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Kennzeichen

Ausfuhrkennzeichen sind grundsätzlich bei der Zulassungsbehörde zu beantragen, die für den Wohnsitz des Antragstellers zuständig ist.

Besteht im Inland kein Wohnsitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk des Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort hat.

 Zum Erhalt eines Ausfuhrkennzeichens benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
  • bisherige Kennzeichenschilder, wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist
  • eine gültige Versicherungsbestätigungskarte (Deckungskarte) für Ausfuhrkennzeichen
  • Gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass im Original mit Meldebestätigung) Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt!
  • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung im Original.

Besonderheiten:

  • Zulassung durch einen Dritten: formlose, schriftliche Vollmacht dessen, für den das Fahrzeug zugelassen werden soll.
  • Minderjährige: Hier wird die Unterschrift von beiden Erziehungsberechtigten benötigt. Diese müssen entweder in der Zulassungsstelle direkt abgegeben oder amtlich beglaubigt sein.
  • Firmen: Für die Zulassung eines Firmenwagens benötigen Sie einen aktuellen Auszug aus dem Gewerbe- bzw. Handelsregister, die Ausweispapiere des/der Geschäftsführer sowie dessen/deren Vollmacht.
  • Bei Wohnsitz außerhalb von Deutschland: Hat der Empfangsberechtigte seinen Wohnsitz nicht im Landkreis Mainz-Bingen, ist die persönliche Anwesenheit des Empfangsberechtigten bei Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens erforderlich. Der Wohnsitz des Empfangsberechtigten ist nachzuweisen durch Vorlage des Personalausweises oder Reisepass mit polizeilicher Meldebestätigung.
  • Besitzt der Antragsteller kein Girokonto innerhalb der Europäischen Union, ist nach Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens durch die Zulassungsbehörde vorab die Kraftfahrzeugsteuer bei einer Zahlstelle der Zollverwaltung zu entrichten. Alternativ kann das SEPA-Lastschriftmandant zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer auch durch einen Empfangsberechtigten abgegeben werden.

Hinweis:

Das Fahrzeug muss in jedem Fall bei der jeweiligen Zulassungsbehörde vorgefahren werden.

Sofern das Fahrzeug nicht im Landkreis Mainz-Bingen zugelassen ist und Fahrzeugbrief oder -schein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I oder II fehlen, kann die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens nur mit Zustimmung der letzten kennzeichenführenden Zulassungsbehörde durchgeführt werden. Fehlt die Zulassungsbescheinigung Teil II, ist vor ein Aufbietungsverfahren durchzuführen. Das Aufbietungsverfahren dauert im Regelfall 18 Tage. Auf die Dauer des Aufbietungsverfahrens selbst hat die Zulassungsbehörde keinen Einfluss. Vor Ablauf dieser Frist ist die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichen ist möglich.

Mehr Infos dazu gibt es hier: www.zoll.de

Kurzzeitkennzeichen gelten ausschließlich für Überführungs- und Probefahrten. Kurzzeitkennzeichen sind grundsätzlich bei der Zulassungsbehörde zu beantragen, die für Ihren ersten Wohnsitz zuständig ist.

Sollten Ihr Wohnsitz nicht im Landkreis Mainz-Bingen oder im europäischen Ausland liegen,
ist die Zuständigkeit der Kreisverwaltung Mainz-Bingen nur gegeben, wenn das zu überführende Fahrzeug im Landkreis Mainz-Bingen gekauft wurde und dies durch Vorlage des Kaufvertrages im Original nachgewiesen wird.

Fahrten ins Ausland sind grundsätzlich unzulässig.

Fahrten ohne gültige Hauptuntersuchung sind nur möglich bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, die das Kennzeichen zugeteilt hat und zurück; zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen zugeteilt hat oder in einem angrenzenden Bezirk und zurück.

Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft werden.

Wenn das Fahrzeug die Hauptuntersuchung nicht besteht, ist eine Rückfahrt innerhalb des Zulassungsbezirks möglich. Auch eine Fahrt zur unmittelbaren Reparatur und direkt zum TÜV für die Nachprüfung ist zulässig.

Fahrten ohne gültige Betriebserlaubnis

Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung der Betriebserlaubnis stehen, sind nur möglich bis zu einer Prüfstelle im Landkreis Mainz-Bingen oder einem angrenzenden  Zulassungsbezirk und zurück.

Voraussetzungen wenn keine Papiere/Gutachten vorliegen

Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ist nur möglich für Fahrten die zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis dienen. Es kann zu Begutachtungsstellen im Landkreis Mainz-Bingen oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk gefahren werden.

