Anlaufstelle für Bauherren und solche, die es werden wollen.
Die Bauleitplanung regelt die konkrete Nutzung von Flächen im gesamten Gemarkungsgebiet einer Gemeinde. Als übergeordneter Plan dient hier der Flächennutzungsplan als Planungsinstrument, das die grobe Nutzung der Flächen darstellt und kein Baurecht für den Einzelnen begründet. Die Planungsträger sind die einzelnen Verbandsgemeinden, die Gemeinde Budenheim und die Städte Bingen und Ingelheim.
Ein weiterer Schritt ist der aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelnde
Bebauungsplan, der als verbindliche Planung, quasi als Ortsgesetz, die Bebauung
in den einzelnen Baugebieten regelt.
Er ist für den Einzelnen bindend und bewirkt einen Rechtsanspruch auf Bebauung.
Die Kreisverwaltung muss im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion das rechtmäßige
Zustandekommen dieser Pläne überprüfen. Begleitend zur Aufstellung durch die
betroffenen Kommunen legt sie aber ihren Schwerpunkt auf die Beratung der
Planungsträger.
Weitere Schwerpunkte ist die Abgabe von landesplanerischen und raumordnerischen Stellungnahmen, in denen bereits sehr frühzeitig eine Abgleichung unterschiedlicher Ziele im Rahmen der Bauleitplanung zu bedeutsamen Projekten erfolgt, wie zum Beispiel großflächigen Einzelhandelsgeschäften oder Windkraftanlagen.
Die für die Baugenehmigung erforderlichen Bauunterlagen müssen der Bauunterlagen-Prüfverordnung entsprechen. Hier sollten Sie besonders darauf achten, dass die Bauunterlagen vollständig und prüffähig vorgelegt werden. Je nach Art des Bauvorhabens oder Ihres Grundstückes müssen im Rahmen der Bearbeitung andere Dienststellen eingeschaltet werden.
Der Antrag ist in 3-facher Ausfertigung bei der Gemeinde-/Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen.
Bei umfangreichen Bauvorhaben sind Mehrausfertigungen empfehlenswert, um
zeitgleich mehrere Fachbehörden beteiligen zu können.
Die Antragsformulare des Finanzministeriums sind zwingend vorgeschrieben und zu
verwenden. Ein mangelhafter und nicht prüffähiger Antrag kann gebührenpflichtig
zurückgewiesen werden.
Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben, übernehmen. Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber den Rechtsnachfolgenden. Die Erklärung bedarf der Schriftform und darf nicht in elektronischer Form abgegeben werden. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden.
Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.
Ziel der Denkmalpflege ist die Erhaltung und Pflege der denkmalwerten Substanz. Geschützte Kulturdenkmäler werden in eine Denkmalliste eingetragen. Grundlage der Denkmalliste bildet die Denkmaltopographie des Landkreises Mainz-Bingen, welche neben den einzelnen Kulturdenkmälern in Wort und Bild auch einen kurzen geschichtlichen Überblick der einzelnen Gemeinden bietet.
Ein geschütztes Kulturdenkmal darf nur mit einer Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde der Kreisverwaltung Mainz-Bingen zerstört, abgebrochen, zerlegt oder beseitigt, umgestaltet oder sonst in seinem Bestand verändert, in seinem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt oder von seinem Standort entfernt werden.
Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist schriftlich bei der Unteren Denkmalschutzbehörde zu stellen.
Jede Ortsgemeinde mit einem qualifizierten Dorferneuerungskonzept wird in das Förderprogramm aufgenommen. Sowohl für private als auch für kommunale Maßnahmen können Fördermittel fließen. Das Dorferneuerungskonzept ist ein örtliches Entwicklungskonzept, welches in Text und Karte eine Übersicht ermöglichen soll über künftiges Planen und Handeln im Dorf, und das den zeitlichen und finanziellen Rahmen für die vorgesehenen Maßnahmen benennt. Es wird bei der Aufstellung eine intensive Beteiligung der ansässigen Bürger und Grundstückseigentümer angestrebt.
