Anlagen am Gewässer
(Brücken, Überfahrten Leitungen etc.)
- Gewässerkreuzungen , Brücken, Verrohrungen, Leitungen
- Gewässerunterhaltung
- Gewässerrandstreifen
Gemäß § 31 Landeswassergesetz bedarf die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern der Genehmigung. Anlagen an Gewässern sind solche, die weniger als 40 m von der Uferlinie eines Gewässers erster und zweiter Ordnung oder weniger als 10 m von der Uferlinie eines Gewässers dritter Ordnung entfernt sind.
Als Anlagen an Gewässern gelten auch solche über und unter dem Gewässer, von denen Einwirkungen auf das Gewässer und seine Benutzung ausgehen können, sowie Veränderungen der Bodenoberfläche.
Anlagen sind beispielsweise Gebäude, Uferbefestigungen, Stege und Brücken, Befestigungen der Erdoberfläche, Erdauffüllungen, Leitungen, Einfriedungen, etc.
Gewässer III. Ordnung im Landkreis Mainz-Bingen sind neben vielen anderen z.B. der Flügelsbach, der Welzbach, der Saubach, der Engelstädter Graben, der Münzbach, der Gailsbach, der Trollbach, der Bechtheimer Kanal sowie alle Gräben. Gewässer II. Ordnung im Landkreis Mainz-Bingen sind die Selz, der Wiesbach und der Appelbach. Gewässer I. Ordnung sind der Rhein und die Nahe.
Gemäß §§ 1 und 6 Wasserhaushaltsgesetz besteht grundsätzlich die gesetzliche Verpflichtung zur naturnahen Gestaltung und Entwicklung der Gewässer, die es zu beachten und zu erfüllen gilt. Ein naturnaher Randstreifen entlang von Gewässern verbessert deren ökologische Funktionen. Er verringert Einträge aus der Landwirtschaft, fördert Austauschvorgänge zwischen dem aquatischen und terrestrischen Bereich, dient der Ausbildung eines Gehölzsaums und damit der Beschattung des Gewässers, kann Rückhaltefläche im Hochwasserfall sein etc.
Aus diesem Grund sind sämtliche bauliche Anlagen und Auffüllungen so weit vom Gewässer entfernt zu errichten, dass ein ausreichend breiter Geländestreifen entlang von Gewässern anlagenfrei erhalten bleibt und die Funktionen eines Gewässerrandstreifens übernehmen kann sowie Gehölzsäume entlang von Gewässern nicht beeinträchtigt werden bzw. sich entwickeln können.
Im Idealfall bleibt der 10 m-Streifen entlang eines Gewässers III. Ordnung oder der 40 m-Streifen eines Gewässers II. Ordnung frei von baulichen Anlagen und Auffüllungen.
Dies gilt vor allem im Außenbereich. In eng bebauten Ortslagen können je nach Einzelfall und Situation vor Ort geringere Abstände am Gewässer akzeptiert werden. In der Regel sollte jedoch ein Abstand zu Gewässern von mind. 3,00 m nicht unterschritten werden.
Auch Anlagen, die im Zusammenhang mit einer gärtnerischen Nutzung des an ein Gewässer angrenzendes Grundstück errichtet werden, wie zum Beispiel Komposthaufen oder Holzlager müssen einen ausreichenden Abstand zur Uferböschung einhalten, damit sie nicht direkt mit dem nächsten Hochwasser abgeschwemmt werden, sich vor Brücken und Durchlässen unterhalb verkeilen und so zu Schäden bei den Unterliegern führen können.
Grenzständige Neubauten sind gem. § 31 LWG i.V.m. § 6 WHG und unter Beachtung der Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie (Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot) grundsätzlich nicht zulässig.
Die Planvorlageberechtigung nach § 103 LWG i.V.m. der LVO über den Nachweis der Fachkunde zur Erstellung von Plänen und Unterlagen im Bereich der Wasserwirtschaft (vom 11.03.2005) ist mit den Antragsunterlagen vorzulegen.
Kontakt
Weiterführende Links: Antragsformular
Die gemeinnützige Fortbildungsgesellschaft für Wasserwirtschaft und Landschaftsentwicklung (GfG) mbH der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) in Mainz hat zu diesem Thema ein informatives Faltblatt herausgegeben, das man unter nachfolgendem Link anschauen bzw. herunterladen kann.