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Führerscheinstelle - mit Führerschein

Umschreibung einer Fahrerlaubnis eines EU-Mitgliedstaates sowie der Länder Island, Liechtenstein und Norwegen

Für eine Fahrerlaubnis die in einem dieser Länder ausgestellt ist, besteht keine Umschreibungspflicht.

Sofern die Ausstellung eines deutschen Führerscheins gewünscht wird, sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • neues Lichtbild, das den aktuellen Bestimmungen der Passverordnung entspricht (35 x 45 mm)
  • den ausländischen Führerschein
  • Gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass)

Umschreibung einer Fahrerlaubnis eines Staates der Besonderen Länderliste

Sie besitzen einen Führerschein der folgenden Länder und möchten diesen umschreiben lassen?

Andorra Japan Neukaledonien Schweiz
Franz.-Polynesien Jersey Neuseeland Singapur
Guernsey Kroatien Republik Korea Südafrika
Insel Man Monaco San Marino Taiwan
Israel


US-Bundesstaaten

Alabama Indiana Nebraska South Dakota
Arizona Iowa New Mexico Tennessee
Arkansas Kansas North Carolina Texas
Colorado Kentucky Ohio Utah
Conneticut Louisiana Oklahoma Virginia
Delware Massachusetts Oregon Washington State
District of Columbia Michigan Pennsylvania West Virginia
Florida Minnesota Puerto Rico Wisconsin
Idaho Mississippi South Carolina Wyoming
Illinois Missouri

Kanadische Provinzen

Alberta New Brunswick Nova Scotia Quebec
British Newfoundland Ontario Saskatschewan
Columbia Northwest Terretories Prince Edward Island Yukon
Manitoba


Hierzu ist ein formeller Antrag bei der Führerscheinstelle erforderlich.

Diesem Antrag sind beizufügen:

  • Erklärung über die Gültigkeit des Führerscheines
  • Neues Lichtbild, das den aktuellen Bestimmungen der Passverordnung entspricht (35 x 45 mm)
  • ausländischer Führerschein und ggf. Übersetzung eines vereidigten Übersetzers, eines Übersetzungsbüros oder eines Automobilclubs

Eine Ausbildungspflicht besteht nicht. Lediglich in seltenen Fällen ist eine Befähigungsprüfung (= theoretische oder praktische Fahrerlaubnisprüfung) erforderlich.

Umschreibung einer Fahrerlaubnis sonstiger Staaten

Bei allen sonstigen Staaten ist für die Umschreibung ein formeller Antrag bei der Führerscheinstelle zu stellen.

Dazu benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Erklärung über die Gültigkeit des Führerscheines
  • Neues Lichtbild, das den aktuellen Bestimmungen der Passverordnung entspricht (35 x 45 mm)
  • ausländischer Führerschein mit Übersetzung eines vereidigten Übersetzers, eines Übersetzungsbüros oder eines Automobilclubs
  • Angabe einer Fahrschule
  • Gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass)
  • bei Antrag auf Klasse A, A1, B, BE, AM, L oder T
  •  - Sehtestbescheinigung (z.B. vom anerkannten Augenoptiker) oder Zeugnis bzw. Gutachten eines Augenarztes
  • - Teilnahmebescheinigung über lebensrettende Sofortmaßnahmen
  • bei Antrag auf Klasse C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E
  • - Gutachten eines Augenarztes nach Anlage 6 zur FeV
  • - Eignungsnachweis (ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 FeV)
  • - Nachweis über Ausbildung in Erster Hilfe
  • bei Antrag auf Klasse D, D1, DE oder D1E
  • - Gutachten eines Augenarztes
  • - Eignungsnachweis (ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 FeV)
  • - Testpsychologische Untersuchung
  • - Nachweis über Ausbildung in Erster Hilfe
  • - Polizeiliches Führungszeugnis für Behörden (Belegart 0). Dieses ist über das zuständige Einwohnermeldeamt zu beantragen


Eine Ausbildungspflicht besteht nicht. Jedoch ist eine Befähigungsprüfung (= theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung) erforderlich.

Umschreibung eines Dienstführerscheins

Der formelle Antrag auf Umschreibung eines Dienstführerscheins ist direkt bei der Führerscheinstelle oder beim Einwohnermeldeamt zu stellen.

