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Grundwasser /Brunnen / Erdwärme

Grundwasserentnahmen

Gemäß § 46 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 44 Landeswassergesetz (LWG) ist das Entnehmen, Zutage fördern oder Ableiten von Grundwasser für die private gärtnerische Nutzung anzeigepflichtig. Hierzu zählt der Betrieb und die Errichtung von privaten Gartenbrunnen. Grundwasser ist das gesamte unterirdische, d.h. unter der Erdoberfläche befindliche Wasser (auch das sogenannte Sickerwasser). Gewässer sind Bestandteile des Naturhaushalts und so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen. Vermeidbare Beeinträchtigungen haben zu unterbleiben. Das Grundwasser darf hierbei ausschließlich für den eigenen Ge- oder Verbrauch (Gartenbewässerung) eingesetzt oder verwendet werden.

Zur Beurteilung des Vorhabens sind die erforderlichen Pläne und Unterlagen beizufügen.

Bei der Errichtung sowie dem Betrieb von privaten Brunnen ist Folgendes zu beachten:

  • Brunnen sind nach den anerkannten Allgemeinen Regeln der Technik (zertifizierte Firma) zu errichten, zu betreiben, zu überwachen und zu warten.
  • Zum Schutz gegen eindringendes Oberflächenwasser sind Brunnen entsprechend abzudichten.
  • Brunnenbohrung können nur durch ein nach DVGW 120-1 zertifiziertes Bohrunternehmen durchgeführt werden
  • Auffallende physikalische Erscheinungen (z.B. Geruch, Trübung) sind der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
  • Auf die Pflanzenverträglichkeit haben die Betreiber selbst zu achten.
  • Betreiber sind verpflichtet, behördliche Überwachungen zu dulden und den Zutritt sowie technische Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten.
  • Nach Fertigstellung ist der Unteren Wasserbehörde eine Ausbauzeichnung (ggfs. auch Fotos) mit Eintragung des Ruhewasserspiegels vorzulegen.
  • Nachbar- und privatrechtliche Belange werden im wasserbehördlichen Anzeigeverfahren nicht geprüft und sind daher vom Betreiber zu klären.
Rammbunnen/Bohrbrunnen

Kontakt

Grundwasser ist unterirdisches Wasser, das die Hohlräume der Erdrinde zusammenhängend ausfüllt. Grundwasser unterliegt dem Gewässerschutz. Gewässer sind Bestandteile des Naturhaushalts und so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und dem Nutzen Einzelner dienen.
Eine Benutzung des Grundwassers zu Brauchwasserzwecken bedarf grundsätzlich der Erlaubnis der jeweils zuständigen Wasserbehörde.

Die Grundwasserentnahme beispielsweise zum Zwecke der landwirtschaftlichen Bodenbewässerung (z.B. Beregnung und Berieselung von Feldern, Tröpfchenbewässerung im Obstbau bzw. ggf. Weinbau), zur Toilettenspülung, zum Bereiten der Spritzbrühe, Bewässern von Außenanlagen oder Verwendung in industriellen Produktionsprozessen ist erlaubnispflichtig.

Gleiches gilt auch für die Verwendung des Grundwassers als Trinkwasser im Rahmen einer Eigenwasserversorgung z.B. eines Aussiedlerhofes. In diesem Fall bestehen zusätzliche Anforderungen an die Wasserqualität. Eigenwasserversorgungsanlagen werden zudem vom Gesundheitsamt überwacht. Mit den Antragsunterlagen ist eine Grundwasseranalyse nach Trinkwasserverordnung - sofern bereits möglich - vorzulegen. Alternativ kann eine Probebohrung mit Pumpversuch und Grundwasserentnahme nach vorheriger Absprache mit der Unteren Wasserbehörde durchgeführt werden.

Hier sind bei der Verwendung des Grundwassers zusätzlich die Vorgaben der Trinkwasserverordnung in Verbindung mit dem Infektionsschutzgesetz einzuhalten und turnusmäßige Grundwasseranalysen durchzuführen.

Kontakt

Das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser sowie dessen Einleiten in Gewässer im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauwerken ist erlaubnispflichtig.

