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Rechtliche Betreuung

Das Betreuungsgesetz ist zum 01. Januar 1992 in Kraft getreten und hat das alte Recht über die Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige abgelöst.

Seitdem gibt es keine Entmündigung von Erwachsenen mehr. Menschen die eine Betreuung haben, können - im Gegensatz zu früher - heiraten, ein Testament erstellen oder auch Geschäfte und Verträge abschließen, denn die Betreuung alleine hat keinen Einfluss mehr auf die Geschäftsfähigkeit.

Mit dem Begriff „Betreuung“ ist hier nicht die Pflege und Versorgung, das Sauberhalten der Wohnung oder Einkaufen gemeint, sondern die gesetzliche Vertretung von erwachsenen Mitmenschen. Daher spricht man hier besser von „Rechtlicher Betreuung“ in bestimmten Lebensbereichen. Welche Bereiche das betrifft, bestimmt sich nach dem jeweiligen Hilfebedarf des betreuten Menschen. Möglich sind hier die Bereiche, in denen tatsächlich etwas zu regeln ist und die von dem betreuten Menschen nicht mehr erledigt werden können, beispielsweise in gesundheitlichen und persönlichen sowie finanziellen, schriftlichen oder behördlichen Belangen.

Die Messlatte für die Errichtung einer Betreuung ist hoch: Eine rechtliche Betreuung darf nur dann angeordnet werden, wenn jemand aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln. Gibt es andere Hilfsmöglichkeiten wie zum Beispiel eine Vorsorgevollmacht kommt eine Betreuung im Regelfall nicht in Betracht.

Ob die Voraussetzungen für eine rechtliche Betreuung vorliegen, prüft das Betreuungsgericht beim Amtsgericht in einem umfangreichen Verfahren. Hierbei wird ein medizinisches Gutachten eingeholt, der betroffene Mensch wird selbst durch das Gericht befragt (angehört) und die örtliche Betreuungsbehörde hat eine Stellungnahme abzugeben. Wird hiernach festgestellt, dass eine Betreuung notwendig ist, erfolgt ein Gerichtsbeschluss, der Aufgabenbereich der Betreuung wird festgelegt und ein Betreuer oder eine Betreuerin wird eingesetzt. Betreuerinnen und Betreuer sind sogenannte gesetzliche Vertreter.

Das richtet sich zunächst nach dem Wunsch des betroffenen Menschen. Im Regelfall werden Ehe- oder Lebenspartner, Eltern, volljährige Kinder, nahe Verwandte oder auch Freunde und Bekannte als Betreuerinnen und Betreuer eingesetzt. Gibt es hier niemanden, kann es auch vorkommen, dass Betreuungsvereine oder beruflich tätige Betreuerinnen und Betreuer eingesetzt werden.

Betreuerinnen und Betreuer haben die Pflicht, den zu betreuenden Menschen im übertragenen Aufgabenbereich zu unterstützen. Die wichtigste Verpflichtung besteht darin, die Aufgaben so zu erfüllen, wie sie dem Wohl und dem Willen der betreuten Menschen entsprechen. Damit dieses Ziel erreicht werden kann, ist es erforderlich, in vertrauensvoller Art und Weise zusammenzuarbeiten.

Jeder Mensch, der von einer hilfebedürftigen Person erfährt, kann eine Betreuung beim zuständigen Betreuungsgericht anregen. Ein entsprechendes Formular finden Sie hier:
Anregung zur Errichtung einer gesetzlichen Betreuung.
Überwiegend erfolgen solche Anregungen von Krankenhäusern, Ärztinnen und Ärzten sowie Pflegekräften und Angehörigen.

Grundsätzlich ja. Zunächst entstehen die Verfahrenskosten beim Betreuungsgericht, welche nach einer Gebührenordnung erhoben werden. Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer haben einen Anspruch auf Aufwandsersatz; Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer einen Anspruch auf Vergütung. Die Kosten trägt generell der betreute Mensch. Die Kosten werden von der Staatskasse nur dann übernommen, wenn beim betreuten Menschen Mittellosigkeit vorliegt.

Die Kontrolle - oder besser Überwachung der Betreuung - erfolgt durch das Betreuungsgericht. Im Regelfall ist dort ein jährlicher Bericht einzureichen, zumeist auch eine Rechnungslegung über das verwaltete Vermögen.