Zum Erhalt eines solchen benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Gültige Versicherungsbestätigung /eVB-Nummer) für Kurzzeitkennzeichen
  • Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein oder Gutachten nach § 21 StVZO oder Gutachten nach § 13 EG-FGV
  • Nachweis gültige Betriebserlaubnis
  • Gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung);
  • Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt !
  • Ausländische Mitbürger benötigen einen Pass mit Meldebestätigung sowie eine gültige Aufenthaltserlaubnis.
  • Kaufvertrag/Rechnung und Zustimmungserklärung der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Zulassungsbehörde (gilt nur bei Bürger, die ihren Wohnsitz nicht im Kreis Mainz-Bingen haben). Kann die Zustimmungserklärung nicht eingeholt werden, ist die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens nicht möglich.

 Besonderheiten:

  • Zulassung durch einen Dritten: formlose, schriftliche Vollmacht dessen, für den das Fahrzeug zugelassen werden soll.
  • Minderjährige: Hier wird die Unterschrift von beiden Erziehungsberechtigten benötigt. Diese müssen entweder in der Zulassungsstelle direkt abgegeben oder amtlich beglaubigt sein.
  • Firmen: Für die Zulassung eines Firmenwagens benötigen Sie einen Auszug aus dem Gewerbe- bzw. Handelsregister, die Ausweispapiere des/der Geschäftsführer sowie dessen/deren Vollmacht.
  • Bei Wohnsitz außerhalb von Deutschland: Hat der Empfangsberechtigte seinen Wohnsitz nicht im Landkreis Mainz-Bingen, ist die persönliche Anwesenheit des Empfangsberechtigten bei Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens erforderlich. Der Wohnsitz des Empfangsberechtigten ist nachzuweisen durch Vorlage des Personalausweises oder Reisepass mit polizeilicher Meldebestätigung.

Hinweis:

Die Gültigkeit dieser Kennzeichen ist ausschließlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.

Für die Überführung eines Fahrzeuges ins Ausland ist ein Ausfuhrkennzeichen zu beantragen.

Zum Erhalt eines Oldtimerkennzeichens (die Erstzulassung liegt mindestens 30 Jahre zurück) benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
  • bisherige Kennzeichenschilder, wenn Fahrzeug bereits zugelassen ist
  • eine gültige Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer), wenn Fahrzeug außer Betrieb gesetzt ist oder gleichzeitiger Umschreibung auf einen anderen Halter beantragt wird
  • Gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung); Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt!
  • Ausländische Mitbürger benötigen einen Pass mit Meldebestätigung sowie eine gültige Aufenthaltserlaubnis.
  • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung im Original
  • Gutachten nach § 23 StVZO, sofern das Fahrzeug noch nicht als Oldtimer in der Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) eingetragen ist.
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer bei gleichzeitiger Umschreibung auf einen anderen Halter

Besonderheiten:

  • Bankeinzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer muss bei Zulassung durch einen Dritten bzw. bei abweichendem Kontoinhaber vorgelegt werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
  • Zulassung durch einen Dritten: formlose, schriftliche Vollmacht dessen, für den das Fahrzeug zugelassen werden soll.
  • Minderjährige: Hier wird die Unterschrift von beiden Erziehungsberechtigten benötigt. Diese müssen entweder in der Zulassungsstelle direkt abgegeben oder amtlich beglaubigt sein.
  • Firmen: Für die Zulassung eines Firmenwagens benötigen Sie einen Auszug aus dem Gewerbe- bzw. Handelsregister, die Ausweispapiere des/der Geschäftsführer sowie dessen/deren Vollmacht.

Zum Erhalt eines Saisonkennzeichens benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Kennzeichenschilder
  • Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung
  • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung im Original
  • Gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung);
    Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt !
  • Ausländische Mitbürger benötigen einen Pass mit Meldebestätigung sowie eine gültige Aufenthaltserlaubnis
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer bei gleichzeitiger Wiederzulassung oder Umschreibung auf einen anderen Halter

Besonderheiten:

  • Bankeinzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer muss bei Zulassung durch einen Dritten bzw. bei abweichendem Kontoinhaber vorgelegt werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
  • Zulassung durch einen Dritten: formlose, schriftliche Vollmacht dessen, für den das Fahrzeug zugelassen werden soll.
  • Minderjährige: Hier wird die Unterschrift von beiden Erziehungsberechtigten benötigt. Diese müssen entweder in der Zulassungsstelle direkt abgegeben oder amtlich beglaubigt sein.
  • Firmen: Für die Zulassung eines Firmenwagens benötigen Sie einen Auszug aus dem Gewerbe- bzw. Handelsregister, die Ausweispapiere des/der Geschäftsführer sowie dessen/deren Vollmacht.

