Info- und Downloadbereich
Ob Informationen zu Datenschutz, Übungslauterpauschale, oder Spendenbescheinigungen für Einrichtungen und Vereine:
Wissenswertes erfahren Sie auf dieser Seite.
Transparenzregister für eingetragene Vereine
Zahlreiche Vereine erhalten aktuell Rechnungen über die Eintragung des Vereins in das Transparenzregister. Diese Rechnung, sofern sie vom Bundesanzeiger-Verlag kommt, ist rechtens, wenn die Vereine sich nicht von der Gebührenpflicht haben befreien lassen.
Das Bundesverwaltungsamt hat häufig gestellte Fragen zum Transparenzregister samt Antworten in einem Dokument zusammengetragen:
Fragen und Antworten zum Transparenzregister
Der Bundesanzeiger Verlag, der die Bescheide verschickt, bietet auf seiner Seite drei verschiedene kostenfreie Online-Seminare zum Thema an.
Auch der Sportbund Rheinhessen informiert auf seiner Seite zum Transparenzregister.
Datenschutz
Seit dem 25. Mai 2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union. Sie regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen. Das soll sicherstellen, dass personenbezogene Daten innerhalb der Europäischen Union geschützt sind.
Der Sportbund Rheinhessen hat verschiedene Musterdokumente zum Herunterladen bereitgestellt.
Auf der Seite des Landesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit finden Sie weitergehende Informationen. Auch hier gibt es zahlreiche Formulare, Muster und Beispiele.
Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale
Ehrenamt heißt per Definition, dass die Tätigkeit freiwillig und unentgeltlich ausgeübt wird. Das heißt aber nicht, dass für die ehrenamtliche Arbeit nichts gezahlt werden darf. Zumindest der Aufwand und die Auslagen können erstattet werden. Auch eine Anerkennung in Form eines Taschengeldes ist denkbar. Solche Aufwandsentschädigungen können in verschiedener Form gezahlt werden. Grundsätzlich müssen alle Geldleistungen versteuert werden. Um das zivilgesellschaftliche Engagement zu fördern und zu honorieren, hat der Gesetzgeber im Jahr 2007 mit dem "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" Steuervergünstigungen im Einkommensteuergesetz (EStG) geschaffen. Er unterscheidet bei den Aufwandsentschädigungen in Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale.
Die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG)
Ehrenamtlich Tätige dürfen als Entschädigung für ihre Arbeit seit dem 01.01.2021 pro Jahr 840 Euro steuerfrei einnehmen (Stand 2021). Dieser Steuerfreibetrag wird als Ehrenamtspauschale bezeichnet. Sozialversicherungsbeiträge müssen darauf ebenfalls nicht gezahlt werden. Selbstverständlich dürfen sie auch mehr für ihre ehrenamtliche Arbeit verdienen. Allerdings werden für alle Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit, die über 840 Euro liegen, Steuern und Sozialabgaben fällig.
Von der Ehrenamtspauschale profitieren diejenigen, die nicht unter den Übungsleiterfreibetrag fallen, sich aber gleichwohl ehrenamtlich engagieren. Dies betrifft beispielsweise Schriftführerinnen und Schriftführer von gemeinnützigen Vereinen.
Die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG)
Bis zu 3.000 Euro im Jahr können Übungsleiter seit dem 01.01.2021 nebenberuflich verdienen, ohne dass dafür Steuern oder Sozialabgaben fällig werden. Als Übungsleiter gelten nicht nur Übungsleiter/Trainer im eigentlichen Sinn in Sportvereinen, sondern auch Betreuer in anderen Vereinen, Ausbilder bei der freiwilligen Feuerwehr, Kursleiter an der Volkshochschule und andere ähnliche Tätigkeiten, die gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecken dienen.
Wichtig: Für dieselbe Tätigkeit darf neben der Übungsleiterpauschale nicht gleichzeitig die Ehrenamtspauschale in Anspruch genommen werden. Beide Pauschalen greifen nur dann, wenn es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handelt - egal, ob diese im selben Verein oder in derselben Einrichtung ausgeübt werden.
Zum 1. Januar 2021 stieg der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro im Jahr und die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro jährlich. Alle Infos zur Erhöhung der Pauschalen finden Sie hier.
Freistellung im Ehrenamt
Grundsätzlich soll ehrenamtliches Engagement in der Freizeit ausgeübt werden. Ehrenamtlich Tätige, die in einem abhängigen Arbeitsverhältnis stehen, haben jedoch unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Freistellung. Konkret heißt das, dass sie zur Ausübung ihres Ehrenamtes Sonderurlaub vom Arbeitgeber bekommen können.
Eine Übersicht zu bestehenden Freistellungsregelungen für ehrenamtlich Tätige in Rheinland-Pfalz hat die Leitstelle Ehrenamt und Bürgerbeteiligung der Staatskanzlei zusammengestellt.
Führungszeugnis - Befreiung von der Gebühr
Ein Führungszeugnis ist eine behördliche Bescheinigung über bisher registrierte Vorstrafen einer Person. Von Ehrenamtlichen, die mit Kindern oder Jugendlichen arbeiten, kann „zum Zwecke des Schutzes Minderjähriger“ ein erweitertes Führungszeugnis verlangt werden (Bundeszentralregistergesetzes § 30 und § 31). Gegenüber dem einfachen Führungszeugnis enthält das erweiterte Führungszeugnis zusätzlich Verurteilungen wegen Sexualdelikten, die für die Aufnahme in das normale Führungszeugnis zu geringfügig sind.