Eine Betreuung dauert solange, wie sie erforderlich ist. In einem Gerichtsbeschluss zur Anordnung einer Betreuung steht zwar ein Datum, bis wann eine Betreuung spätestens zu überprüfen ist, dies ist jedoch nur eine Selbstverpflichtung für das Betreuungsgericht. Die Betreuung endet dann nicht einfach sondern immer nur durch einen entsprechenden weiteren Gerichtsbeschluss. Das nennt man Aufhebung der Betreuung. Die Betreuung endet zudem unmittelbar mit dem Tod des betroffenen Menschen.

Nein. Betreuerinnen und Betreuer können aber beim Betreuungsgericht einen Antrag auf Betreuerwechsel stellen. Dann wird geprüft, ob diesem Antrag stattzugeben ist. Bis zu einer Entscheidung und der möglichen Entlassung aus dem Amt bleiben Betreuerinnen und Betreuer zuständig und verantwortlich.

Eine Betreuung kann durch sogenannte Vorsorgeregelungen vermieden werden. Hervorzuheben ist hier die Vorsorgevollmacht. Im Gesetz ist geregelt, dass eine Betreuung dann nicht eingerichtet werden darf, wenn eine Vollmacht besteht und mit dieser Vollmacht alles Notwendige geregelt werden kann. Nähere Informationen finden Sie beim Bundesministerium für Justiz in der Broschüre Betreuungsrecht - Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht.

Örtliche Betreuungsbehörde der Kreisverwaltung Mainz-Bingen

Die örtliche Betreuungsbehörde ist eine zentrale Anlaufstelle für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit rechtlichen Betreuungen und Vorsorgeregelungen. Sie berät und unterstützt Betreuerinnen und Betreuer sowie bevollmächtigte Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit und steht auch den betroffenen Menschen als Ansprechpartnerin zur Verfügung.

Eine Hauptaufgabe der Betreuungsbehörde ist die Sachverhaltsermittlung im Auftrag der Betreuungsgerichte, wenn beispielsweise abzuklären ist, ob eine rechtliche Betreuung errichtet werden muss.

Im Rahmen der Prävention und Vermeidung von unnötigen Betreuungen ergibt sich ein weiterer Tätigkeitsschwerpunkt in der Beratung und Information zu Vorsorgeregelungen (Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung), nach dem Grundsatz „so viel Betreuung wie nötig und so wenig Betreuung wie möglich”.

Zudem können Sie Ihre Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der örtlichen Betreuungsbehörde der Kreisverwaltung Mainz-Bingen öffentlich beglaubigen lassen. Für die Vornahme einer Beglaubigung wird derzeit eine Gebühr von 10,-- € erhoben.

Eine kurze Zusammenfassung unserer Tätigkeit sowie einen Überblick der Kontaktdaten finden Sie in unserem Flyer der Betreuungsbehörde im Bereich Download.

Bitte beachten Sie:
Aufgrund der aktuellen Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie können Vorsprachen in den Verwaltungsgebäuden nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen. Spontane Besuche ohne Termin sind aus Infektionsschutzgründen nicht möglich. Aktuell werden keine offenen Sprechstunden angeboten. Wir bitte um Ihr Verständnis.

Wenn Sie

  • Informationen zum Thema rechtliche Betreuung oder Vorsorge benötigen,
  • selbst betreut werden und hierzu ein Anliegen haben,
  • eine rechtliche Betreuung oder eine Vollmacht für einen anderen Menschen ausüben und Hilfe und Unterstützung brauchen (für diesen Fall möchten wir Sie auch gerne auf Broschüre Betreuungsrecht - Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht im Bereich Download hinweisen),

steht Ihnen die Betreuungsbehörde gerne zur Verfügung.

Wenn eine Betreuung errichtet werden soll, wird die Betreuungsbehörde um Stellungnahme gebeten, ob diese auch wirklich erforderlich ist und in welchen Lebensbereichen eine rechtliche Vertretung benötigt wird (Festlegung der sogenannten „Aufgabenbereiche“ der Betreuung). Soweit eine rechtliche Betreuung bereits besteht, wird die Betreuungsbehörde mit beispielsweise der Feststellung beauftragt, ob man die Betreuung noch benötigt, andere Aufgabenbereiche zu erledigen sind oder ein anderer Betreuer eingesetzt werden muss.

