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Niederschlagswasserversickerung

Allgemeines zur Versickerung:

Nach § 55 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt bzw. über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden.

Zur Versickerung des Niederschlagswassers in das Grundwasser ist gem. § 8 Wasserhaushaltsgesetz ein Antrag bei der zuständigen Wasserbehörde zu stellen. Wenn die abflusswirksame Fläche > 500 m² beträgt, ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Mainz für das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren zuständig.

Versickerungsvarianten auf einen Klick▼:

    Bei der Einreichung von Unterlagen zum wasserechtlichen Erlaubnisverfahren zur Versickerung von Niederschlagswasser wird Folgendes benötigt:

    • Fachplaner mit Planvorlageberechtigung gem. § 103 Landeswassergesetz
    • Bodengutachten mit Bestimmung des Durchlässigkeitbeiwertes des Bodens (Kf-Wert) und Aussagen zum mittleren höchsten Grundwasserstand
    • Entwässerungsplan, Baupläne, Höhenangaben
    • Zusammenstellung der abflusswirksamen Flächen
    • Kanalplan öffentlicher Bereich
    • Dimensionierung der Versickerungsanlage gem. Arbeitsblatt DWA-A 138
    • Bewertung der Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagwassers nach Merkblatt DWA-M 153
    • Eigentümernachweis
    • Katasterplan und Übersichtslageplan

    Weiterhin ist zu beachten:

    • Der Abstand der Versickerungsanlage zur Grundstücksgrenze muss mindestens 2 Meter, zu unterkellerten Gebäuden ohne wasserdichte Ausbildung mindestens das 1,5-fache der Geschosshöhe betragen.
    • Der Abstand von der Sohle der Versickerungsanlage bis zum mittleren höchsten Grundwasserstand (MHGW) muss mindestens 1 Meter betragen. (bei Sickerschächten mind. 1,5 m)
    • Bei unterirdischen Versickerungsanlagen (z.B. Rohr-Rigolen-Versickerung) ist ein Kontroll-und Absetzschacht vor der Versickerungsanlage zu installieren.
    • Sickerpflaster ist nicht geeignet, um von anderen Flächen Regenwasser aufzunehmen bzw.zu versickern. Öko-Pflaster ist nicht vollständig sickerfähig (lt. Merkblatt 947 der FGSV ist für versickerungsfähige Verkehrsflächen ein Abflussbeiwert ψ=0,3 bis 0,5 anzusetzen).
    • Es dürfen nur Flächen an die Versickerungsanlage angeschlossen werden, auf denen unbelastetes Niederschlagswasser anfällt
    • Versickerungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass eine Beeinträchtigung benachbarter Grundstücke auszuschließen ist.
    • Bei Versickerungsanlagen in Hanglage ist sicherzustellen, dass die Anlage quer zum Gefälle des Hanges (=höhenlinienparallel) errichtet wird und keine Schädigung von Unterliegern erfolgt.
    • Es ist sicherzustellen, dass sich im Versickerungsbereich keinerlei Bodenverunreinigungen bzw. Altlasten befinden.
    • Versickerungsanlagen in Hangrutschungsgebieten sind zumeist nicht erlaubnisfähig
    • Die Versickerung in Altlastenverdachtsflächen ist verboten
    • Die Rechtsverordnungen evtl. bestehender Wasserschutzgebiete und Überschwemmunsggebiete sind zu bachten
    • In unterirdische Versickerungsanlagen dürfen nur Niederschlagswässer von den Dachflächen eingeleitet werden. Es dürfen keine unbeschichteten Metalle (Kupfer, Zink oder Blei) in größerem Umfang zur Dacheindeckung verwendet werden. Niederschlagswässer von gepflasterte Flächen sind gem. DWA-M 153 einer Behandlungsmaßnahme zu unterziehen.
    • LKW-Standflächen dürfen nicht an die Versickerungsanlagen angeschlossen werden.
     
     

    Versickerungsvarianten ▼

    Flächenversickerung

    Die Flächenversickerung erfolgt i. d. R. durch bewachsenen Boden auf Rasenflächen oder unbefestigten Randstreifen von undurchlässigen oder teildurchlässigen Terrassen-, Hof- und Verkehrsflächen.

    Durchlässig befestigte Oberflächen, z. B. Pflasterungen mit offenen Fugen werden nicht als Anlagen der Flächenversickerung angesehen, da diese Flächen einem Alterungsprozess unterliegen und im Laufe der Zeit die Durchlässigkeit nachlässt. Daher können auch von derartigen Flächenbefestigungen Niederschlagswasserabflüsse auftreten. Diese Flächen dienen zur Abflussminderung und reduzieren die abflusswirksame Fläche.