Voraussetzung für die Umschreibung ist die Vorlage eines gültigen Dienstführerscheins oder eine Bescheinigung über die Dienstfahrerlaubnis, wenn der Antrag nach Beendigung des Dienstverhältnisses gestellt wird.

Eine Ausbildungspflicht besteht nicht. Ebenso ist keine Befähigungsprüfung abzulegen.

Weiterhin benötigen Sie:

  • Neues Lichtbild, das den aktuellen Bestimmungen der Passverordnung entspricht (35 x 45 mm)
  • Vorlage des allgemeinen Führerscheins, sofern ein solcher bereits erteilt wurde
  • Gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass)

Umtausch in einen EU-Kartenführerschein

Der Umtausch der bisherigen Führerscheine in einen EU-Kartenführerschein kann grundsätzlich nur direkt bei der Führerscheinstelle erfolgen.

Dazu werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Neues Lichtbild, das den aktuellen Bestimmungen der Passverordnung entspricht (35 x 45 mm)
  • bisheriger Führerschein
  • Gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass)
  • Bei der Umschreibung der früheren Fahrerlaubnis der Klasse 2 ist ab Vollendung des 50. Lebensjahres auch ein augenärztliches Gutachten sowie eine Eignungsnachweis (ärztliche und/ oder testpsychologische Untersuchung) nachzuweisen.
    - Siehe hierzu auch Verlängerung einer Fahrerlaubnis
  • Karteikartenabschrift der ausstellenden Führerscheinbehörde.

Wichtiger Hinweis für Inhaber der Fahrerlaubnis der bisherigen Klasse 3:
Neu ausgestellte EU-Kartenführerscheine haben eine Gültig mit 15 Jahren ab dem Ausstellungsdatum.

Ausnahme: Die Berechtigung zum Führen von 3-achsigen Zügen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg endet mit dem Erreichen des 50. Lebensjahres.

Wichtiger Hinweis für Inhaber der Fahrerlaubnis der bisherigen Klasse 2:
Wird die bis zum 31.12.1998 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 2 nicht umgestellt, so darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klasse C oder CE mehr führen.

Nähere Informationen hierzu finden Sie unter dem Punkt „Eignungsuntersuchungen“.

Umtausch älterer Führerscheine in einen aktuellen Kartenführerschein

Diese alten Führerscheine sowie die bis Anfang 2013 ausgestellten unbefristeten Scheckkarten werden bis spätestens 2033 ungültig werden.

Zuerst werden alle „Papierführerscheine“ je nach Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers zu einem bestimmten Zeitpunkt ungültig, daran anschließend die „Scheckkartenführerscheine“ je nach Ausstellungsdatum.

Alle Fahrerlaubnisinhaber mit Geburtsjahr von 1959 bis 1964, die einen „Papierführerschein“ besitzen, sind zum Umtausch aufgerufen. Diese Führerscheine sollen bis zum 19.01.2023 umgetauscht.

Grund für den Pflichtumtausch ist entsprechend der 3. EU-Führerscheinrichtlinie der Wunsch nach einem einheitlichen fälschungssicheren Fahrerlaubnisdokument sowie die Erfassung aller Fahrerlaubnisse in einer Datenbank.

Zur Umsetzung der EU-Richtlinie wurde ein Stufenplan zum Pflichtumtausch eingeführt, der sich an Geburts- bzw. Ausstellungsjahrgängen orientiert.

Demnach gelten folgende Fristen:

Für die Papierführerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr Umtausch bis
vor 1953 19.01.2033
1953 - 1958 19.01.2022
1959 - 1964 19.01.2023
1965 - 1970 19.01.2024
1971 und später 19.01.2025

Für Führerscheine, die ab 01.01.1999 ausgestellt worden sind:

Ausstellungsjahr Umtausch bis
1999 - 2001 19.01.2026
2002 - 2004 19.01.2027
2005 - 2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012 - 18.01.2013 19.01.2033

Nach Ablauf der jeweiligen Umtauschfrist wird der alte Führerschein ungültig.

Es handelt sich nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Diese bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung.

