Unter Geldwäsche wird die Einschleusung illegal
erwirtschafteten Geldes in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf
verstanden. Ziel des Gesetzes ist die Verhinderung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung.
Die Geldwäscheprävention dient vor allem dem Schutz eines Unternehmens, nicht von Kriminellen zur Geldwäsche missbraucht zu werden; denn Geldwäsche schädigt den Ruf eines Unternehmens und kann zudem einen erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten.
Bei Ausübung einer Geschäftstätigkeit sind in bestimmten Fällen allgemeine Sorgfaltspflichten im Rahmen des Geldwäschegesetzes (GwG) einzuhalten:
Diese Sorgfaltspflichten sind einzuhalten, wenn bestimmte sogenannte „Auslösetatbestände“ (bei
Anbahnung eines Geschäfts) vorliegen. Die dann zu erhebenden Daten sind
aufzuzeichnen und aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 5 Jahre ab dem
Ende des Jahres, in welchem Sie die Daten aufgezeichnet haben.
Als Verpflichteter nach dem GWG müssen Sie gegebenenfalls so genannte interne
Sicherungsmaßnahmen treffen, um sich vor Geldwäschehandlungen oder
Terrorismusfinanzierung zu schützen, das heißt unter anderem Sie müssen:
Kernaufgaben der FIU 'Financial Intelligence Unit' (Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und verortet innerhalb des Bundesministeriums der Finanzen) sind die umfassende Analyse und Steuerung von Informationen zur Aufklärung, Verhinderung oder Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Am 1. Januar 2020 ist das aufgrund der 5. EU-Geldwäscherichtlinie novellierte Geldwäschegesetz in Kraft getreten. Einige Regelungen (Geldwäschegesetz - ADD) wurden ergänzt, um die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter zu stärken.
Hierzu gehört u.a. gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GwG auch, dass sich alle Verpflichteten bis spätestens zum 01.01.2024 unabhängig von einer Verdachtsmeldung bei der FIU registrieren müssen FIU-Registrierung.
Nach § 43 GwG müssen Sie unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe sowie der Zahlungsart (bar oder unbar) eine Verdachtsmeldung abgeben, wenn es Hinweise darauf gibt:
und dürfen das Geschäft i.d.R. zunächst nicht abschließen.
Für alle Fragen rund um Registrierung und Verdachtsmeldung ist die FIU direkter Ansprechpartner.
Für Verpflichtete (Immobilienhändler, Güterhändler - auch Kunstvermittler bzw. Kunstlagerhalter - und Versicherungsmakler) mit Sitz im Landkreis Mainz-Bingen ist die Kreisverwaltung in Ingelheim zuständige Aufsichtsbehörde; die unten angeführten Ansprechpartner stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Die behördlichen Zuständigkeiten für alle übrigen Gewerbetreibenden im sog. 'Nichtfinanzsektor', die unter das Geldwäschegesetz fallen, finden Sie auf der Seite der ADD (Geldwäschegesetz - ADD).
Nach § 53 GwG haben die Aufsichtsbehörden (hier die Kreisverwaltung Mainz-Bingen für Verpflichtete gemäß Zuständigkeit) ein System einzurichten zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen
Ein solcher Hinweis kann wie folgt abgegeben werden:
Nach § 57 GwG haben die Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das GwG oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.
Die Bekanntmachungen der Kreisverwaltung Mainz-Bingen finden Sie hier:
Details zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten sind der beigefügten Allgemeinverfügung und dem Merkblatt zu entnehmen. Bitte nutzen Sie zur Meldung das untenstehende Formular.
Allgemeinverfügung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
Merkblatt zur Allgemeinverfügung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
Formular zur Anzeige eines Geldwäschebeauftragten
Georg-Rückert-Straße 11
55218 Ingelheim am Rhein
06132/787-0
krsvrwltngmnz-bngnd
Ein Besuch der Bürgerinnen und Bürger in den Gebäuden der Verwaltung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Die Pflicht zum Tragen einer Maske ist in der Kreisverwaltung Mainz-Bingen weitestgehend aufgehoben. Eine Ausnahme zu dieser Regelung besteht für den Fachbereich 42a „Gesundheitswesen“ und deren Besucherinnen und Besucher, als Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Hier gilt gemäß Infektionsschutzgesetz weiterhin die FFP2-Maskenpflicht.
Die Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger sind erreichbar unter den bekannten Telefonnummern oder per E-Mail. Diese sind auch auf der Homepage verzeichnet.
Nähere Informationen zu Regelungen und Erreichbarkeiten einzelner Abteilungen finden Sie hier. Infos zum Jobcenter Mainz-Bingen sowie den KfZ-Zulassungsstellen und Führerscheinstellen in Bingen und Oppenheim gibt es hier.
