Gemäß § 46 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 44 Landeswassergesetz (LWG) ist das Entnehmen, Zutage fördern oder Ableiten von Grundwasser für die private gärtnerische Nutzung anzeigepflichtig. Hierzu zählt der Betrieb und die Errichtung von privaten Gartenbrunnen. Grundwasser ist das gesamte unterirdische, d.h. unter der Erdoberfläche befindliche Wasser (auch das sogenannte Sickerwasser). Gewässer sind Bestandteile des Naturhaushalts und so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen. Vermeidbare Beeinträchtigungen haben zu unterbleiben. Das Grundwasser darf hierbei ausschließlich für den eigenen Ge- oder Verbrauch (Gartenbewässerung) eingesetzt oder verwendet werden.
Zur Beurteilung des Vorhabens sind die erforderlichen Pläne und Unterlagen beizufügen.
Bei der Errichtung sowie dem Betrieb von privaten Brunnen ist Folgendes zu beachten:
Grundwasser ist unterirdisches Wasser, das die Hohlräume der Erdrinde zusammenhängend ausfüllt. Grundwasser unterliegt dem Gewässerschutz. Gewässer sind Bestandteile des Naturhaushalts und so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und dem Nutzen Einzelner dienen.
Eine Benutzung des Grundwassers zu Brauchwasserzwecken bedarf grundsätzlich der Erlaubnis der jeweils zuständigen Wasserbehörde.
Die Grundwasserentnahme beispielsweise zum Zwecke der landwirtschaftlichen Bodenbewässerung (z.B. Beregnung und Berieselung von Feldern, Tröpfchenbewässerung im Obstbau bzw. ggf. Weinbau), zur Toilettenspülung, zum Bereiten der Spritzbrühe, Bewässern von Außenanlagen oder Verwendung in industriellen Produktionsprozessen ist erlaubnispflichtig.
Gleiches gilt auch für die Verwendung des Grundwassers als Trinkwasser im Rahmen einer Eigenwasserversorgung z.B. eines Aussiedlerhofes. In diesem Fall bestehen zusätzliche Anforderungen an die Wasserqualität. Eigenwasserversorgungsanlagen werden zudem vom Gesundheitsamt überwacht. Mit den Antragsunterlagen ist eine Grundwasseranalyse nach Trinkwasserverordnung - sofern bereits möglich - vorzulegen. Alternativ kann eine Probebohrung mit Pumpversuch und Grundwasserentnahme nach vorheriger Absprache mit der Unteren Wasserbehörde durchgeführt werden.
Hier sind bei der Verwendung des Grundwassers zusätzlich die Vorgaben der Trinkwasserverordnung in Verbindung mit dem Infektionsschutzgesetz einzuhalten und turnusmäßige Grundwasseranalysen durchzuführen.
Das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser sowie dessen Einleiten in Gewässer im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauwerken ist erlaubnispflichtig.
Die Erlaubnispflicht umfasst unter anderem folgende bauzeitliche Gewässerbenutzungen
Weiterhin ist zu beachten:
Die Antragsunterlagen sollten je nach Umfang der Baumaßnahme Folgendes enthalten:
Die Nutzung von Erdwärme für Warmwasser, Heizung und zur passiven Kühlung mithilfe von Erdwärmesonden erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Erdwärmesonden werden in einer Tiefe von wenigen Metern bis über hundert Meter installiert und gewinnen Energie, indem sie die Wärme des mit Grundwasser gefüllten Gesteinsbereichs aufnehmen. Dabei ist ein verantwortungsvoller Umgang mit der Ressource Grundwasser unerlässlich.
Wer darüber nachdenkt, eine Erdwärmesondenanlage auf seinem Grundstück zu errichten, den berät die Untere Wasserbehörde der Kreisverwaltung Mainz-Bingen gerne. Durch die Beratung gewinnt der Bauherr Rechtssicherheit für sein Vorhaben. Grundsätzlich ist der Bau und Betrieb einer Erdwärmesondenanlage erlaubnispflichtig. Mit den Ausführungsarbeiten der Bohrungen sind ausschließlich qualifizierte Bohrunternehmen zu beauftragen (Hinweise dazu im DVGW - Arbeitsblatt W 120-2).
Bitte beachten Sie, dass nach § 103 Abs. 1 Landeswassergesetz ab einer Heizleistung der Erdwärmesondenanlage > 20 kW die erforderlichen Pläne und Unterlagen von einer fachkundigen Person zu erstellen sind, die in einer von einer Ingenieurkammer geführten Liste eingetragen ist (Fachbereich 7.8 Erdwärme). Bei Erdwärmesondenanlagen > 30 kW Heizleistung oder z.B. mehr als 5 Bohrungen sind zusätzliche Nachweise erforderlich.
Nähere Informationen zur Geothermie finden Sie auf der website des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz. Dort können Sie online-Karten, den Leitfaden zur oberflächennahen Geothermie, die Mindestanforderungen zum Bau von Erdwärmesonden und die Arbeitshilfe für die Erstellung von Planungsgrundlagen für die Nutzung von Erdwärmekollektoren und zur Wärmeleitfähigkeit des Bodens einsehen.