Online-Termine zum Umtausch Ihres alten Führerscheines können Sie hier direkt buchen unter der Rubrik "EU-Kartenführerschein - Umtausch älterer Führerscheine in einen aktuellen Kartenführerschein - Antragstellung" 

Bei Fragen rund um den Führerscheinumtausch wenden Sie sich bitte an folgende Telefonnummer:
06132/787-5290

Wichtig: 

Für den Fall, dass Sie im Besitz eines grauen oder rosafarbenen Führerscheins sind, der bis zum 31.12.1998 nicht von der Kreisverwaltung Mainz-Bingen ausgestellt wurde oder Ihr Führerschein nicht mehr lesbar ist, benötigen Sie eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde, die Sie dort direkt anfordern können.

Die ausstellende Fahrerlaubnisbehörde kann diese direkt per E-Mail an die unsere E-Maiadresse: [email protected]oder [email protected] übersenden.

Um den Aufwand zu minimieren, wird Ihnen der neue Führerschein direkt über den Postweg zugestellt. Ein 2. Besuch in unserer Führerscheinstelle ist daher nicht erforderlich.


Rechtliche Grundlage:
§ 24a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - Gültigkeit von Führerscheinen in Verbindung mit
Anlage 8e zu § 24a FeV

Dritte EU Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006 /126 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein)


Link extern
ADAC - Fristen für den Führerschein-Umtausch

Verlängerung einer Fahrerlaubnis

Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

Verlängerung der Klassen C1, C1E, C, CE, "CE79":

  • 1 Lichtbild neuesten Datums nach den Bestimmungen der Passverordnung (35 x  45 mm)
  • Abgabe einer Unterschrift für die Beantragung des Führerscheines bei der Fahrerlaubnisbehörde bzw. bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt
  • Augenärztliches Zeugnis oder Gutachten nach dem amtlichen Muster (Anlage 6 FeV)
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung gemäß § 11 Abs.9 FeV i.V.m. Anlage 5

Verlängerung der Klassen D1, D1E, D und DE

  • 1 Lichtbild neuesten Datums nach den Bestimmungen der Passverordnung (35 x  45 mm)
  • Abgabe einer Unterschrift für die Beantragung des Führerscheines bei der Fahrerlaubnisbehörde bzw. bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt
  • Beantragung eines Führungszeugnisses für Behörden bei Ihrer Meldebehörde. Das Führungszeugnis wird dann direkt zu uns gesandt.
  • Augenärztliches Zeugnis oder Gutachten nach dem amtlichen Muster (Anlage 6 FeV)
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung gemäß § 11 Abs.9 FeV i.V.m. Anlage 5
  • Ab dem 50. Lebensjahr: Testpsychologisches Gutachten gem. § 11 Abs. 9 FeV i.V. m. Anlage 5 Nr. 2
  • Dies gilt auch bei einer abgelaufenen Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D und DE, wenn der Antragsteller das 50. Lebensjahr noch nicht erreicht hat.
  • Ist eine C oder D-Klasse bereits abgelaufen, setzen Sie sich bitte mit der Fahrerlaubnisbehörde in Verbindung

Internationaler Führerschein

Um einen internationalen Führerschein zu erhalten, ist ein formeller Antrag direkt bei der Führerscheinstelle zu stellen. Neben dem Führerschein sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Neues Lichtbild, das den aktuellen Bestimmungen der Passverordnung entspricht (35 x 45 mm)
  • Gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass!
  • Führerschein
  • Besitz eines EU-Kartenführerscheins ist erforderlich (graue oder rosa Führerscheine müssen in einen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden. Siehe hierzu: Umtausch in einen EU-Kartenführerschein)
  • Das Mindestalter des Antragstellers beträgt 18 Jahre
  • Ausländische Mitbürger benötigen einen Pass.

Der Internationale Führerschein wird für die Dauer von maximal 3 Jahren erteilt.

Gebühren: 16,30 Euro

Digitales Kontrollgerät

Bei einem digitalen Kontrollgerät handelt es sich um die neue elektronische Form der Fahrtenschreiber. In älteren LKW gibt es noch die runden (Papier-)Tachoscheiben. Bei den digitalen Kontrollgeräten wird eine Karte (vergleichbar mit einem EU-Kartenführerschein oder einer EC-Karte) eingesteckt. Auf dieser Karte werden auf einem Chip die Daten für 28 Tage gespeichert. 

