Führerscheinstelle - mit Führerschein
Umschreibung einer Fahrerlaubnis eines EU-Mitgliedstaates sowie der Länder Island, Liechtenstein und Norwegen
Für eine Fahrerlaubnis die in einem dieser Länder ausgestellt ist, besteht keine Umschreibungspflicht.
Sofern die Ausstellung eines deutschen Führerscheins gewünscht wird, sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- neues Lichtbild, das den aktuellen Bestimmungen der Passverordnung entspricht (35 x 45 mm)
- den ausländischen Führerschein
- Gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass)
Umschreibung einer Fahrerlaubnis eines Staates der Besonderen Länderliste
Sie besitzen einen Führerschein der folgenden Länder und möchten diesen umschreiben lassen?
Andorra | Japan | Neukaledonien | Schweiz |
Franz.-Polynesien | Jersey | Neuseeland | Singapur |
Guernsey | Kroatien | Republik Korea | Südafrika |
Insel Man | Monaco | San Marino | Taiwan |
Israel |
US-Bundesstaaten
Alabama | Indiana | Nebraska | South Dakota |
---|---|---|---|
Arizona | Iowa | New Mexico | Tennessee |
Arkansas | Kansas | North Carolina | Texas |
Colorado | Kentucky | Ohio | Utah |
Conneticut | Louisiana | Oklahoma | Virginia |
Delware | Massachusetts | Oregon | Washington State |
District of Columbia | Michigan | Pennsylvania | West Virginia |
Florida | Minnesota | Puerto Rico | Wisconsin |
Idaho | Mississippi | South Carolina | Wyoming |
Illinois | Missouri |
Kanadische Provinzen
Alberta | New Brunswick | Nova Scotia | Quebec |
---|---|---|---|
British | Newfoundland | Ontario | Saskatschewan |
Columbia | Northwest Terretories | Prince Edward Island | Yukon |
Manitoba |
Hierzu ist ein formeller Antrag bei der Führerscheinstelle erforderlich.
Diesem Antrag sind beizufügen:
- Erklärung über die Gültigkeit des Führerscheines
- Neues Lichtbild, das den aktuellen Bestimmungen der Passverordnung entspricht (35 x 45 mm)
- ausländischer Führerschein und ggf. Übersetzung eines vereidigten Übersetzers, eines Übersetzungsbüros oder eines Automobilclubs
Eine Ausbildungspflicht besteht nicht. Lediglich in seltenen Fällen ist eine Befähigungsprüfung (= theoretische oder praktische Fahrerlaubnisprüfung) erforderlich.
Umschreibung einer Fahrerlaubnis sonstiger Staaten
Bei allen sonstigen Staaten ist für die Umschreibung ein formeller Antrag bei der Führerscheinstelle zu stellen.
Dazu benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Erklärung über die Gültigkeit des Führerscheines
- Neues Lichtbild, das den aktuellen Bestimmungen der Passverordnung entspricht (35 x 45 mm)
- ausländischer Führerschein mit Übersetzung eines vereidigten Übersetzers, eines Übersetzungsbüros oder eines Automobilclubs
- Angabe einer Fahrschule
- Gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass)
- bei Antrag auf Klasse A, A1, B, BE, AM, L oder T
- - Sehtestbescheinigung (z.B. vom anerkannten Augenoptiker) oder Zeugnis bzw. Gutachten eines Augenarztes
- - Teilnahmebescheinigung über lebensrettende Sofortmaßnahmen
- bei Antrag auf Klasse C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E
- - Gutachten eines Augenarztes nach Anlage 6 zur FeV
- - Eignungsnachweis (ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 FeV)
- - Nachweis über Ausbildung in Erster Hilfe
- bei Antrag auf Klasse D, D1, DE oder D1E
- - Gutachten eines Augenarztes
- - Eignungsnachweis (ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 FeV)
- - Testpsychologische Untersuchung
- - Nachweis über Ausbildung in Erster Hilfe
- - Polizeiliches Führungszeugnis für Behörden (Belegart 0). Dieses ist über das zuständige Einwohnermeldeamt zu beantragen
Eine Ausbildungspflicht besteht nicht. Jedoch ist eine Befähigungsprüfung (= theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung) erforderlich.
Umschreibung eines Dienstführerscheins
Der formelle Antrag auf Umschreibung eines Dienstführerscheins ist direkt bei der Führerscheinstelle oder beim Einwohnermeldeamt zu stellen.
