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Kennzeichen

Ausfuhrkennzeichen

Ausfuhrkennzeichen sind grundsätzlich bei der Zulassungsbehörde zu beantragen, die für den Wohnsitz des Fahrzeughalters zuständig ist.

Besteht im Inland kein Wohnsitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts eines Empfangsberechtigten zuständig.

Der Empfangsberechtigte sowie der Fahrzeughalter haben die Erklärung zur Empfangsberechtigung bei Zuteilung eines Ausfuhr- oder Kurzzeitkennzeichens abzugeben und zu unterschreiben.

 Zum Erhalt eines Ausfuhrkennzeichens benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
  • bisherige Kennzeichenschilder, wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist
  • eine gültige Versicherungsbestätigungskarte (Deckungskarte) für Ausfuhrkennzeichen
  • Gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass im Original mit Meldebestätigung) Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt!
  • Erklärung zur Empfangsberechtigung
  • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung im Original.

Besonderheiten:

  • Zulassung durch einen Dritten: formlose, schriftliche Vollmacht dessen, für den das Fahrzeug zugelassen werden soll.
  • Minderjährige: Hier wird die Unterschrift von beiden Erziehungsberechtigten benötigt. Diese müssen entweder in der Zulassungsstelle direkt abgegeben oder amtlich beglaubigt sein.
  • Firmen: Für die Zulassung eines Firmenwagens benötigen Sie einen aktuellen Auszug aus dem Gewerbe- bzw. Handelsregister, die Ausweispapiere des/der Geschäftsführer sowie dessen/deren Vollmacht.
  • Bei Wohnsitz außerhalb von Deutschland: Hat der Empfangsberechtigte seinen Wohnsitz nicht im Landkreis Mainz-Bingen, ist die persönliche Anwesenheit des Empfangsberechtigten bei Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens erforderlich. Der Wohnsitz des Empfangsberechtigten ist nachzuweisen durch Vorlage des Personalausweises oder Reisepass mit polizeilicher Meldebestätigung.
  • Besitzt der Antragsteller kein Girokonto innerhalb der Europäischen Union, ist nach Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens durch die Zulassungsbehörde vorab die Kraftfahrzeugsteuer bei einer Zahlstelle der Zollverwaltung zu entrichten. Alternativ kann das SEPA-Lastschriftmandant zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer auch durch einen Empfangsberechtigten abgegeben werden.

Hinweis:

Das Fahrzeug muss in jedem Fall bei der jeweiligen Zulassungsbehörde vorgefahren werden.

Sofern das Fahrzeug nicht im Landkreis Mainz-Bingen zugelassen ist und Fahrzeugbrief oder -schein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I oder II fehlen, kann die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens nur mit Zustimmung der letzten kennzeichenführenden Zulassungsbehörde durchgeführt werden. Fehlt die Zulassungsbescheinigung Teil II, ist vor ein Aufbietungsverfahren durchzuführen. Das Aufbietungsverfahren dauert im Regelfall 18 Tage. Auf die Dauer des Aufbietungsverfahrens selbst hat die Zulassungsbehörde keinen Einfluss. Vor Ablauf dieser Frist ist die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichen ist möglich.

Mehr Infos dazu gibt es hier: www.zoll.de

Kurzzeitkennzeichen

Kurzzeitkennzeichen gelten ausschließlich für Überführungs- und Probefahrten. Kurzzeitkennzeichen sind grundsätzlich bei der Zulassungsbehörde zu beantragen, die für Ihren ersten Wohnsitz zuständig ist.

Sollten Ihr Wohnsitz nicht im Landkreis Mainz-Bingen oder im europäischen Ausland liegen,
ist die Zuständigkeit der Kreisverwaltung Mainz-Bingen nur gegeben, wenn das zu überführende Fahrzeug im Landkreis Mainz-Bingen gekauft wurde und dies durch Vorlage des Kaufvertrages im Original nachgewiesen wird.

Fahrten ins Ausland sind grundsätzlich unzulässig.

Fahrten ohne gültige Hauptuntersuchung sind nur möglich bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, die das Kennzeichen zugeteilt hat und zurück; zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen zugeteilt hat oder in einem angrenzenden Bezirk und zurück.

Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft werden.