Aufgezeichnet werden Geschwindigkeit, Fahr- und Ruhezeit. Der Unternehmer muss innerhalb dieser Zeit die auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten herunterladen und bei sich aufbewahren.

Bei Verkehrskontrollen durch das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) oder die Polizei werden ebenfalls die Daten aus diesen Karten ausgelesen.

Die erforderlichen Unterlagen entnehmen bitte den jeweiligen Anträgen.

Downloads

Kontakt Führerscheinstelle Bingen

  • Frau Lebert

    Straßenverkehr / Kfz-Zulassung
    Führerschein- / Zulassungswesen
    +49 6721 9171 - 5241
    E-Mail schreiben
  • Herr Krieger

    Straßenverkehr / Kfz-Zulassung
    Führerschein- / Zulassungswesen
    +49 6721 9171 - 5247
    E-Mail schreiben
  • Frau Zimmermann

    Straßenverkehr / Kfz-Zulassung
    Führerschein- / Zulassungswesen
    +49 6721 9171 - 5246
    E-Mail schreiben
  • Frau Weiler

    Straßenverkehr / Kfz-Zulassung
    Führerschein- / Zulassungswesen
    +49 6721 9171 - 5256
    E-Mail schreiben

Kontakt Führerscheinstelle Oppenheim

  • Frau Blum-Gukenbiehl

    Straßenverkehr / Kfz-Zulassung
    Führerschein- / Zulassungswesen
    +49 6133 9403 - 5283
    E-Mail schreiben
  • Frau Mann

    Straßenverkehr / Kfz-Zulassung
    Führerschein- / Zulassungswesen
    +49 6133 9403 - 5281
    E-Mail schreiben
  • Herr Best

    Straßenverkehr / Kfz-Zulassung
    Führerschein- / Zulassungswesen
    +49 6133 9403 - 5280
    E-Mail schreiben
  • Frau Albay

    Straßenverkehr / Kfz-Zulassung
    Führerschein- / Zulassungswesen
    -
    +49 6133 9403 - 5282
    E-Mail schreiben
  • Frau Rauschkolb

    Straßenverkehr / Kfz-Zulassung
    Führerschein- / Zulassungswesen
    +49 6133 9403 - 5284
    E-Mail schreiben

Kontakt

Kreisverwaltung Mainz-Bingen

Georg-Rückert-Straße 11
55218 Ingelheim am Rhein
06132/787-0
krsvrwltngmnz-bngnd

Ein Besuch der Bürgerinnen und Bürger in den Gebäuden der Verwaltung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Die Pflicht zum Tragen einer Maske ist in der Kreisverwaltung Mainz-Bingen weitestgehend aufgehoben. Eine Ausnahme zu dieser Regelung besteht für den Fachbereich 42a „Gesundheitswesen“ und deren Besucherinnen und Besucher, als Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Hier gilt gemäß Infektionsschutzgesetz weiterhin die FFP2-Maskenpflicht.

Die Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger sind erreichbar unter den bekannten Telefonnummern oder per E-Mail. Diese sind auch auf der Homepage verzeichnet.

Nähere Informationen zu Regelungen und Erreichbarkeiten einzelner Abteilungen finden Sie hier. Infos zum Jobcenter Mainz-Bingen sowie den KfZ-Zulassungsstellen und Führerscheinstellen in Bingen und Oppenheim gibt es hier.

Öffnungszeiten
Bürgerbüro

Montag bis Dienstag 8 bis 17 Uhr
Mittwoch 14 bis 17 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 8 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 12:30 Uhr

Sprechzeiten Allgemeine Verwaltung:

Montag bis Dienstag 9 bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 15:30 Uhr
Mittwoch 14 bis 15:30 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 9 bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 18 Uhr
Freitag 9 bis 12 Uhr

Sprechzeiten Allgemeine Bauverwaltung,  Bauaufsicht,  Bauförderung:

Dienstag und Freitag 9 bis 12 Uhr
Donnerstag 14 bis 18 Uhr

HINWEIS für die Bauverwaltung, Bauaufsicht, Bauförderung
Damit eine persönliche Betreuung der Bauantragsteller möglich ist, bitten wir um vorherige Terminvereinbarung.

