Kreishaus

Grundwasser /Brunnen / Erdwärme

 
 

Grundwasserentnahmen

PRIVATE BRUNNEN ▼

Gemäß § 46 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 44 Landeswassergesetz (LWG) ist das Entnehmen, Zutage fördern oder Ableiten von Grundwasser für die private gärtnerische Nutzung anzeigepflichtig. Hierzu zählt der Betrieb und die Errichtung von privaten Gartenbrunnen. Grundwasser ist das gesamte unterirdische, d.h. unter der Erdoberfläche befindliche Wasser (auch das sogenannte Sickerwasser). Gewässer sind Bestandteile des Naturhaushalts und so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen. Vermeidbare Beeinträchtigungen haben zu unterbleiben. Das Grundwasser darf hierbei ausschließlich für den eigenen Ge- oder Verbrauch (Gartenbewässerung) eingesetzt oder verwendet werden.

Zur Beurteilung des Vorhabens sind die erforderlichen Pläne und Unterlagen beizufügen.

Bei der Errichtung sowie dem Betrieb von privaten Brunnen ist Folgendes zu beachten:

  • Brunnen sind nach den anerkannten Allgemeinen Regeln der Technik (zertifizierte Firma) zu errichten, zu betreiben, zu überwachen und zu warten.
  • Zum Schutz gegen eindringendes Oberflächenwasser sind Brunnen entsprechend abzudichten.
  • Brunnenbohrung können nur durch ein nach DVGW 120-1 zertifiziertes Bohrunternehmen durchgeführt werden
  • Auffallende physikalische Erscheinungen (z.B. Geruch, Trübung) sind der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
  • Auf die Pflanzenverträglichkeit haben die Betreiber selbst zu achten.
  • Betreiber sind verpflichtet, behördliche Überwachungen zu dulden und den Zutritt sowie technische Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten.
  • Nach Fertigstellung ist der Unteren Wasserbehörde eine Ausbauzeichnung (ggfs. auch Fotos) mit Eintragung des Ruhewasserspiegels vorzulegen.
  • Nachbar- und privatrechtliche Belange werden im wasserbehördlichen Anzeigeverfahren nicht geprüft und sind daher vom Betreiber zu klären.

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Weiterführende Links: Antragsformular Grundwasserentnahme

GEWERBLICHE BRUNNEN UND EIGENWASSERVERSORUNGSANLAGEN ▼

Grundwasser ist unterirdisches Wasser, das die Hohlräume der Erdrinde zusammenhängend ausfüllt. Grundwasser unterliegt dem Gewässerschutz. Gewässer sind Bestandteile des Naturhaushalts und so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und dem Nutzen Einzelner dienen.
Eine Benutzung des Grundwassers zu Brauchwasserzwecken bedarf grundsätzlich der Erlaubnis der jeweils zuständigen Wasserbehörde.

Die Grundwasserentnahme beispielsweise zum Zwecke der landwirtschaftlichen Bodenbewässerung (z.B. Beregnung und Berieselung von Feldern, Tröpfchenbewässerung im Obstbau bzw. ggf. Weinbau), zur Toilettenspülung, zum Bereiten der Spritzbrühe, Bewässern von Außenanlagen oder Verwendung in industriellen Produktionsprozessen ist erlaubnispflichtig.

Gleiches gilt auch für die Verwendung des Grundwassers als Trinkwasser im Rahmen einer Eigenwasserversorgung z.B. eines Aussiedlerhofes. In diesem Fall bestehen zusätzliche Anforderungen an die Wasserqualität. Eigenwasserversorgungsanlagen werden zudem vom Gesundheitsamt überwacht. Mit den Antragsunterlagen ist eine Grundwasseranalyse nach Trinkwasserverordnung - sofern bereits möglich - vorzulegen. Alternativ kann eine Probebohrung mit Pumpversuch und Grundwasserentnahme nach vorheriger Absprache mit der Unteren Wasserbehörde durchgeführt werden.

Hier sind bei der Verwendung des Grundwassers zusätzlich die Vorgaben der Trinkwasserverordnung in Verbindung mit dem Infektionsschutzgesetz einzuhalten und turnusmäßige Grundwasseranalysen durchzuführen.

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Weiterführende Links: Antragsformular Grundwasserentnahme

BAUZEITLICHE GRUNDWASSERENTNAHMEN ▼

Das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser sowie dessen Einleiten in Gewässer im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauwerken ist erlaubnispflichtig.