Zuschüsse zur Dorferneuerung können in den anerkannten Dorferneuerungsgemeinden bewilligt werden. Das sind zur Zeit:
Appenhein | Hahnheim | Ockenheim |
Aspisheim | Harxheim | Schwabenheim |
Bacharach-Neurath | Hillesheim | Selzen |
Badenheim | Horrweiler | Sörgenloch |
Bubenheim | Jugenheim | St. Johann |
Dalheim | Klein-Winternheim | Stadecken-Elsheim |
Dexheim | Köngernheim | Trechtingshausen |
Dienheim | Lörzweiler | Uelversheim |
Dolgesheim | Ludwigshöhe | Undenheim |
Dorn-Dürkheim | Manubach | Wackernheim |
Eimsheim | Mommenheim | Waldalgesheim |
Engelstadt | Münster-Sarmsheim | Waldalgesheim-Genheim |
Essenheim | Nackenheim | Weiler |
Friesenheim | Niederheimbach | Weinolsheim |
Gau-Bischofsheim | Nieder-Hilbersheim | Wintersheim |
Grolsheim | Nierstein-Schwabsburg | Wolfsheim |
Guntersblum | Oberdiebach | Zornheim |
Oberheimbach | ||
Ober-Hilbersheim | ||
Ober-Olm |
Gemäß dem Grundsatz Innenentwicklung vor Außenentwicklung sollen vorhandene Potenziale im Bestand durch Reaktivierung oder bauliche Verdichtung besser ausgeschöpft werden. Hierdurch können eine weitere Inanspruchnahme von Landschaft für Siedlungszwecke vermieden, Ortskerne revitalisiert und die kommunale Infrastruktur optimiert werden. Die Kreis-verwaltung steuert insbesondere die Förderprogramme für private Bauherrn, nicht nur als Zuschussgeber, sondern häufig vom Erwerb des Objektes an: Sozusagen vom ersten Planungsgespräch bis zum Einzug. Dazu gehören beispielsweise die Anpassung von älteren Wohngebäuden im Ortskern an zeitgemäße Wohnverhältnisse oder die Umnutzung von leerstehenden Scheunen zu Wohnungen, aber auch zu Arbeitsstätten. Ansprechpartner können sowohl die Bauherrn selber, als auch Planer und Architekten sein. Bei allen Dorferneuerungsmaßnahmen hat die Erhaltung von alter Bausubstanz im Dorf immer den Vorrang vor ergänzender Neubebauung. Im Mittelpunkt steht die strukturelle Entwicklung des Gemeindelebens. Dazu gehört, auch modern interpretiert, die Bewahrung des typischen Ortsbildes mit traditionellen Materialien in handwerklicher Bearbeitung. Erfolge entstehen nicht nur durch aufwendige Neubauten oder Sanierungsmaßnahmen, sondern schon mit kleinen Veränderungen beispielsweise bei der Fassadengliederung, Materialwahl, Farbgebung oder einfach nur durch die Art der Verarbeitung.
Die öffentlichen Förderanträge werden von der Kreisverwaltung bis zur Entscheidungsreife fachlich betreut und anhand einer jährlichen Prioritätenliste vom zuständigen Ministerium im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel bewilligt.
Die Wohnbauförderung des Landes Rheinland-Pfalz umfasst den Neubau, Umbau, Ausbau, die Erweiterung sowie den Erwerb von bestehenden selbst genutzten Immobilien, sowie die Modernisierung. Antragsberechtigt sind Personen/Familien, die sich aufgrund ihres Einkommens nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können. Gefördert wird durch zinsgünstige Darlehen durch die Investitions- und Strukturbank Mainz (ISB). Die Darlehenshöhe berechnet sich beim Eigentumserwerb prozentual nach einer Grundförderung und den im Haushalt lebenden Personen bezogen auf die Gesamtkosten (Kaufpreis, Notar, Grundsteuer, Makler). Bei der Modernisierung können für einen Vierpersonenhaushalt auf Kostennachweis, Darlehen bis zu 60.000 € bereitgestellt werden. Zusammen gilt jedoch eine Maximalförderung nach dem vom Finanzministerium vorgegebenen zeitlich abhängigen Richtlinien.
Es können auch Darlehen für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen bis zu 50.000 € erworben werden.
Der Antrag ist auf der Internetseite der ISB oder bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen zu erhalten und mit entsprechenden Unterlagen bei der Kreisverwaltung einzureichen. Ausgenommen sind die Städte Ingelheim und Bingen mit eigenen Förderstellen.