Medien- und Kommunikationsbüro

Kontakt

Kreisverwaltung Mainz-Bingen 

Medien- und Kommunikationsbüro 
Georg-Rückert-Straße 11
55218 Ingelheim am Rhein
prssmnz-bngnd

Die erste Anlaufstelle und Ansprechpartner/in für Medien und Presse sind

Bardo Faust, Pressesprecher
Tel. 0 61 32 / 7 87-1012

Dörte Emrich 
Tel. 0 61 32 / 7 87-10 15

Jana Hollstein 
Tel. 0 61 32 / 7 87-10 14

Maike Zehetner
Tel. 0 61 32 / 7 87-10 17

Mehr zum Medienbüro finden Sie 

Kfz-Zulassungsstelle Bingen

Kontakt

Kfz-Zulassungsstelle Bingen

55411 Bingen am Rhein

Tel. 0 67 21 / 91 71-0
Fax 0 67 21 / 91 71-52 98
E-Mail: [email protected]

Hinweis: Termine werden ausschließlich online vergeben. Spontane Termine vor Ort können leider nicht vergeben werden. 

Kfz-Zulassungsstelle Oppenheim

Kontakt
Kfz-Zulassungsstelle Oppenheim

St.-Ambrogio-Ring 11
55276 Oppenheim

Tel. 0 61 33 / 94 03-0
Fax 0 61 33 / 94 03-52 89
E-Mail: [email protected]

Hinweis: Termine werden ausschließlich online vergeben. Spontane Termine vor Ort können leider nicht vergeben werden.  

Amt für Veterinär- und Gesundheitswesen

Kontakt
Amt für Veterinär- und Gesundheitswesen

Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Große Langgasse 29
55116 Mainz
Tel. 0 61 31 / 6 93 33-0
Fax 0 61 31 / 6 93 33-40 98

Öffnungszeiten:

Montag bis Dienstag 8 bis 17 Uhr
Mittwoch 14 bis 17 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 8 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 12:30 Uhr

Sprechzeiten:

Allgemeine Verwaltung
Montag bis Dienstag 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15.30 Uhr
Mittwoch 14 bis 15:30 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 9 bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 18 Uhr
Freitag 9 bis 12 Uhr

Sprechzeiten Empfang:

Montag bis Mittwoch 8 bis 17 Uhr
Donnerstag 8 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 12.30 Uhr

Belehrungen gem. §43 IfSG:
Nach vorheriger Terminvereinbarung online oder per E-Mail. Weitere Informationen gibt es beim Gesundheitsamt telefonisch unter 06131/69333-0. Informationen und Anträge gibt es hier. 

HIV-Beratung und -Test:
Nach vorheriger Terminvereinbarung per E-Mail 

Impfsprechstunde:
Nach vorheriger Terminvereinbarung per E-Mail

Fragen zu Corona: Telefonische Erreichbarkeit: 06131/69333-4275 (zu den üblichen Dienstzeiten) oder per E-Mail

Kreuzhof Nieder-Olm

Kontakt

Besuchsadresse: Kreuzhof 1
55268 Nieder-Olm

Postadresse: Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Georg-Rückert-Straße 11
55218 Ingelheim am Rhein

Öffnungszeiten:

Montag bis Dienstag 8 bis 17 Uhr
Mittwoch 14 bis 17 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 8 bis 17 Uhr
Freitag 8 bis 12:30 Uhr

Sprechzeiten:
Allgemeine Verwaltung

Montag bis Dienstag 9 bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 15:30 Uhr
Mittwoch 14 bis 15:30 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15.30 Uhr
Freitag 9 bis 12 Uhr

Jobcenter

Hinweis: Ein Besuch der Bürgerinnen und Bürger in den Gebäuden der Verwaltung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Die Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger sind erreichbar unter den bekannten Telefonnummern oder per E-Mail. Diese sind auch auf der Homepage verzeichnet.

Nähere Informationen zu Regelungen und Erreichbarkeiten einzelner Abteilungen finden Sie hier. Infos zum Jobcenter Mainz-Bingen sowie den KfZ-Zulassungsstellen und Führerscheinstellen in Bingen und Oppenheim gibt es hier.