Die Erlaubnispflicht umfasst unter anderem folgende bauzeitliche Gewässerbenutzungen

  • Bauwasserhaltung, also das Abpumpen und damit Absenken von Grundwasser zur Trockenlegung der Baugrube und (Wieder-)Einleiten des geförderten Wassers in das Grundwasser oder Ableitung in ein oberirdisches Gewässer. Für die Ableitung in die öffentliche Kanalisation ist die Zustimmung des Abwasserbeseitigungspflichtigen vorzulegen
  • Bei Baumaßnahmen an oberirdischen Gewässern: das Aufstauen und Absenken oberirdischer Gewässer zur Trockenlegung der Baugrube durch Stoffe, die infolge ihrer Schwere unbefestigt auf dem Gewässerbett aufliegen (z.B. Big Bags) sowie das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern
  • das durch einen Baukörper oder Baugrubenumschließungen verursachte zeitweise oder andauernde Aufstauen, Umleiten und Absenken von Grundwasser
  • das Einbringen von Stoffen ins Grundwasser (Baukörper oder Baustoffe, z.B. Hochdruckinjektionen, Bohrpfähle, Fundamente, Anlagen und Gebäude im Grundwasser), wenn sich das Einbringen dieser Stoffe nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann.

Weiterhin ist zu beachten:

  • Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn der Gewässerbenutzung vorzulegen.
  • Der Antrag ist durch einen fachlichen Gutachter einzureichen. Die fachliche Qualifikation ist durch die Planvorlageberechtigung gem. § 103 Landeswassergesetz nachzuweisen.
  • Gem. § 7, Absatz 1, Satz 1 - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und Anlage 1 - Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ muss bei Vorhaben mit einer Grundwasserentnahme von 100.000 m³ bis 10 Mio. m³ eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchgeführt werden.
  • Die chemische Unbedenklichkeit des geförderten Wassers ist anhand von Analysen nachzuweisen.

Die Antragsunterlagen sollten je nach Umfang der Baumaßnahme Folgendes enthalten:

  • Kurzdarstellung des Vorhabens, der damit verbundenen Gewässerbenutzung(en) und deren Auswirkungen auf das Grundwasser
  • Kurzbeschreibung der bestehenden Entwässerungsverhältnisse/-anlagen
  • Angaben zu Art, Dauer und Umfang der bauzeitlichen Gewässerbenutzung
  • Angaben zur Herkunft und möglichen Belastung des Wassers
  • Verwendete Anlagen zur Grundwasserabsenkung (z.B. Filterbrunnen Schachtbrunnen, Pumpensümpfe) und Versickerung (z.B. Sickerschächte, Sickerbecken) mit Angabe der max. Entnahmemengen in l/s, m³/d sowie Gesamtentnahmemenge in m³
  • Katasteramtliche Bezeichnung der Grundstücke, auf denen sich Förder- und Versickerungsanlagen bzw. die Einleitstellen in ein oberirdisches Gewässer befinden (Gemarkung, Flur, Flurstück-Nr.) inkl. Eigentümernachweis
  • Geokoordinaten der Entnahme- und Einleitstellen und der wasserwirtschaftlich relevanten Anlagen (z.B. Baugruben, Spundwände, Fundamente, Versickerungs- oder Rückhalteanlagen, etc.) nach ETRS89/UTM
  • Mittlerer und höchster Grundwasserstand in m ü. NHN
  • Lage und Mächtigkeit des Aquifers und des Grundwasserstauers
  • Grundwasserfließrichtung im Bereich des Bauvorhabens
  • Bodengutachten mit Darstellung der Schichtenverzeichnisse
  • Geländeoberkante (vorhanden und geplant) in m ü. NHN
  • geplante tiefste und mittlere Gründungskote der Baugrube in m ü. NHN
  • Art der Baugrubensicherung (z.B. frei geböscht, Spundwände, Bohrpfahlwand) mit Einbindetiefe in m ü. NHN
  • Ausführung der im Grundwasser liegenden Bauteile (Dichtheit, Auftriebssicherheit)
  • Abmessungen der Baugruben
  • Betroffenheit wasserrechtlich relevanter Schutzgebiete (Trinkwasser-/Heilquellenschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet, etc.)
  • Betroffenheit naturschutzrechtlich relevanter Schutzgebiete (z.B. Naturschutzgebiet, FFH-Gebiet, EU-Vogelschutzgebiet etc.)
  • Betroffenheit von kartierten Altlasten/Altlastverdachtsflächen oder schädlichen Bodenveränderungen

