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Wassergefährdende Stoffe

Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Hierzu zählen bspw. Säuren, Laugen, Altöl, Heizöl aber auch Festmist, Jauche und Gülle. Wassergefährdende Stoffe werden entsprechend ihrer Gefährlichkeit in Wassergefährdungsklassen (WGK 1-3) bzw. als schwach wassergefährdend, wassergefährdend oder stark wassergefährdend eingestuft.


Gemäß den geltenden Wassergesetzen (Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz) und der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) müssen Anlagen zum Umgang (Lagern, Abfüllen und Umschlagen) mit wassergefährdenden Stoffen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer (Grundwasser) nicht zu besorgen ist. Besondere Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gelten in Schutzgebieten (Überschwemmungsgebiete, Wasserschutzgebiete). Durch Unfälle und dem damit verbundenen Austritt von wassergefährdenden Stoffen kommt es regelmäßig zu Verunreinigungen der Gewässer (Grundwasser).

Tritt ein wassergefährdender Stoff (z.B. Diesel) aus, ist dies unmittelbar der Unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle umgehend anzuzeigen.

Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen stellen eine erhebliche Gefahr für die Gewässer und das Grundwasser dar. Durch die spezifischen Eigenschaften der ausgetretenen Stoffe wie bspw. Mineralöle können Gewässer in ihrer Eigenschaft nachteilig verändert werden. Bei einem Unfall ist deshalb umgehend die zuständige Polizeidienstelle oder Feuerwehr und die Untere Wasserbehörde der Kreisverwaltung zu benachrichtigen.

Typische Fälle, die zu einer Verunreinigung von Gewässern/Grundwasser führen können: 

  • Schäden an Lagerbehältern (Leckage an Diesel- und Heizöltanks)
  • Überfüllschäden beim Befüllen von Behältern
  • Geplatzte Hydraulikschläuche an Arbeitsmaschinen
  • Einleitung von wassergefährdenden Stoffen in Kanalisationen
  • Einsatz von Wirtschaftsdüngern (Gülle, Jauche) in unmittelbarer Nähe zum Gewässer mit Eintrag ins Gewässer
  • Unsachgemäßer Umgang und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln
  • Auslaufende wassergefährdende Stoffe bei Verkehrsunfällen (Diesel, Tankfahrzeuginhalte, chemische Produkte, etc.) in angrenzenden unbefestigten Flächen

Kommt es zum Austritt von wassergefährdenden Stoffen, müssen Sofortmaßnahmen (z.B. Abdichten der Leckage, Abdichten von Kanaleinläufen, Abstreuen mit Ölbindemittel) eingeleitet werden. Anschließend folgen erforderliche Sanierungsmaßnahmen (z.B. Auskofferung und ordnungsgemäße Entsorgung des kontaminierten Erdbereichs). Die Arbeiten werden durch die Untere Wasser- und Bodenschutzbehörde überwacht und ggf. angeordnet. Falls erforderlich wird ein Vertreter der zuständigen Fachbehörde (Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasser-, Abfallwirtschaft und Bodenschutz, Mainz) hinzugezogen. Anfallende Kosten werden dem Verursacher auferlegt.

Hinweis: Bei tropfenweisen Ölverlusten eines Kraftfahrzeuges auf versiegeltem Untergrund handelt es sich um ein Kraftfahrzeug in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand. Hier ist die zuständige Ortspolizeibehörde (Stadt-/ Verbandsgemeindeverwaltungen) zu verständigen.

Wer Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betreiben oder stilllegen will oder solche Stoffe ohne Anlagen lagern, abfüllen und umschlagen will, hat sein Vorhaben mindestens sechs Wochen vor Beginn der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch wesentliche Änderungen des Betriebes.

Die Anzeige muss Angaben zum Betreiber, zum Standort und zur Abgrenzung der Anlage, zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird, zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen, zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind, enthalten. Eine Anzeigepflicht entfällt bei oberirdischen Behältern für Benzin, Heizöl und Dieselkraftstoff mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1.000 Liter außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten.

Innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nur unter gewissen Maßgaben zulässig. Sofern die Überschwemmungsgebietsverordnung Anlagen verbietet, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung nach § 78 Absatz 3 oder 4 WHG erteilt werden.

Lagerbehälter, die Wassereinflüssen durch Überschwemmungen ausgesetzt sind, sind so zu sichern, dass keine Lageveränderung eintreten und kein Wasser über Be- und Entlüftungsleitungen oder sonstige Öffnungen oder Armaturen eindringen kann.

Um zu gewährleisten, dass die Anlagen sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden und auch so betrieben werden, wurden die Art und der Umfang von Überprüfungen durch Sachverständigenorganisationen (z.B. TÜV, DEKRA) oder sonstige Sachverständige in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) festgelegt. Aufgrund der WGK und der Tonnage der gehandhabten wassergefährdenden Stoffe legt die AwSV einheitliche Anforderungen für Anlagen bundesweit fest. Damit soll eine Gefährdung von Grund- und Oberflächengewässern bei der Lagerung und Handhabung der Stoffe ausgeschlossen werden.

Die Prüfzeitpunkte und -intervalle sind in der Anlage 5 und 6 AwSV aufgeführt. Die Gefährdungsklassen ergeben sich aus § 39 der AwSV.
So sind z. B. unterirdische Lagertanks ab 1000 l und oberirdische Anlagen und ab einer Größe von 10.000 Liter grundsätzlich einer Prüfung zu unterziehen. Der Betreiber solcher Anlagen ist verpflichtet, die Prüfungen durchführen zu lassen und die Prüfberichte der zuständigen Wasserbehörde zeitnah vorzulegen.

Hinweis: Eigenverbrauchstankstellen mit Zapfeinrichtung bedürfen einer Baugenehmigung.

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