Allgemeine Informationen:

  • Erteilung für jeweils max. 2 Fahrzeuge
  • Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer erfolgt für jeweils beide Fahrzeuge
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) für jedes Fahrzeug erforderlich

Ein Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur an einem der Fahrzeuge geführt werden. Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen vollständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist.

Voraussetzung zur Erteilung:

Wechselkennzeichen können innerhalb folgender Fahrzeugklassen genutzt werden:

  • der Klasse M1, auch mit H-Kennzeichen
    die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, darunter fallen auch Wohnmobile mit Zuordnung der Klasse M1
  • der Klasse L
    Krafträder, Leichtkrafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 kg Leermasse, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen und maximaler Nutzleistung bis 15 kW
  • der Klasse O1
    Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse der Zuordnung Klasse O1

Außer, dass die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse fallen müssen, müssen auch die Kennzeichenschilder an den beiden Fahrzeugen die gleiche Abmessung haben (z.B. jeweils 2 einzeilige Langschilder).
Wäre z.B. ein Fahrzeug mit zweizeiligem und ein Fahrzeug mit einzeiligem Kennzeichen zu
kennzeichnen, so ist eine Zuteilung von Wechselkennzeichen ausgeschlossen!

Ausgeschlossen vom Wechselkennzeichen sind:

  • Saisonkennzeichen
  • Rote Kennzeichen
  • Kurzzeitkennzeichen
  • Ausfuhrkennzeichen
  • Grüne Kennzeichen

Kennzeichenzuteilung:

Für zwei PKWs werden zwei Schilder mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und vier Schilder (für jedes Fahrzeug zwei) mit dem fahrzeugbezogenen Teil ausgefertigt.

Eines oder beide Fahrzeuge können Oldtimer sein und somit H-Kennzeichen führen.
Der Buchstabe H ist dann auf dem fahrzeugbezogenen Teil (kleiner Teil) angebracht.

Kennzeichenkombinationen als Wunschkennzeichen stehen nur begrenzt zur Verfügung und sind bei der Zulassung der Fahrzeuge zu erfragen.

Verwaltungsgebühren:

Für Wechselkennzeichen entstehen bei der Zuteilung neben den üblichen Gebühren zusätzliche Gebühren in Höhe von 6,- € je Fahrzeug.

Bei Abmeldung eines Fahrzeuges:

Wird nur eines der mit Wechselkennzeichen zugelassenen zwei Fahrzeuge abgemeldet, kann das Wechselkennzeichen an dem verbleibenden Fahrzeug weiterhin geführt werden.

In einem solchen Fall wird nur der fahrzeugbezogene Teil des abzumeldenden Fahrzeuges entstempelt.


Online-Service

Sie können – sofern die Kombination noch frei ist – ein Wunschkennzeichen beantragen. Dieser Service kostet 10,20 € zuzüglich Reservierungsgebühr in Höhe von 2,60 €. Die Gebühren werden im Rahmen des Zulassungsvorgangs erhoben.

Mit der Außerbetriebsetzung erlischt die Zuteilung des Kennzeichens zu einem Fahrzeug. Sie haben im Rahmen der Außerbetriebsetzung jedoch die Möglichkeit, sich Ihr bisheriges Kennzeichen als Wunschkennzeichen für Ihr neues Fahrzeug oder für die Wiederzulassung Ihres bisherigen Fahrzeuges für die Dauer von maximal 12 Monaten reservieren zu lassen.

Im Falle der Reservierung für Ihr bisheriges Fahrzeug fällt keine Wunschkennzeichengebühr an, da das Kennzeichen Ihrem bisherigen Fahrzeug zugeteilt bleibt. Das Kennzeichen wird für die Dauer der Fahrzeug bezogen Reservierung gesperrt und kann für ein anderes Fahrzeug nicht verwendet werden.

Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ist Fahrzeug-, nicht Halter bezogen.
Damit fällt die Gebühr auch an, wenn dem Fahrzeughalter/der Fahrzeughalterin sein „Wunschkennzeichen“ zuvor für ein anderes Fahrzeug zugeteilt war.

Ihre Reservierung des Wunschkennzeichens begründet keinen Rechtsanspruch auf die spätere Zuteilung des Kennzeichens durch die Zulassungsstelle. 

Wir empfehlen, die Schilder nicht vor der Zuteilung durch die Zulassungsbehörde prägen zu lassen. Sie können diese nach der Zulassung des Fahrzeuges bei den Schilderdienstleistern vor Ort erwerben.

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