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Umwelt/Natur- & Artenschutz

Der Mensch braucht die Natur auch für sein seelisches Wohlbefinden. Hier finden Sie alle wichtigen Infos. 


Guck mal da Serie

Für viele fliegende, krabbelnde oder schwimmende Tierarten bietet der Landkreis Mainz-Bingen den idealen Lebensraum. Wer genau hinsieht, begegnet vielen von ihnen beim täglichen Spaziergang. Bei anderen muss man schon ein wenig genauer hinschauen. Einige der seltenen Bewohner werden in dieser Serie kurz vorgestellt. Mehr dazu finden Sie hier.


Informationen auf einen Klick

Gemäß den Bestimmungen des Bundes- und Landesnaturschutzgesetzes sind alle Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können, als Eingriffe in Natur und Landschaft anzusehen. Hierzu gehören alle Arten von baulichen Anlagen, wie Gebäude, aber auch Zäune, Weideunterstände oder dauerhaft abgestellte Bauwagen. Für die Genehmigung von Eingriffen ist in der Regel die Kreisverwaltung zuständig. Innerhalb der Verwaltung wird die Untere Naturschutzbehörde an den entsprechenden Zulassungsverfahren beteiligt oder ist in bestimmten Fällen selbst als Genehmigungsbehörde tätig. Bei Fragen zur Zuständigkeit und für die fachliche Ersteinschätzung von Vorhaben empfehlen wir möglichst frühzeitig Kontakt mit den unten genannten Mitarbeitern aufzunehmen.

Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung von Eingriffsvorhaben erfolgt eine umfassende und sorgfältige Abwägung zwischen den berechtigten Interessen der Antragsteller und den öffentlichen Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes. Bestehen keine grundsätzlichen Vorbehalte gegen ein Vorhaben, muss vor Genehmigung und Ausführung des Eingriffs ein qualifizierter Fachbeitrag Naturschutz vorgelegt werden, der üblicherweise folgende Unterlagen umfasst:

  • Übersichtslageplan mit Lokalisierung des Vorhabens im Maßstab 1:25.000
  • Beschreibung und Bewertung des Eingriffs in Natur und Landschaft
  • Bepflanzungs- und Gestaltungsplan mit Angaben über die Verwendung heimischer standortgerechter Gehölze sowie Anordnung und Anzahl der Bepflanzung, Maßstab entsprechend den Bauunterlagen, 1:100, 1:200 oder 1:500
  • Kostenschätzung der Pflanz- und Gestaltungsmaßnahmen
  • Flächenbilanzierung der Eingriffs- und Ausgleichsflächen
  • Erläuterungen zur Nutzung bzw. Versickerung des Niederschlagswassers
  • Aussagen zur Farb- und Materialwahl von Fassade und Dach des Gebäudes

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  • Frau Rink

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Im Außenbereich sind kleine Gerätehütten mit einer Größe von maximal 10m³ umbautem Raum sowie Gebäude, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und eine Grundfläche von maximal 100 m² sowie eine Firsthöhe von 6 m nicht überschreiten, nach der Landesbauordnung (LBauO) Rheinland-Pfalz baugenehmigungsfrei. Diese Baugenehmigungsfreiheit entbindet jedoch nicht von der notwendigen naturschutzrechtlichen Genehmigung. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens prüft die Untere Naturschutzbehörde, ob im Einzelfall der Eingriff in Natur und Landschaft zulässig und genehmigungsfähig ist. Naturschutzrechtliche Genehmigungen können allerdings nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen erteilt werden.

Der mit dem Vorhaben verbundene Eingriff ist in der Regel ausgleichspflichtig. Bei jedem Antrag wird die Gemeinde beteiligt und um Stellungnahme gebeten, bei landwirtschaftlichen Vorhaben zusätzlich die Landwirtschaftskammer die Landwirtschaftskammer einbezogen.

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  • Frau Kremer

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Wer in Natur und Landschaft eingreift, muss dies an anderer Stelle ausgleichen. So sieht es das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in § 15 vor. Bisher war es oftmals üblich, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im direkten Zusammenhang mit einem Eingriff vorzunehmen. Seit einigen Jahren bieten Ökokonten nun die Möglichkeit, Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen, bevor überhaupt ein Eingriff erfolgt ist, die spätere Suche nach Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen entfällt.


