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Elternunterhalt

Wenn Eltern oder Elternteile pflegebedürftig werden, stellt sich meist die Frage, wie die Pflegekosten finanziert werden. Zunächst muss die pflegebedürftige Person versuchen, die Kosten aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen zu begleichen, da Sozialhilfe nachrangig zu gewähren ist. Auch mögliche Forderungen gegen Dritte sind zu berücksichtigen und geltend zu machen. 

Zu den Forderungen gegen Dritte gehört auch die Unterhaltsforderung nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegen Verwandte in gerader Linie (§§ 1601 ff. BGB).


Die Unterhaltsansprüche gehen nach § 94 des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) kraft Gesetz auf den Träger der Sozialhilfe über und können durch das Sozialamt geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die unterhaltspflichtige Person dazu finanziell in der Lage ist. 


Diesbezüglich führte das zum 01.01.2020 in Kraft getretene Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) zu weitreichenden Änderungen der bisherigen Regelungen. 


So müssen nach der neuen Fassung des § 94 SGB XII ab dem 01.01.2020 nur noch die unterhaltsverpflichteten Kinder einen Unterhaltsbeitrag (Elternunterhalt) leisten, deren Einkommen die Jahreseinkommensgrenze von 100.000,00 € übersteigt. 


Beim Antrag auf Sozialhilfe für hilfebedürftigen Personen, werden daher unter anderem auch Angaben zum Einkommen der unterhaltsverpflichteten Kinder abgefragt. Wenn Anhaltspunkte für das Überschreiten der o.g. Einkommensgrenze vorliegen, erfolgt eine eingehende Unterhaltsprüfung.

Kontakt

Unterhalt / Kostenbeitrag / Rechte

Buchstaben A-F, U-Z derzeit nicht besetzt

Buchstaben G-J, M-S, St

  • Frau Allmenröder

    Soziale Hilfen
    Eingliederungshilfe / Hilfe zur Pflege
    +49 6132 787 - 3271
    E-Mail schreiben

Buchstaben K-L, SCH, T

  • Herr Dogan

    Soziale Hilfen
    Eingliederungshilfe / Hilfe zur Pflege
    +49 6132 787 - 3270
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