Für eine Fahrerlaubnis die in einem dieser Länder ausgestellt ist, besteht keine Umschreibungspflicht.
Sofern die Ausstellung eines deutschen Führerscheins gewünscht wird, sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Sie besitzen einen Führerschein der folgenden Länder und möchten diesen umschreiben lassen?
Andorra | Japan | Neukaledonien | Schweiz |
Franz.-Polynesien | Jersey | Neuseeland | Singapur |
Guernsey | Kroatien | Republik Korea | Südafrika |
Insel Man | Monaco | San Marino | Taiwan |
Israel |
US-Bundesstaaten
Alabama | Indiana | Nebraska | South Dakota |
---|---|---|---|
Arizona | Iowa | New Mexico | Tennessee |
Arkansas | Kansas | North Carolina | Texas |
Colorado | Kentucky | Ohio | Utah |
Conneticut | Louisiana | Oklahoma | Virginia |
Delware | Massachusetts | Oregon | Washington State |
District of Columbia | Michigan | Pennsylvania | West Virginia |
Florida | Minnesota | Puerto Rico | Wisconsin |
Idaho | Mississippi | South Carolina | Wyoming |
Illinois | Missouri |
Kanadische Provinzen
Alberta | New Brunswick | Nova Scotia | Quebec |
---|---|---|---|
British | Newfoundland | Ontario | Saskatschewan |
Columbia | Northwest Terretories | Prince Edward Island | Yukon |
Manitoba |
Hierzu ist ein formeller Antrag bei der Führerscheinstelle erforderlich.
Diesem Antrag sind beizufügen:
Eine Ausbildungspflicht besteht nicht. Lediglich in seltenen Fällen ist eine Befähigungsprüfung (= theoretische oder praktische Fahrerlaubnisprüfung) erforderlich.
Bei allen sonstigen Staaten ist für die Umschreibung ein formeller Antrag bei der Führerscheinstelle zu stellen.
Dazu benötigen Sie folgende Unterlagen:
Eine Ausbildungspflicht besteht nicht. Jedoch ist eine Befähigungsprüfung (= theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung) erforderlich.
Der formelle Antrag auf Umschreibung eines Dienstführerscheins ist direkt bei der Führerscheinstelle oder beim Einwohnermeldeamt zu stellen.
Voraussetzung für die Umschreibung ist die Vorlage eines gültigen Dienstführerscheins oder eine Bescheinigung über die Dienstfahrerlaubnis, wenn der Antrag nach Beendigung des Dienstverhältnisses gestellt wird.
Eine Ausbildungspflicht besteht nicht. Ebenso ist keine Befähigungsprüfung abzulegen.
Weiterhin benötigen Sie:
Der Umtausch der bisherigen Führerscheine in einen EU-Kartenführerschein kann grundsätzlich nur direkt bei der Führerscheinstelle erfolgen.
Dazu werden folgende Unterlagen benötigt:
Wichtiger
Hinweis für Inhaber der Fahrerlaubnis der bisherigen Klasse 3:
Neu ausgestellte EU-Kartenführerscheine haben eine Gültig mit 15 Jahren ab dem Ausstellungsdatum.
Ausnahme: Die Berechtigung zum Führen von
3-achsigen Zügen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg endet
mit dem Erreichen des 50. Lebensjahres.
Wichtiger
Hinweis für Inhaber der Fahrerlaubnis der bisherigen Klasse 2:
Wird die bis zum 31.12.1998 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 2 nicht
umgestellt, so darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klasse C oder CE mehr führen.
Nähere Informationen hierzu finden Sie unter dem Punkt „Eignungsuntersuchungen“.
Diese alten Führerscheine sowie die bis Anfang 2013 ausgestellten unbefristeten Scheckkarten werden bis spätestens 2033 ungültig werden.
Zuerst werden alle „Papierführerscheine“ je nach Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers zu einem bestimmten Zeitpunkt ungültig, daran anschließend die „Scheckkartenführerscheine“ je nach Ausstellungsdatum.
Alle Fahrerlaubnisinhaber mit Geburtsjahr von 1959 bis 1964, die einen „Papierführerschein“ besitzen, sind zum Umtausch aufgerufen. Diese Führerscheine sollen bis zum 19.01.2023 umgetauscht.
Grund für den Pflichtumtausch ist entsprechend der 3. EU-Führerscheinrichtlinie der Wunsch nach einem einheitlichen fälschungssicheren Fahrerlaubnisdokument sowie die Erfassung aller Fahrerlaubnisse in einer Datenbank.
