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Führerscheinstelle - mit Führerschein

Für eine Fahrerlaubnis die in einem dieser Länder ausgestellt ist, besteht keine Umschreibungspflicht.

Sofern die Ausstellung eines deutschen Führerscheins gewünscht wird, sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • neues Lichtbild, das den aktuellen Bestimmungen der Passverordnung entspricht (35 x 45 mm)
  • den ausländischen Führerschein
  • Gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass)

Sie besitzen einen Führerschein der folgenden Länder und möchten diesen umschreiben lassen?

AndorraJapanNeukaledonienSchweiz
Franz.-PolynesienJerseyNeuseelandSingapur
GuernseyKroatienRepublik KoreaSüdafrika
Insel ManMonacoSan MarinoTaiwan
Israel

US-Bundesstaaten

AlabamaIndianaNebraskaSouth Dakota
ArizonaIowaNew MexicoTennessee
ArkansasKansasNorth CarolinaTexas
ColoradoKentuckyOhioUtah
ConneticutLouisianaOklahomaVirginia
DelwareMassachusettsOregonWashington State
District of ColumbiaMichiganPennsylvaniaWest Virginia
FloridaMinnesotaPuerto RicoWisconsin
IdahoMississippiSouth CarolinaWyoming
IllinoisMissouri

Kanadische Provinzen

AlbertaNew BrunswickNova ScotiaQuebec
BritishNewfoundlandOntarioSaskatschewan
ColumbiaNorthwest TerretoriesPrince Edward IslandYukon
Manitoba

Hierzu ist ein formeller Antrag bei der Führerscheinstelle erforderlich.

Diesem Antrag sind beizufügen:

  • Erklärung über die Gültigkeit des Führerscheines
  • Neues Lichtbild, das den aktuellen Bestimmungen der Passverordnung entspricht (35 x 45 mm)
  • ausländischer Führerschein und ggf. Übersetzung eines vereidigten Übersetzers, eines Übersetzungsbüros oder eines Automobilclubs

Eine Ausbildungspflicht besteht nicht. Lediglich in seltenen Fällen ist eine Befähigungsprüfung (= theoretische oder praktische Fahrerlaubnisprüfung) erforderlich.

Bei allen sonstigen Staaten ist für die Umschreibung ein formeller Antrag bei der Führerscheinstelle zu stellen.

Dazu benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Erklärung über die Gültigkeit des Führerscheines
  • Neues Lichtbild, das den aktuellen Bestimmungen der Passverordnung entspricht (35 x 45 mm)
  • ausländischer Führerschein mit Übersetzung eines vereidigten Übersetzers, eines Übersetzungsbüros oder eines Automobilclubs
  • Angabe einer Fahrschule
  • Gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass)
  • bei Antrag auf Klasse A, A1, B, BE, AM, L oder T
  •  - Sehtestbescheinigung (z.B. vom anerkannten Augenoptiker) oder Zeugnis bzw. Gutachten eines Augenarztes
  • - Teilnahmebescheinigung über lebensrettende Sofortmaßnahmen
  • bei Antrag auf Klasse C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E
  • - Gutachten eines Augenarztes nach Anlage 6 zur FeV
  • - Eignungsnachweis (ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 FeV)
  • - Nachweis über Ausbildung in Erster Hilfe
  • bei Antrag auf Klasse D, D1, DE oder D1E
  • - Gutachten eines Augenarztes
  • - Eignungsnachweis (ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 FeV)
  • - Testpsychologische Untersuchung
  • - Nachweis über Ausbildung in Erster Hilfe
  • - Polizeiliches Führungszeugnis für Behörden (Belegart 0). Dieses ist über das zuständige Einwohnermeldeamt zu beantragen


Eine Ausbildungspflicht besteht nicht. Jedoch ist eine Befähigungsprüfung (= theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung) erforderlich.

Der formelle Antrag auf Umschreibung eines Dienstführerscheins ist direkt bei der Führerscheinstelle oder beim Einwohnermeldeamt zu stellen.

Voraussetzung für die Umschreibung ist die Vorlage eines gültigen Dienstführerscheins oder eine Bescheinigung über die Dienstfahrerlaubnis, wenn der Antrag nach Beendigung des Dienstverhältnisses gestellt wird.

Eine Ausbildungspflicht besteht nicht. Ebenso ist keine Befähigungsprüfung abzulegen.

Weiterhin benötigen Sie:

  • Neues Lichtbild, das den aktuellen Bestimmungen der Passverordnung entspricht (35 x 45 mm)
  • Vorlage des allgemeinen Führerscheins, sofern ein solcher bereits erteilt wurde
  • Gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass)

Der Umtausch der bisherigen Führerscheine in einen EU-Kartenführerschein kann grundsätzlich nur direkt bei der Führerscheinstelle erfolgen.