Kontakt

Kreisverwaltung Mainz-Bingen
JobCenter
„Neue Ingelheimer Mitte“
Konrad-Adenauer-Str. 3
55218 Ingelheim

06132/787-6000

Faxnummer 06132/787-6099

Sprechzeiten

Montag, Dienstag, Freitag von 9 bis 12 Uhr, Mittwoch von 14 bis 15:30 Uhr (Vormittag geschlossen), Donnerstag von 9 bis 12 Uhr und von 14 bis 18 Uhr sowie nach Vereinbarung.

Bankverbindung

Kreisverwaltung Mainz-Bingen (außer Jobcenter)

Sparkasse Rhein-Nahe
Konto-Nr.: 300 003 50
Bankleitzahl: 560 501 80
IBAN: DE23 5605 0180 0030 0003 50
BIC (SWIFT Code): MALADE51KRE

oder

Rheinhessen Sparkasse
BLZ: 553 500 10
Konto-Nr.: 100 0111 54
IBAN: DE19 5535 0010 0100 0111 54
BIC: MALADE51WOR

Jobcenter Mainz-Bingen

Sparkasse Rhein-Nahe
BLZ:  560 501 80
Konto-Nr.: 170 591 06
IBAN: DE17 5605 0180 0017 0591 06
BIC: MALADE51KRE

Ihre Behördennummer 115

Mainz-Bingen beteiligt sich an der bundesweit einheitlichen Behördennummer 115.

De-Mail

ACHTUNG, AKTUELLER HINWEIS: Diese De-Mail-Adresse ist nur noch bis 31. August 2022 gültig und wird am 1. September 2022 abgeschaltet.

Über De-Mail ist die Kreisverwaltung Mainz-Bingen elektronisch sicher und vertraulich zu erreichen. Die De-Mail der Kreisverwaltung Mainz-Bingen lautet:

krsvrwltngmnz-bngnd-mld

Mit De-Mail können verbindliche Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, solange keine besonderen Erfordernisse an die Form des Rechtsgeschäftes bestehen. De-Mail bietet zusätzliche Sicherheit, denn die bei herkömmlicher E-Mail fehlende Nachweisbarkeit des Eingangs ist mit der Nutzung von De-Mail möglich. Unter Verwendung der (durch den De-Mail-Anbieter) qualifizierten elektronisch signierten Versand- und Eingangsbestätigungen können sowohl Sender als auch Empfänger nachweisen, dass eine Nachricht versendet wurde oder eingegangen ist.

Für einen im Verhältnis zum Gesamtvolumen geringen Anteil der Rechtsgeschäfte ist die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben. Die elektronische Abwicklung solcher Rechtsgeschäfte setzt heute in der Regel eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetzes (VDG) durch den Nutzer voraus. De-Mail kann auch in diesen Fällen genutzt werden, allerdings muss die entsprechende De-Mail oder das per De-Mail versandte Dokumente dann zusätzlich durch den Nutzer qualifiziert elektronisch signiert werden (siehe unten).

Der Versand per De-Mail allein ersetzt also nicht immer die Schriftform. Gegenwärtig erarbeitet die Bundesregierung ein E-Government-Gesetz, das unter anderem weitere Möglichkeiten schaffen soll, die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform durch alternative elektronische Verfahren, insbesondere De-Mail, zu ersetzen.
Weitere Informationen zur De-Mail gibt es auf der Homepage des Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik.

Wir sind Mainz-Bingen - Imagefilm des Kreises

„Mainz-Bingen ist einfach ein guter Platz zum Leben.“ Das findet Landrätin Dorothea Schäfer, und das finden viele Menschen, die hier bereits leben oder Jahr für Jahr in den Landkreis ziehen. Was Mainz-Bingen alles zu bieten hat, zeigt der Imagefilm des Kreises.

Das fünfminütige Werk aus dem Hause der Mainzer „Formatfabrik“ zeigt Bilder aus allen Bereichen des Kreises – ob Süden, Norden, Mitte, ob Mittelrhein, Nahe, Rheinhessen. Abgebildet sind Weinberge, Wälder, der Rhein und die Burgen, die Themen Wirtschaft, Tourismus, ÖPNV und vor allem die Menschen – einfach alles, was den Landkreis Mainz-Bingen so ausmacht

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