Wenn das Fahrzeug die Hauptuntersuchung nicht besteht, ist eine Rückfahrt innerhalb des Zulassungsbezirks möglich. Auch eine Fahrt zur unmittelbaren Reparatur und direkt zum TÜV für die Nachprüfung ist zulässig.

Fahrten ohne gültige Betriebserlaubnis

Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung der Betriebserlaubnis stehen, sind nur möglich bis zu einer Prüfstelle im Landkreis Mainz-Bingen oder einem angrenzenden  Zulassungsbezirk und zurück.

Voraussetzungen wenn keine Papiere/Gutachten vorliegen

Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ist nur möglich für Fahrten die zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis dienen. Es kann zu Begutachtungsstellen im Landkreis Mainz-Bingen oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk gefahren werden.

Zum Erhalt eines solchen benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Gültige Versicherungsbestätigung /eVB-Nummer) für Kurzzeitkennzeichen
  • Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein oder Gutachten nach § 21 StVZO oder Gutachten nach § 13 EG-FGV
  • Nachweis gültige Betriebserlaubnis
  • Gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung);
  • Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt !
  • Ausländische Mitbürger benötigen einen Pass mit Meldebestätigung sowie eine gültige Aufenthaltserlaubnis.
  • Kaufvertrag/Rechnung und Zustimmungserklärung der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Zulassungsbehörde (gilt nur bei Bürger, die ihren Wohnsitz nicht im Kreis Mainz-Bingen haben). Kann die Zustimmungserklärung nicht eingeholt werden, ist die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens nicht möglich.

 Besonderheiten:

  • Zulassung durch einen Dritten: formlose, schriftliche Vollmacht dessen, für den das Fahrzeug zugelassen werden soll.
  • Minderjährige: Hier wird die Unterschrift von beiden Erziehungsberechtigten benötigt. Diese müssen entweder in der Zulassungsstelle direkt abgegeben oder amtlich beglaubigt sein.
  • Firmen: Für die Zulassung eines Firmenwagens benötigen Sie einen Auszug aus dem Gewerbe- bzw. Handelsregister, die Ausweispapiere des/der Geschäftsführer sowie dessen/deren Vollmacht.
  • Bei Wohnsitz außerhalb von Deutschland: Hat der Empfangsberechtigte seinen Wohnsitz nicht im Landkreis Mainz-Bingen, ist die persönliche Anwesenheit des Empfangsberechtigten bei Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens erforderlich. Der Wohnsitz des Empfangsberechtigten ist nachzuweisen durch Vorlage des Personalausweises oder Reisepass mit polizeilicher Meldebestätigung.

Hinweis:

Die Gültigkeit dieser Kennzeichen ist ausschließlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.

Für die Überführung eines Fahrzeuges ins Ausland ist ein Ausfuhrkennzeichen zu beantragen.

Oldtimerkennzeichen

Zum Erhalt eines Oldtimerkennzeichens (die Erstzulassung liegt mindestens 30 Jahre zurück) benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
  • bisherige Kennzeichenschilder, wenn Fahrzeug bereits zugelassen ist
  • eine gültige Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer), wenn Fahrzeug außer Betrieb gesetzt ist oder gleichzeitiger Umschreibung auf einen anderen Halter beantragt wird
  • Gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung); Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt!
  • Ausländische Mitbürger benötigen einen Pass mit Meldebestätigung sowie eine gültige Aufenthaltserlaubnis.
  • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung im Original
  • Gutachten nach § 23 StVZO, sofern das Fahrzeug noch nicht als Oldtimer in der Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) eingetragen ist.
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer bei gleichzeitiger Umschreibung auf einen anderen Halter

Besonderheiten:

  • Bankeinzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer muss bei Zulassung durch einen Dritten bzw. bei abweichendem Kontoinhaber vorgelegt werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
  • Zulassung durch einen Dritten: formlose, schriftliche Vollmacht dessen, für den das Fahrzeug zugelassen werden soll.
  • Minderjährige: Hier wird die Unterschrift von beiden Erziehungsberechtigten benötigt. Diese müssen entweder in der Zulassungsstelle direkt abgegeben oder amtlich beglaubigt sein.
  • Firmen: Für die Zulassung eines Firmenwagens benötigen Sie einen Auszug aus dem Gewerbe- bzw. Handelsregister, die Ausweispapiere des/der Geschäftsführer sowie dessen/deren Vollmacht.