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Weiterführende Links: Antragsformular und Merkblatt

 
 

Erdwärme

ERDWÄRME / ERDWÄRMESONDENANLAGEN ▼

Die Nutzung von Erdwärme für Warmwasser, Heizung und zur passiven Kühlung mithilfe von Erdwärmesonden erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Erdwärmesonden werden in einer Tiefe von wenigen Metern bis über hundert Meter installiert und gewinnen Energie, indem sie die Wärme des mit Grundwasser gefüllten Gesteinsbereichs aufnehmen. Dabei ist ein verantwortungsvoller Umgang mit der Ressource Grundwasser unerlässlich.

Wer darüber nachdenkt, eine Erdwärmesondenanlage auf seinem Grundstück zu errichten, den berät die Untere Wasserbehörde der Kreisverwaltung Mainz-Bingen gerne. Durch die Beratung gewinnt der Bauherr Rechtssicherheit für sein Vorhaben. Grundsätzlich ist der Bau und Betrieb einer Erdwärmesondenanlage erlaubnispflichtig. Mit den Ausführungsarbeiten der Bohrungen sind ausschließlich qualifizierte Bohrunternehmen zu beauftragen (Hinweise dazu im DVGW - Arbeitsblatt W 120-2).

Bitte beachten Sie, dass nach § 103 Abs. 1 Landeswassergesetz ab einer Heizleistung der Erdwärmesondenanlage > 20 kW die erforderlichen Pläne und Unterlagen von einer fachkundigen Person zu erstellen sind, die in einer von einer Ingenieurkammer geführten Liste eingetragen ist (Fachbereich 7.8 Erdwärme). Bei Erdwärmesondenanlagen > 30 kW Heizleistung oder z.B. mehr als 5 Bohrungen sind zusätzliche Nachweise erforderlich.

Nähere Informationen zur Geothermie finden Sie auf der website des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz. Dort können Sie online-Karten, den Leitfaden zur oberflächennahen Geothermie, die Mindestanforderungen zum Bau von Erdwärmesonden und die Arbeitshilfe für die Erstellung von Planungsgrundlagen für die Nutzung von Erdwärmekollektoren und zur Wärmeleitfähigkeit des Bodens einsehen.

Für Anträge auf Errichtung von Erdwärmesonden ist im Leitfaden ein entsprechender Vordruck enthalten, aus dem hervorgeht, welche Angaben für das Erlaubnisverfahren benötigt werden.

Für die Errichtung von Erdwärmekollektoren finden Sie in dem Merkblatt der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd weitere Informationen.

Eine weitere Möglichkeit zur Energiegewinnung aus Erdwärme besteht mittels Grundwasser durch Errichtung einer sog. Wasser-Wasser-Wärmepumpe. Hierbei erfolgt die Grundwasserentnahme über einen Brunnen mit anschließender Wiedereinleitung des zutageförderten Grundwassers in einen Schluckbrunnen. Die Errichtung einer Wasser-Wasser-Wärmepumpe bedarf eines umfangreichen Erlaubnisverfahrens. Nähere Informationen zum Erlaubnisverfahren können Sie dem Merkblatt zu Wasser-Wasser-Wärmepumpen entnehmen. 

Hinweis: 

Im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren wird gem. Landeswassergesetz immer die Obere Wasserbehörde beteiligt, ggf. werden weitere Fachbehörden wie das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz oder das Landesamt für Umwelt beteiligt. Für das wasserrechtliche Verfahren ist ausreichend Zeit einzuplanen, Anträge sollten daher frühzeitig vor Beginn der geplanten Baumaßnahmen eingereicht werden.

Bei einer Heizleistung über 20 kW ist der Antrag von einem Fachplaner mit Planvorlageberechtigung gem. § 103 Landeswassergesetz zu erstellen.
Im Bereich öffentlicher Einrichtungen oder der gewerblichen Wirtschaft hat der Anlagenbetreiber den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage (Dichtheit der Anlage und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen) durch einen zugelassenen Sachverständigen nach § 53 AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen)

  • vor Inbetriebnahme sowie nach einer wesentlichen Änderung
  • wiederkehrend fünf Jahre nach der letzten Überprüfung
  • wenn die Besorgnis einer nachteiligen Veränderung von Gewässereigenschaften besteht
  • bei Stilllegung einer Anlage

zu überprüfen lassen (§ 62 Abs. 1 WHG i.V.m. §§ 46 Abs. 2, 4, 5 und 47 Abs. 1 bis 3 AwSV). Der Betreiber hat darüber der Genehmigungsbehörde einen Prüfbericht vorzulegen. Mängel sind entsprechend zu beseitigen und ein Nachweis vorzulegen.

