Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Privatsphäre-Einstellung

Wir verwenden auf dieser Website Cookies, die für den Betrieb der Website notwendig sind und deshalb auch nicht abgewählt werden können. Wenn Sie wissen möchten, welche Cookies das sind, finden Sie diese einzeln im Datenschutz aufgelistet. Unsere Webseite nutzt weiterhin externe Komponenten (Youtube-Videos, Google Analytics), die ebenfalls Cookies setzen. Durch das Laden externer Komponenten können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Immissionsschutz 

Kontakt

  • Frau Krotov

    Bauen und Umwelt
    Umwelt
    +49 6132 787 - 2111
    E-Mail schreiben
  • Frau Kremer

    Bauen und Umwelt
    Umwelt
    komm. Fachbereichsleiterin
    +49 6132 787 - 2160
    E-Mail schreiben

Immissionen sind auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser und die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter sich auswirkende schädliche Umwelteinwirkungen. Hierzu gehören Luftverunreinigungen genauso wie Geräusche, Erschütterungen, Licht oder Wärme. 

Aufgabe der Unteren Immissionsschutzbehörde (UIB) beim Landkreis Mainz-Bingen ist der anlagenbezogene Immissionsschutz im Hinblick auf Industrie- und Gewerbeanlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Die UIB erteilt die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Anlagen, die besonders geeignet sind, die Umwelt nachteilig zu beeinträchtigen. Dabei ist es gesetzliche Aufgabe, von den Anlagen ausgehende schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) zu verhindern. Mit dem Genehmigungsverfahren soll vorrangig sichergestellt werden, dass Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt durch integrierte Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen erreicht wird. Darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass auch nach einer Betriebseinstellung das hohe Schutzniveau gewährleistet bleibt. 

Der anlagenbezogene Immissionsschutz umfasst Anlagen zur Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln, Anlagen der chemischen Industrie, Gießereien, Bauschuttrecyclinganlagen, Demontagebetriebe oder Windenergieanlagen. 

Die behördliche immissionsschutzrechtliche Zuständigkeit für Windenergieanlagen in Rheinland-Pfalz wurde für Neuantragstellungen seit 2023 bei der Struktur und Genehmigungsdirektion als Obere Immissionsschutzbehörde zentralisiert. 

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung entfaltet gemäß § 13 BImSchG Konzentrationswirkung und umfasst somit auch die wichtigsten Einzelgenehmigungen, wie beispielsweise die Baugenehmigung, die abfallrechtliche Genehmigung, wasserrechtliche Genehmigungen (z.B. Indirekteinleitungen oder Eignungsfeststellungen für Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe) sowie naturschutzrechtliche Genehmigungen. 

Die UIB kümmert sich als verfahrensführende Behörde um einen zügigen Ablauf des Genehmigungsverfahrens und hat eine koordinierende Funktion für alle Verfahrensbeteiligte. 

Auf den folgenden Seiten haben wir weitergehende Informationen zusammengestellt und beantworten häufig aufkommende Fragen:

Die Anlagen, die der Genehmigungspflicht nach dem BImSchG unterliegen, sind im Anhang der 4. BImSchV zu finden. Anlagen, die darin nicht aufgelistet sind, bedürfen demnach auch keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. 

Der Landkreis Mainz-Bingen als Untere Immissionsschutzbehörde ist zuständig für die meisten genehmigungsbedürftigen Anlagen im gesamten Kreisgebiet. Ausnahmen bestehen nach der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO) u.a. in den Bereichen Wärmeerzeugung (Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), Windenergieanlagen über 50 m, Umspannanlagen und bei einigen Anlagen zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen. Für diese Anlagen ist die Struktur und Genehmigungsdirektion als Obere Immissionsschutzbehörde zuständig.

Bevor ein Genehmigungsverfahren eingeleitet wird, empfiehlt es sich, ein Vorgespräch zu führen, in dem Art und Umfang des Verfahrens geklärt werden. 

Nehmen Sie bitte frühzeitig Kontakt mit uns auf. So können wir klären, welche konkreten Angaben und Unterlagen für Ihr Vorhaben erforderlich sind. 

Hinsichtlich der Verfahrensart werden das förmliche Verfahren nach § 10 BImSchG und das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG unterschieden. Gemeinsam ist beiden Verfahren, dass sie einen schriftlichen Antrag und die Einreichung aller prüfungsrelevanten Unterlagen sowie die Beteiligung anderer betroffener Behörden verlangen. Beim förmlichen Verfahren findet zusätzlich eine öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens, eine öffentliche Auslegung des Antrags samt Unterlagen sowie ggfs. ein Erörterungstermin statt. In bestimmten Fällen ist außerdem eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. 

Aufgrund der Komplexität der Antragsunterlagen empfehlen wir ein geeignetes Fachbüro zur Erstellung der Unterlagen hinzuzuziehen. Der Umfang der Unterlagen richtet sich hierbei nach der Art des Vorhabens und den möglichen Umweltauswirkungen. Bei der Erstellung der Antragsunterlagen ist der Formularsatz für Rheinland-Pfalz zu verwenden.

Der Ablauf des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ergibt sich aus § 10 BImSchG i.V.m. der 9. BImSchV. 

