Straßenverkehr
Geschwindigkeitsmessung
Seit 2012 führt der Landkreis Mainz-Bingen Geschwindigkeitskontrollen in geschlossenen Ortschaften – mit Ausnahme der Stadt Ingelheim – in Eigenregie durch. Möglich wurde dies durch eine gesetzliche Änderung die Kommunen diese Kontrollen ermöglicht. Die Bürgermeister im Landkreis hatten sich daraufhin dafür ausgesprochen, dass der Landkreis flächendeckend „blitzt“ und melden dem Kreis aus ihren Zuständigkeitsbereichen besondere Gefahren- und Unfallschwerpunkte, die nun verstärkt überwacht werden. Die Kreisverwaltung veröffentlicht eine ausgewählte Übersicht der Kontrollen, gegliedert nach Messpunkten. Damit weisen wir ganz bewusst auf besondere Gefahrenstellen hin. Wir betonen jedoch ausdrücklich: Diese Standorte stellen nur eine Auswahl dar! Darüber hinaus wird auch an anderen Stellen und insbesondere etwa in der Nähe von Kindertagesstätten und Schulen gezielt kontrolliert.
Messpunktliste | |||||
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Ort / Straße | Erlaubt | KFZ | Überschreitungen | % | Schule Kiga |
Ober-Hilbersheim, Hauptstraße | 30 | 493 | 40 | 8,11 | Ki |
Harxheim, Bahnhofstraße | 30 | 327 | 41 | 12,54 | |
Gau-Bischofsheim, Lörzweiler Straße | 50 | 899 | 10 | 1,11 | S |
Guntersblum, Alsheimer Straße / Höhe Rathaus | 10 | 336 | 105 | 31,25 | Ki |
Oppenheim, In den Weingärten | 30 | 94 | 10 | 10,64 | |
Stadecken-Elsheim, Auf der Langweid | 10 | 74 | 5 | 6,76 | Ki |
Budenheim, OA, Binger Straße | 50 | 2200 | 120 | 5,45 | |
Bodenheim, Hilgestraße | 30 | 589 | 73 | 12,39 | Ki |
Ober-Olm, OA ,Essenheimer Straße | 30 | 103 | 9 | 8,74 | S/Ki |
Nieder-Olm, Pariser Straße | 50 | 1347 | 107 | 7,94 | S |
Münster-Sarmsheim, Rheinstraße | 30 | 320 | 23 | 7,19 | Ki |
Bingen-Büdesheim, Berlinstraße | 30 | 184 | 19 | 10,33 | Ki |
Rheindiebach, B9 | 70 | 1245 | 74 | 5,94 | |
Zornheim, OA, Ebersheimer Straße | 50 | 735 | 54 | 7,35 | |
Waldalgesheim, OA, Provinzialstraße | 50 | 1001 | 45 | 4,50 | |
Gensingen, Alzeyer Straße / Azurit Seniorenzentrum | 30 | 605 | 115 | 19,01 | |
Nierstein, K45 | 50 | 444 | 48 | 10,81 | |
Zornheim, OE, Hahnheimer Straße | 30 | 325 | 38 | 11,69 | S/Ki |
Nieder-Olm,Oppenheimer Straße | 30 | 338 | 49 | 14,50 | S |
Nieder-Olm, OE,Oppenheimer Straße / L432 | 50 | 1942 | 97 | 4,99 |
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Verkehrsrechtliche Anordnungen/Baustellensicherung
Vor Beginn von Arbeiten oder anderweitigen Nutzungen von Straßen, Wegen und Plätzen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken ( z.B. Lagern von Baumaterial, Abstellen von Baugeräten), sind diese Bereiche durch Verkehrseinrichtungen abzusichern (Baustellensicherung).
Zur Durchführung einer korrekten Absicherung ist bei
der zuständigen Behörde eine Anordnung darüber einzuholen, wie die
Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind (§ 45 StVO).
Die Kreisverwaltung Mainz-Bingen ist für alle klassifizierten Bundes-, Landes-
und Kreisstraßen im Gebiet des Landkreises Mainz-Bingen für den Erlass von außerörtlichen verkehrsrechtlichen Anordnungen zuständig.
Anträge sind mit den vollständigen Unterlagen gemäß Richtlinien für die
Sicherung von Arbeitsstätten an Straßen (RSA) vor dem beabsichtigten Baubeginn einzureichen.
Bei größeren oder länger andauernden Baumaßnahmen empfiehlt sich eine längere
Vorlaufzeit.
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Übermäßige Straßenbenutzung – Genehmigung für die Durchführung von Veranstaltungen
Die Kreisverwaltung Mainz-Bingen ist zuständig für die Genehmigung von Veranstaltungen (Wanderungen, Auto-Rallyes, etc.) wenn sie im Rahmen ihrer Durchführung klassifizierte Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen (§ 29 StVO).
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Genehmigungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen, Mietwagen und Kraftomnibussen
Die Kreisverwaltung Mainz-Bingen ist zuständig für die Genehmigung von Gelegenheitsverkehr, Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen mit Personenkraftwagen oder Kraftomnibussen (KOM), des Weiteren für die Erteilung von Taxikonzessionen und Mietwagenkonzessionen, von Unternehmen, die innerhalb des Landkreises Mainz-Bingen ihren Betriebssitz haben.
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Großraum- und Schwertransporte
Großraumverkehr meint Transporte mit einer größeren als der zulässigen Ladung auf handelsüblichen Fahrzeugen.
Wenn dort die zulässigen Maße überschritten sind, ist eine Ausnahmegenehmigung
gem. § 46 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 2 StVO erforderlich.
Im Bereich des Schwerlastverkehrs
bezieht sich die zu beantragende Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO auf Fahrzeuge
deren Achslasten oder Gesamtgewichte und Abmaße die gesetzlich allgemein
geltenden Grenzen überschreiten.
Die erforderliche Ausnahmegenehmigung
gem. § 70 StVZO muss der Erlaubnisbehörde bei Antragstellung vorliegen.
Treffen bei einem Transport beide o.a. Fälle zu so sind eine Erlaubnis und eine
Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
Die Kreisverwaltung Mainz-Bingen ist an das Verfahrensmanagement für Großraum-
und Schwertransporte „VEMAGS“
(vemags.de) angeschlossen, so dass eine unmittelbare Antragstellung und
Bearbeitung auch online erfolgen kann.
Der Antrag ist bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde einzureichen, in
deren Bezirk der erlaubnis- bzw. genehmigungspflichtige Verkehr beginnt oder in
deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, Sitz oder Zweigniederlassung
hat.
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Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw/Ferienreiseverordnung/Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lkw gem. § 30 Abs. 1 StVO nicht verkehren.
Ausnahmen zu diesem Verbot, ebenso so wie diese nach der Ferienreiseverordnung, können bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden, in deren Bezirk die erforderliche Fahrt beginnt oder der Antragsteller seinen Wohnort, Sitz oder Zweigniederlassung hat.
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