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Immissionsschutz 

Kontakt

Immissionen sind auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser und die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter sich auswirkende schädliche Umwelteinwirkungen. Hierzu gehören Luftverunreinigungen genauso wie Geräusche, Erschütterungen, Licht oder Wärme. 

Die Untere Immisionsschutzbehörde (UIB) beim Landkreis Mainz-Bingen erteilt die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Anlagen, die besonders geeignet sind, die Umwelt nachteilig zu beeinträchtigen. 

Hierunter fallen zum Beispiel Anlagen zur Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln, Anlagen der chemischen Industrie, Gießereien, Bauschuttrecyclinganlagen oder Demontagebetriebe für Altfahrzeuge. 

Zudem bearbeitet die Untere Immissionsschutzbehörde Änderungsanträge nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Anträge auf Teilgenehmigungen (§ 8 BImSchG), Anträge auf Vorbescheide (§ 9 BImSchG) und Anträge auf vorzeitigen Beginn (§ 8a BImSchG).

Die behördliche immissionsschutzrechtliche Zuständigkeit für Windenergieanlagen in Rheinland-Pfalz wurde für Neuantragstellungen seit 2023 bei der Struktur und Genehmigungsdirektion als Obere Immissionsschutzbehörde zentralisiert. 

Die Untere Immissionsschutzbehörde kümmert sich als verfahrensführende Behörde um einen zügigen Ablauf des Genehmigungsverfahrens und hat eine koordinierende Funktion für alle Verfahrensbeteiligte. 

Auf den folgenden Seiten haben wir weitergehende Informationen zusammengestellt und beantworten häufig aufkommende Fragen:

Die Anlagen, die der Genehmigungspflicht nach dem BImSchG unterliegen, sind im Anhang der 4. BImSchV zu finden.

Generell liegen die Zuständigkeiten für genehmigungsbedürftige Anlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) je nach Anlagentyp entweder bei den Unteren Immissionsschutzbehörden oder bei der Oberen Immissionsschutzbehörde. Untere Immissionsschutzbehörde für die kreisfreien Städte Ingelheim am Rhein und Bingen am RHein sind die jeweiligen Stadtverwaltungen. Für das restliche Kreisgebiet ist die Untere Immissionsschutzbehörde bei uns im Haus zuständig. Obere Immissionsschutzbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD Süd).

Die Zuständigkeiten, in Abhängigkeit von der Anlagenart sind in der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO) festgelegt.

Bevor ein Genehmigungsverfahren eingeleitet wird, empfiehlt es sich, ein Vorgespräch zu führen, in dem Art und Umfang des Verfahrens geklärt werden. 

Nehmen Sie bitte frühzeitig Kontakt mit uns auf. So können wir klären, welche konkreten Angaben und Unterlagen für Ihr Vorhaben erforderlich sind. 

Hinsichtlich der Verfahrensart werden das förmliche Verfahren nach § 10 BImSchG und das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG unterschieden. Gemeinsam ist beiden Verfahren, dass sie einen schriftlichen Antrag und die Einreichung aller prüfungsrelevanten Unterlagen sowie die Beteiligung anderer betroffener Behörden verlangen. Beim förmlichen Verfahren findet zusätzlich eine öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens, eine öffentliche Auslegung des Antrags samt Unterlagen sowie ggfs. ein Erörterungstermin statt. In bestimmten Fällen ist außerdem eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. 

Aufgrund der Komplexität der Antragsunterlagen empfehlen wir ein geeignetes Fachbüro zur Erstellung der Unterlagen hinzuzuziehen. Der Umfang der Unterlagen richtet sich hierbei nach der Art des Vorhabens und den möglichen Umweltauswirkungen. Bei der Erstellung der Antragsunterlagen ist der Formularsatz für Rheinland-Pfalz zu verwenden.

Der Ablauf des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ergibt sich aus § 10 BImSchG i.V.m. der 9. BImSchV. 

Ja, die Antragsbearbeitung und Genehmigung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren ergeben sich aus dem Landesgebührengesetz und der Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Umweltrechts und richten sich maßgeblich nach den Errichtungskosten der Anlage.

Eine Genehmigung nach dem BImSchG schließt infolge der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG zahlreiche andere behördliche Entscheidungen ein, wie beispielsweise die Baugenehmigung, die abfallrechtliche Genehmigung, wasserrechtliche Genehmigungen (z.B. Indirekteinleitungen oder Eignungsfeststellungen für Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe) sowie naturschutzrechtliche Genehmigungen.

Ausnahmen davon bestehen z.B. für eine eventuell erforderliche wasserrechtliche Einleitgenehmigung oder auch die Genehmigung für die Förderung von Grundwasser. Diese Genehmigungen müssen zusätzlich beantragt werden. 

In einem Beratungsgespräch sollte daher festgelegt werden, ob und welche weiteren Zulassungen erforderlich sind.

Jegliche Änderungen an einer nach BImSchG genehmigten Anlage müssen der zuständigen Behörde gemeldet werden. Je nach Umfang der Umweltauswirkungen der geplanten Änderung ist eine Anzeige nach § 15 BImSchG oder ein Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG durchzuführen.