Hierunter sind Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen zusammengefasst. Diese Dokumente dienen dazu, in „guten Zeiten“ verbindliche Regelungen zu treffen, welche Person für Sie entscheiden kann, wenn Sie selbst hierzu nicht mehr in der Lage sind (z.B. durch Erkrankung). Nähere Informationen finden Sie beim Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz in der Broschüre Betreuungsrecht - Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.

Kontakt zur örtlichen Betreuungsbehörde, Zuständigkeitsbereiche

Stadt Bingen: Buchstabe A - J

Kontakt

  • Frau Adam

    Gesundheitswesen
    Sozialpsychiatrischer Dienst / Betreuungsbehörde
    +49 6132 787 - 4286
    E-Mail schreiben

Stadt Ingelheim: ohne Buchstabe B und ohne Stadtteil Heidesheim

Kontakt

  • Frau Gebhardt

    Gesundheitswesen
    Sozialpsychiatrischer Dienst / Betreuungsbehörde
    +49 6132 787 - 4282
    E-Mail schreiben

Stadt Bingen: Buchstabe K - Z

Kontakt

  • Frau Esswein

    Gesundheitswesen
    Sozialpsychiatrischer Dienst/Betreuungsbehörde
    +49 6132 787 - 4283
    E-Mail schreiben

Stadt Ingelheim: Buchstabe B und Stadtteil Heidesheim, Verbandsgemeinde Bodenheim

Kontakt

  • Frau Armbruster

    Gesundheitswesen
    Sozialpsychiatrischer Dienst / Betreuungsbehörde
    +49 6132 787 - 4281
    E-Mail schreiben

Verbandsgemeinde Nieder-Olm

Kontakt

  • Herr Assemacher

    Gesundheitswesen
    Sozialpsychiatrischer Dienst / Betreuungsbehörde
    +49 6132 787 - 4288
    E-Mail schreiben

Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen, Verbandsgemeinde Rhein-Selz nur Stadt Oppenheim

Kontakt

  • Frau Günther

    Gesundheitswesen
    Sozialpsychiatrischer Dienst / Betreuungsbehörde
    +49 6132 787 - 4287
    E-Mail schreiben

Verbandsgemeinde Rhein-Selz ohne Stadt Oppenheim

Kontakt

  • Frau Havener

    Gesundheitswesen
    Sozialpsychiatrischer Dienst / Betreuungsbehörde
    +49 6132 787 - 4285
    E-Mail schreiben

Verbandsgemeinde Rhein-Nahe

Kontakt

    Gemeinde Budenheim, Verbandsgemeinde Gau-Algesheim, Verbandsgemeinde Bodenheim: nur Ortsgemeinde Harxheim

    Kontakt

    • Frau Schäfer

      Gesundheitswesen
      Sozialpsychiatrischer Dienst / Betreuungsbehörde
      +49 6132 787 - 4340
      E-Mail schreiben

    Allgemeine Informationen, Verwaltung, Betreuungsvereine

    Kontakt

    • Frau Rippe

      Gesundheitswesen
      Sozialpsychiatrischer Dienst / Betreuungsbehörde
      +49 6132 787 - 4330
      E-Mail schreiben

    Fachbereichsleitung

    Kontakt

    • Herr Marx

      Gesundheitswesen
      Sozialpsychiatrischer Dienst / Betreuungsbehörde
      Fachbereichsleiter
      +49 6132 787 - 4230
      E-Mail schreiben

    Allgemeine Informationen, Verwaltung, Betreuungsvereine

    Kontakt

    • Frau Hüttepohl

      Gesundheitswesen
      Sozialpsychiatrischer Dienst / Betreuungsbehörde
      +49 6132 787 - 4284
      E-Mail schreiben

    Download

    Betreuungsvereine im Landkreis Mainz-Bingen

    Betreuungsvereine beraten, unterstützen, gewinnen und schulen ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer. Die Vereine sind auch eine Anlaufstelle für alle Menschen, die sich ehrenamtlich engagieren wollen und gegebenenfalls eine rechtliche Betreuung übernehmen möchten.

    Zudem beraten und informieren die Betreuungsvereine über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen sowie Patientenverfügungen und beraten bevollmächtigte Personen.

    Im Landkreis Mainz-Bingen sind fünf Betreuungsvereine tätig, deren Aktivitäten durch die Kreisverwaltung Mainz-Bingen und das Land Rheinland-Pfalz finanziell gefördert werden. Die Aufwendungen hierfür betragen seitens des Landes und der Kreisverwaltung jeweils rund 150.000 EUR pro Jahr.