Dazu werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Neues Lichtbild, das den aktuellen Bestimmungen der Passverordnung entspricht (35 x 45 mm)
  • bisheriger Führerschein
  • Gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass)
  • Bei der Umschreibung der früheren Fahrerlaubnis der Klasse 2 ist ab Vollendung des 50. Lebensjahres auch ein augenärztliches Gutachten sowie eine Eignungsnachweis (ärztliche und/ oder testpsychologische Untersuchung) nachzuweisen.
    - Siehe hierzu auch Verlängerung einer Fahrerlaubnis
  • Karteikartenabschrift der ausstellenden Führerscheinbehörde.

Wichtiger Hinweis für Inhaber der Fahrerlaubnis der bisherigen Klasse 3:
Neu ausgestellte EU-Kartenführerscheine haben eine Gültig mit 15 Jahren ab dem Ausstellungsdatum.

Ausnahme: Die Berechtigung zum Führen von 3-achsigen Zügen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg endet mit dem Erreichen des 50. Lebensjahres.

Wichtiger Hinweis für Inhaber der Fahrerlaubnis der bisherigen Klasse 2:
Wird die bis zum 31.12.1998 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 2 nicht umgestellt, so darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klasse C oder CE mehr führen.

Nähere Informationen hierzu finden Sie unter dem Punkt „Eignungsuntersuchungen“.

Diese alten Führerscheine sowie die bis Anfang 2013 ausgestellten unbefristeten Scheckkarten werden bis spätestens 2033 ungültig werden.

Zuerst werden alle „Papierführerscheine“ je nach Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers zu einem bestimmten Zeitpunkt ungültig, daran anschließend die „Scheckkartenführerscheine“ je nach Ausstellungsdatum.

Alle Fahrerlaubnisinhaber mit Geburtsjahr von 1959 bis 1964, die einen „Papierführerschein“ besitzen, sind zum Umtausch aufgerufen. Diese Führerscheine sollen bis zum 19.01.2023 umgetauscht.

Grund für den Pflichtumtausch ist entsprechend der 3. EU-Führerscheinrichtlinie der Wunsch nach einem einheitlichen fälschungssicheren Fahrerlaubnisdokument sowie die Erfassung aller Fahrerlaubnisse in einer Datenbank.

Zur Umsetzung der EU-Richtlinie wurde ein Stufenplan zum Pflichtumtausch eingeführt, der sich an Geburts- bzw. Ausstellungsjahrgängen orientiert.

Demnach gelten folgende Fristen:

Für die Papierführerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind:

GeburtsjahrUmtausch bis
vor 195319.01.2033
1953 - 195819.01.2022
1959 - 196419.01.2023
1965 - 197019.01.2024
1971 und später19.01.2025

Für Führerscheine, die ab 01.01.1999 ausgestellt worden sind:

AusstellungsjahrUmtausch bis
1999 - 200119.01.2026
2002 - 200419.01.2027
2005 - 200719.01.2028
200819.01.2029
200919.01.2030
201019.01.2031
201119.01.2032
2012 - 18.01.201319.01.2033

Nach Ablauf der jeweiligen Umtauschfrist wird der alte Führerschein ungültig.

Es handelt sich nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Diese bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung.

Online-Termine zum Umtausch Ihres alten Führerscheines können Sie hier direkt buchen unter der Rubrik "EU-Kartenführerschein - Umtausch älterer Führerscheine in einen aktuellen Kartenführerschein - Antragstellung" 

Bei Fragen rund um den Führerscheinumtausch wenden Sie sich bitte an folgende Telefonnummer:
06132/787-5290

Wichtig: 

Für den Fall, dass Sie im Besitz eines grauen oder rosafarbenen Führerscheins sind, der bis zum 31.12.1998 nicht von der Kreisverwaltung Mainz-Bingen ausgestellt wurde oder Ihr Führerschein nicht mehr lesbar ist, benötigen Sie eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde, die Sie dort direkt anfordern können.

Die ausstellende Fahrerlaubnisbehörde kann diese direkt per E-Mail an die unsere E-Maiadresse: FS-Oppenheim@mainz-bingen.deoder FS-Bingen@mainz-bingen.de übersenden.

Um den Aufwand zu minimieren, wird Ihnen der neue Führerschein direkt über den Postweg zugestellt. Ein 2. Besuch in unserer Führerscheinstelle ist daher nicht erforderlich.


