständigen Ministerium im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel bewilligt.

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Herr Yessad
Bauen und Umwelt
Bauen
+49 6132 787 - 2133
drfrnrngmnz-bngnd

Frau Hahr
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+49 6132 787 - 2117
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Der Bundeswettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft” besteht seit über 55 Jahren und ist eine der größten Bürgerbewegungen bundes- und landesweit. Alle drei Jahre zeichnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Gemeinden aus, die sich mit einem herausragenden bürgerschaftlichen Engagement für die Weiterentwicklung ihrer Kommune einsetzen.

Ziel des Wettbewerbes „Unser Dorf hat Zukunft” ist die Verbesserung der Zukunftsperspektiven in den Dörfern und die Steigerung der Lebensverhältnisse in den ländlichen Räumen. Die Dorfgemeinschaft und die einzelnen Dorfbewohner sind aufgerufen, aktiv an der Gestaltung des eigenen Dorfes und seiner Umgebung mitzuwirken. Der Wettbewerb trägt dazu bei, das Verständnis der Dorfbevölkerung für ihre eigenen Einflussmöglichkeiten zu stärken und dadurch die bürgerschaftliche Mitwirkung zu intensivieren.

Der Wettbewerb "Unser Dorf hat Zukunft" hat in seiner langen Geschichte gezeigt, dass es die Menschen sind und das soziale Miteinander zwischen den Generationen und mit den Neubürgern, die dafür sorgen, dass ein Dorf lebendig und damit lebens- und liebenswert ist. Die bisherigen Erfolge rheinland-pfälzischer Gemeinden beim Bundeswettbewerb sollten ermutigen, sich auch künftig den Herausforderungen der Zukunft zu stellen. Gerade im Rahmen dieses Dorfwettbewerbes findet die notwendige Auseinandersetzung mit den aktuellen Themen unserer Dörfer, wie z.B. den Leerstand von Gebäuden, der Sicherung der Grundversorgung und der sozialen Daseinsvorsorge, statt. Der Wettbewerb fördert darüber hinaus das bürgerschaftliche Engagement, die Mitwirkungsbereitschaft in Vereinen, Arbeitskreisen, Gruppen oder Organisationen, die Verantwortung übernehmen und Ideen entwickeln. Alle in den Gemeinden Verantwortlichen sollen durch den Wettbewerb motiviert werden, die individuellen Ausgangsbedingungen – Stärken und Schwächen, Chancen und Risiken – ihres Ortes zu bestimmen. Darauf aufbauend können Perspektiven für das Dorf gemeinschaftlich entwickelt und die Eigenkräfte gestärkt werden. Der Wettbewerb will Ortsgemeinden und Gemeindeteile, die auf diesem Gebiet vorbildliches leisten, anerkennen und herausstellen. Teilnahmeberechtigt sind Ortsgemeinden mit überwiegend dörflichem Charakter bis zu 3.000 Einwohnern und Gemeindeteile mit überwiegend dörflichem Charakter bis zu 3.000 Einwohnern, die vom übrigen besiedelten Gemeindegebiet räumlich klar getrennt sind und eine geschlossene Ansiedlung bilden. Nicht teilnahmeberechtigt sind Gemeindeteile von kreisfreien Städten. Die Wettbewerbsteilnehmer werden in zwei Klassen eingeteilt. In der Hauptklasse sind die Ortsgemeinden und die Gemeindeteile zusammengefasst, die sich zum ersten Male am Wettbewerb beteiligen oder in früheren Wettbewerben noch nicht im Gebietsentscheid waren. In der Sonderklasse sind die Ortsgemeinden und Gemeindeteile zusammen-gefasst, die in früheren Jahren bereits im Gebietsentscheid waren. Zur Ermittlung der Teilnehmergemeinden am Bundesentscheid führt das Land zwei aufeinander folgende Landes-wettbewerbe durch und im dritten Jahr mit dem Bundesentscheid weiter geführt werden. Die Landeswettbewerbe erfolgen jeweils dreistufig auf Kreis-, Gebiets- und Landesebene. Die Teilnahme am Bundesentscheid richtet sich nach der erreichten Gesamtpunktzahl. Die Siegergemeinden mit der höchsten Punktzahl werden für den Bundes-entscheid weiter gemeldet.

Die Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister melden die Beteiligung am Wettbewerb nach Beschlussfassung im Ortsgemeinderat über die Verbandsgemeindeverwaltung der Kreisverwaltung. Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der verbandsfreien Gemeinden und die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der großen kreisangehörigen Städte melden die Beteiligung von Gemeindeteilen nach Beschlussfassung im Gemeinderat (Stadtrat) der Kreisverwaltung. Zur Ermittlung der Kreis-, Gebiets- und Landessieger werden von den Kreisverwaltungen, der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und dem Ministerium des Innern und für Sport, Bewertungsjurys gebildet. Jeder Landkreis kann nur dann einen Kreissieger zum Gebietsentscheid melden, wenn sich mindestens drei Ortsgemeinden bzw. Gemeindeteile am Wettbewerb beteiligt haben.