Ökokonten sind somit ein Instrument zur vorgezogenen Sicherung und Bereitstellung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Gemäß § 16 Abs. 2 BNatSchG richtet sich die Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonten, Flächenpools oder anderer Maßnahmen, insbesondere die Erfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten, deren Genehmigungsbedürftigkeit und Handelbarkeit sowie der Übergang der Verantwortung nach § 15 Absatz 4 auf Dritte, die vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchführen, nach Landesrecht.

Dementsprechend regelt § 8 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG): Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für künftige Eingriffe werden mit der unteren Naturschutzbehörde vereinbart (Ökokonto), wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 BNatSchG vorliegen. Die Vereinbarung kann mit Auflagen, insbesondere zu der Dokumentation der Daten, der Dauer der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen und ihrer Sicherung, verbunden werden. Eine Anerkennung als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 16 Abs. 1 BNatSchG erfolgt auch für bereits bestehende Ökokonten. Inhaberinnen und Inhaber von Ökokonten und Flächenpools können Anteile an Dritte veräußern.

Weitere Informationen zu behördlichen Zuständigkeiten, Inhalten sowie Eintragungen von Ökokonten sind in der Landeskompensationsverzeichnisverordnung (LKompVzVO) enthalten. Die verzeichneten, also öffentlich einsehbaren Ökokonten mit dazugehörigen Abbuchungen sind im Geoportal der Naturschutzverwaltung (LANIS) einsehbar. Die Eintragung der jeweiligen Ökokonten erfolgt durch die zuständigen Behörden über das Kompensationsflächenkataster (KSP), welches von der Struktur-und Genehmigungsdirektion Nord als Obere Naturschutzbehörde technisch betrieben wird. Hierbei handelt es sich um ein Online-Portal zur Eintragung von Eingriffen und deren Kompensationen.

Die Träger der Bauleitplanung sind seit 2005 gesetzlich verpflichtet, die zur Führung des Kompensationsverzeichnisses notwendigen Daten digital bereitzustellen und an die Eintragungsstellen bei den unteren Naturschutzbehörden zu übermitteln, dies geschieht verpflichtend mit Hilfe des KSP. Wenn Sie als Gemeinde oder Inhaber eines Ökokontos technische Fragen betreffend eines Zugangs zum KSP haben, so wenden Sie sich bitte per Email an: ksp-srvcstllsgdnrdrlpd oder telefonisch unter 0261 120-2219 an die SGD Nord.

Weitere Informationen zur Fachanwendung KSP finden Sie hier. Bei weiteren Fragen zur Eintragungen in das KSP stehen wir Ihnen telefonisch oder per Email gerne zur Verfügung.

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Ein beispielhafter, typischer Anwendungsbereich des Bundes- und Landesnaturschutzgesetzes im Innenbereich betrifft das Fällen von Bäumen. Immer häufiger kommt es vor, dass Bäume in Unkenntnis der artspezifischen Wachstumsbedingungen zu nahe an Gebäuden gepflanzt werden, so dass aus den unterschiedlichsten Gründen nach einiger Zeit eine Beseitigung ansteht. Gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Bundes- und Landesnaturschutzgesetzes ist bei der Beseitigung von Einzelbäumen oder Baumgruppen im bauplanungsrechtlichen Innenbereich die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung anzuwenden. Ein solcher Eingriff liegt nur dann vor, wenn durch die Beseitigung von Einzelbäumen, Baumgruppen oder Gehölzen/Hecken eine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Orts- und Landschaftsbildes eintritt (siehe unten). Die Fällung eines Baumes wird daher im Rahmen einer Einzelfallprüfung betrachtet. Liegt ein genehmigungsbedürftiger Eingriff vor, ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ein Ausgleich zu erbringen.

Für die Einzelfallprüfung ist es notwendig, dass Sie uns untenstehenden Antrag zusenden. Der Antrag sollte uns immer per E-Mail zugesendet werden. Nur in Ausnahmefällen, wenn das Zusenden per Mail nicht möglich ist, kann der Antrag per Post an uns gesendet werden. Des Weiteren sind dem Antrag nach Möglichkeit Bilder beizufügen, dies beschleunigt das Verfahren. Die Bilder sollen den Gesamtzustand des Baumes zeigen, sind also aus einiger Entfernung anzufertigen. Bitte fügen Sie dem Antrag höchstens 5 Bilder bei, deren jeweilige Größe 1 MB nicht überschreiten sollte, die E-Mail sollte daher inklusive des Antrags insgesamt nicht größer als 6 MB sein.

