Das Grundgesetz bestimmt in Artikel 19 Abs. 4, dass jeder, der sich durch eine behördliche Entscheidung in seinen Rechten verletzt sieht, dagegen vorgehen kann.
Gesetzliche Grundlage ist die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), das rheinland-pfälzische Ausführungsgesetz hierzu (AGVwGO) und bei sozialrechtlichen Angelegenheiten das Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Bezogen auf den Landkreis Mainz-Bingen bedeutet dies:
Die Betroffenen können gegen Bescheide der Kreisverwaltung, der
kreisangehörigen Orts- und Verbandsgemeindeverwaltungen sowie in
sozialrechtlichen Angelegenheiten auch gegen die Entscheidungen der
Stadtverwaltung Bingen und Ingelheim Widerspruch einlegen. Dies kann
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Behörde erklärt werden, die
den anzufechtenden Bescheid erlassen hat. Darüber hinaus kann in gleicher Form
auch Widerspruch unmittelbar beim Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung
Mainz-Bingen eingelegt werden.
Im Falle des Widerspruchs hat die Behörde, die die streitbefangene Entscheidung
getroffen hat, zunächst noch einmal die Rechtmäßigkeit des Bescheides zu
überprüfen. Kommt sie hierbei zu dem Ergebnis, dass die Einwände des
betroffenen Bürgers berechtigt sind, hilft sie dem Widerspruch ab und hebt
somit den Bescheid auf.
Andernfalls legt sie den Rechtsbehelf dem Kreisrechtausschuss zur Entscheidung
vor.
Der Kreisrechtsausschuss entscheidet meist nach einer mündlichen Verhandlung,
zu der der Bürger und ein Behördenvertreter rechtzeitig eingeladen werden. Wenn
alle Beteiligten sich ausdrücklich einverstanden erklären, kann der
Kreisrechtsausschuss auch ohne mündliche Verhandlung im Wege des schriftlichen
Verfahrens entscheiden.
Bei der mündlichen Verhandlung wird allen Beteiligten nochmals Gelegenheit
gegeben, ihren jeweiligen Standpunkt darzulegen. Der Kreisrechtsausschuss ist
bemüht, eine einvernehmliche Regelung beizuführen, soweit dies rechtlich oder
tatsächlich möglich ist.
Der Ausschuss setzt sich zusammen aus einer Vorsitzenden/einem Vorsitzenden und
zwei ehrenamtlichen Beisitzern/Beisitzerinnen, die die Bürger des Landkreises
repräsentieren und vom Kreistag gewählt wurden. Die mündlichen Verhandlungen über die Widersprüche gegen die
kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie gegen die Entscheidungen der
Kreisverwaltung einschließlich des Jobcenters finden im Haupt-gebäude der Kreisverwaltung Mainz-Bingen statt.
Die Entscheidung des Kreisrechtsausschusses wird durch einen
Widerspruchsbescheid schriftlich mit ausführlicher Begründung dem am Verfahren
beteiligten Bürger (Widerspruchsführer) und der Behörde, die den
streitbefangenen Bescheid erlassen hat (Widerspruchsgegner), bekannt gegeben.
Kostenfrei ist das Verfahren vor dem Kreisrechtsausschuss dann, wenn sich der
Widerspruch gegen einen sozialrechtlichen Bescheid richtet. In allen anderen
Fällen werden von dem unterlegenen Verfahrensbeteiligten Gebühren erhoben;
diese betragen je nach dem wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit zwischen 20
und 1.000 Euro zuzüglich Auslagen.
Wenn der betroffene Bürger auch im Widerspruchsverfahren keinen Erfolg hatte
und der Widerspruch zurückgewiesen wurde, kann Klage beim zuständigen Gericht
(Verwaltungsgericht oder Sozialgericht je nach Streitgegenstand) erhoben
werden.
Die Sitzungen finden derzeit, wenn nicht anders angegeben, in den Räumen 538 oder 543 der Kreisverwaltung in Ingelheim statt.
Verhandlungstag | Verhandlungsgegenstand |
---|---|
17. April 2023 | Aufhebung u. Erstattung, Kosten für Unterkunft u. Heizung, Sonstige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Sonstige, Vorläufige Entscheidung |
28. März 2023 | Baurecht |
23. März 2023 | ördnungsbehördl. Anordnung LHundG, Straßenverkehrsrecht; vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes, Baurecht |
Georg-Rückert-Straße 11
55218 Ingelheim am Rhein
06132/787-0
krsvrwltngmnz-bngnd
Ein Besuch der Bürgerinnen und Bürger in den Gebäuden der Verwaltung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Die Pflicht zum Tragen einer Maske ist in der Kreisverwaltung Mainz-Bingen weitestgehend aufgehoben. Eine Ausnahme zu dieser Regelung besteht für den Fachbereich 42a „Gesundheitswesen“ und deren Besucherinnen und Besucher, als Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Hier gilt gemäß Infektionsschutzgesetz weiterhin die FFP2-Maskenpflicht.