Voraussetzung für die Umschreibung ist die Vorlage eines gültigen Dienstführerscheins oder eine Bescheinigung über die Dienstfahrerlaubnis, wenn der Antrag nach Beendigung des Dienstverhältnisses gestellt wird.
Eine Ausbildungspflicht besteht nicht. Ebenso ist keine Befähigungsprüfung abzulegen.
Weiterhin benötigen Sie:
- Neues Lichtbild, das den aktuellen Bestimmungen der Passverordnung entspricht (35 x 45 mm)
- Vorlage des allgemeinen Führerscheins, sofern ein solcher bereits erteilt wurde
- Gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass)
Umtausch in einen EU-Kartenführerschein
Der Umtausch der bisherigen Führerscheine in einen EU-Kartenführerschein kann grundsätzlich nur direkt bei der Führerscheinstelle erfolgen.
Dazu werden folgende Unterlagen benötigt:
- Neues Lichtbild, das den aktuellen Bestimmungen der Passverordnung entspricht (35 x 45 mm)
- bisheriger Führerschein
- Gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass)
- Bei der Umschreibung der früheren Fahrerlaubnis
der Klasse 2 ist ab Vollendung des 50. Lebensjahres auch ein
augenärztliches Gutachten sowie eine Eignungsnachweis (ärztliche und/ oder
testpsychologische Untersuchung) nachzuweisen.
- Siehe hierzu auch Verlängerung einer Fahrerlaubnis - Karteikartenabschrift der ausstellenden Führerscheinbehörde.
Wichtiger
Hinweis für Inhaber der Fahrerlaubnis der bisherigen Klasse 3:
Neu ausgestellte EU-Kartenführerscheine haben eine Gültig mit 15 Jahren ab dem Ausstellungsdatum.
Ausnahme: Die Berechtigung zum Führen von
3-achsigen Zügen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg endet
mit dem Erreichen des 50. Lebensjahres.
Wichtiger
Hinweis für Inhaber der Fahrerlaubnis der bisherigen Klasse 2:
Wird die bis zum 31.12.1998 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 2 nicht
umgestellt, so darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klasse C oder CE mehr führen.
Nähere Informationen hierzu finden Sie unter dem Punkt „Eignungsuntersuchungen“.
Umtausch älterer Führerscheine in einen aktuellen Kartenführerschein
Diese alten Führerscheine sowie die bis Anfang 2013 ausgestellten unbefristeten Scheckkarten werden bis spätestens 2033 ungültig werden.
Zuerst werden alle „Papierführerscheine“ je nach Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers zu einem bestimmten Zeitpunkt ungültig, daran anschließend die „Scheckkartenführerscheine“ je nach Ausstellungsdatum.
Alle Fahrerlaubnisinhaber mit Geburtsjahr von 1959 bis 1964, die einen „Papierführerschein“ besitzen, sind zum Umtausch aufgerufen. Diese Führerscheine sollen bis zum 19.01.2023 umgetauscht.
Grund für den Pflichtumtausch ist entsprechend der 3. EU-Führerscheinrichtlinie der Wunsch nach einem einheitlichen fälschungssicheren Fahrerlaubnisdokument sowie die Erfassung aller Fahrerlaubnisse in einer Datenbank.
Zur Umsetzung der EU-Richtlinie wurde ein Stufenplan zum Pflichtumtausch eingeführt, der sich an Geburts- bzw. Ausstellungsjahrgängen orientiert.
Demnach gelten folgende Fristen:
Für die Papierführerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr | Umtausch bis |
---|---|
vor 1953 | 19.01.2033 |
1953 - 1958 | 19.01.2022 |
1959 - 1964 | 19.01.2023 |
1965 - 1970 | 19.01.2024 |
1971 und später | 19.01.2025 |
Für Führerscheine, die ab 01.01.1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr | Umtausch bis |
---|---|
1999 - 2001 | 19.01.2026 |
2002 - 2004 | 19.01.2027 |
2005 - 2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012 - 18.01.2013 | 19.01.2033 |
Nach Ablauf der jeweiligen Umtauschfrist wird der alte Führerschein ungültig.
Es handelt sich nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Diese bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung.