Saisonkennzeichen

Zum Erhalt eines Saisonkennzeichens benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Kennzeichenschilder
  • Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung
  • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung im Original
  • Gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung);
    Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt !
  • Ausländische Mitbürger benötigen einen Pass mit Meldebestätigung sowie eine gültige Aufenthaltserlaubnis
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer bei gleichzeitiger Wiederzulassung oder Umschreibung auf einen anderen Halter

Besonderheiten:

  • Bankeinzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer muss bei Zulassung durch einen Dritten bzw. bei abweichendem Kontoinhaber vorgelegt werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
  • Zulassung durch einen Dritten: formlose, schriftliche Vollmacht dessen, für den das Fahrzeug zugelassen werden soll.
  • Minderjährige: Hier wird die Unterschrift von beiden Erziehungsberechtigten benötigt. Diese müssen entweder in der Zulassungsstelle direkt abgegeben oder amtlich beglaubigt sein.
  • Firmen: Für die Zulassung eines Firmenwagens benötigen Sie einen Auszug aus dem Gewerbe- bzw. Handelsregister, die Ausweispapiere des/der Geschäftsführer sowie dessen/deren Vollmacht.

Wechselkennzeichen

Allgemeine Informationen:

  • Erteilung für jeweils max. 2 Fahrzeuge
  • Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer erfolgt für jeweils beide Fahrzeuge
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) für jedes Fahrzeug erforderlich

Ein Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur an einem der Fahrzeuge geführt werden. Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen vollständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist.

Voraussetzung zur Erteilung:

Wechselkennzeichen können innerhalb folgender Fahrzeugklassen genutzt werden:

  • der Klasse M1, auch mit H-Kennzeichen
    die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, darunter fallen auch Wohnmobile mit Zuordnung der Klasse M1
  • der Klasse L
    Krafträder, Leichtkrafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 kg Leermasse, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen und maximaler Nutzleistung bis 15 kW
  • der Klasse O1
    Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse der Zuordnung Klasse O1

Außer, dass die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse fallen müssen, müssen auch die Kennzeichenschilder an den beiden Fahrzeugen die gleiche Abmessung haben (z.B. jeweils 2 einzeilige Langschilder).
Wäre z.B. ein Fahrzeug mit zweizeiligem und ein Fahrzeug mit einzeiligem Kennzeichen zu
kennzeichnen, so ist eine Zuteilung von Wechselkennzeichen ausgeschlossen!

Ausgeschlossen vom Wechselkennzeichen sind:

  • Saisonkennzeichen
  • Rote Kennzeichen
  • Kurzzeitkennzeichen
  • Ausfuhrkennzeichen
  • Grüne Kennzeichen

Kennzeichenzuteilung:

Für zwei PKWs werden zwei Schilder mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und vier Schilder (für jedes Fahrzeug zwei) mit dem fahrzeugbezogenen Teil ausgefertigt.

Eines oder beide Fahrzeuge können Oldtimer sein und somit H-Kennzeichen führen.
Der Buchstabe H ist dann auf dem fahrzeugbezogenen Teil (kleiner Teil) angebracht.

Kennzeichenkombinationen als Wunschkennzeichen stehen nur begrenzt zur Verfügung und sind bei der Zulassung der Fahrzeuge zu erfragen.

Verwaltungsgebühren:

Für Wechselkennzeichen entstehen bei der Zuteilung neben den üblichen Gebühren zusätzliche Gebühren in Höhe von 6,- € je Fahrzeug.

Bei Abmeldung eines Fahrzeuges:

Wird nur eines der mit Wechselkennzeichen zugelassenen zwei Fahrzeuge abgemeldet, kann das Wechselkennzeichen an dem verbleibenden Fahrzeug weiterhin geführt werden.

In einem solchen Fall wird nur der fahrzeugbezogene Teil des abzumeldenden Fahrzeuges entstempelt.

 
 

Online-Service

Wunschkennzeichen online reservieren

Sie können – sofern die Kombination noch frei ist – ein Wunschkennzeichen beantragen. Dieser Service kostet 10,20 € zuzüglich Reservierungsgebühr in Höhe von 2,60 €. Die Gebühren werden im Rahmen des Zulassungsvorgangs erhoben.