Beabsichtigt ein Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der unteren Immissionsschutzbehörde und ggf. der Struktur und Genehmigungsbehörde Süd unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG (§ 5 Abs. 4 BImSchG zusätzlich bei IE-Anlagen) ergebenden Pflichten beizufügen.

Hier geht es zum Formular über die beabsichtige Betriebseinstellung.

Häufig gehen bei der unteren Immissionsschutzbehörde Beschwerden über Geruchs- und Lärmbelästigungen ein. Bei Geruchsbelästigungen durch kleine und mittlere Feuerungsanlagen (z.B. Kaminöfen), offene Feuer im Außenbereich (z.B. Garten, Feld) oder Ruhestörungen durch Rasenmäher, Wärmepumpen oder laute Musikanlagen sind die Ordnungsbehörden bei den Gemeinde-, Verbandsgemeinde- und Stadtverwaltungen sowie ggf. die Polizei zuständig.

Beschwerden über Anlagen, die der Genehmigungspflicht (s. Anhang 1 der 4. BImSchV) unterliegen, nimmt die Untere Immissionsschutzbehörde entgegen. Hierzu gehören unter anderem Bauschuttrecyclinganlagen, große Mastbetriebe und Demontagebetriebe.

Bei Gewerbebetrieben, die lediglich dem baurechtlichen Genehmigungsverfahren unterliegen, nimmt die Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd die Beschwerden auf. Eine Ausnahme besteht für Gaststätten sowie für Anlagen auf Volksfesten, Messen und Märkten und sonstigen nicht gewerblich genutzten Anlagen, welche im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde-, Verbandsgemeinde- und Stadtverwaltungen liegen.

Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern sind nach § 13 Abs. 1 – 4 der 42. BImSchV verpflichtet,

  • Neuanlagen,
  • Bestandsanlagen,
  • Änderungen an Anlangen,
  • Anlagenstilllegungen und
  • Betreiberwechsel

der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Des Weiteren haben Betreiber bei Überschreitung der Maßnahmenwerte (Legionellen-Konzentration) der 42. BImSchV die zuständigen Behörden nach § 10 der 42. BImSchV unverzüglich zu informieren.

Zuständige Behörden für die Entgegennahme von Anzeigen und Informationen sind die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd.

Bund und Länder haben sich zur Entwicklung einer gemeinsamen Software verpflichtet, in der die Informationsformate und Übermittlungswege bundeseinheitlich geregelt sind.

Die Internet-basierte Softwareanwendung („Kataster Verdunstungskühlanlagen“ – KaVKA) steht zur Verfügung und kann hier abgerufen werden.

Durch gesicherte Zugangsverfahren ist sichergestellt, dass nur die jeweiligen Betreiber bzw. zuständigen Behörden des Landes Rheinland-Pfalz die Daten einsehen können.

1) Genehmigung einer neuen Anlage nach § 4 i.V.m. § 10 BImSchG beantragen Zum Antrag
2) Genehmigung einer neuen Anlage ohne Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4 i.V.m. § 19 BImSchG beantragen Zum Antrag
3) Genehmigung der wesentlichen Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 16 Abs. 1 BImSchG beantragen Zum Antrag
4) Genehmigung einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 16a BImSchG beantragen Zum Antrag
5) Genehmigung von Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nach § 16b BImSchG beantragen Zum Antrag
6) Teilgenehmigung zu Lage, Errichtung und Betrieb einer Anlage nach § 8 BImSchG beantragen Zum Antrag
7) Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG beantragen Zum Antrag
8) Vorbescheid nach § 9 BImSchG beantragen Zum Antrag
9) Genehmigung zur störfallrelevanten Errichtung, Betrieb oder Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 23 BImSchG beantragen. Zum Antrag

Industrieemissions-Richtlinie im Landkreis Mainz-Bingen 

Die Industrieemissions-Richtlinie (EU-Richtlinie 2010/75/EU) - kurz: IED - regelt die Genehmigung, den Betrieb, die Stilllegung und die Überwachung von Industrieanlagen in der Europäischen Union. Sie verfolgt das Ziel, die Umweltverschmutzung (Emissionen in Luft, Wasser und Boden, anfallende Abfälle und Energieverbrauch) durch diese Anlagen zu vermeiden oder, so weit wie möglich, zu vermindern, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt zu erreichen und dabei gleichzeitig bestehende Ungleichheiten in Europa hinsichtlich der Festlegung von Emissionsgrenzwerten anzugleichen. 

Die IED-Richtlinie wurde 2014 in deutsches Recht überführt. Nach § 10 Abs. 8a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ergibt sich die Verpflichtung, Genehmigungsbescheide dieser Anlagen im Internet dauerhaft öffentlich bekannt zu machen. 

Die Überwachungsberichte der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, als Ergebnis der Umsetzung der Verpflichtung zur systematischen und regelmäßigen Überwachung dieser Industrieanlagen, finden Sie hier. 

Immissionsquelle

Genehmigungsbescheide 

Nach § 10 Abs. 8a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ergibt sich die Verpflichtung, Genehmigungsbescheide Anlagen nach IE Richtlinie im Internet öffentlich bekannt zu machen. Die Bescheide der Neu- oder Änderungsgenehmigungen des Landkreises Mainz-Bingen finden Sie untenstehend.