Zur Umsetzung der EU-Richtlinie wurde ein Stufenplan zum Pflichtumtausch eingeführt, der sich an Geburts- bzw. Ausstellungsjahrgängen orientiert.
Demnach gelten folgende Fristen:
Für die Papierführerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr | Umtausch bis |
---|---|
vor 1953 | 19.01.2033 |
1953 - 1958 | 19.01.2022 |
1959 - 1964 | 19.01.2023 |
1965 - 1970 | 19.01.2024 |
1971 und später | 19.01.2025 |
Für Führerscheine, die ab 01.01.1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr | Umtausch bis |
---|---|
1999 - 2001 | 19.01.2026 |
2002 - 2004 | 19.01.2027 |
2005 - 2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012 - 18.01.2013 | 19.01.2033 |
Nach Ablauf der jeweiligen Umtauschfrist wird der alte Führerschein ungültig.
Es handelt sich nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Diese bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung.
Online-Termine zum Umtausch Ihres alten Führerscheines können Sie hier direkt buchen unter der Rubrik "EU-Kartenführerschein - Umtausch älterer Führerscheine in einen aktuellen Kartenführerschein - Antragstellung"
Bei Fragen rund um den Führerscheinumtausch wenden Sie sich bitte an folgende Telefonnummer:
06132/787-5290
Wichtig:
Für den Fall, dass Sie im Besitz eines grauen oder rosafarbenen Führerscheins sind, der bis zum 31.12.1998 nicht von der Kreisverwaltung Mainz-Bingen ausgestellt wurde oder Ihr Führerschein nicht mehr lesbar ist, benötigen Sie eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde, die Sie dort direkt anfordern können.
Die ausstellende Fahrerlaubnisbehörde kann diese direkt per E-Mail an die unsere E-Maiadresse: [email protected]oder [email protected] übersenden.
Um den Aufwand zu minimieren, wird Ihnen der neue Führerschein direkt über den Postweg zugestellt. Ein 2. Besuch in unserer Führerscheinstelle ist daher nicht erforderlich.
Rechtliche Grundlage:
§ 24a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - Gültigkeit von Führerscheinen in Verbindung mit
Anlage 8e zu § 24a FeV
Link extern
ADAC - Fristen für den Führerschein-Umtausch
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
Verlängerung der Klassen C1, C1E, C, CE, "CE79":
Verlängerung der Klassen D1, D1E, D und DE
Um einen internationalen Führerschein zu erhalten, ist ein formeller Antrag direkt bei der Führerscheinstelle zu stellen. Neben dem Führerschein sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Der Internationale Führerschein wird für die Dauer von maximal 3 Jahren erteilt.
Gebühren: 16,30 Euro
Bei einem digitalen Kontrollgerät handelt es sich um die neue elektronische Form der Fahrtenschreiber. In älteren LKW gibt es noch die runden (Papier-)Tachoscheiben. Bei den digitalen Kontrollgeräten wird eine Karte (vergleichbar mit einem EU-Kartenführerschein oder einer EC-Karte) eingesteckt. Auf dieser Karte werden auf einem Chip die Daten für 28 Tage gespeichert.
Aufgezeichnet werden Geschwindigkeit, Fahr- und Ruhezeit. Der Unternehmer muss innerhalb dieser Zeit die auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten herunterladen und bei sich aufbewahren.
Bei Verkehrskontrollen durch das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) oder die Polizei werden ebenfalls die Daten aus diesen Karten ausgelesen.
Die erforderlichen Unterlagen entnehmen bitte den jeweiligen Anträgen.
Georg-Rückert-Straße 11
55218 Ingelheim am Rhein
06132/787-0
krsvrwltngmnz-bngnd
Ein Besuch der Bürgerinnen und Bürger in den Gebäuden der Verwaltung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Die Pflicht zum Tragen einer Maske ist in der Kreisverwaltung Mainz-Bingen weitestgehend aufgehoben. Eine Ausnahme zu dieser Regelung besteht für den Fachbereich 42a „Gesundheitswesen“ und deren Besucherinnen und Besucher, als Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Hier gilt gemäß Infektionsschutzgesetz weiterhin die FFP2-Maskenpflicht.
Die Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger sind erreichbar unter den bekannten Telefonnummern oder per E-Mail. Diese sind auch auf der Homepage verzeichnet.
Nähere Informationen zu Regelungen und Erreichbarkeiten einzelner Abteilungen finden Sie hier. Infos zum Jobcenter Mainz-Bingen sowie den KfZ-Zulassungsstellen und Führerscheinstellen in Bingen und Oppenheim gibt es hier.