Rechtliche Grundlage:
§ 24a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - Gültigkeit von Führerscheinen in Verbindung mit
Anlage 8e zu § 24a FeV

Dritte EU Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006 /126 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein)


Link extern
ADAC - Fristen für den Führerschein-Umtausch

Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

Verlängerung der Klassen C1, C1E, C, CE, "CE79":

  • 1 Lichtbild neuesten Datums nach den Bestimmungen der Passverordnung (35 x  45 mm)
  • Abgabe einer Unterschrift für die Beantragung des Führerscheines bei der Fahrerlaubnisbehörde bzw. bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt
  • Augenärztliches Zeugnis oder Gutachten nach dem amtlichen Muster (Anlage 6 FeV)
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung gemäß § 11 Abs.9 FeV i.V.m. Anlage 5

Verlängerung der Klassen D1, D1E, D und DE

  • 1 Lichtbild neuesten Datums nach den Bestimmungen der Passverordnung (35 x  45 mm)
  • Abgabe einer Unterschrift für die Beantragung des Führerscheines bei der Fahrerlaubnisbehörde bzw. bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt
  • Beantragung eines Führungszeugnisses für Behörden bei Ihrer Meldebehörde. Das Führungszeugnis wird dann direkt zu uns gesandt.
  • Augenärztliches Zeugnis oder Gutachten nach dem amtlichen Muster (Anlage 6 FeV)
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung gemäß § 11 Abs.9 FeV i.V.m. Anlage 5
  • Ab dem 50. Lebensjahr: Testpsychologisches Gutachten gem. § 11 Abs. 9 FeV i.V. m. Anlage 5 Nr. 2
  • Dies gilt auch bei einer abgelaufenen Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D und DE, wenn der Antragsteller das 50. Lebensjahr noch nicht erreicht hat.
  • Ist eine C oder D-Klasse bereits abgelaufen, setzen Sie sich bitte mit der Fahrerlaubnisbehörde in Verbindung

Um einen internationalen Führerschein zu erhalten, ist ein formeller Antrag direkt bei der Führerscheinstelle zu stellen. Neben dem Führerschein sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Neues Lichtbild, das den aktuellen Bestimmungen der Passverordnung entspricht (35 x 45 mm)
  • Gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass!
  • Führerschein
  • Besitz eines EU-Kartenführerscheins ist erforderlich (graue oder rosa Führerscheine müssen in einen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden. Siehe hierzu: Umtausch in einen EU-Kartenführerschein)
  • Das Mindestalter des Antragstellers beträgt 18 Jahre
  • Ausländische Mitbürger benötigen einen Pass.

Der Internationale Führerschein wird für die Dauer von maximal 3 Jahren erteilt.

Gebühren: 16,30 Euro

Bei einem digitalen Kontrollgerät handelt es sich um die neue elektronische Form der Fahrtenschreiber. In älteren LKW gibt es noch die runden (Papier-)Tachoscheiben. Bei den digitalen Kontrollgeräten wird eine Karte (vergleichbar mit einem EU-Kartenführerschein oder einer EC-Karte) eingesteckt. Auf dieser Karte werden auf einem Chip die Daten für 28 Tage gespeichert. 

Aufgezeichnet werden Geschwindigkeit, Fahr- und Ruhezeit. Der Unternehmer muss innerhalb dieser Zeit die auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten herunterladen und bei sich aufbewahren.

Bei Verkehrskontrollen durch das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) oder die Polizei werden ebenfalls die Daten aus diesen Karten ausgelesen.

Die erforderlichen Unterlagen entnehmen bitte den jeweiligen Anträgen.

Downloads

Kontakt Führerscheinstelle Bingen

  • Frau Lebert

    Straßenverkehr / Kfz-Zulassung
    Führerschein-/Zulassungswesen
    +49 6721 9171 - 5241
    E-Mail schreiben
  • Frau Zimmermann

    Straßenverkehr / Kfz-Zulassung
    Führerschein-/Zulassungswesen
    +49 6721 9171 - 5246
    E-Mail schreiben

Kontakt Führerscheinstelle Oppenheim

  • Frau Blum-Gukenbiehl

    Straßenverkehr / Kfz-Zulassung
    Führerschein-/Zulassungswesen
    +49 6133 9403 - 5283
    E-Mail schreiben
  • Herr Best

    Straßenverkehr / Kfz-Zulassung
    Führerschein-/Zulassungswesen
    +49 6133 9403 - 5280
    E-Mail schreiben
  • Frau Schäfer

    Straßenverkehr / Kfz-Zulassung
    Führerschein-/Zulassungswesen
    +49 6133 9403 - 5282
    E-Mail schreiben