Die Erlaubnispflicht umfasst unter anderem folgende bauzeitliche Gewässerbenutzungen

  • Bauwasserhaltung, also das Abpumpen und damit Absenken von Grundwasser zur Trockenlegung der Baugrube und (Wieder-)Einleiten des geförderten Wassers in das Grundwasser oder Ableitung in ein oberirdisches Gewässer. Für die Ableitung in die öffentliche Kanalisation ist die Zustimmung des Abwasserbeseitigungspflichtigen vorzulegen
  • Bei Baumaßnahmen an oberirdischen Gewässern: das Aufstauen und Absenken oberirdischer Gewässer zur Trockenlegung der Baugrube durch Stoffe, die infolge ihrer Schwere unbefestigt auf dem Gewässerbett aufliegen (z.B. Big Bags) sowie das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern
  • das durch einen Baukörper oder Baugrubenumschließungen verursachte zeitweise oder andauernde Aufstauen, Umleiten und Absenken von Grundwasser
  • das Einbringen von Stoffen ins Grundwasser (Baukörper oder Baustoffe, z.B. Hochdruckinjektionen, Bohrpfähle, Fundamente, Anlagen und Gebäude im Grundwasser), wenn sich das Einbringen dieser Stoffe nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann.

Weiterhin ist zu beachten:

  • Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn der Gewässerbenutzung vorzulegen.
  • Der Antrag ist durch einen fachlichen Gutachter einzureichen. Die fachliche Qualifikation ist durch die Planvorlageberechtigung gem. § 103 Landeswassergesetz nachzuweisen.
  • Gem. § 7, Absatz 1, Satz 1 - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und Anlage 1 - Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ muss bei Vorhaben mit einer Grundwasserentnahme von 100.000 m³ bis 10 Mio. m³ eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchgeführt werden.
  • Die chemische Unbedenklichkeit des geförderten Wassers ist anhand von Analysen nachzuweisen.

Die Antragsunterlagen sollten je nach Umfang der Baumaßnahme Folgendes enthalten:

  • Kurzdarstellung des Vorhabens, der damit verbundenen Gewässerbenutzung(en) und deren Auswirkungen auf das Grundwasser
  • Kurzbeschreibung der bestehenden Entwässerungsverhältnisse/-anlagen
  • Angaben zu Art, Dauer und Umfang der bauzeitlichen Gewässerbenutzung
  • Angaben zur Herkunft und möglichen Belastung des Wassers
  • Verwendete Anlagen zur Grundwasserabsenkung (z.B. Filterbrunnen Schachtbrunnen, Pumpensümpfe) und Versickerung (z.B. Sickerschächte, Sickerbecken) mit Angabe der max. Entnahmemengen in l/s, m³/d sowie Gesamtentnahmemenge in m³
  • Katasteramtliche Bezeichnung der Grundstücke, auf denen sich Förder- und Versickerungsanlagen bzw. die Einleitstellen in ein oberirdisches Gewässer befinden (Gemarkung, Flur, Flurstück-Nr.) inkl. Eigentümernachweis
  • Geokoordinaten der Entnahme- und Einleitstellen und der wasserwirtschaftlich relevanten Anlagen (z.B. Baugruben, Spundwände, Fundamente, Versickerungs- oder Rückhalteanlagen, etc.) nach ETRS89/UTM
  • Mittlerer und höchster Grundwasserstand in m ü. NHN
  • Lage und Mächtigkeit des Aquifers und des Grundwasserstauers
  • Grundwasserfließrichtung im Bereich des Bauvorhabens
  • Bodengutachten mit Darstellung der Schichtenverzeichnisse
  • Geländeoberkante (vorhanden und geplant) in m ü. NHN
  • geplante tiefste und mittlere Gründungskote der Baugrube in m ü. NHN
  • Art der Baugrubensicherung (z.B. frei geböscht, Spundwände, Bohrpfahlwand) mit Einbindetiefe in m ü. NHN
  • Ausführung der im Grundwasser liegenden Bauteile (Dichtheit, Auftriebssicherheit)
  • Abmessungen der Baugruben
  • Betroffenheit wasserrechtlich relevanter Schutzgebiete (Trinkwasser-/Heilquellenschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet, etc.)
  • Betroffenheit naturschutzrechtlich relevanter Schutzgebiete (z.B. Naturschutzgebiet, FFH-Gebiet, EU-Vogelschutzgebiet etc.)
  • Betroffenheit von kartierten Altlasten/Altlastverdachtsflächen oder schädlichen Bodenveränderungen

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Erdwärme

Die Nutzung von Erdwärme für Warmwasser, Heizung und zur passiven Kühlung mithilfe von Erdwärmesonden erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Erdwärmesonden werden in einer Tiefe von wenigen Metern bis über hundert Meter installiert und gewinnen Energie, indem sie die Wärme des mit Grundwasser gefüllten Gesteinsbereichs aufnehmen. Dabei ist ein verantwortungsvoller Umgang mit der Ressource Grundwasser unerlässlich.

