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Hinweise zur Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz eingeschränkt auf dem Gebiet der Psychotherapie

Antragsteller, die glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich betätigen zu wollen und nicht die Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz erlangen können, können die auf das Gebiet der Psychotherapie eingeschränkte Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz beantragen.

Die eingeschränkte Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern gliedert sich - analog zu den uneingeschränkten Überprüfungen - in einen schriftlichen und einen mündlich-praktischen Teil. In beiden Teilen müssen ausreichende Kenntnisse nachgewiesen werden.

Gesetzesgrundlage: § 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)vom 17.02.1939 in Verbindung mit der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (1. DV) vom 18.02.1 939, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen sowie der 2. Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (2. DV) vom 03.07.1941. (Die Überprüfung erfolgt nach diesen Hinweisen in der zum Zeitpunkt der Überprüfung gültigen Fassung.)

Gegenstand der Überprüfung Psychotherapie sind folgende Themen:

  • Psychologie und Psychopathologie
  • Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegenüber Ärzten und allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen
  • diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild (Abgrenzung psychiatrischer Erkrankungen und psychischer Störungen)
  • Befähigung, die Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln, inklusive Krisenmanagement und psychiatrischer Notfallsituationen
  • Kenntnisse über psychiatrische, psychische, psychosomatische und relevante somatische Erkrankungen
  • Berufs- und Gesetzeskunde, einschließlich der in Frage kommenden Ländergesetze.

Der schriftliche Teil umfasst 28 Fragen nach einem Antwortauswahlverfahren (multiple choice), wobei mindestens 21 Fragen (75 %) richtig beantwortet werden müssen. Für die Bearbeitung sind 55 Minuten vorgesehen.

Im mündlich-praktischen Teil sind die von dem Amtsarzt/der Amtsärztin und ein oder zwei Beisitzern(innen) gestellten Fragen in freier Form zu beantworten sowie am Ende der Überprüfung eine praktische Aufgabe in Form eines Fallbeispiels (Diagnosenstellung und Therapievorschlag) zu bearbeiten.
Der schriftliche Teil erfolgt grundsätzlich vor dem mündlich-praktischen Teil. Zu beiden Teilen ergeht eine separate Einladung.

Zu jeder Überprüfung ist neben der Einladung der gültige Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.

Bestehen aufgrund des schriftlichen Teils der Überprüfung keine Bedenken gegen die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 1 HPG i.V.m. § 2 Abs. 1 Buchstabe i der 2. Durchführungsverordnung (DVO) zum Heilpraktikergesetz (HPG), erfolgt die Einladung zum mündlich-praktischen Teil durch die Kreisverwaltung Mainz-Bingen.

Ergeben sich bereits aus dem schriftlichen Teil Bedenken hinsichtlich § 1 HPG i.V.m. § 2 Abs. 1 Buchstabe i der 2. DVO zum HPG, so erfolgt keine Einladung zum mündlich-praktischen Teil. Die Überprüfungsbehörde teilt das Ergebnis der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde (= Antragsbehörde) unter Rücksendung der Antragsunterlagen mit. Das Überprüfungsverfahren durch die zuständige Abteilung der Kreisverwaltung Mainz-Bingen ist damit abgeschlossen.

Ergeben sich aus dem mündlich-praktischen Teil der Überprüfung Bedenken hinsichtlich § 1 HPG i.V.m. § 2 Abs. 1 Buchstabe i der 2. DVO zum HPG, so erfolgt ebenfalls die Mitteilung an die zuständige untere Verwaltungsbehörde unter Rücksendung der Antragsunterlagen. Das Überprüfungsverfahren durch die zuständige Abteilung der Kreisverwaltung Mainz-Bingen ist damit abgeschlossen.

Wird trotz der von der Überprüfungsbehörde geäußerten Bedenken im schriftlichen oder mündlich-praktischen Teil der Überprüfung im Sinne des § 1 HPG i.V.m. § 2 Abs. 1 Buchstabe i der 2. DVO zum HPG weiterhin die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach § 1 HPG angestrebt, so ist ein erneuter Antrag über die zuständige untere Verwaltungsbehörde unter erneuter Zahlung der Überprüfungsgebühr erforderlich. Es ist eine erneute vollständige (schriftliche und mündlich-praktische) Überprüfung nach der vorliegenden Richtlinie in der zum Zeitpunkt der Überprüfung gültigen Fassung notwendig.

Bestehen nach dem schriftlichen und mündlich-praktischen Teil der Überprüfung keine Bedenken im Sinne des § 1 HPG i.V.m. § 2 Abs. 1 Buchstabe i der 2. DVO zum HPG, so leitet die Überprüfungsbehörde die Unterlagen mit einer entsprechenden Stellungnahme der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde zur weiteren Veranlassung zu. Diese stellt dann die Erlaubnisurkunde und den Erlaubnisbescheid für Sie aus.
Die Überprüfung erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass die Überprüfungsgebühr gemäß der aktuellen Fassung des "Besonderen Gebührenverzeichnisses der Gesundheitsverwaltung" innerhalb des in der Einladung zum schriftlichen Teil der Überprüfung angegebenen Zeitraumes auf das dort angegebene Konto eingezahlt wird.

Überprüfung nach Aktenlage - eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie -

Alternativ zur schriftlichen bzw. mündlichen Überprüfung haben Dipl.-Psychologen bzw. Psychologen M. Sc. die Möglichkeit nach Aktenlage überprüft zu werden.

Die allgemeinen Unterlagen, die eingereicht werden müssen, finden Sie hier.
Zusätzlich müssen spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Vorliegen des Diplom oder Master in Psychologie mit Schwerpunkt klinische Psychologie und
  • abgeschlossene Therapieausbildung in einem allgemein anerkannten Verfahren (wird aufgrund der eingereichten Unterlagen beurteilt)

Nur, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Überprüfung nach Aktenlage Aussicht auf Erfolg. (Abgeschlossene Studiengänge wie Pädagogik, Soziale Arbeit etc. haben leider keine Aussicht auf Erfolg!)