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Elternbeiträge für Kitas und Tagespflege

Für alle Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen im Kreis Mainz-Bingen sind die Elternbeiträge unter Berücksichtigung des Einkommens festzusetzen, sofern dies beantragt wird. Stellen die Eltern keinen Antrag auf Festsetzung des Elternbeitrages oder legen sie innerhalb einer durch gesonderte Aufforderung gesetzten angemessenen Frist keine geeigneten Unterlagen vor, wird der jeweils geltende Höchstbeitrag fällig. 

Der Elternbeitrag wird monatlich erhoben. In Tageseinrichtungen gilt der volle Monatsbeitrag auch, wenn der Besuch der Tageseinrichtung im Laufe eines Monats beginnt oder endet. Im Tagespflegebereich wird stundengenau abgerechnet.

Das maßgebende Elterneinkommen wird gestaffelt nach dem bereinigten Nettoeinkommen ermittelt. Maßgeblich ist das monatliche Einkommen der Eltern einschließlich Kindergeld und Unterhaltszahlungen. Die Eltern sind verpflichtet Einkommensveränderungen dem Jugendamt mitzuteilen und nachzuweisen. Ebenso ist das Jugendamt berechtigt, jährlich die Einkommensnachweise zu überprüfen und eine Neufestsetzung ab dem Zeitpunkt der Veränderung des Einkommens zu treffen.

Der jeweils fällige Elternbeitrag und die Zuordnung zu den maßgebenden Einkommensgrenzen ergeben sich für Tageseinrichtungen aus dem zum Download beigefügten  Infoblatt zu den Elternbeiträgen und für Tagespflege aus der Satzung über die Förderung in Kindertagespflege.

Der Antrag zur Festsetzung des Elternbeitrages für Tageseinrichtungen (2022/2023), steht zum Download zur Verfügung, den Antrag für die Kindertagespflege erhalten Sie auf Anfrage bei den zuständigen Ansprechpartnerinnen.

Durch das Inkrafttreten des neuen KiTa-Gesetzes ab dem 01.07.2021 ist gemäß § 26 Abs. 2 KiTaG die Förderung von U2-Kindern und Schulkindern beitragspflichtig. Seit dem 01.07.2021 können auch keine Splittingplätze (Besuch an 3 oder 2 Wochentagen) mehr vergeben werden. Des Weiteren tritt ab dem 01.09.2022 unserer neue Beitragstabelle in Kraft.

Sozialfonds zur Sicherstellung des Mittagessens in Kindertagesstätten für Kinder aus sozialbedürftigen Familien

Personen, die nicht über das Bildungs- und Teilhabepaket gefördert werden, können über den Sozialfonds zur Sicherstellung des Mittagessens in Kindertagesstätten unterstützt werden.

Mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit kann dabei sowohl bei Hortkindern in leistungsberechtigten Familien unterstellt werden, als auch bei Kindern, bei denen die Eltern ein Einkommen beziehen, das unterhalb der Grenzen der Lernmittelfreiheit liegt.

Die Einkommensgrenze beträgt:

                                 der Eltern            eines Elternteils

ein Kind                   26.500 €               22.750 €
zwei Kinder             30.250 €               26.500 €
drei Kinder              34.000 €               30.250 €
vier Kinder               37.750 €               34.000 €

Die Abwicklung ist wie folgt vorgesehen:
Zunächst ist ein Antrag Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Teilnahme am Mittagessen für das Kita-Jahr 2023/2024“ auf Förderleistung mit den darin angeforderten Einkommensunterlagen beim Kreisjugendamt Mainz-Bingen zu stellen.

Wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, kann eine Bewilligung des Zuschusses durch das Kreisjugendamt Mainz-Bingen erfolgen.
Die Bewilligung kann erst ab Antragseingang erfolgen. Der Antragssteller zahlt ab Beginn des Bewilligungszeitraums 1,00 € (Eigenanteil) pro Mittagessen an den Träger. Der Restbetrag (Essensbeitrag abzüglich des Eigenanteils) wird nachträglich, halbjährig zwischen dem Kreisjugendamt und dem Träger abgerechnet.

Downloads

Kontakt für Kindertagesstätten - Elternbeiträge

Kontakt für Kindertagespflege - Elternbeiträge