Ein Führungszeugnis kann persönlich beim örtlichen Einwohnermeldeamt unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses beantragt werden oder über das Portal des Bundesamts für Justiz.
Die Bearbeitungskosten betragen 13 Euro (Stand 2020). Diese Gebühr entfällt, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich für eine gemeinnützige Einrichtung (z. B. Sportverein) erfolgt oder im Rahmen eines Freiwilliges Soziales Jahres oder Bundesfreiwilligendienstes ausgeübt wird (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d EStG). Hier gilt die gesetzliche Befreiung von der Gebührenpflicht. Der Auftraggeber (Verein, Organisation u.a.) muss die ehrenamtliche Tätigkeit bestätigen.
GEMA-Gebühren
„Für die öffentliche Aufführung von urheberrechtlich geschützten musikalischen Werken aus dem sogenannten „Weltrepertoire“ der GEMA müssen Lizenzvergütungen an die GEMA abgeführt werden, die diese nach einem komplexen Verteilerschlüssel an ihre Mitglieder ausschüttet.“ Die notwendigen Nutzungsrechte müssen gegen eine Nutzungsgebühr erworben werden. So steht es auf Wikipedia.
Einfach ausgedrückt: Möchte jemand (ein Verein, eine Organisation oder Einrichtung u. a.) öffentlich Unterhaltungs- und Tanzmusik aufführen, muss er dafür Geld zahlen. Man zahlt also dafür, die jeweilige Musik nutzen zu dürfen. Das eingenommene Geld wird von der GEMA nach Abzug einer Verwaltungsgebühr an die Urheber (z. B. Musiker, Komponisten oder Textdichter) ausgezahlt.
Die GEMA hat ein Online-Portal eingerichtet. Hier können Sie Ihre Musiknutzung anmelden oder sich beraten lassen. Eine Kalkulation von Lizenzvergütungen ist auch ohne vorherige Registrierung möglich.
Fragen beantwortet das GEMA-Kundencenter rund um die Uhr unter Telefon +49(0) 30 588 58 999.
Spendenbescheinigungen
Um eine Spende im Rahmen der jährlichen Steuererklärung absetzen zu können, muss diese freiwillig und an einen steuerbegünstigten Verein/Organisation/Initiative geleistet werden. Sie darf ausschließlich zur Unterstützung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher oder besonders förderungswürdiger Zwecke verwendet werden.
Eine Vielzahl der Einrichtungen und Vereine ist vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt und von der Körperschaftsteuer befreit. Sie können daher Spendenbescheinigungen ausstellen. Wer also an diese Vereine oder Organisationen spendet, kann diese Spende von der Steuer absetzen. Dafür muss der Verein/die Organisation eine Spendenbescheinigung ausstellen. Sie wird der Steuererklärung beigefügt.
Bitte nutzen Sie die offiziellen Formulare des Bundesministeriums der Finanzen:
Vereinsrecht
Wer ehrenamtlich in einem Verein arbeitet, steht oft schnell vor juristischen Fragen. Folgende Seiten zeigen auf, worauf Vereine insgesamt, aber auch der Vorstand und jedes einzelne Mitglied achten sollten:
https://www.vereinsrecht.de/
https://deutsches-ehrenamt.de/vereinsrecht/
Das Handbuch für alle Ehrenamtler: https://www.ratgeber-verbraucherzentrale.de/recht-versicherungen/vereinsrecht-und-ehrenamt-46007841
Versicherungsschutz im Ehrenamt
Der Versicherungsschutz für ehrenamtlich Engagierte ist nach wie vor ein Dauerthema und gehört zu den kompliziertesten Aspekten in der Freiwilligenarbeit. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben Ehrenamtliche zweierlei Risiken:
1. Sie können selbst Opfer eines körperlichen Schadens werden. Hier stellt sich die Frage nach einer Unfallversicherung.
2. Sie können selbst Schäden verursachen, etwa am Eigentum anderer Personen. In diesem Fall schützt sie eine Haftpflichtversicherung vor Schadensansprüchen.
Ein Großteil der Ehrenamtlichen übt seine Tätigkeit im Dienst von Städten, Kommunen, Vereinen, Organisationen oder Initiativen aus und ist in der Regel über deren Haftpflichtversicherung versichert. Erkundigen Sie sich, ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit besteht!
Das Land Rheinland-Pfalz bietet freiwillig ehrenamtlich Engagierten unter gewissen Voraussetzungen einen zusätzlichen Versicherungsschutz im Bereich Unfall und Haftpflicht an. Sie greift immer dann, wenn im Schadensfall keine andere Versicherung die Engagierten absichert. Hier geht es zum Flyer.
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie oder Ihre Engagierten über die Landesversicherung abgesichert sind, scheuen Sie sich nicht nachzufragen. Die Leitstelle Ehrenamt und Bürgerbeteiligung der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz steht Ihnen für Auskünfte und Beratung gern zur Verfügung:
Telefon: 06131/165764
Mail: ltstllstkrlpd
Beratungszeiten:
Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr, samstags von 10 bis 15 Uhr
Weitere Infos zum Versicherungschutz für Ehrenamtliche:
Das Vereinswesen von A - Z
Umfrage
Mit einer aktuellen Umfrage möchten wir mehr über die Arbeit, Wünsche und Herausforderungen der Ehrenamtlichen im Landkreis herausfinden.
Wir bitten Sie, die Unterlagen auszufüllen und per Mail an uns zurückzusenden.