Öffnungszeiten
Bürgerbüro
Montag bis Dienstag 8 bis 17 Uhr
Mittwoch 14 bis 17 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 8 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 12:30 Uhr
Sprechzeiten Allgemeine Verwaltung:
Montag bis Dienstag 9 bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 15:30 Uhr
Mittwoch 14 bis 15:30 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 9 bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 18 Uhr
Freitag 9 bis 12 Uhr
Sprechzeiten Allgemeine
Bauverwaltung, Bauaufsicht, Bauförderung:
Dienstag und Freitag 9 bis 12 Uhr
Donnerstag 14 bis 18 Uhr
HINWEIS für die Bauverwaltung, Bauaufsicht, Bauförderung
Damit eine persönliche Betreuung der Bauantragsteller möglich ist, bitten wir um vorherige Terminvereinbarung.
Kontakt
Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Medien- und Kommunikationsbüro
Georg-Rückert-Straße 11
55218 Ingelheim am Rhein
prssmnz-bngnd
Die erste Anlaufstelle und Ansprechpartner/in für Medien und Presse sind
Bardo Faust, Pressesprecher
Tel. 0 61 32 / 7 87-1012
Dörte Emrich
Tel. 0 61 32 / 7 87-10 15
Jana Hollstein
Tel. 0 61 32 / 7 87-10 14
Maike Zehetner
Tel. 0 61 32 / 7 87-10 17
Mehr zum Medienbüro finden Sie hier.
Kontakt
Kfz-Zulassungsstelle Bingen
55411 Bingen am Rhein
Tel. 0 67 21 / 91 71-0
Fax 0 67 21 / 91 71-52 98
E-Mail: [email protected]
Hinweis: Termine werden ausschließlich online vergeben. Spontane Termine vor Ort können leider nicht vergeben werden.
Kontakt
Kfz-Zulassungsstelle
Oppenheim
St.-Ambrogio-Ring
11
55276 Oppenheim
Tel. 0 61 33 / 94 03-0
Fax 0 61 33 / 94 03-52 89
E-Mail: [email protected]
Hinweis: Termine werden ausschließlich online vergeben. Spontane Termine vor Ort können leider nicht vergeben werden.
Kontakt
Amt
für Veterinär- und Gesundheitswesen
Kreisverwaltung
Mainz-Bingen
Große Langgasse 29
55116 Mainz
Tel. 0 61 31 / 6 93 33-0
Fax 0 61 31 / 6 93 33-40 98
Öffnungszeiten:
Montag bis Dienstag 8 bis 17 Uhr
Mittwoch 14 bis 17 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 8 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 12:30 Uhr
Sprechzeiten:
Allgemeine Verwaltung
Montag bis Dienstag 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15.30 Uhr
Mittwoch 14 bis 15:30 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 9 bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 18 Uhr
Freitag 9 bis 12 Uhr
Sprechzeiten Empfang:
Montag bis Mittwoch 8 bis 17 Uhr
Donnerstag 8 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 12.30 Uhr
Belehrungen gem. §43 IfSG:
Nach vorheriger Terminvereinbarung online oder per E-Mail. Weitere Informationen gibt es beim Gesundheitsamt telefonisch unter 06131/69333-0. Informationen und Anträge gibt es hier.
HIV-Beratung und -Test:
Nach vorheriger Terminvereinbarung per E-Mail
Impfsprechstunde:
Nach vorheriger Terminvereinbarung per E-Mail
Fragen zu Corona: Telefonische Erreichbarkeit: 06131/69333-4275 (zu den üblichen Dienstzeiten) oder per E-Mail
Kontakt
Besuchsadresse:
Kreuzhof 1
55268 Nieder-Olm
Postadresse:
Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Georg-Rückert-Straße 11
55218 Ingelheim am Rhein
Öffnungszeiten:
Montag bis Dienstag 8 bis 17 Uhr
Mittwoch 14 bis 17 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 8 bis 17 Uhr
Freitag 8 bis 12:30 Uhr
Sprechzeiten:
Allgemeine Verwaltung
Montag bis Dienstag 9 bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 15:30 Uhr
Mittwoch 14 bis 15:30 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15.30 Uhr
Freitag 9 bis 12 Uhr
Hinweis: Ein Besuch der Bürgerinnen und Bürger in den Gebäuden der Verwaltung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Die Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger sind erreichbar unter den bekannten Telefonnummern oder per E-Mail. Diese sind auch auf der Homepage verzeichnet.