Öffnungszeiten
Bürgerbüro
Montag bis Dienstag 8 bis 17 Uhr
Mittwoch 14 bis 17 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 8 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 12:30 Uhr
Sprechzeiten Allgemeine Verwaltung:
Montag bis Dienstag 9 bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 15:30 Uhr
Mittwoch 14 bis 15:30 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 9 bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 18 Uhr
Freitag 9 bis 12 Uhr
Sprechzeiten Allgemeine
Bauverwaltung, Bauaufsicht, Bauförderung:
Dienstag und Freitag 9 bis 12 Uhr
Donnerstag 14 bis 18 Uhr
HINWEIS für die Bauverwaltung, Bauaufsicht, Bauförderung
Damit eine persönliche Betreuung der Bauantragsteller möglich ist, bitten wir um vorherige Terminvereinbarung.
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Medien- und Kommunikationsbüro
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Die erste Anlaufstelle und Ansprechpartner/in für Medien und Presse sind
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Jana Hollstein
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Tel. 0 61 32 / 7 87-10 17
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Kfz-Zulassungsstelle Bingen
55411 Bingen am Rhein
Tel. 0 67 21 / 91 71-0
Fax 0 67 21 / 91 71-52 98
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Hinweis: Termine werden ausschließlich online vergeben. Spontane Termine vor Ort können leider nicht vergeben werden.
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Kfz-Zulassungsstelle
Oppenheim
St.-Ambrogio-Ring
11
55276 Oppenheim
Tel. 0 61 33 / 94 03-0
Fax 0 61 33 / 94 03-52 89
E-Mail: [email protected]
Hinweis: Termine werden ausschließlich online vergeben. Spontane Termine vor Ort können leider nicht vergeben werden.
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Amt
für Veterinär- und Gesundheitswesen
Kreisverwaltung
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Donnerstag 9 bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 18 Uhr
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Montag bis Mittwoch 8 bis 17 Uhr
Donnerstag 8 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 12.30 Uhr
Belehrungen gem. §43 IfSG:
Nach vorheriger Terminvereinbarung online oder per E-Mail. Weitere Informationen gibt es beim Gesundheitsamt telefonisch unter 06131/69333-0. Informationen und Anträge gibt es hier.
HIV-Beratung und -Test:
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Impfsprechstunde:
Nach vorheriger Terminvereinbarung per E-Mail
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Postadresse:
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Jobcenter Mainz-Bingen
Sparkasse Rhein-Nahe
BLZ: 560 501 80
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Mainz-Bingen beteiligt sich an der bundesweit einheitlichen Behördennummer 115.
ACHTUNG, AKTUELLER HINWEIS: Diese De-Mail-Adresse ist nur noch bis 31. August 2022 gültig und wird am 1. September 2022 abgeschaltet.
Über De-Mail ist die Kreisverwaltung Mainz-Bingen elektronisch sicher und vertraulich zu erreichen. Die De-Mail der Kreisverwaltung Mainz-Bingen lautet:
krsvrwltngmnz-bngnd-mld
Mit De-Mail können verbindliche Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, solange keine besonderen Erfordernisse an die Form des Rechtsgeschäftes bestehen. De-Mail bietet zusätzliche Sicherheit, denn die bei herkömmlicher E-Mail fehlende Nachweisbarkeit des Eingangs ist mit der Nutzung von De-Mail möglich. Unter Verwendung der (durch den De-Mail-Anbieter) qualifizierten elektronisch signierten Versand- und Eingangsbestätigungen können sowohl Sender als auch Empfänger nachweisen, dass eine Nachricht versendet wurde oder eingegangen ist.
Für einen im Verhältnis zum Gesamtvolumen geringen Anteil der Rechtsgeschäfte ist die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben. Die elektronische Abwicklung solcher Rechtsgeschäfte setzt heute in der Regel eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetzes (VDG) durch den Nutzer voraus. De-Mail kann auch in diesen Fällen genutzt werden, allerdings muss die entsprechende De-Mail oder das per De-Mail versandte Dokumente dann zusätzlich durch den Nutzer qualifiziert elektronisch signiert werden (siehe unten).
Der Versand per De-Mail allein ersetzt also nicht immer die Schriftform. Gegenwärtig erarbeitet die Bundesregierung ein E-Government-Gesetz, das unter anderem weitere Möglichkeiten schaffen soll, die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform durch alternative elektronische Verfahren, insbesondere De-Mail, zu ersetzen.
Weitere Informationen zur De-Mail gibt es auf der Homepage des Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik.
„Mainz-Bingen ist einfach ein guter Platz zum Leben.“ Das findet Landrätin Dorothea Schäfer, und das finden viele Menschen, die hier bereits leben oder Jahr für Jahr in den Landkreis ziehen. Was Mainz-Bingen alles zu bieten hat, zeigt der Imagefilm des Kreises.
Das fünfminütige Werk aus dem Hause der Mainzer „Formatfabrik“ zeigt Bilder aus allen Bereichen des Kreises – ob Süden, Norden, Mitte, ob Mittelrhein, Nahe, Rheinhessen. Abgebildet sind Weinberge, Wälder, der Rhein und die Burgen, die Themen Wirtschaft, Tourismus, ÖPNV und vor allem die Menschen – einfach alles, was den Landkreis Mainz-Bingen so ausmacht
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