Kommunalaufsicht
Die Kommunen in Rheinland-Pfalz sind rechtlich selbständige Gebietskörperschaften, denen nach Art. 28 Grundgesetz (GG) und Art. 49 der Verfassung für Rheinland-Pfalz das Recht auf Selbstverwaltung gewährleistet ist.
Ungeachtet ihrer rechtlichen Eigenständigkeit unterliegen die Kommunen der Aufsicht des Staates, wobei sich Umfang und Intensität dieser Aufsicht nach den jeweils wahrgenommen Aufgaben (Selbstverwaltungsangelegenheiten und Auftragsangelegenheiten) richten. Bei den Selbstverwaltungsangelegenheiten handelt es sich um eigene Aufgaben der Kommunen, Auftragsangelegenheiten sind staatliche Aufgaben, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Erledigung übertragen sind.
In Selbstverwaltungsangelegenheiten stellt die Aufsicht des Staates sicher, dass die Kommunen die geltenden Gesetze beachten (Rechtsaufsicht). Diese Rechtskontrolle des Staates im Bereich der kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten bezeichnet man auch als Kommunalaufsicht.
Im Landkreis Mainz-Bingen ist zuständige Kommunalaufsicht die Kreisverwaltung Mainz-Bingen als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung.
Sie beaufsichtigt mit Ausnahme der großen kreisangehörigen Städte Bingen am Rhein und Ingelheim am Rhein
- 6 Verbandsgemeinden mit insgesamt 61 Ortsgemeinden
- 1 verbandsfreie Gemeinde
- 6 Zweckverbände
In der Praxis bedeutet Kommunalaufsicht zunächst Beratung im Vorfeld kommunaler Entscheidungen. Die Kommunalaufsicht darf nur im Interesse des öffentlichen Wohls eingreifen, nicht aber mit dem Ziel, einem einzelnen zu seinem Recht zu verhelfen, wenn dieser seine Rechte in einem Zivilprozess oder in einem Verwaltungsstreitverfahren geltend machen kann. Ob und inwieweit die Kommunalaufsichtsbehörden gegen Gesetzesverletzungen mit den förmlichen Mitteln der Kommunalaufsicht einschreiten, unterliegt dem Opportunitätsprinzip und damit ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Entsprechend dem Grad der Schwere der Rechtsverletzungen und ihrer Auswirkungen kann von aufsichtsbehördlichen Maßnahmen abgesehen werden. Ein Anspruch auf Einschreiten der Kommunalaufsicht besteht nicht.
Die Aufgaben der Kommunalaufsicht umfassen insbesondere:
- Beratung der kommunalen Organe (Bürgermeister, Gemeinderäte) und Verwaltungen
- Rechtsaufsicht über die Gemeinden im Landkreis
- Prüfung/Genehmigung von Haushaltssatzungen, -plänen , Wirtschaftsplänen, Investitionskrediten, Bürgschaften
- Prüfung von Anträgen auf Bundes- oder Landeszuweisungen
- Bearbeitung von Überprüfungen der Gemeinden durch Landesrechnungshof u. Rechnungs-u. Gemeindeprüfungsamt
- Kommunaler Finanzausgleich
- Vorbereitung und Durchführung von Wahlen ( Bundestags-, Landtags-, Kommunal-, Europa-, Landwirtschaftskammerwahlen, Wahl zum Beirat für Migration und Integration)
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