    Flächenversickerungen sind nur auf gut durchlässigen Böden mit einem Durchlässigkeisbeiwert
    > 1x10-4 m/s sinnvoll.

    Flächenversickerungen sind erlaubnisfrei.

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    Weiterführende Links:

    Arbeitsblatt DWA-A 138: Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser, April 2005

    Muldenversickerung

    Bei der Muldenversickerung wird das Niederschlagswasser von Dach-, Hof- und Verkehrsflächen über die belebte Bodenzone einer angrenzenden, natürlichen Fläche versickert. Der Boden unterhalb von Muldenversickerungen sollte daher gut durchlässig sein. Durch die Oberbodenpassage (belebte Bodenzone) erfolgt eine Reinigung des Niederschlagswassers vor der Infiltration ins Grundwasser.

    Folgendes ist zu beachten:

    • Kurzzeitiger Einstau
    • Kein Dauerstau (Verschlickung, Verdichtung)
    • Einstauhöhe max. 30 cm
    • Große oder lange Mulden durch Bodenschwellen unterteilen
    • Beschickung oberirdisch (Rinnen, Rohrleitungen), direkt von der Fläche
    • Belebte Bodenzone (Oberboden) ≥20 cm
    • Durchlässigkeitsbeiwert des Untergrundes kf ≥ 5 x 10-6 m/s

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    Mulden-Rigolenversickerung

    Ein Mulden-Rigolen-Element ist eine Kombination aus Versickerungsmulde und einer unterirdischen Rigole, die bei Bodenverhältnissen mit geringer hydraulischer Leitfähigkeit oder geringen Platzverhältnissen Verwendung findet.

    Bei dieser Versickerungsanlage wird unter der Versickerungsmulde eine Rigole angeordnet. Die Rigole dient als weiteres Speicherelement ( Kies- oder Füllkörperrigole) für das Niederschlagswasser.

    Folgendes ist zu beachten:

    • Kurzzeitiger Einstau in der Mulde
    • Überlauf der Mulde an Rigole angeschlossen
    • Einstauhöhe der Mulde max. 30 cm
    • Beschickung der Mulde oberirdisch (Rinnen, Rohrleitungen), direkt von der Fläche
    • Belebte Bodenzone (Oberboden) in der Mulde ≥ 20 cm
    • Durchlässigkeitsbeiwert des Untergrundes kf ≥ 5 * 10-6 m/s

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    Rigolenversickerung

    Rigolen sind unterirdische Versickerungsanlagen, welche gegenüber einer Versickerungsmulde den Vorteil haben, dass die Fläche nicht optisch in Erscheinung tritt. Gegenüber einer Versickerungsmulde ist jedoch mit erhöhten Kosten zu rechnen.

    Im Allgemeinen kommen Kies - oder Füllkörperrigolen zum Einsatz. Vor beiden Rigolentypen ist ein Absetz - Filterschacht erforderlich. Die Kiesrigole ist ein in Geotextil eingehüllter Kieskörper mit etwa 30 % Hohlraum als Speichervolumen. Der Zulauf erfolgt unterirdisch über eine Rohrleitung . Bei längeren Anlagen wird ein Drainrohr oder Sickerrohr zur Verteilung eingebaut (Rohrrigole).

    Füllkörperrigolen sind Versickerungssysteme aus Kunststoff (anstatt Kiesfüllung) mit einem effektiven Speicheranteil von ca. 95 %. Diese Systeme haben den Vorteil, dass sie spülbar sind und aufgrund des hohen Holraumanteils relativ wenig Platz benötigen.

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    Grafik Rigolenversickerung  / Copyright: Matthias Blaschke/Kreisverwaltung Mainz-Bingen
     

    Versickerungsschächte

    Die unterirdische Versickerung über Schächte hat den Vorteil, dass der Platzbedarf gegenüber Muldenversickerungen deutlich kleiner ist. Die Schachtversickerung darf nur für sauberes Regenwasser von Dachflächen eingesetzt werden. Geh- oder Fahrwege etc. dürfen nicht über Schächte entwässern.