Weiterhin bietet die ISB mit Unterstützung des Landes eine soziale Mietwohnraumförderung und deren Modernisierung an. Die Förderung richtet sich an Interessenten, die bereit sind, Mietwohnraum insbesondere Haushalten mit geringem Einkommen zu einem unter dem Marktniveau liegenden Mietpreis zu überlassen. Weitere Informationen zu den Programmen erhalten sie über die Internetadresse der Investitions- u. Strukturbank Rheinland-Pfalz.
Die Teilungserklärung (Abgeschlossenheitsbescheinigung) nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) dient zur Begründung von Eigentum an Wohnungen, sowie von Teileigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (Keller, Garagen usw.). Die Beantragung erfolgt durch die Eigentümer bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen und ist nach Ausstellung der Bescheinigung über einen Notar dem Grundbuchamt, ansässig beim zuständigen Amtsgericht, zur Eintragung vorzulegen.
Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks ist berechtigt die archivierten Bauakten im Bauamt der Kreisverwaltung einzusehen. Bauakten beinhalten unter anderem den Bauantrag, die Baugenehmigung, Berechnungen, Baubeschreibung, Baupläne (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) und technische Nachweise. Bauakteneinsicht kann mit einer zusätzlichen Vollmacht auch einem Bevollmächtigten gewährt werden. Aus Datenschutzgründen dürfen Bauakten nur von Eigentümern oder von Ihnen bevollmächtigte Personen eingesehen werden.
Um die gewünschten Bauakten bereitstellen zu können, sind folgende Auskünfte notwendig:
• Name der Bauherrin oder des Bauherrn
• Baujahr des Objektes
• Lage des Objektes (Gemarkung, Flur, Flurstück, Straße)
• Bauscheinnummer
• Eigentumsnachweis in Form eines Grundbuchauszugs
! Hinweis: Die Bereitstellung der Bauakten zur Einsichtnahme und das Anfertigen von Kopien ist gebührenpflichtig. Für den Kostenaufwand erhalten Sie hierzu eine separate Rechnung.
Die Gebühren betragen mindestens 30,00 € zzgl. Kosten für den Auslagenersatz der Kopien.
Der Bundeswettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft” besteht seit über 55 Jahren und ist eine der größten Bürgerbewegungen bundes- und landesweit. Alle drei Jahre zeichnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Gemeinden aus, die sich mit einem herausragenden bürgerschaftlichen Engagement für die Weiterentwicklung ihrer Kommune einsetzen.
Ziel des Wettbewerbes „Unser Dorf hat Zukunft” ist die Verbesserung der Zukunftsperspektiven in den Dörfern und die Steigerung der Lebensverhältnisse in den ländlichen Räumen. Die Dorfgemeinschaft und die einzelnen Dorfbewohner sind aufgerufen, aktiv an der Gestaltung des eigenen Dorfes und seiner Umgebung mitzuwirken. Der Wettbewerb trägt dazu bei, das Verständnis der Dorfbevölkerung für ihre eigenen Einflussmöglichkeiten zu stärken und dadurch die bürgerschaftliche Mitwirkung zu intensivieren.