Für Einzelbäume mit einem Stammumfang unter 50 cm (gemessen in 1 m Höhe) ist kein Antrag zu stellen. Diese Einzelbäume können ohne Genehmigung im Zeitraum vom 01. Oktober eines Jahres bis 28. (29.) Februar des Folgejahres entfernt werden.
Ein Antrag muss dennoch für Baumgruppen (ab 3 Bäumen) gestellt werden, auch wenn die jeweiligen Stammumfänge unter 50 cm betragen.

Grundsätzlich dürfen Bäume nur im Zeitraum vom 01. Oktober eines Jahres bis 28. (29.) Februar des Folgejahres entfernt werden! Außerhalb dieses Zeitraums sind Fällungen nur in besonderen Ausnahmesituationen (beispielsweise Gefahr für Leib und Leben) und auch nur mit vorheriger naturschutzrechtlicher Genehmigung möglich.

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Grundsätzlich dürfen Bodenauffüllungen auf landwirtschaftlichen Flächen nur mit Erdaushub erfolgen, der aus natürlich gewachsenen und nicht verunreinigten Böden und Gesteinen besteht. Dazu zählt selbstverständlich auch der sogenannte Mutterboden, der gemäß § 202 des Baugesetzbuches (BauGB) vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen ist.

Erdaushub ist im objektiven Sinne kein Abfall. Seine Verwendung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, zum Beispiel für die Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzung.
Die Bodenauffüllungen in der freien Landschaft können allerdings zu Konflikten mit dem Natur- und Landschaftsschutz führen. In der Regel werden bei der Ablagerung geringerer Aushubmengen keine nachteiligen Veränderungen des Bodens oder des Grundwassers zu erwarten sein. Außerhalb von Schutzgebieten sind Auffüllungen intensiv genutzter landwirtschaftlicher Grundstücke zur Bodenverbesserung oder besseren Bewirtschaftung daher möglich. Vor der Durchführung solcher Maßnahmen ist generell eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde einzuholen. Dafür ist der untenstehende Antrag zu verwenden.

Nicht zum Erdaushub zählen sämtliche durch Fette, Öle, Säuren, Laugen und andere chemische Verbindungen verunreinigte Böden. Diese sind nach den gelten den abfallrechtlichen Bestimmungen ordnungsgemäß zu entsorgen.

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Der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes „Rheinhessisches Rheingebiet“ zeigt deutlich, dass Landschaftspflege mehr als Natur- und Artenschutz ist.

Der Schutzzweck ist

  • die Erhaltung der Eigenart und Schönheit der den Rhein begleitenden Niederungen mit ihren die Landschaft gliedernden Grünbeständen und den sie begrenzenden, teils sanft ansteigenden, teils herausragenden und die Landschaft beherrschenden Hängen und Höhen,
  • die Sicherstellung des Erholungswertes der Landschaft sowie
  • die Erhaltung eines ausgewogenen Landschaftshaushaltes durch Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Wasser, Luft, Klima, Pflanzen- und Tierwelt.

Die Landschaft soll demnach in ihrem Gesamtcharakter erhalten werden. Landschaftspflege wird damit zu einem wichtigen Instrumentarium zur Erhaltung einer jahrhundertealten Kulturlandschaft und damit auch zur Bewahrung der Identität der Heimat. Dies gilt uneingeschränkt auch für die beiden anderen großen Landschaftsschutzgebiete „Rheingebiet von Koblenz bis Bingen“ und „Selztal“ sowie im räumlich kleineren Umfang ebenfalls für die vier weiteren Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Mainz-Bingen.

Landschaftsschutzgebiete (LSG) können auch Pufferzonen um Naturschutzgebiete sein. Dies wird am Beispiel des LSG „Selztal“ deutlich, da hier das LSG die als Naturschutzgebiete ausgewiesenen Kernzonen der Selzaue umgibt und dadurch zu einem effektiveren Schutz beiträgt.

Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Mainz-Bingen (Stand 01.01.1996):

Landschaftsschutzgebiete (LSG)Rechtsverordnung vom
Rheingebiet von Bingen bis Koblenz26.04.78
Rheinhessisches Rheingebiet17.03.77
Welzbachtal von Hasenborn bis Atzelberg10.01.80
Pfauengrund; Schwabenheim an der Selz12.07.66
Wäldchen "Im Loh"; Nieder-Olm10.08.70
Selztal13.02.90
Jugenheimer Wäldchen24.10.88

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Die Ausweisung von Naturschutzgebieten stellt ein klassisches und bewährtes Instrumentarium für den Arten- und Biotopschutz dar. Das Naturschutzgebiet bildet die strengste nationale Flächenschutzkategorie. Innerhalb von Naturschutzgebieten genießen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege Vorrang vor allen anderen Nutzungsansprüchen.

In der Praxis werden primär Naturschutzgebiete ausgewiesen, die sehr seltene oder gar vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten beherbergen oder ein entsprechend hohes Entwicklungspotenzial haben. Der Schutz und die Erhaltung dieser Arten- und Lebensgemeinschaften gelingt aber nur, wenn ausreichend große Lebensräume zur Verfügung stehen. Sie müssen mit anderen naturnahen Lebensräumen, vor allem mit solchen ähnlicher Ausprägung, vernetzt sein. Vor allem der Aufbau großer vernetzter Biotopsysteme bietet eine nachhaltige Perspektive und langfristig stabile Lebensgrundlagen für unsere heimischen Tiere und Pflanzen. Im Landkreis Mainz-Bingen sind folgende Biotopsysteme mit überregionaler und zum Teil sogar mitteleuropäischer Bedeutung vertreten:

  • Nördliche Oberrheinniederung
  • Kalkmagerrasen
  • Mainz- Ingelheim Kalkflugsandgebiet

Von regionaler Bedeutung sind folgende Biotopsysteme:

  • Selztalaue
  • Naheniederung
  • Magergrünlandkomplexe der Östlichen Hunsrückausläufer

Innerhalb dieser Biotopsysteme liegt ein großer Teil der insgesamt 49 Naturschutzgebiete im Landkreis Mainz-Bingen. Mit einer Gesamtfläche von 4.175 ha entspricht dies ca. 6,9 % der Landkreisfläche.

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Typische geschützte Landschaftsbestandteile sind die Schutzpflanzungen des südlichen Kreisgebietes in Nierstein-Schwabsburg, Undenheim, Dalheim, Mommenheim, Selzen, Hillesheim und Wintersheim. Es handelt sich um Teilbereiche von Natur und Landschaft, die bestimmte Funktionen im Naturhaushalt, wie die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder die Belebung des Landschaftsbildes, erfüllen. Der Schutzzweck richtet sich nicht wie beim Naturdenkmal auf die Sicherung einer Einzelschöpfung, sondern auf die Erfüllung genereller Ziele der Landespflege.


Unter den 18 Geschützten Landschaftsbestandteilen im Landkreis Mainz-Bingen sind auch Tümpel, Hohlwege und mehrere Parks vertreten. Für die Erhaltung und Pflege der Geschützten Landschaftsbestandteile bemüht sich die Untere Naturschutzbehörde stetig um Landesmittel. Vor allem für die Pflege der obengenannten Schutzpflanzungen wurden in den vergangenen Jahren in enger Zusammenarbeit mit der SGD-Süd in Neustadt/Weinstraße, den Ortsgemein-den sowie Vertretern der örtlichen Bauernvereine und Jagdgenossenschaften erhebliche Landesmittel investiert.

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Naturdenkmäler sind durch Rechtsverordnung besonders geschützte Einzelschöpfungen der Natur, deren förmlicher Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist.