    Es gibt 2 verschiedene Arten von Versickerungsschächten:

    Typ A: Sowohl die Sohle des Schachtes, als auch die Seitenflächen stehen für die Versickerung zur Verfügung. Der Schacht besteht aus gelochten und ungelochten Schachtringen (DIN 4034/2) mit einem eingespannten, herausnehmbaren Filtersack (Geotextilverbundstoff). Der Filtersack liegt auf der Filterschicht aus z.B. Sand mit einer Körnung von 0,25 – 4 mm auf

    Typ B: Die Schachtversickerung erfolgt über die Schachtsohle. Der Schacht selbst besteht aus gelochten und ungelochten Schachtringen (DIN 4034/2) mit einer Prallplatte auf der Sandfilterschicht

    Der Abstand von der Filterschicht bis zum Mittleren Höchsten Wasserstand (MHG) darf 1,50 m nicht unterschreiten.

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    Versickerungsbecken

    Versickerungsbecken sind zentrale Anlagen in Erdbauweise für größere zu entwässernde Flächen, in welchen das zufließende Oberflächenwasser über die bepflanzte, belebte Beckensohle und die Beckenböschungen versickert wird. Die Einstautriefe beträgt mehr als 50 cm. Neben der guten Wartungsmöglichkeit bestehen hier verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten (z. B. Biotop, Teich mit Dauerstaubereich) . Eine Einzäunung ist aufgrund der Einstautiefe erforderlich.

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    Kreisverwaltung Mainz-Bingen

    Georg-Rückert-Straße 11
    55218 Ingelheim am Rhein
    06132/787-0
    krsvrwltngmnz-bngnd

    Ein Besuch der Bürgerinnen und Bürger in den Gebäuden der Verwaltung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
    Die Pflicht zum Tragen einer Maske ist in der Kreisverwaltung Mainz-Bingen weitestgehend aufgehoben. Eine Ausnahme zu dieser Regelung besteht für den Fachbereich 42a „Gesundheitswesen“ und deren Besucherinnen und Besucher, als Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Hier gilt gemäß Infektionsschutzgesetz weiterhin die FFP2-Maskenpflicht.

    Die Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger sind erreichbar unter den bekannten Telefonnummern oder per E-Mail. Diese sind auch auf der Homepage verzeichnet.

    Nähere Informationen zu Regelungen und Erreichbarkeiten einzelner Abteilungen finden Sie hier. Infos zum Jobcenter Mainz-Bingen sowie den KfZ-Zulassungsstellen und Führerscheinstellen in Bingen und Oppenheim gibt es hier.

    Öffnungszeiten
    Bürgerbüro

    Montag bis Dienstag 8 bis 17 Uhr
    Mittwoch 14 bis 17 Uhr (Vormittag geschlossen)
    Donnerstag 8 bis 18 Uhr
    Freitag 8 bis 12:30 Uhr

    Sprechzeiten Allgemeine Verwaltung:

    Montag bis Dienstag 9 bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 15:30 Uhr
    Mittwoch 14 bis 15:30 Uhr (Vormittag geschlossen)
    Donnerstag 9 bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 18 Uhr
    Freitag 9 bis 12 Uhr

    Sprechzeiten Allgemeine Bauverwaltung,  Bauaufsicht,  Bauförderung:

    Dienstag und Freitag 9 bis 12 Uhr
    Donnerstag 14 bis 18 Uhr

    HINWEIS für die Bauverwaltung, Bauaufsicht, Bauförderung
    Damit eine persönliche Betreuung der Bauantragsteller möglich ist, bitten wir um vorherige Terminvereinbarung.

    Medien- und Kommunikationsbüro

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    Kreisverwaltung Mainz-Bingen 

    Medien- und Kommunikationsbüro 
    Georg-Rückert-Straße 11
    55218 Ingelheim am Rhein
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    Die erste Anlaufstelle und Ansprechpartner/in für Medien und Presse sind

    Bardo Faust, Pressesprecher
    Tel. 0 61 32 / 7 87-1012

    Dörte Emrich 
    Tel. 0 61 32 / 7 87-10 15

    Jana Hollstein 
    Tel. 0 61 32 / 7 87-10 14

    Maike Zehetner
    Tel. 0 61 32 / 7 87-10 17

    Mehr zum Medienbüro finden Sie 

    Kfz-Zulassungsstelle Bingen

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    Kfz-Zulassungsstelle Bingen

    55411 Bingen am Rhein

    Tel. 0 67 21 / 91 71-0
    Fax 0 67 21 / 91 71-52 98
    E-Mail: [email protected]

    Hinweis: Termine werden ausschließlich online vergeben. Spontane Termine vor Ort können leider nicht vergeben werden. 

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    Kfz-Zulassungsstelle Oppenheim

    St.-Ambrogio-Ring 11
    55276 Oppenheim

    Tel. 0 61 33 / 94 03-0
    Fax 0 61 33 / 94 03-52 89
    E-Mail: [email protected]

    Hinweis: Termine werden ausschließlich online vergeben. Spontane Termine vor Ort können leider nicht vergeben werden.  