Der Wettbewerb "Unser Dorf hat Zukunft" hat in seiner langen Geschichte gezeigt, dass es die Menschen sind und das soziale Miteinander zwischen den Generationen und mit den Neubürgern, die dafür sorgen, dass ein Dorf lebendig und damit lebens- und liebenswert ist. Die bisherigen Erfolge rheinland-pfälzischer Gemeinden beim Bundeswettbewerb sollten ermutigen, sich auch künftig den Herausforderungen der Zukunft zu stellen. Gerade im Rahmen dieses Dorfwettbewerbes findet die notwendige Auseinandersetzung mit den aktuellen Themen unserer Dörfer, wie z.B. den Leerstand von Gebäuden, der Sicherung der Grundversorgung und der sozialen Daseinsvorsorge, statt. Der Wettbewerb fördert darüber hinaus das bürgerschaftliche Engagement, die Mitwirkungsbereitschaft in Vereinen, Arbeitskreisen, Gruppen oder Organisationen, die Verantwortung übernehmen und Ideen entwickeln. Alle in den Gemeinden Verantwortlichen sollen durch den Wettbewerb motiviert werden, die individuellen Ausgangsbedingungen – Stärken und Schwächen, Chancen und Risiken – ihres Ortes zu bestimmen. Darauf aufbauend können Perspektiven für das Dorf gemeinschaftlich entwickelt und die Eigenkräfte gestärkt werden. Der Wettbewerb will Ortsgemeinden und Gemeindeteile, die auf diesem Gebiet vorbildliches leisten, anerkennen und herausstellen. Teilnahmeberechtigt sind Ortsgemeinden mit überwiegend dörflichem Charakter bis zu 3.000 Einwohnern und Gemeindeteile mit überwiegend dörflichem Charakter bis zu 3.000 Einwohnern, die vom übrigen besiedelten Gemeindegebiet räumlich klar getrennt sind und eine geschlossene Ansiedlung bilden. Nicht teilnahmeberechtigt sind Gemeindeteile von kreisfreien Städten. Die Wettbewerbsteilnehmer werden in zwei Klassen eingeteilt. In der Hauptklasse sind die Ortsgemeinden und die Gemeindeteile zusammengefasst, die sich zum ersten Male am Wettbewerb beteiligen oder in früheren Wettbewerben noch nicht im Gebietsentscheid waren. In der Sonderklasse sind die Ortsgemeinden und Gemeindeteile zusammen-gefasst, die in früheren Jahren bereits im Gebietsentscheid waren. Zur Ermittlung der Teilnehmergemeinden am Bundesentscheid führt das Land zwei aufeinander folgende Landes-wettbewerbe durch und im dritten Jahr mit dem Bundesentscheid weiter geführt werden. Die Landeswettbewerbe erfolgen jeweils dreistufig auf Kreis-, Gebiets- und Landesebene. Die Teilnahme am Bundesentscheid richtet sich nach der erreichten Gesamtpunktzahl. Die Siegergemeinden mit der höchsten Punktzahl werden für den Bundes-entscheid weiter gemeldet.
Die Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister melden die Beteiligung am Wettbewerb nach Beschlussfassung im Ortsgemeinderat über die Verbandsgemeindeverwaltung der Kreisverwaltung. Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der verbandsfreien Gemeinden und die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der großen kreisangehörigen Städte melden die Beteiligung von Gemeindeteilen nach Beschlussfassung im Gemeinderat (Stadtrat) der Kreisverwaltung. Zur Ermittlung der Kreis-, Gebiets- und Landessieger werden von den Kreisverwaltungen, der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und dem Ministerium des Innern und für Sport, Bewertungsjurys gebildet. Jeder Landkreis kann nur dann einen Kreissieger zum Gebietsentscheid melden, wenn sich mindestens drei Ortsgemeinden bzw. Gemeindeteile am Wettbewerb beteiligt haben.
Das Sachgebiet umfasst alle den vorbeugenden Brandschutz betreffenden Angelegenheiten mit folgenden Schwerpunkten:
Durchführung von Gefahrenverhütungsschauen gemäß § 32 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz und gemäß der Landesverordnung über die Gefahrenverhütungsschau sowie die Teilnahme an den wiederkehrenden Prüfungen der Bauaufsichtsbehörden,
Gerade im Bereich der vorbeugenden Gefahrenabwehr empfiehlt es sich, möglichst im Frühstadium einer Planung einen persönlichen Kontakt mit uns herzustellen oder Kontakt mit der Brandschutzdienststelle per E-Mail aufzunehmen: [email protected]
Herr Rudolph
Sicherheit und Ordnung / Kommunalaufsicht
Brand- und Katastrophenschutz
+49 6132 787 - 5141
brndschtzdnststllmnz-bngnd
Herr Stöhr
Sicherheit und Ordnung / Kommunalaufsicht
Brand- und Katastrophenschutz
+49 6132 787 - 5142
brndschtzdnststllmnz-bngnd
Georg-Rückert-Straße 11
55218 Ingelheim am Rhein
06132/787-0
krsvrwltngmnz-bngnd
Ein Besuch der Bürgerinnen und Bürger in den Gebäuden der Verwaltung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Die Pflicht zum Tragen einer Maske ist in der Kreisverwaltung Mainz-Bingen weitestgehend aufgehoben. Eine Ausnahme zu dieser Regelung besteht für den Fachbereich 42a „Gesundheitswesen“ und deren Besucherinnen und Besucher, als Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Hier gilt gemäß Infektionsschutzgesetz weiterhin die FFP2-Maskenpflicht.