Im Landkreis Mainz-Bingen gibt es derzeit 32 Naturdenkmäler. Dabei handelt es sich um 16 Baumgruppen oder –reihen, 10 Einzelbäume und 6 sonstige Objekte. Der naturgeschichtliche oder landeskundliche Aspekt ist für Naturdenkmäler typisch. Gegen Ende des 19. Jahrhunderts wurden beispielsweise vielerorts die Straßen, die zu den neu errichteten Bahnhöfen führten, als Lindenalleen angelegt. Die mächtigen Lindenbäume in den Bahnhofsstraßen in Sprendlingen, Klein-Winternheim und Undenheim genießen heute den Status eines Naturdenkmals. Auch auf Friedhöfen, an Kirchen oder in den Parkanlagen alter Weingüter haben Baumveteranen die Zeit überdauert und zeugen heute als Naturdenkmäler von besonderen Orten oder besonderen Anlässen. Hervorzuheben sind die großen Friedens- oder Kaisereichen beispielsweise in Bacharach, Friesenheim oder Selzen.

Ein sehr beeindruckendes Naturdenkmal im Landkreis ist die Rosskastanie auf dem Friedhof in Ockenheim. Der Baum ist über 350 Jahre alt, hat eine Höhe von 25 Meter und einen Stammumfang von rund 5 Meter erreicht.

Neben Bäume gibt es auch „Steinerne Naturdenkmäler“. Auch sie lassen einen naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Bezug erkennen. Die „Fossilienführende Klippe“ im Leimbachtal bei Bacharach ermöglicht dem Fachmann einen Einblick in die Erdgeschichte. Sie vermittelt einen Eindruck von den Entstehungsbedingungen und Lebensverhältnissen im Hunsrückschiefer-Meer. Ebenfalls geologisch besonders interessant ist das Naturdenkmal „Goethestein“ in Bingen-Kempten. Das Gesteinskonglomerat gibt Aufschluss über den mannigfaltigen Aufbau des Rochusberges. Dieses Gestein, das an mehreren Stellen des Rochusberges zu Tage tritt, erregte bereits 1814 die Aufmerksamkeit von Goethe. Ob der Naturforscher Goethe nun gerade diesen „Stein“ betrachtete oder andere Konglomerate untersuchte, ist jedoch nicht zweifelsfrei belegt.

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Der Mensch braucht die Natur auch für sein seelisches Wohlbefinden. Sein Bedürfnis nach Blumengärten, Naturparks, Streichelzoos und Haustieren ist ein gutes Beispiel dafür. Im Wohnzimmer oder im Zoo lässt sich jedoch das Artensterben nicht aufhalten. Vielmehr können Pflanzen und Tiere nur dort erhalten und geschützt werden, wo sie zu Hause sind: in Gärten, auf Wiesen, in Wäldern und Auen. Die "Roten Listen" ­ Auflistungen der ausgestorbenen und als gefährdet angesehenen Tiere und Pflanzen ­ werden immer länger. In Rheinland-Pfalz sind inzwischen fast alle für den Artenschutz wichtigen Biotoptypen bedroht. Als gefährdet gelten über ein Drittel der Farn- und Blütenpflanzen, jeweils rund die Hälfte aller Brutvogelarten, Schmetterlinge und Wirbeltiere sowie 80 Prozent der Libellenarten.

Gerade durch die vielen scheinbar "kleinen" Eingriffe werden die natürlichen Lebensräume von Pflanzen und Tieren gefährdet. Als Hauptursachen des fortschreitenden Artensterbens gelten das Zerschneiden, Überbauen und Versiegeln von Flächen, die Ausräumung der Landschaft durch weitgehende Beseitigung von Gehölzen, Hecken, Sträuchern, Teichen u.ä., der Einsatz von Pestiziden sowie Überdüngung, Gewässerausbau, Kanalisierung und Uferbegradigungen, das ungeordnete Ablagern von Müll, die Erschließung von Naturarealen für den Freizeitbetrieb und Ferienparks sowie die Intensivierung der Landwirtschaft.

Viele Menschen sind sensibel geworden für die Nöte unserer Umwelt. Sie haben erkannt, dass die Natur nicht hemmungslos geplündert und manipuliert werden darf, dass die natürlichen Ressourcen der Erde nicht unerschöpflich sind. Artenschutzgeht alle an. Wir alle tragen Verantwortung, den Reichtum der Natur zu bewahren und für künftige Generationen zu erhalten.

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Noch immer ist der illegale Handel mit exotischen Tieren und Pflanzenarten ein einträgliches Geschäft, allerdings mit dramatischen Folgen: Viele Tier- und Pflanzenarten sind heute in ihrer Existenz bedroht; nicht wenige stehen kurz vor dem Aussterben. Bis heute sind dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen 130 Staaten beigetreten. Mehr als 8.000 Tiere und rund 22.000 Pflanzen stehen unter seinem Schutz.