    Die gemeinsame Internetseite der Betreuungsvereine informiert über

    • Schwerpunkten und Tätigkeiten
    • Beratungsangeboten und Sprechstunden
    • Informationen, Schulungen oder Fortbildungen für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer
    • die Vereine selbst, die Ansprechpartner sowie deren Veranstaltungen und Hilfsangebote.

    Wenn Sie eine ehrenamtliche rechtliche Betreuung oder eine Vollmacht für einen anderen Menschen ausüben und Rat, Tat oder Hilfe benötigen.

    Nein. Sie können sich an den Betreuungsverein wenden, der Ihnen räumlich oder von seiner Ausrichtung her am nächsten ist. Eine „Zuständigkeit“ gibt es nicht.

    Die Beratung erfolgt kostenlos und unverbindlich. Auch eine Mitgliedschaft ist nicht erforderlich. Die Betreuungsvereine nehmen ihre Tätigkeit als gesetzliche Aufgaben wahr und werden vom Staat finanziell unterstützt.

    Wenden Sie sich hierzu an einen Betreuungsverein Ihrer Wahl. Dort erhalten Sie erste Informationen, wie die Übernahme einer rechtlichen Betreuung konkret abläuft.

    Die 5 Betreuungsvereine im Landkreis Mainz-Bingen haben sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen und präsentieren sich auf einer gemeinsamen Internetseite der Betreuungsvereine.

    Betreuungsgerichte für den Landkreis Mainz-Bingen

    Bei den Betreuungsgerichten der Amtsgerichte, werden die Betreuungsverfahren bearbeitet. Das Betreuungsgericht ist „Herr” jedes Betreuungsverfahrens; eine rechtliche Betreuung kann nur durch einen Gerichtsbeschluss errichtet, aufgehoben oder geändert werden.

    Wenn aus Ihrer Sicht eine Betreuung für einen Menschen veranlasst werden muss, können Sie direkt beim Betreuungsgericht ein Betreuungsverfahren anregen oder sich auch an die Betreuungsbehörde wenden.

    Ansprechpartner bei den Gerichten sind die Betreuungsrichterinnen und Betreuungsrichter sowie die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, mit jeweils unterschiedlichen Zuständigkeiten.

    Wenn eine Betreuung erstmals eingerichtet werden soll, sind hierfür die Richterinnen und Richter zuständig. Auch wenn bereits eine Betreuung besteht und hier über eine Unterbringung oder Freiheitsentziehung zu entscheiden ist. Die Prüfung, ob eine Betreuung verlängert oder aufgehoben werden muss, gehört ebenfalls zu den Aufgaben der Richterinnen und Richter.

    Wenn ein Betreuerwechsel erfolgen muss, werden die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger tätig. Zu deren Aufgaben gehört es auch, die Rechnungslegung und Berichterstattung der Betreuerinnen und Betreuer zu prüfen. Nicht zuletzt entscheiden sie über die Anträge zu genehmigungspflichtigen Geschäften (z.B. Wohnungsauflösung, finanzielle Transaktionen oder Hausverkauf).

    Sie wenden sich an das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich ein betroffener Mensch lebt (siehe nachfolgende Liste). Hier zählt nicht die Meldeadresse sondern der tatsächliche aktuelle Aufenthalt. Die nachfolgenden Gerichte sind für den Landkreis Mainz-Bingen zuständig :

    Amtsgericht Bingen - Betreuungsgericht
    Mainzer Straße 52, 55411 Bingen am Rhein
    Tel.: 06721/908-0, Fax: 06721/908-172

    ist zuständig für die

    • Stadt Bingen
    • Stadt Ingelheim
    • Verbandsgemeinde Gau-Algesheim
    • Verbandsgemeinde Rhein-Nahe
    • Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen

    Amtsgericht Mainz - Betreuungsgericht
    Diether-von-Isenburg-Str. 1, 55116 Mainz
    Tel.: 06131/141-0, Fax: 06131/141-63 40

    ist zuständig für die

    • Gemeinde Budenheim
    • Verbandsgemeinde Bodenheim
    • Verbandsgemeinde Nieder-Olm
    • Verbandsgemeinde Rhein-Selz