Erdwärmesondenanlagen innerhalb oder randlich von Hangrutschungsgebieten, Altstandorten bzw. im Bereich von Grundwasser-/Bodenverunreinigungen und Wasserschutzgebieten Zone III sind im Regelfall nicht zulassungsfähig. Mit zusätzlichen Anforderungen ist in Wasserschutzgebieten Zone III b zu rechnen.

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Weiterführende Links: Antragsformular

Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz

Erdwärmekollektoren

Wasser-Wasser-Wärmepumpen

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Kreisverwaltung Mainz-Bingen

Georg-Rückert-Straße 11
55218 Ingelheim am Rhein
06132/787-0
krsvrwltngmnz-bngnd

Ein Besuch der Bürgerinnen und Bürger in den Gebäuden der Verwaltung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Die Pflicht zum Tragen einer Maske ist in der Kreisverwaltung Mainz-Bingen weitestgehend aufgehoben. Eine Ausnahme zu dieser Regelung besteht für den Fachbereich 42a „Gesundheitswesen“ und deren Besucherinnen und Besucher, als Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Hier gilt gemäß Infektionsschutzgesetz weiterhin die FFP2-Maskenpflicht.

Die Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger sind erreichbar unter den bekannten Telefonnummern oder per E-Mail. Diese sind auch auf der Homepage verzeichnet.

Nähere Informationen zu Regelungen und Erreichbarkeiten einzelner Abteilungen finden Sie hier. Infos zum Jobcenter Mainz-Bingen sowie den KfZ-Zulassungsstellen und Führerscheinstellen in Bingen und Oppenheim gibt es hier.

Öffnungszeiten
Bürgerbüro

Montag bis Dienstag 8 bis 17 Uhr
Mittwoch 14 bis 17 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 8 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 12:30 Uhr

Sprechzeiten Allgemeine Verwaltung:

Montag bis Dienstag 9 bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 15:30 Uhr
Mittwoch 14 bis 15:30 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 9 bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 18 Uhr
Freitag 9 bis 12 Uhr

Sprechzeiten Allgemeine Bauverwaltung,  Bauaufsicht,  Bauförderung:

Dienstag und Freitag 9 bis 12 Uhr
Donnerstag 14 bis 18 Uhr

HINWEIS für die Bauverwaltung, Bauaufsicht, Bauförderung
Damit eine persönliche Betreuung der Bauantragsteller möglich ist, bitten wir um vorherige Terminvereinbarung.

Medien- und Kommunikationsbüro

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Kreisverwaltung Mainz-Bingen 

Medien- und Kommunikationsbüro 
Georg-Rückert-Straße 11
55218 Ingelheim am Rhein
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Die erste Anlaufstelle und Ansprechpartner/in für Medien und Presse sind

Bardo Faust, Pressesprecher
Tel. 0 61 32 / 7 87-1012

Dörte Emrich 
Tel. 0 61 32 / 7 87-10 15

Jana Hollstein 
Tel. 0 61 32 / 7 87-10 14

Maike Zehetner
Tel. 0 61 32 / 7 87-10 17

Mehr zum Medienbüro finden Sie 

Kfz-Zulassungsstelle Bingen

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Kfz-Zulassungsstelle Bingen

55411 Bingen am Rhein

Tel. 0 67 21 / 91 71-0
Fax 0 67 21 / 91 71-52 98
E-Mail: [email protected]

Hinweis: Termine werden ausschließlich online vergeben. Spontane Termine vor Ort können leider nicht vergeben werden. 

Kfz-Zulassungsstelle Oppenheim

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Kfz-Zulassungsstelle Oppenheim

St.-Ambrogio-Ring 11
55276 Oppenheim

Tel. 0 61 33 / 94 03-0
Fax 0 61 33 / 94 03-52 89
E-Mail: [email protected]

Hinweis: Termine werden ausschließlich online vergeben. Spontane Termine vor Ort können leider nicht vergeben werden.  