Die Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger sind erreichbar unter den bekannten Telefonnummern oder per E-Mail. Diese sind auch auf der Homepage verzeichnet.
Nähere Informationen zu Regelungen und Erreichbarkeiten einzelner Abteilungen finden Sie hier. Infos zum Jobcenter Mainz-Bingen sowie den KfZ-Zulassungsstellen und Führerscheinstellen in Bingen und Oppenheim gibt es hier.
Öffnungszeiten
Bürgerbüro
Montag bis Dienstag 8 bis 17 Uhr
Mittwoch 14 bis 17 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 8 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 12:30 Uhr
Sprechzeiten Allgemeine Verwaltung:
Montag bis Dienstag 9 bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 15:30 Uhr
Mittwoch 14 bis 15:30 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 9 bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 18 Uhr
Freitag 9 bis 12 Uhr
Sprechzeiten Allgemeine
Bauverwaltung, Bauaufsicht, Bauförderung:
Dienstag und Freitag 9 bis 12 Uhr
Donnerstag 14 bis 18 Uhr
HINWEIS für die Bauverwaltung, Bauaufsicht, Bauförderung
Damit eine persönliche Betreuung der Bauantragsteller möglich ist, bitten wir um vorherige Terminvereinbarung.
Kontakt
Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Medien- und Kommunikationsbüro
Georg-Rückert-Straße 11
55218 Ingelheim am Rhein
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Die erste Anlaufstelle und Ansprechpartner/in für Medien und Presse sind
Bardo Faust, Pressesprecher
Tel. 0 61 32 / 7 87-1012
Dörte Emrich
Tel. 0 61 32 / 7 87-10 15
Jana Hollstein
Tel. 0 61 32 / 7 87-10 14
Maike Zehetner
Tel. 0 61 32 / 7 87-10 17
Mehr zum Medienbüro finden Sie hier.
Kontakt
Kfz-Zulassungsstelle Bingen
55411 Bingen am Rhein
Tel. 0 67 21 / 91 71-0
Fax 0 67 21 / 91 71-52 98
E-Mail: [email protected]
Hinweis: Termine werden ausschließlich online vergeben. Spontane Termine vor Ort können leider nicht vergeben werden.
Kontakt
Kfz-Zulassungsstelle
Oppenheim
St.-Ambrogio-Ring
11
55276 Oppenheim
Tel. 0 61 33 / 94 03-0
Fax 0 61 33 / 94 03-52 89
E-Mail: [email protected]
Hinweis: Termine werden ausschließlich online vergeben. Spontane Termine vor Ort können leider nicht vergeben werden.
Kontakt
Amt
für Veterinär- und Gesundheitswesen
Kreisverwaltung
Mainz-Bingen
Große Langgasse 29
55116 Mainz
Tel. 0 61 31 / 6 93 33-0
Fax 0 61 31 / 6 93 33-40 98
Öffnungszeiten:
Montag bis Dienstag 8 bis 17 Uhr
Mittwoch 14 bis 17 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 8 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 12:30 Uhr
Sprechzeiten:
Allgemeine Verwaltung
Montag bis Dienstag 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15.30 Uhr
Mittwoch 14 bis 15:30 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 9 bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 18 Uhr
Freitag 9 bis 12 Uhr
Sprechzeiten Empfang:
Montag bis Mittwoch 8 bis 17 Uhr
Donnerstag 8 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 12.30 Uhr
Belehrungen gem. §43 IfSG:
Nach vorheriger Terminvereinbarung online oder per E-Mail. Weitere Informationen gibt es beim Gesundheitsamt telefonisch unter 06131/69333-0. Informationen und Anträge gibt es hier.