Mit der Außerbetriebsetzung erlischt die Zuteilung des Kennzeichens zu einem Fahrzeug. Sie haben im Rahmen der Außerbetriebsetzung jedoch die Möglichkeit, sich Ihr bisheriges Kennzeichen als Wunschkennzeichen für Ihr neues Fahrzeug oder für die Wiederzulassung Ihres bisherigen Fahrzeuges für die Dauer von maximal 12 Monaten reservieren zu lassen.

Im Falle der Reservierung für Ihr bisheriges Fahrzeug fällt keine Wunschkennzeichengebühr an, da das Kennzeichen Ihrem bisherigen Fahrzeug zugeteilt bleibt. Das Kennzeichen wird für die Dauer der Fahrzeug bezogen Reservierung gesperrt und kann für ein anderes Fahrzeug nicht verwendet werden.

Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ist Fahrzeug-, nicht Halter bezogen.
Damit fällt die Gebühr auch an, wenn dem Fahrzeughalter/der Fahrzeughalterin sein „Wunschkennzeichen“ zuvor für ein anderes Fahrzeug zugeteilt war.

Ihre Reservierung des Wunschkennzeichens begründet keinen Rechtsanspruch auf die spätere Zuteilung des Kennzeichens durch die Zulassungsstelle. 

Wir empfehlen, die Schilder nicht vor der Zuteilung durch die Zulassungsbehörde prägen zu lassen. Sie können diese nach der Zulassung des Fahrzeuges bei den Schilderdienstleistern vor Ort erwerben.

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Kontakt

Kreisverwaltung Mainz-Bingen

Georg-Rückert-Straße 11
55218 Ingelheim am Rhein
06132/787-0
krsvrwltngmnz-bngnd

Ein Besuch der Bürgerinnen und Bürger in den Gebäuden der Verwaltung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Die Pflicht zum Tragen einer Maske ist in der Kreisverwaltung Mainz-Bingen weitestgehend aufgehoben. Eine Ausnahme zu dieser Regelung besteht für den Fachbereich 42a „Gesundheitswesen“ und deren Besucherinnen und Besucher, als Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Hier gilt gemäß Infektionsschutzgesetz weiterhin die FFP2-Maskenpflicht.

Die Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger sind erreichbar unter den bekannten Telefonnummern oder per E-Mail. Diese sind auch auf der Homepage verzeichnet.

Nähere Informationen zu Regelungen und Erreichbarkeiten einzelner Abteilungen finden Sie hier. Infos zum Jobcenter Mainz-Bingen sowie den KfZ-Zulassungsstellen und Führerscheinstellen in Bingen und Oppenheim gibt es hier.

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Bürgerbüro

Montag bis Dienstag 8 bis 17 Uhr
Mittwoch 14 bis 17 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 8 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 12:30 Uhr

Sprechzeiten Allgemeine Verwaltung:

Montag bis Dienstag 9 bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 15:30 Uhr
Mittwoch 14 bis 15:30 Uhr (Vormittag geschlossen)
Donnerstag 9 bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 18 Uhr
Freitag 9 bis 12 Uhr

Sprechzeiten Allgemeine Bauverwaltung,  Bauaufsicht,  Bauförderung:

Dienstag und Freitag 9 bis 12 Uhr
Donnerstag 14 bis 18 Uhr

HINWEIS für die Bauverwaltung, Bauaufsicht, Bauförderung
Damit eine persönliche Betreuung der Bauantragsteller möglich ist, bitten wir um vorherige Terminvereinbarung.

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Medien- und Kommunikationsbüro 
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Die erste Anlaufstelle und Ansprechpartner/in für Medien und Presse sind

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Tel. 0 61 32 / 7 87-1012

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Jana Hollstein 
Tel. 0 61 32 / 7 87-10 14

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Tel. 0 61 32 / 7 87-10 17

Mehr zum Medienbüro finden Sie 

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Tel. 0 67 21 / 91 71-0
Fax 0 67 21 / 91 71-52 98
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Kfz-Zulassungsstelle Oppenheim

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55276 Oppenheim

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Fax 0 61 33 / 94 03-52 89
E-Mail: [email protected]

Hinweis: Termine werden ausschließlich online vergeben. Spontane Termine vor Ort können leider nicht vergeben werden.  

