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Tierseuchenbekämpfung

Der Fachbereich Lebensmittelüberwachung, Veterinärwesen und Tierschutz ist zuständig für den Tierschutz und die Tierseuchenbekämpfung im Kreis Mainz-Bingen und im Stadtgebiet Mainz und für die Lebensmittelüberwachung und den Verbraucherschutz im Kreis Mainz-Bingen.

Die Stadtverwaltung Mainz bearbeitet Aufgaben der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes selbstständig im Rechts- und Ordnungsamt.

Die Bedeutung der Tierseuchenbekämpfung besteht in der Abwehr gesundheitlicher Gefahren für Tierbestände und den Menschen und dem damit verbundenen Schutz vor erheblichen ökonomischen Schäden. Die Anzeigepflicht für gewerbliche und private Nutztierbestände, die Überwachung von Tierbewegungen und die lückenlose Kennzeichnung unserer Nutztiere durch Ohrmarken oder Mikrochips und deren Erfassung in zentralen Datenbanken erleichtert den Nachweis der Wege der Seuchenverschleppung. In der EU einheitliche Melde- und Berichtswesen sind weitere Bausteine moderner Tierseuchenbekämpfung, ebenso wie moderne Tierkörperbeseitigungsanlagen, in denen verendete Tiere, Schlachtabfälle und seuchenhygienisch bedenkliche Stoffe sicher entsorgt werden können.

Pressemeldung 9. März 2021

Nach Ausbrüchen der Geflügelpest bei Wildvögeln im Kreis Groß-Gerau rücken die Auen entlang des Rheins in Hessen und Rheinland-Pfalz in den Fokus der Tierseuchenbekämpfung. Daher weist das Veterinäramt des Landkreises Mainz-Bingen nochmals eindringlich auf die notwendigen Biosicherheitsvorkehrungen für Geflügelhaltungen hin.

Die Geflügelpest ist mit schweren Krankheitssymptomen verbunden und hochansteckend. Informationen zum Krankheitsgeschehen finden Interessierte in dem Merkblatt „Informationen zur Geflügelpest für Tierhalter“ auf der Internetseite der Kreisverwaltung Mainz-Bingen.

Hochempfänglich für das Virus sind Hühner und Puten, aber auch anderes Geflügel (wie Wachteln, Tauben, Fasane, Perlhühner, Pfaue, Schwäne, Strauße, Emus, Nandus, Gänse, Enten und Wildvögel). Als mögliche Einschleppungsquelle in Geflügelbestände gelten vor allem Wildvögel (insbesondere wildlebendes Wassergeflügel). Die Verschleppung aus einem bereits infizierten Bestand erfolgt oft durch Personen oder verschmutzte Gerätschaften wie Transportboxen, Fahrzeuge oder ähnliches.

Alle Geflügelhalter - privat oder gewerblich - werden vorbeugend zur Einhaltung von Vorsichtsvorkehrungen aufgerufen und um einen verantwortungsvollen Umgang gebeten:

• Geflügel sollte nach Möglichkeit in den nächsten Wochen vorsorglich so gehalten werden, dass ein Kontakt zu Wildvögeln vermieden wird

• Für jeden Freilandgeflügelhalter besteht die Pflicht (Geflügelpest-Verordnung):

- Geflügel nur an Stellen zu füttern, an die Wildvögel keinen Zugang haben
- Geflügel nicht mit Wasser zu tränken, das für Wildvögel zugänglich ist
- Futter, Streu und Gerätschaften vor Kontakt mit Wildvögeln zu schützen

• Jeder Geflügelhalter hat die Pflicht (Geflügelpest-Verordnung):

- gehäufte Todesfälle beziehungsweise unklare Krankheitsfälle oder einen erheblichen Einbruch der Legeleistung durch rasche Untersuchung auf Geflügelpest abklären zu lassen
- ein Register über Zugänge und Abgänge von Geflügel zu führen (einschließlich Nennung des Transporteurs und Empfängers)
- Aufzeichnungen über verendete Tiere/ Werktag zu machen (bei Beständen über 100 Tiere)
- Aufzeichnungen über die Legeleistung/ Werktag zu machen (bei Beständen über 1.000 Tiere)

• Ställe nur mit sauberem Schuhwerk (Plastiküberzieher) und Schutzkleidung betreten

• Hobbyhalter sollten bei Kauf oder Tausch von Rassegeflügel mit Züchterkollegen besonders auf Gesundheitszustand und Herkunft achten


Für alle Geflügelhalterinnen und -halter unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Tiere besteht die gesetzliche Pflicht, ihren Bestand, soweit noch nicht geschehen, beim Veterinäramt der Kreisverwaltung Mainz-Bingen anzuzeigen. Das gilt für Hühner, Puten, Enten, Gänse, Fasanen, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Wachteln und Laufvögel wie Strauße, Nandus oder Emus.