Das Verfahren gliedert sich im vereinfachten Verfahren im Wesentlichen in folgende Schritte: 

1. Beratung vor Antragstellung durch Genehmigungsbehörde
2. Antragstellung, möglichst digital, durch den Träger des Vorhabens
3. Prüfung des Antrags auf Vollständigkeit durch die Genehmigungsbehörde (Bestätigung des Eingangs, Prüfung auf Vollständigkeit, ggf. Ergänzung der Unterlagen)
4. Beteiligung vom Vorhaben betroffener Behörden und anderer Stellen durch die Genehmigungsbehörde (zur Verkürzung der Genehmigungsdauer nach dem Sternverfahren)
5. Entscheidung der Genehmigungsbehörde (Genehmigungsbescheid)

Ja, die Antragsbearbeitung und Genehmigung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren ergeben sich aus dem Landesgebührengesetz und der Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Umweltrechts.

Link: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-VwGebGRPV3IVZ

Link: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-UmwMinGebVRP2019rahmen

Eine Genehmigung nach dem BImSchG schließt infolge der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG zahlreiche andere behördliche Entscheidungen ein. Ausnahmen davon bestehen z.B. für eine eventuell erforderliche wasserrechtliche Einleitgenehmigung oder auch die Genehmigung für die Förderung von Grundwasser. Diese Genehmigungen müssen zusätzlich beantragt werden. 

In einem Beratungsgespräch sollte daher festgelegt werden, ob und welche weiteren Zulassungen erforderlich sind.

Wenn eine Anlage nicht in der 4.BImSchV aufgeführt ist, kann sie trotzdem unter eine der anderen Verordnungen des BImSchG fallen (Bsp. Chemische Reinigungen, gewerbliche Kleinfeuerungsanlagen usw.). In der Regel ist davon auszugehen, dass eine baurechtliche Genehmigung einzuholen ist.

Jegliche Änderungen an einer nach BImSchG genehmigten Anlage müssen der zuständigen Behörde gemeldet werden. Je nach Umfang der Umweltauswirkungen der geplanten Änderung ist eine Anzeige nach § 15 BImSchG oder ein Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG durchzuführen.

Bei Änderungen, die immissionsschutzrechtlich keine Auswirkungen haben oder sogar reine Verbesserungen darstellen, reicht eine Anzeige nach § 15 BImSchG aus. Ist eine Änderung nur anzeigepflichtig, so ist die Struktur und Genehmigungsdirektion Süd die zuständige Fachbehörde.

Eine genehmigungsbedürftige Anlage muss auch nach ihrer Errichtung und Inbetriebnahme stets in Übereinstimmung mit den Grundpflichten aus § 5 BImSchG und den auf § 7 BImSchG gestützten Rechtsverordnungen betrieben werden, d.h. insbesondere dem Stand der Technik entsprechen. Zu diesem Zweck können nachträglich konkretisierende behördliche Anordnungen getroffen werden (vgl. § 17 BImSchG).

Beabsichtigt ein Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der unteren Immissionsschutzbehörde und ggf. der Struktur und Genehmigungsbehörde Süd unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG (§ 5 Abs. 4 BImSchG zusätzlich bei IE-Anlagen) ergebenden Pflichten beizufügen.

Bestimmte Betriebe mit besonders großem Gefahrenpotenzial unterliegen der Störfall-Verordnung. 

Wer mit bestimmten Mengen bestimmter gefährlicher Stoffe umgeht, ist Betreiber eines sogenannten Betriebsbereichs gemäß § 5a BImSchG. Die Stoffe und Mengenschwellen sind in der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) geregelt. Der Betreiber eines Betriebsbereichs muss Maßnahmen ergreifen, um Störfälle zu verhindern sowie im Falle eines Störfalls die Auswirkungen so gering wie möglich zu halten; er ist verpflichtet, ein sogenanntes Sicherheitsmanagementsystem einzurichten und anzuwenden. Bei der Neuansiedlung von Betriebsbereichen und bei Änderungen in ihrer Umgebung (z.B. heranrückende Wohnbebauung) sind ausreichende Abstände zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu gewährleisten. 

Meist sind dies großindustrielle Anlagen, wie z. B. Raffinerien und Chemiebetriebe, aber auch Biogasanlagen und Gefahrstofflager können Betriebsbereiche sein.

Industrieemissions-Richtlinie im Landkreis Mainz-Bingen 

Die Industrieemissions-Richtlinie (EU-Richtlinie 2010/75/EU) - kurz: IED - regelt die Genehmigung, den Betrieb, die Stilllegung und die Überwachung von Industrieanlagen in der Europäischen Union. Sie verfolgt das Ziel, die Umweltverschmutzung (Emissionen in Luft, Wasser und Boden, anfallende Abfälle und Energieverbrauch) durch diese Anlagen zu vermeiden oder, so weit wie möglich, zu vermindern, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt zu erreichen und dabei gleichzeitig bestehende Ungleichheiten in Europa hinsichtlich der Festlegung von Emissionsgrenzwerten anzugleichen. 

Die IED-Richtlinie wurde 2014 in deutsches Recht überführt. Nach § 10 Abs. 8a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ergibt sich die Verpflichtung, Genehmigungsbescheide dieser Anlagen im Internet dauerhaft öffentlich bekannt zu machen. 

Die Überwachungsberichte der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, als Ergebnis der Umsetzung der Verpflichtung zur systematischen und regelmäßigen Überwachung dieser Industrieanlagen, finden Sie hier. 

Industriemissionsrichtlinie