Amt für Veterinär- und Gesundheitswesen

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Amt für Veterinär- und Gesundheitswesen

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55116 Mainz
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Fax 0 61 31 / 6 93 33-40 98

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Montag bis Mittwoch 8 bis 17 Uhr
Donnerstag 8 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 12.30 Uhr

Belehrungen gem. §43 IfSG:
Nach vorheriger Terminvereinbarung online oder per E-Mail. Weitere Informationen gibt es beim Gesundheitsamt telefonisch unter 06131/69333-0. Informationen und Anträge gibt es hier. 

HIV-Beratung und -Test:
Nach vorheriger Terminvereinbarung per E-Mail 

Impfsprechstunde:
Nach vorheriger Terminvereinbarung per E-Mail

Fragen zu Corona: Telefonische Erreichbarkeit: 06131/69333-4275 (zu den üblichen Dienstzeiten) oder per E-Mail

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Besuchsadresse: Kreuzhof 1
55268 Nieder-Olm

Postadresse: Kreisverwaltung Mainz-Bingen
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Allgemeine Verwaltung

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Jobcenter

Hinweis: Ein Besuch der Bürgerinnen und Bürger in den Gebäuden der Verwaltung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

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55218 Ingelheim

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Faxnummer 06132/787-6099

Sprechzeiten

Montag, Dienstag, Freitag von 9 bis 12 Uhr, Mittwoch von 14 bis 15:30 Uhr (Vormittag geschlossen), Donnerstag von 9 bis 12 Uhr und von 14 bis 18 Uhr sowie nach Vereinbarung.

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Jobcenter Mainz-Bingen

Sparkasse Rhein-Nahe
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Mit De-Mail können verbindliche Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, solange keine besonderen Erfordernisse an die Form des Rechtsgeschäftes bestehen. De-Mail bietet zusätzliche Sicherheit, denn die bei herkömmlicher E-Mail fehlende Nachweisbarkeit des Eingangs ist mit der Nutzung von De-Mail möglich. Unter Verwendung der (durch den De-Mail-Anbieter) qualifizierten elektronisch signierten Versand- und Eingangsbestätigungen können sowohl Sender als auch Empfänger nachweisen, dass eine Nachricht versendet wurde oder eingegangen ist.

Für einen im Verhältnis zum Gesamtvolumen geringen Anteil der Rechtsgeschäfte ist die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben. Die elektronische Abwicklung solcher Rechtsgeschäfte setzt heute in der Regel eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetzes (VDG) durch den Nutzer voraus. De-Mail kann auch in diesen Fällen genutzt werden, allerdings muss die entsprechende De-Mail oder das per De-Mail versandte Dokumente dann zusätzlich durch den Nutzer qualifiziert elektronisch signiert werden (siehe unten).

Der Versand per De-Mail allein ersetzt also nicht immer die Schriftform. Gegenwärtig erarbeitet die Bundesregierung ein E-Government-Gesetz, das unter anderem weitere Möglichkeiten schaffen soll, die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform durch alternative elektronische Verfahren, insbesondere De-Mail, zu ersetzen.
Weitere Informationen zur De-Mail gibt es auf der Homepage des Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik.

Wir sind Mainz-Bingen - Imagefilm des Kreises

„Mainz-Bingen ist einfach ein guter Platz zum Leben.“ Das findet Landrätin Dorothea Schäfer, und das finden viele Menschen, die hier bereits leben oder Jahr für Jahr in den Landkreis ziehen. Was Mainz-Bingen alles zu bieten hat, zeigt der Imagefilm des Kreises.

Das fünfminütige Werk aus dem Hause der Mainzer „Formatfabrik“ zeigt Bilder aus allen Bereichen des Kreises – ob Süden, Norden, Mitte, ob Mittelrhein, Nahe, Rheinhessen. Abgebildet sind Weinberge, Wälder, der Rhein und die Burgen, die Themen Wirtschaft, Tourismus, ÖPNV und vor allem die Menschen – einfach alles, was den Landkreis Mainz-Bingen so ausmacht

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