Nähere Informationen zu Regelungen und Erreichbarkeiten einzelner Abteilungen finden Sie hier. Infos zum Jobcenter Mainz-Bingen sowie den KfZ-Zulassungsstellen und Führerscheinstellen in Bingen und Oppenheim gibt es hier.
Kontakt
Kreisverwaltung Mainz-Bingen
JobCenter
„Neue Ingelheimer Mitte“
Konrad-Adenauer-Str. 3
55218 Ingelheim
06132/787-6000
Faxnummer 06132/787-6099
Sprechzeiten
Montag, Dienstag, Freitag von 9 bis 12 Uhr, Mittwoch von 14 bis 15:30 Uhr (Vormittag geschlossen), Donnerstag von 9 bis 12 Uhr und von 14 bis 18 Uhr sowie nach Vereinbarung.
Kreisverwaltung Mainz-Bingen (außer Jobcenter)
Sparkasse Rhein-Nahe
Konto-Nr.: 300 003 50
Bankleitzahl: 560 501 80
IBAN: DE23 5605 0180 0030 0003 50
BIC (SWIFT Code): MALADE51KRE
oder
Rheinhessen Sparkasse
BLZ: 553 500 10
Konto-Nr.: 100 0111 54
IBAN: DE19 5535 0010 0100 0111 54
BIC: MALADE51WOR
Jobcenter Mainz-Bingen
Sparkasse Rhein-Nahe
BLZ: 560 501 80
Konto-Nr.: 170 591 06
IBAN: DE17 5605 0180 0017 0591 06
BIC: MALADE51KRE
Mainz-Bingen beteiligt sich an der bundesweit einheitlichen Behördennummer 115.
ACHTUNG, AKTUELLER HINWEIS: Diese De-Mail-Adresse ist nur noch bis 31. August 2022 gültig und wird am 1. September 2022 abgeschaltet.
Über De-Mail ist die Kreisverwaltung Mainz-Bingen elektronisch sicher und vertraulich zu erreichen. Die De-Mail der Kreisverwaltung Mainz-Bingen lautet:
krsvrwltngmnz-bngnd-mld
Mit De-Mail können verbindliche Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, solange keine besonderen Erfordernisse an die Form des Rechtsgeschäftes bestehen. De-Mail bietet zusätzliche Sicherheit, denn die bei herkömmlicher E-Mail fehlende Nachweisbarkeit des Eingangs ist mit der Nutzung von De-Mail möglich. Unter Verwendung der (durch den De-Mail-Anbieter) qualifizierten elektronisch signierten Versand- und Eingangsbestätigungen können sowohl Sender als auch Empfänger nachweisen, dass eine Nachricht versendet wurde oder eingegangen ist.
Für einen im Verhältnis zum Gesamtvolumen geringen Anteil der Rechtsgeschäfte ist die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben. Die elektronische Abwicklung solcher Rechtsgeschäfte setzt heute in der Regel eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetzes (VDG) durch den Nutzer voraus. De-Mail kann auch in diesen Fällen genutzt werden, allerdings muss die entsprechende De-Mail oder das per De-Mail versandte Dokumente dann zusätzlich durch den Nutzer qualifiziert elektronisch signiert werden (siehe unten).
Der Versand per De-Mail allein ersetzt also nicht immer die Schriftform. Gegenwärtig erarbeitet die Bundesregierung ein E-Government-Gesetz, das unter anderem weitere Möglichkeiten schaffen soll, die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform durch alternative elektronische Verfahren, insbesondere De-Mail, zu ersetzen.
Weitere Informationen zur De-Mail gibt es auf der Homepage des Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik.
„Mainz-Bingen ist einfach ein guter Platz zum Leben.“ Das findet Landrätin Dorothea Schäfer, und das finden viele Menschen, die hier bereits leben oder Jahr für Jahr in den Landkreis ziehen. Was Mainz-Bingen alles zu bieten hat, zeigt der Imagefilm des Kreises.
Das fünfminütige Werk aus dem Hause der Mainzer „Formatfabrik“ zeigt Bilder aus allen Bereichen des Kreises – ob Süden, Norden, Mitte, ob Mittelrhein, Nahe, Rheinhessen. Abgebildet sind Weinberge, Wälder, der Rhein und die Burgen, die Themen Wirtschaft, Tourismus, ÖPNV und vor allem die Menschen – einfach alles, was den Landkreis Mainz-Bingen so ausmacht
Copyright: Kreisverwaltung Mainz-Bingen/FORMATFABRIK GmbH medien & kommunikation