Geflügelpest ist eine anzeigepflichtige Tierseuche. Jeder Verdacht muss unverzüglich beim Veterinäramt unter der 06131-693334102 oder bt41mnz-bngnd angezeigt werden.

Pressemeldung 6. März 2023

Fünf verendete Möwen wurden am 24. Februar in der Stadt Mainz am Rheinufer – Höhe Raimunditor – aufgefunden. Das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz stellte bei den toten Tieren den Verdacht auf Vogelgrippe fest, das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) hat den Labor-Verdachtsbefund nun am heutigen Mittwoch, 1. März, bestätigt. Es wurde HPAIV (hochpathogenes aviäres Influenza-Virus) des Subtyps H5N1 nachgewiesen. Damit ist der erste Ausbruch der Vogelgrippe, die auch als Geflügelpest bezeichnet wird, im Stadtgebiet Mainz in 2023 amtlich festgestellt.

Die Zahl der gemeldeten Fälle bei Wildvögeln stieg im Januar 2023 auf 103, die sich nun auf ganz Deutschland verteilen. Es handelt sich überwiegend um tot oder krank aufgefundene Wildgänse, Schwäne, Möwen, Wildenten und Greifvögel, so das FLI.

Geflügelhalter sind gemäß Paragraph 3 bis 5 der Geflügelpest-Verordnung gesetzlich verpflichtet, folgenden Biosicherheitsvorkehrungen ständig vorzunehmen, um die Einschleppung des ursächlichen hochansteckenden Vogelgrippevirus in ihre Bestände zu verhindern:

  • Wer Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Puten, Wachteln oder Laufvögel (zum Beispiel Strauße) halten will, muss dies dem Veterinäramt (Kreisverwaltung) vorab mit Name und Anschrift sowie der voraussichtlichen Tieranzahl pro Jahr, der Haltungsform (Stall oder Freiland) und dem tatsächlichen Standort der Tiere melden.
  • Wer Geflügel hält, muss ein Register führen. Eingetragen werden muss bei Zu-/Abgängen Name und Anschrift des vorigen/zukünftigen Besitzers mit Datum und Geflügelart.
  • Zum Schutz vor der Geflügelpest (anzeigepflichtige Tierseuche) darf Geflügel nur dort gefüttert werden, wo Wildvögel das Futter nicht erreichen können. Geflügel darf nicht mit Wasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden. Futter, Einstreu und andere Gegenstände, die mit Geflügel in Kontakt kommen können, müssen außerdem geschützt aufbewahrt werden.
  • Wenn in 24 Stunden in einem Bestand mit bis zu 100 Tieren drei oder mehr Tiere sterben oder mehr als zwei Prozent der Tiere in einem Bestand mit mehr als 100 Tieren oder die Legeleistung deutlich abfällt, müssen Sie durch Ihre Tierarztpraxis sofort die Ursache abklären lassen, um Geflügelpest auszuschließen und außerdem das Veterinäramt darüber informieren.

Weitergehende Biosicherheitsvorkehrungen für einzelne Geflügelbestände in räumlicher Nähe zum Fundort hat die Kreisverwaltung heute angeordnet.

„Die Thematik Geflügelpest beschäftigt die gewerblichen Geflügelhalter und die Hobbygeflügelhalter seit vielen Jahren, was aber leider auch zu einer Art von Ermüdung bei den Haltern geführt hat. Notwendige und vorgeschriebene Biosicherheitsvorkehrungen geraten schnell aus dem Fokus“, so Dr. Markus Wacker, Amtstierarzt der Kreisverwaltung.

„Wir können weitere Funde nicht ausschließen und damit auch nicht eine Aufstallungspflicht“, so der Appell von Dr. Wacker

Geflügelpest im Bestand und eine Aufstallungspflicht über Monate sind zu vermeiden. Daher ist es jetzt wichtig, dass jeder Geflügelhalter verantwortungsbewusst handelt und seinen und damit auch andere Bestände mit einfachen, zumutbaren Biosicherheitsvorkehrungen vor einer Einschleppung der Geflügelpest schützt. „Wir können weitere Funde nicht ausschließen und damit auch nicht eine Aufstallungspflicht“, so der Appell von Dr. Wacker. „Es ist daher dringend zu empfehlen, schon jetzt Vorbereitungen für die Aufstallung des Geflügelbestandes zu treffen – etwa in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung sowie mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenabgrenzung bestehen muss,“ sagte Dr. Wacker weiter.

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(06132 – 787 xxxx); bt41mnz-bngnd , Fax 06132 – 787 4199

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