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Bauen in Überschwemmungsgebieten

In den Flussauen der landschaftsprägenden Fließgewässer des Landkreises Mainz-Bingen wie Rhein und Nahe, aber auch an den kleineren Flüssen und Bächen können bei langanhaltenden Regenperioden oder bei Starkregenereignissen Hochwässer auftreten. Grundsätzlich sind Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt werden, gemäß § 77 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Ebenso sind Schäden durch Hochwasser zu vermeiden.

Das Wasserhaushaltsgesetz sieht entsprechende Sorgfaltspflichten vor: so ist jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen (§ 5 Abs. 2 WHG). Unterschieden werden die Gefährdungsbereiche durch Hochwasser in rechtlich festgesetzte Überschwemmungsgebiete und in sog. nachrichtliche Überschwemmungsgebiete, die im Falle von Extremereignissen überschwemmt werden können. In rechtlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist das Erichten von baulichen Anlagen grundsätzlich verboten. Eine Ausnahmegenehmigung kann ggfls. nach Antragstellung erteilt werden.

Im Internet können Sie sich mittels Hochwassergefahren- und Risikokarten über die Hochwassergefährdung ihrer Grundstücke informieren.

In Einzelfällen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung nach § 78 / 78a Wasserhaushaltsgesetz für Bauvorhaben im rechtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet durch die Untere Wasserbehörde erteilt werden. Im Landkreis betrifft dies die Gewässer III. Ordnung Flügelbach, Saulheimer Bach und Welzbach, für die Überschwemmungsgebiete festgesetzt worden sind. Für Bauvorhaben in Überschwemmungsgebieten des Rheins oder der Nahe (beide Gewässer I. Ordnung) bzw. der Selz, des Wiesbaches oder des Appelbaches (jeweils Gewässer II. Ordnung) ist die Obere Wasserbehörde Genehmigungsbehörde.

Mit der Baumaßnahme dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf das Überschwemmungsgebiet wie z.B. den Wasserabfluss oder den Wasserrückhalt verbunden sein. Ebenso ist eine hochwasserangepasste Bauweise bzw. eine Schadensverhinderung im Hochwasserfall nachzuweisen. Ausgleichsmaßnahmen sind ebenfalls vorzusehen. Gerne können Sie bei der Unteren Wasserbehörde nähere Informationen erhalten.

Kontakt

Kontakt (Flügelbach, Saulheimer Bach)

Kontakt (Welzbach)

Besondere Anforderungen bei Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten

Die Errichtung einer Heizölverbraucheranlage (HVA) im Risikogebiet gem. § 78 c (2) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist verboten, es sei denn, es stehen keine weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung oder die HVA kann hochwassersicher errichtet werden.

In diesem Fall müssen Sie Ihr Vorhaben der Unteren Wasserbehörde der Kreisverwaltung Mainz-Bingen spätestens 6 Wochen vor der Errichtung der HVA anzeigen. Wir empfehlen Ihnen diesbezüglich, rechtzeitig vor Baubeginn Kontakt mit der Unteren Wasserbehörde aufzunehmen.

Kontakt

Hochwassergefahren- und Risikokarten Land Rheinland-Pfalz: www.hochwassermanagement.rlp.de

Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz:  Land unter – Ein Ratgeber für Hochwassergefährdete und solche, die es nicht werden wollen.

Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Hochwasserschutzfibel – Objektschutz und bauliche Vorsorge