Wer darüber nachdenkt, eine Erdwärmesondenanlage auf seinem Grundstück zu errichten, den berät die Untere Wasserbehörde der Kreisverwaltung Mainz-Bingen gerne. Durch die Beratung gewinnt der Bauherr Rechtssicherheit für sein Vorhaben. Grundsätzlich ist der Bau und Betrieb einer Erdwärmesondenanlage erlaubnispflichtig. Mit den Ausführungsarbeiten der Bohrungen sind ausschließlich qualifizierte Bohrunternehmen zu beauftragen (Hinweise dazu im DVGW - Arbeitsblatt W 120-2).

Bitte beachten Sie, dass nach § 103 Abs. 1 Landeswassergesetz ab einer Heizleistung der Erdwärmesondenanlage > 20 kW die erforderlichen Pläne und Unterlagen von einer fachkundigen Person zu erstellen sind, die in einer von einer Ingenieurkammer geführten Liste eingetragen ist (Fachbereich 7.8 Erdwärme). Bei Erdwärmesondenanlagen > 30 kW Heizleistung oder z.B. mehr als 5 Bohrungen sind zusätzliche Nachweise erforderlich.

Nähere Informationen zur Geothermie finden Sie auf der website des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz. Dort können Sie online-Karten, den Leitfaden zur oberflächennahen Geothermie, die Mindestanforderungen zum Bau von Erdwärmesonden und die Arbeitshilfe für die Erstellung von Planungsgrundlagen für die Nutzung von Erdwärmekollektoren und zur Wärmeleitfähigkeit des Bodens einsehen.

Für Anträge auf Errichtung von Erdwärmesonden ist im Leitfaden ein entsprechender Vordruck enthalten, aus dem hervorgeht, welche Angaben für das Erlaubnisverfahren benötigt werden.

Für die Errichtung von Erdwärmekollektoren finden Sie in dem Merkblatt der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd weitere Informationen.

Eine weitere Möglichkeit zur Energiegewinnung aus Erdwärme besteht mittels Grundwasser durch Errichtung einer sog. Wasser-Wasser-Wärmepumpe. Hierbei erfolgt die Grundwasserentnahme über einen Brunnen mit anschließender Wiedereinleitung des zutageförderten Grundwassers in einen Schluckbrunnen. Die Errichtung einer Wasser-Wasser-Wärmepumpe bedarf eines umfangreichen Erlaubnisverfahrens. Nähere Informationen zum Erlaubnisverfahren können Sie dem Merkblatt zu Wasser-Wasser-Wärmepumpen entnehmen. 

Hinweis: 

Im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren wird gem. Landeswassergesetz immer die Obere Wasserbehörde beteiligt, ggf. werden weitere Fachbehörden wie das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz oder das Landesamt für Umwelt beteiligt. Für das wasserrechtliche Verfahren ist ausreichend Zeit einzuplanen, Anträge sollten daher frühzeitig vor Beginn der geplanten Baumaßnahmen eingereicht werden.

Bei einer Heizleistung über 20 kW ist der Antrag von einem Fachplaner mit Planvorlageberechtigung gem. § 103 Landeswassergesetz zu erstellen.
Im Bereich öffentlicher Einrichtungen oder der gewerblichen Wirtschaft hat der Anlagenbetreiber den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage (Dichtheit der Anlage und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen) durch einen zugelassenen Sachverständigen nach § 53 AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen)

  • vor Inbetriebnahme sowie nach einer wesentlichen Änderung
  • wiederkehrend fünf Jahre nach der letzten Überprüfung
  • wenn die Besorgnis einer nachteiligen Veränderung von Gewässereigenschaften besteht
  • bei Stilllegung einer Anlage

zu überprüfen lassen (§ 62 Abs. 1 WHG i.V.m. §§ 46 Abs. 2, 4, 5 und 47 Abs. 1 bis 3 AwSV). Der Betreiber hat darüber der Genehmigungsbehörde einen Prüfbericht vorzulegen. Mängel sind entsprechend zu beseitigen und ein Nachweis vorzulegen.

Erdwärmesondenanlagen innerhalb oder randlich von Hangrutschungsgebieten, Altstandorten bzw. im Bereich von Grundwasser-/Bodenverunreinigungen und Wasserschutzgebieten Zone III sind im Regelfall nicht zulassungsfähig. Mit zusätzlichen Anforderungen ist in Wasserschutzgebieten Zone III b zu rechnen.

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Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz

Erdwärmekollektoren

Wasser-Wasser-Wärmepumpen