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Die Wohnbauförderung des Landes Rheinland-Pfalz umfasst den Neubau, Umbau, Ausbau, die Erweiterung sowie den Erwerb von bestehenden selbst genutzten Immobilien, sowie die Modernisierung. Antragsberechtigt sind Personen/Familien, die sich aufgrund ihres Einkommens nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können.  Gefördert wird durch zinsgünstige Darlehen durch die Investitions- und Strukturbank Mainz (ISB). Die Darlehenshöhe  berechnet sich beim Eigentumserwerb prozentual nach einer Grundförderung und den im Haushalt lebenden Personen bezogen auf die Gesamtkosten (Kaufpreis, Notar, Grundsteuer, Makler).  Bei der Modernisierung können für einen Vierpersonenhaushalt auf Kostennachweis, Darlehen bis zu 60.000 € bereitgestellt werden. Zusammen gilt jedoch eine Maximalförderung nach dem vom Finanzministerium vorgegebenen zeitlich abhängigen Richtlinien. 

Es können auch Darlehen für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen bis zu 50.000 € erworben werden. 

Der Antrag ist auf der Internetseite der ISB oder bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen zu erhalten und mit entsprechenden Unterlagen bei der Kreisverwaltung einzureichen. Ausgenommen sind die Städte Ingelheim und Bingen mit eigenen Förderstellen.

Weiterhin bietet die ISB mit Unterstützung des Landes  eine soziale Mietwohnraumförderung und deren Modernisierung an. Die Förderung richtet sich an Interessenten, die bereit sind, Mietwohnraum insbesondere Haushalten mit geringem Einkommen zu einem unter dem Marktniveau liegenden Mietpreis zu überlassen. Weitere Informationen zu den Programmen erhalten sie über die Internetadresse der Investitions- u. Strukturbank Rheinland-Pfalz.  

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Die Teilungserklärung (Abgeschlossenheitsbescheinigung) nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) dient zur Begründung von Eigentum an Wohnungen, sowie von Teileigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (Keller, Garagen usw.). Die Beantragung erfolgt durch die Eigentümer bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen und ist nach Ausstellung der Bescheinigung über einen Notar dem Grundbuchamt, ansässig beim zuständigen Amtsgericht, zur Eintragung vorzulegen.

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Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks ist berechtigt die archivierten Bauakten im Bauamt der Kreisverwaltung einzusehen. Bauakten beinhalten unter anderem den Bauantrag, die Baugenehmigung, Berechnungen, Baubeschreibung, Baupläne (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) und technische Nachweise. Bauakteneinsicht kann mit einer zusätzlichen Vollmacht auch einem Bevollmächtigten gewährt werden. Aus Datenschutzgründen dürfen Bauakten nur von Eigentümern oder von Ihnen bevollmächtigte Personen eingesehen werden.
Um die gewünschten Bauakten bereitstellen zu können, sind folgende Auskünfte notwendig:
• Name der Bauherrin oder des Bauherrn
• Baujahr des Objektes
• Lage des Objektes (Gemarkung, Flur, Flurstück, Straße)
• Bauscheinnummer
• Eigentumsnachweis in Form eines Grundbuchauszugs

! Hinweis: Die Bereitstellung der Bauakten zur Einsichtnahme und das Anfertigen von Kopien ist gebührenpflichtig. Für den Kostenaufwand erhalten Sie hierzu eine separate Rechnung.
Die Gebühren betragen mindestens 30,00 € zzgl. Kosten für den Auslagenersatz der Kopien.

Antrag auf Einsichtnahme in Bauakten des Zentralarchivs 

Den Antrag auf Einsichtnahme in Bauakten es Zentralarchivs können Sie hier auch direkt online bearbeiten. 

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Das Sachgebiet umfasst alle den vorbeugenden Brandschutz betreffenden Angelegenheiten mit folgenden Schwerpunkten:

Durchführung von Gefahrenverhütungsschauen gemäß § 32 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz und gemäß der Landesverordnung über die Gefahrenverhütungsschau sowie die Teilnahme an den wiederkehrenden Prüfungen der Bauaufsichtsbehörden,

  • Fertigung von brandschutztechnischen Stellungnahmen im Rahmen von baurechtlichen Beteiligungsverfahren,
  • Brandschutztechnische Beratung, Aufklärung und Auskünfte für Bauherren, Entwurfsverfasser, Sachverständige und Fachplaner,
  • Brandschutztechnische Beratung der Bauaufsichtsbehörden und Bauabteilungen der kommunalen Gebietskörperschaften,
  • Kooperation mit Gewerbeaufsichtsämtern, Berufsgenossenschaften, Polizeidienststellen, Ortspolizei- und Wasserbehörden sowie Freiwilligen Feuerwehren der Kommunen,
  • Beratung und Mithilfe bei der Aufstellung von Brandschutzordnungen, Alarm- und Einsatzplänen sowie Evakuierungskonzepten,
  • Feuerwehrfachberater - Teilnahme an Feuerwehreinsätzen (Fachberatung) und Mitwirkung/Ausarbeitung an/von Feuerwehrübungen,
  • Mitarbeit in der Führungsgruppe des Landkreises (Technischen Einsatzleitung) sowie Stabsarbeit bei besonderen Gefahrenlagen.

Gerade im Bereich der vorbeugenden Gefahrenabwehr empfiehlt es sich, möglichst im Frühstadium einer Planung einen persönlichen Kontakt mit uns herzustellen oder Kontakt mit der Brandschutzdienststelle per E-Mail aufzunehmen: brandschutzdienststelle@mainz-bingen.de

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Herr Jacobus
Sicherheit und Ordnung / Kommunalaufsicht
Brand- und Katastrophenschutz
+49 6132 787 - 5140
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