HIV-Beratung und -Test:
Nach vorheriger Terminvereinbarung per E-Mail
Impfsprechstunde:
Nach vorheriger Terminvereinbarung per E-Mail
Fragen zu Corona: Telefonische Erreichbarkeit: 06131/69333-4275 (zu den üblichen Dienstzeiten) oder per E-Mail
Kontakt
Besuchsadresse:
Kreuzhof 1
55268 Nieder-Olm
Postadresse:
Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Georg-Rückert-Straße 11
55218 Ingelheim am Rhein
Öffnungszeiten:
Montag bis Dienstag 8 bis 17 Uhr
Mittwoch 14 bis 17 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 8 bis 17 Uhr
Freitag 8 bis 12:30 Uhr
Sprechzeiten:
Allgemeine Verwaltung
Montag bis Dienstag 9 bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 15:30 Uhr
Mittwoch 14 bis 15:30 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15.30 Uhr
Freitag 9 bis 12 Uhr
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Kreisverwaltung Mainz-Bingen
JobCenter
„Neue Ingelheimer Mitte“
Konrad-Adenauer-Str. 3
55218 Ingelheim
06132/787-6000
Faxnummer 06132/787-6099
Sprechzeiten
Montag, Dienstag, Freitag von 9 bis 12 Uhr, Mittwoch von 14 bis 15:30 Uhr (Vormittag geschlossen), Donnerstag von 9 bis 12 Uhr und von 14 bis 18 Uhr sowie nach Vereinbarung.
Kreisverwaltung Mainz-Bingen (außer Jobcenter)
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oder
Rheinhessen Sparkasse
BLZ: 553 500 10
Konto-Nr.: 100 0111 54
IBAN: DE19 5535 0010 0100 0111 54
BIC: MALADE51WOR
Jobcenter Mainz-Bingen
Sparkasse Rhein-Nahe
BLZ: 560 501 80
Konto-Nr.: 170 591 06
IBAN: DE17 5605 0180 0017 0591 06
BIC: MALADE51KRE
Mainz-Bingen beteiligt sich an der bundesweit einheitlichen Behördennummer 115.
ACHTUNG, AKTUELLER HINWEIS: Diese De-Mail-Adresse ist nur noch bis 31. August 2022 gültig und wird am 1. September 2022 abgeschaltet.
Über De-Mail ist die Kreisverwaltung Mainz-Bingen elektronisch sicher und vertraulich zu erreichen. Die De-Mail der Kreisverwaltung Mainz-Bingen lautet:
krsvrwltngmnz-bngnd-mld
Mit De-Mail können verbindliche Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, solange keine besonderen Erfordernisse an die Form des Rechtsgeschäftes bestehen. De-Mail bietet zusätzliche Sicherheit, denn die bei herkömmlicher E-Mail fehlende Nachweisbarkeit des Eingangs ist mit der Nutzung von De-Mail möglich. Unter Verwendung der (durch den De-Mail-Anbieter) qualifizierten elektronisch signierten Versand- und Eingangsbestätigungen können sowohl Sender als auch Empfänger nachweisen, dass eine Nachricht versendet wurde oder eingegangen ist.
Für einen im Verhältnis zum Gesamtvolumen geringen Anteil der Rechtsgeschäfte ist die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben. Die elektronische Abwicklung solcher Rechtsgeschäfte setzt heute in der Regel eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetzes (VDG) durch den Nutzer voraus. De-Mail kann auch in diesen Fällen genutzt werden, allerdings muss die entsprechende De-Mail oder das per De-Mail versandte Dokumente dann zusätzlich durch den Nutzer qualifiziert elektronisch signiert werden (siehe unten).
Der Versand per De-Mail allein ersetzt also nicht immer die Schriftform. Gegenwärtig erarbeitet die Bundesregierung ein E-Government-Gesetz, das unter anderem weitere Möglichkeiten schaffen soll, die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform durch alternative elektronische Verfahren, insbesondere De-Mail, zu ersetzen.
Weitere Informationen zur De-Mail gibt es auf der Homepage des Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik.
„Mainz-Bingen ist einfach ein guter Platz zum Leben.“ Das findet Landrätin Dorothea Schäfer, und das finden viele Menschen, die hier bereits leben oder Jahr für Jahr in den Landkreis ziehen. Was Mainz-Bingen alles zu bieten hat, zeigt der Imagefilm des Kreises.
Das fünfminütige Werk aus dem Hause der Mainzer „Formatfabrik“ zeigt Bilder aus allen Bereichen des Kreises – ob Süden, Norden, Mitte, ob Mittelrhein, Nahe, Rheinhessen. Abgebildet sind Weinberge, Wälder, der Rhein und die Burgen, die Themen Wirtschaft, Tourismus, ÖPNV und vor allem die Menschen – einfach alles, was den Landkreis Mainz-Bingen so ausmacht
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