Online-Termine zum Umtausch Ihres alten Führerscheines können Sie hier direkt buchen unter der Rubrik "EU-Kartenführerschein - Umtausch älterer Führerscheine in einen aktuellen Kartenführerschein - Antragstellung"
Bei Fragen rund um den Führerscheinumtausch wenden Sie sich bitte an folgende Telefonnummer:
06132/787-5290
Wichtig:
Für den Fall, dass Sie im Besitz eines grauen oder rosafarbenen Führerscheins sind, der bis zum 31.12.1998 nicht von der Kreisverwaltung Mainz-Bingen ausgestellt wurde oder Ihr Führerschein nicht mehr lesbar ist, benötigen Sie eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde, die Sie dort direkt anfordern können.
Die ausstellende Fahrerlaubnisbehörde kann diese direkt per E-Mail an die unsere E-Maiadresse: FS-Oppenheim@mainz-bingen.deoder FS-Bingen@mainz-bingen.de übersenden.
Um den Aufwand zu minimieren, wird Ihnen der neue Führerschein direkt über den Postweg zugestellt. Ein 2. Besuch in unserer Führerscheinstelle ist daher nicht erforderlich.
Rechtliche Grundlage:
§ 24a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - Gültigkeit von Führerscheinen in Verbindung mit
Anlage 8e zu § 24a FeV
Link extern
ADAC - Fristen für den Führerschein-Umtausch
Verlängerung einer Fahrerlaubnis
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
Verlängerung der Klassen C1, C1E, C, CE, "CE79":
- 1 Lichtbild neuesten Datums nach den Bestimmungen der Passverordnung (35 x 45 mm)
- Abgabe einer Unterschrift für die Beantragung des Führerscheines bei der Fahrerlaubnisbehörde bzw. bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt
- Augenärztliches Zeugnis oder Gutachten nach dem amtlichen Muster (Anlage 6 FeV)
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung gemäß § 11 Abs.9 FeV i.V.m. Anlage 5
Verlängerung der Klassen D1, D1E, D und DE
- 1 Lichtbild neuesten Datums nach den Bestimmungen der Passverordnung (35 x 45 mm)
- Abgabe einer Unterschrift für die Beantragung des Führerscheines bei der Fahrerlaubnisbehörde bzw. bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt
- Beantragung eines Führungszeugnisses für Behörden bei Ihrer Meldebehörde. Das Führungszeugnis wird dann direkt zu uns gesandt.
- Augenärztliches Zeugnis oder Gutachten nach dem amtlichen Muster (Anlage 6 FeV)
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung gemäß § 11 Abs.9 FeV i.V.m. Anlage 5
- Ab dem 50. Lebensjahr: Testpsychologisches Gutachten gem. § 11 Abs. 9 FeV i.V. m. Anlage 5 Nr. 2
- Dies gilt auch bei einer abgelaufenen Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D und DE, wenn der Antragsteller das 50. Lebensjahr noch nicht erreicht hat.
- Ist eine C oder D-Klasse bereits abgelaufen, setzen Sie sich bitte mit der Fahrerlaubnisbehörde in Verbindung
Internationaler Führerschein
Um einen internationalen Führerschein zu erhalten, ist ein formeller Antrag direkt bei der Führerscheinstelle zu stellen. Neben dem Führerschein sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Neues Lichtbild, das den aktuellen Bestimmungen der Passverordnung entspricht (35 x 45 mm)
- Gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass!
- Führerschein
- Besitz eines EU-Kartenführerscheins ist erforderlich (graue oder rosa Führerscheine müssen in einen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden. Siehe hierzu: Umtausch in einen EU-Kartenführerschein)
- Das Mindestalter des Antragstellers beträgt 18 Jahre
- Ausländische Mitbürger benötigen einen Pass.
Der Internationale Führerschein wird für die Dauer von maximal 3 Jahren erteilt.
Gebühren: 16,30 Euro
Digitales Kontrollgerät
Bei einem digitalen Kontrollgerät handelt es sich um die neue elektronische Form der Fahrtenschreiber. In älteren LKW gibt es noch die runden (Papier-)Tachoscheiben. Bei den digitalen Kontrollgeräten wird eine Karte (vergleichbar mit einem EU-Kartenführerschein oder einer EC-Karte) eingesteckt. Auf dieser Karte werden auf einem Chip die Daten für 28 Tage gespeichert.
Aufgezeichnet werden Geschwindigkeit, Fahr- und Ruhezeit. Der Unternehmer muss innerhalb dieser Zeit die auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten herunterladen und bei sich aufbewahren.
Bei Verkehrskontrollen durch das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) oder die Polizei werden ebenfalls die Daten aus diesen Karten ausgelesen.
Die erforderlichen Unterlagen entnehmen bitte den jeweiligen Anträgen.