    Amt für Veterinär- und Gesundheitswesen

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    Amt für Veterinär- und Gesundheitswesen

    Kreisverwaltung Mainz-Bingen
    Große Langgasse 29
    55116 Mainz
    Tel. 0 61 31 / 6 93 33-0
    Fax 0 61 31 / 6 93 33-40 98

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    Donnerstag 8 bis 18 Uhr
    Freitag 8 bis 12.30 Uhr

    Belehrungen gem. §43 IfSG:
    Nach vorheriger Terminvereinbarung online oder per E-Mail. Weitere Informationen gibt es beim Gesundheitsamt telefonisch unter 06131/69333-0. Informationen und Anträge gibt es hier. 

    HIV-Beratung und -Test:
    Nach vorheriger Terminvereinbarung per E-Mail 

    Impfsprechstunde:
    Nach vorheriger Terminvereinbarung per E-Mail

    Fragen zu Corona: Telefonische Erreichbarkeit: 06131/69333-4275 (zu den üblichen Dienstzeiten) oder per E-Mail

    Kreuzhof Nieder-Olm

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    Besuchsadresse: Kreuzhof 1
    55268 Nieder-Olm

    Postadresse: Kreisverwaltung Mainz-Bingen
    Georg-Rückert-Straße 11
    55218 Ingelheim am Rhein

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    Mittwoch 14 bis 15:30 Uhr (Vormittag geschlossen)
    Donnerstag 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15.30 Uhr
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    Jobcenter

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    Kreisverwaltung Mainz-Bingen
    JobCenter
    „Neue Ingelheimer Mitte“
    Konrad-Adenauer-Str. 3
    55218 Ingelheim

    06132/787-6000

    Faxnummer 06132/787-6099

    Sprechzeiten

    Montag, Dienstag, Freitag von 9 bis 12 Uhr, Mittwoch von 14 bis 15:30 Uhr (Vormittag geschlossen), Donnerstag von 9 bis 12 Uhr und von 14 bis 18 Uhr sowie nach Vereinbarung.

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    Mit De-Mail können verbindliche Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, solange keine besonderen Erfordernisse an die Form des Rechtsgeschäftes bestehen. De-Mail bietet zusätzliche Sicherheit, denn die bei herkömmlicher E-Mail fehlende Nachweisbarkeit des Eingangs ist mit der Nutzung von De-Mail möglich. Unter Verwendung der (durch den De-Mail-Anbieter) qualifizierten elektronisch signierten Versand- und Eingangsbestätigungen können sowohl Sender als auch Empfänger nachweisen, dass eine Nachricht versendet wurde oder eingegangen ist.

    Für einen im Verhältnis zum Gesamtvolumen geringen Anteil der Rechtsgeschäfte ist die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben. Die elektronische Abwicklung solcher Rechtsgeschäfte setzt heute in der Regel eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetzes (VDG) durch den Nutzer voraus. De-Mail kann auch in diesen Fällen genutzt werden, allerdings muss die entsprechende De-Mail oder das per De-Mail versandte Dokumente dann zusätzlich durch den Nutzer qualifiziert elektronisch signiert werden (siehe unten).

    Der Versand per De-Mail allein ersetzt also nicht immer die Schriftform. Gegenwärtig erarbeitet die Bundesregierung ein E-Government-Gesetz, das unter anderem weitere Möglichkeiten schaffen soll, die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform durch alternative elektronische Verfahren, insbesondere De-Mail, zu ersetzen.
    Weitere Informationen zur De-Mail gibt es auf der Homepage des Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik.

    Wir sind Mainz-Bingen - Imagefilm des Kreises

    „Mainz-Bingen ist einfach ein guter Platz zum Leben.“ Das findet Landrätin Dorothea Schäfer, und das finden viele Menschen, die hier bereits leben oder Jahr für Jahr in den Landkreis ziehen. Was Mainz-Bingen alles zu bieten hat, zeigt der Imagefilm des Kreises.

    Das fünfminütige Werk aus dem Hause der Mainzer „Formatfabrik“ zeigt Bilder aus allen Bereichen des Kreises – ob Süden, Norden, Mitte, ob Mittelrhein, Nahe, Rheinhessen. Abgebildet sind Weinberge, Wälder, der Rhein und die Burgen, die Themen Wirtschaft, Tourismus, ÖPNV und vor allem die Menschen – einfach alles, was den Landkreis Mainz-Bingen so ausmacht

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