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Die Pflichten zum Nachweis der Besitzberechtigung für Exemplare besonders geschützterund vom Aussterbenbedrohter Tiere und Pflanzen ist im Bundesnaturschutzgesetz und in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels geregelt. Die Nachweispflicht erfasst:

  • lebende Tiere und Pflanzen besonders geschützter, vom Aussterben bedrohte Arten,
  • im Wesentlichen vollständig erhaltene tote Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten und vom Aussterben bedrohte Arten,
  • ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren oder Pflanzen auch Holz der vom Aussterben bedrohten Arten,
  • ohne weiteres erkennbare Erzeugnisse  (auch Musikinstrumente mit Bestandteilen wie z.B. Griffbretter, Korpusteile), welche aus bedrohten Arten gewonnen wurden.

Ob ein ausreichender Nachweis erbracht wurde, entscheidet die Behörde nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Soweit der Besitzerwerb schon zum Zeitpunkt des Erwerbs nur auf Grund von Genehmigungen oder Ausnahmen möglich war, ist der Nachweis, abgesehen von Ausnahmefällen, mit den jeweiligen Dokumenten zu führen.


Der Nachweis der Besitzberechtigung erfolgt mittels einer amtlichen Bescheinigung (früher CITES- Bescheinigung). Diese werden auf Antrag von der Unteren Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung erteilt.

Der Nachweis der Besitzberechtigung von Teilen, die aus besonders geschützten, vom Aussterben bedrohter Holzarten z.B. Musikinstrumente bestehen, genügt ab 02.01.2017 eine Meldung bei der örtlich zuständigen Artenschutzbehörde.

Diese Bescheinigungen werden nicht nur für Vermarktungszwecke ausgestellt, sondern auch für den allgemeinen Nachweis der Besitzberechtigung, etwa für nicht kommerzielle Transportzwecke.

Der Antragsteller hat die für die Erteilung der Bescheinigung erforderlichen Nachweise beizubringen. Bei einer Veräußerung des Tieres oder der Pflanze begleitet das Original der Bescheinigung das veräußerte Exemplar.

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Jeder kennt die auffälligen Blätter und Blütendolden der Herkulesstaude oder hat auf seinen Spaziergängen schon einmal Nilgänse beobachtet, die lautstark auf sich aufmerksam machen.
Es handelt sich hierbei um Vertreter der sogenannten „invasiven Arten“, Pflanzen und Tiere, die im Zuge des weltweiten Handels und Tourismus aus ihren ursprünglichen Verbreitungsgebieten in neue Länder und Ökosysteme einwandern.

Gelingt es einer Art sich erfolgreich zu etablieren und stark auszubreiten, können daraus negative Auswirkungen auf die jeweilige Biodiversität und die damit verbundenen ökosystemaren Zusammenhänge erwachsen. Dies schließt neben wirtschaftlichen auch gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht aus, wie am Beispiel der allergenen Pollen der Beifußambrosie beobachtet werden kann.

Da es sich um ein länderübergreifendes Problem handelt, wurde mit der „Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlamentes und des Rates“ ein für die Mitgliedsstaaten verbindlicher Rechtsrahmen zum Umgang mit gebietsfremden Tier- und Pflanzenarten geschaffen Die betreffenden Pflanzen und Tierarten sind auf der zugehörigen „Unionsliste“ vermerkt. Diese Liste muss regelmäßig aktualisiert werden, denn der Prozess schreitet ständig fort.
Die in jedem Fall erforderlichen Bekämpfungsstrategien sind unterschiedlich und richten sich danach, ob es sich um etablierte Arten wie die eingangs genannte Herkulesstaude oder die Nilgans handelt oder um Arten, die neu und erstmalig auftreten.

Die Untere Naturschutzbehörde bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen ist in diesem Sinne zuständig für Maßnahmen gegen invasive Arten nach § 40 a Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 48 a Satz 1 Nr. 5 BNatSchG. Sie wird immer dann aktiv, wenn wie hier im Falle der nationalen Biodiversitätsstrategie, ein Naturschutzziel des Landes bedroht ist.

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