Amt für Veterinär- und Gesundheitswesen

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Amt für Veterinär- und Gesundheitswesen

Kreisverwaltung Mainz-Bingen
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55116 Mainz
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Fax 0 61 31 / 6 93 33-40 98

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Mittwoch 14 bis 15:30 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 9 bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 18 Uhr
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Sprechzeiten Empfang:

Montag bis Mittwoch 8 bis 17 Uhr
Donnerstag 8 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 12.30 Uhr

Belehrungen gem. §43 IfSG:
Nach vorheriger Terminvereinbarung online oder per E-Mail. Weitere Informationen gibt es beim Gesundheitsamt telefonisch unter 06131/69333-0. Informationen und Anträge gibt es hier. 

HIV-Beratung und -Test:
Nach vorheriger Terminvereinbarung per E-Mail 

Impfsprechstunde:
Nach vorheriger Terminvereinbarung per E-Mail

Fragen zu Corona: Telefonische Erreichbarkeit: 06131/69333-4275 (zu den üblichen Dienstzeiten) oder per E-Mail

Kreuzhof Nieder-Olm

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Besuchsadresse: Kreuzhof 1
55268 Nieder-Olm

Postadresse: Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Georg-Rückert-Straße 11
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Sprechzeiten:
Allgemeine Verwaltung

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Jobcenter

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Kreisverwaltung Mainz-Bingen
JobCenter
„Neue Ingelheimer Mitte“
Konrad-Adenauer-Str. 3
55218 Ingelheim

06132/787-6000

Faxnummer 06132/787-6099

Sprechzeiten

Montag, Dienstag, Freitag von 9 bis 12 Uhr, Mittwoch von 14 bis 15:30 Uhr (Vormittag geschlossen), Donnerstag von 9 bis 12 Uhr und von 14 bis 18 Uhr sowie nach Vereinbarung.

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Bankleitzahl: 560 501 80
IBAN: DE23 5605 0180 0030 0003 50
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BLZ: 553 500 10
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Jobcenter Mainz-Bingen

Sparkasse Rhein-Nahe
BLZ:  560 501 80
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Mainz-Bingen beteiligt sich an der bundesweit einheitlichen Behördennummer 115.

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Mit De-Mail können verbindliche Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, solange keine besonderen Erfordernisse an die Form des Rechtsgeschäftes bestehen. De-Mail bietet zusätzliche Sicherheit, denn die bei herkömmlicher E-Mail fehlende Nachweisbarkeit des Eingangs ist mit der Nutzung von De-Mail möglich. Unter Verwendung der (durch den De-Mail-Anbieter) qualifizierten elektronisch signierten Versand- und Eingangsbestätigungen können sowohl Sender als auch Empfänger nachweisen, dass eine Nachricht versendet wurde oder eingegangen ist.

Für einen im Verhältnis zum Gesamtvolumen geringen Anteil der Rechtsgeschäfte ist die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben. Die elektronische Abwicklung solcher Rechtsgeschäfte setzt heute in der Regel eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetzes (VDG) durch den Nutzer voraus. De-Mail kann auch in diesen Fällen genutzt werden, allerdings muss die entsprechende De-Mail oder das per De-Mail versandte Dokumente dann zusätzlich durch den Nutzer qualifiziert elektronisch signiert werden (siehe unten).

Der Versand per De-Mail allein ersetzt also nicht immer die Schriftform. Gegenwärtig erarbeitet die Bundesregierung ein E-Government-Gesetz, das unter anderem weitere Möglichkeiten schaffen soll, die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform durch alternative elektronische Verfahren, insbesondere De-Mail, zu ersetzen.
Weitere Informationen zur De-Mail gibt es auf der Homepage des Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik.

Wir sind Mainz-Bingen - Imagefilm des Kreises

„Mainz-Bingen ist einfach ein guter Platz zum Leben.“ Das findet Landrätin Dorothea Schäfer, und das finden viele Menschen, die hier bereits leben oder Jahr für Jahr in den Landkreis ziehen. Was Mainz-Bingen alles zu bieten hat, zeigt der Imagefilm des Kreises.

Das fünfminütige Werk aus dem Hause der Mainzer „Formatfabrik“ zeigt Bilder aus allen Bereichen des Kreises – ob Süden, Norden, Mitte, ob Mittelrhein, Nahe, Rheinhessen. Abgebildet sind Weinberge, Wälder, der Rhein und die Burgen, die Themen Wirtschaft, Tourismus, ÖPNV und vor allem die Menschen – einfach alles, was den Landkreis Mainz-Bingen so ausmacht

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