Die Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger sind erreichbar unter den bekannten Telefonnummern oder per E-Mail. Diese sind auch auf der Homepage verzeichnet.
Nähere Informationen zu Regelungen und Erreichbarkeiten einzelner Abteilungen finden Sie hier. Infos zum Jobcenter Mainz-Bingen sowie den KfZ-Zulassungsstellen und Führerscheinstellen in Bingen und Oppenheim gibt es hier.
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Bürgerbüro
Montag bis Dienstag 8 bis 17 Uhr
Mittwoch 14 bis 17 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 8 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 12:30 Uhr
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Montag bis Dienstag 9 bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 15:30 Uhr
Mittwoch 14 bis 15:30 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 9 bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 18 Uhr
Freitag 9 bis 12 Uhr
Sprechzeiten Allgemeine
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Dienstag und Freitag 9 bis 12 Uhr
Donnerstag 14 bis 18 Uhr
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Donnerstag 8 bis 18 Uhr
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Faxnummer 06132/787-6099
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Jobcenter Mainz-Bingen
Sparkasse Rhein-Nahe
BLZ: 560 501 80
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IBAN: DE17 5605 0180 0017 0591 06
BIC: MALADE51KRE
Mainz-Bingen beteiligt sich an der bundesweit einheitlichen Behördennummer 115.
ACHTUNG, AKTUELLER HINWEIS: Diese De-Mail-Adresse ist nur noch bis 31. August 2022 gültig und wird am 1. September 2022 abgeschaltet.
Über De-Mail ist die Kreisverwaltung Mainz-Bingen elektronisch sicher und vertraulich zu erreichen. Die De-Mail der Kreisverwaltung Mainz-Bingen lautet:
krsvrwltngmnz-bngnd-mld
Mit De-Mail können verbindliche Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, solange keine besonderen Erfordernisse an die Form des Rechtsgeschäftes bestehen. De-Mail bietet zusätzliche Sicherheit, denn die bei herkömmlicher E-Mail fehlende Nachweisbarkeit des Eingangs ist mit der Nutzung von De-Mail möglich. Unter Verwendung der (durch den De-Mail-Anbieter) qualifizierten elektronisch signierten Versand- und Eingangsbestätigungen können sowohl Sender als auch Empfänger nachweisen, dass eine Nachricht versendet wurde oder eingegangen ist.
Für einen im Verhältnis zum Gesamtvolumen geringen Anteil der Rechtsgeschäfte ist die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben. Die elektronische Abwicklung solcher Rechtsgeschäfte setzt heute in der Regel eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetzes (VDG) durch den Nutzer voraus. De-Mail kann auch in diesen Fällen genutzt werden, allerdings muss die entsprechende De-Mail oder das per De-Mail versandte Dokumente dann zusätzlich durch den Nutzer qualifiziert elektronisch signiert werden (siehe unten).
Der Versand per De-Mail allein ersetzt also nicht immer die Schriftform. Gegenwärtig erarbeitet die Bundesregierung ein E-Government-Gesetz, das unter anderem weitere Möglichkeiten schaffen soll, die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform durch alternative elektronische Verfahren, insbesondere De-Mail, zu ersetzen.
Weitere Informationen zur De-Mail gibt es auf der Homepage des Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik.
„Mainz-Bingen ist einfach ein guter Platz zum Leben.“ Das findet Landrätin Dorothea Schäfer, und das finden viele Menschen, die hier bereits leben oder Jahr für Jahr in den Landkreis ziehen. Was Mainz-Bingen alles zu bieten hat, zeigt der Imagefilm des Kreises.
Das fünfminütige Werk aus dem Hause der Mainzer „Formatfabrik“ zeigt Bilder aus allen Bereichen des Kreises – ob Süden, Norden, Mitte, ob Mittelrhein, Nahe, Rheinhessen. Abgebildet sind Weinberge, Wälder, der Rhein und die Burgen, die Themen Wirtschaft, Tourismus, ÖPNV und vor allem die Menschen – einfach alles, was den Landkreis Mainz-Bingen so ausmacht
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