Für Anträge auf Errichtung von Erdwärmesonden ist im Leitfaden ein entsprechender Vordruck enthalten, aus dem hervorgeht, welche Angaben für das Erlaubnisverfahren benötigt werden.
Für die Errichtung von Erdwärmekollektoren finden Sie in dem Merkblatt der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd weitere Informationen.
Eine weitere Möglichkeit zur Energiegewinnung aus Erdwärme besteht mittels Grundwasser durch Errichtung einer sog. Wasser-Wasser-Wärmepumpe. Hierbei erfolgt die Grundwasserentnahme über einen Brunnen mit anschließender Wiedereinleitung des zutageförderten Grundwassers in einen Schluckbrunnen. Die Errichtung einer Wasser-Wasser-Wärmepumpe bedarf eines umfangreichen Erlaubnisverfahrens. Nähere Informationen zum Erlaubnisverfahren können Sie dem Merkblatt zu Wasser-Wasser-Wärmepumpen entnehmen.
Hinweis:
Im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren wird gem. Landeswassergesetz immer die Obere Wasserbehörde beteiligt, ggf. werden weitere Fachbehörden wie das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz oder das Landesamt für Umwelt beteiligt. Für das wasserrechtliche Verfahren ist ausreichend Zeit einzuplanen, Anträge sollten daher frühzeitig vor Beginn der geplanten Baumaßnahmen eingereicht werden.
Bei einer Heizleistung über 20 kW ist der Antrag von einem Fachplaner mit Planvorlageberechtigung gem. § 103 Landeswassergesetz zu erstellen.
Im Bereich öffentlicher Einrichtungen oder der gewerblichen Wirtschaft hat der Anlagenbetreiber den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage (Dichtheit der Anlage und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen) durch einen zugelassenen Sachverständigen nach § 53 AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen)
zu überprüfen lassen (§ 62 Abs. 1 WHG i.V.m. §§ 46 Abs. 2, 4, 5 und 47 Abs. 1 bis 3 AwSV). Der Betreiber hat darüber der Genehmigungsbehörde einen Prüfbericht vorzulegen. Mängel sind entsprechend zu beseitigen und ein Nachweis vorzulegen.
Erdwärmesondenanlagen innerhalb oder randlich von Hangrutschungsgebieten, Altstandorten bzw. im Bereich von Grundwasser-/Bodenverunreinigungen und Wasserschutzgebieten Zone III sind im Regelfall nicht zulassungsfähig. Mit zusätzlichen Anforderungen ist in Wasserschutzgebieten Zone III b zu rechnen.
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Die Pflicht zum Tragen einer Maske ist in der Kreisverwaltung Mainz-Bingen weitestgehend aufgehoben. Eine Ausnahme zu dieser Regelung besteht für den Fachbereich 42a „Gesundheitswesen“ und deren Besucherinnen und Besucher, als Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Hier gilt gemäß Infektionsschutzgesetz weiterhin die FFP2-Maskenpflicht.
Die Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger sind erreichbar unter den bekannten Telefonnummern oder per E-Mail. Diese sind auch auf der Homepage verzeichnet.
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Mainz-Bingen beteiligt sich an der bundesweit einheitlichen Behördennummer 115.
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Für einen im Verhältnis zum Gesamtvolumen geringen Anteil der Rechtsgeschäfte ist die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben. Die elektronische Abwicklung solcher Rechtsgeschäfte setzt heute in der Regel eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetzes (VDG) durch den Nutzer voraus. De-Mail kann auch in diesen Fällen genutzt werden, allerdings muss die entsprechende De-Mail oder das per De-Mail versandte Dokumente dann zusätzlich durch den Nutzer qualifiziert elektronisch signiert werden (siehe unten).
Der Versand per De-Mail allein ersetzt also nicht immer die Schriftform. Gegenwärtig erarbeitet die Bundesregierung ein E-Government-Gesetz, das unter anderem weitere Möglichkeiten schaffen soll, die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform durch alternative elektronische Verfahren, insbesondere De-Mail, zu ersetzen.
Weitere Informationen zur De-Mail gibt es auf der Homepage des Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik.
„Mainz-Bingen ist einfach ein guter Platz zum Leben.“ Das findet Landrätin Dorothea Schäfer, und das finden viele Menschen, die hier bereits leben oder Jahr für Jahr in den Landkreis ziehen. Was Mainz-Bingen alles zu bieten hat, zeigt der Imagefilm des Kreises.
Das fünfminütige Werk aus dem Hause der Mainzer „Formatfabrik“ zeigt Bilder aus allen Bereichen des Kreises – ob Süden, Norden, Mitte, ob Mittelrhein, Nahe, Rheinhessen. Abgebildet sind Weinberge, Wälder, der Rhein und die Burgen, die Themen Wirtschaft, Tourismus, ÖPNV und vor allem die Menschen – einfach alles, was den Landkreis Mainz-Bingen so ausmacht
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