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Afrikanische Schweinepest (ASP)

Afrikanische Schweinepest

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist auch in Rheinhessen aktiv: Sowohl im Landkreis Mainz-Bingen als auch im Nachbarlandkreis Alzey-Worms sind mehrere tote Wildschweine gefunden worden, bei denen das ASP-Virus festgestellt wurde. Zudem grassiert die Seuche auch in den hessischen Landkreisen auf der anderen Rheinseite, zum Beispiel in Groß-Gerau und im Rheingau-Taunus-Kreis.

Es gibt nun verschiedene Schutzzonen, in denen unterschiedliche Vorgaben und Vorschriften gelten. Diese sind per Allgemeinverfügung geregelt und umfassen Richtlinien zum Beispiel für Hundehalter, die Jagd und strenge Hygienevorschriften für Schweinehalter. 

Zur Bekämpfung der ASP hat sich im Landkreis eine Krisen-Koordinationsgruppe gebildet. Zudem ist Mainz-Bingen Teil des regionalen Tierseuchenverbundes, dessen Krisenzentrum in Alzey sitzt. 

Hier gibt es Infos zu 1 Jahr Afrikanische Schweinepest - Eine Zwischenbilanz.    

Um das Risiko der Weiterverschleppung der Seuche zu minimieren, ist die Mithilfe der Bevölkerung gefragt: 

  • Um Wildschweine in ihrer natürlichen Umgebung zu halten ist es wichtig, die Tiere nicht zu beunruhigen, da dies zu einer Fluchtreaktion führt. 
  • Bleiben Sie in den Waldgebieten auf den Wegen und beachten Sie Absperrungen und Zäune.
  • Am Rhein, im Oppenheimer Wäldchen und Im Lennebergwald gilt Anleinpflicht für Hunde. 
  • Verzichten Sie auf Freizeit- und Badeaktivitäten am Rhein, speziell im Oppenheimer Wäldchen und auf der Insel Kisselwörth in Nackenheim. 

Wer tote Wildschweine findet, soll dies beim Veterinäramt melden:

 bt41mnz-bngnd oder 06132/787-4102

Die Jäger unterstützen den Landkreis bei der Wildschweinsuche in Mainz-Bingen.

Eine weitere Verbreitung der ASP hätte katastrophale Folgen:

  • erhebliche Schäden in Millionenhöhe
  • Existenzbedrohung für Landwirtschaft und Freizeiteinrichtungen
  • langanhaltende Einschränkungen, auch für Vereins- und Freizeitaktivitäten

Übersichts-Karte zur Lage in Mainz-Bingen

Diese interaktive Karte bietet eine Übersicht über die verschiedenen Schutzzonen, in denen unterschiedliche Vorgaben und Vorschriften gelten. Unterschieden wird dabei eine Sperrzone II-A (lila) und Sperrzone II-B (blau) in einem größeren Radius und ein Kerngebiet (rot mit Fundorten), das etwa drei Kilometer rund um den ersten Fundort eines infizierten Kadavers platziert ist. Zudem gibt es noch eine Sperrzone I (dunkelgrün), die insbesondere Regelungen für die Jägerschaft beinhaltet. Nähere Infos über die Regelungen in den jeweiligen Schutzzonen gibt es auch im nachfolgenden FAQ.

Hinweis: Die Regelungen im Nachbarlandkreis Kreis Alzey-Worms können auf der Sonderseite des Kreises Alzey-Worms eingesehen werden.

Zur Lage in Mainz-Bingen 

Es gibt verschiedene Schutzzonen, in denen unterschiedliche Vorgaben und Vorschriften gelten. Die Vorgaben für die jeweiligen Bereiche werden per Allgemeinverfügung geregelt - unter anderem gelten partielle Jagdverbote, Anleinpflicht für Hunde am Rhein, im Lennebergwald und im Oppenheimer Wäldchen sowie strenge Hygienevorschriften für Schweinehalter.

Mit dem nachfolgenden FAQ möchte die Kreisverwaltung über die wesentlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Ernte 2025 und dem Einsatz von Drohnen vor Erntebeginn informieren und die Hintergründe dieser leider notwendigen Regelungen erläutern.

Eine Muster-Bescheinigung über den Drohnenüberflug vor der Ernte finden Sie hier. 

Das FAQ finden Sie zudem hier als PDF-Datei. 

Ziffer III., 4.3 der tiergesundheitsrechtlichen Allgemeinverfügungen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen vom 14.3.2025 (Sperrzone II A) und 13.6.2025 (Sperrzone II B). Die Allgemeinverfügungen finden Sie auf derHomepage der Kreisverwaltung Mainz-Bingen

Betroffen sind folgende Städte, Stadtteile und Gemeinden: das Stadtgebiet Mainz, die Städte Ingelheim, Gau-Algesheim, Oppenheim und Nierstein, die Gemeinden Klein-Winternheim, Mommenheim, Lörzweiler, Nackenheim, Bodenheim, Harxheim und Gau-Bischofsheim sowie die Gemeinden Zornheim, Selzen, Köngernheim, Dexheim, Dalheim, Friesenheim, Uelversheim, Dienheim, Ludwigshöhe, Guntersblum und Eimsheim, Wintersheim und Weinolsheim, die Gemeinden Dorn-Dürkheim, Hillesheim, Dolgesheim, Undenheim, Sörgenloch, Hahnheim, Budenheim und Schwabenheim an der Selz, das Naturschutzgebiet NSG-7300-019 „Fulderaue - Ilmenaue" auf dem Gebiet der Stadt Bingen, sowie die östlich der A63 gelegene Gemeindeteile von Nieder-Olm und Ober-Olm. 

Die Außengrenzen der Sperrzonen II A und II B sind im Kartenausschnitt (siehe Karte oben) dargestellt, die der Sperrzone II A als lilafarbene Linie, die der Sperrzone II B als blaue Linie. Das Kerngebiet, das im Kartenausschnitt mit einer roten Linie abgegrenzt ist, ist Bestandteil der Sperrzone II A. Somit gelten auch dort die Regelungen zum Drohnenüberflug vor Erntebeginn.

Aufgrund geltender Bestimmungen in der Schweinepestverordnung, einschlägigen EU-Verordnungen und den Erfahrungen bisher betroffener Bundesländer sowie anderer EU-Mitgliedstaaten wird bei Nachweis der ASP bei einem Wildschwein um den Fund-/Erlegeort eine Sperrzone II mit einem Radius von 10 bis 15 Kilometern zwingend vorgeschrieben. Der Radius entspricht dem möglichen Streifgebiet von Wildschweinen. Im Hinblick auf die maßgeblichen Fundorte der positiv getesteten Wildschweinkadaver und dem Aktionsraum der Wildschweinpopulation, der unter Berücksichtigung der bekannten Einstände, Wanderrouten und Habitatstrukturen bestimmt wurde, wurden die Grenzen der Sperrzonen II A und II B unter Anhalt des genannten Radius und unter Berücksichtigung natürlicher und künstlicher Barrieren, bestimmt. In den genannten Allgemeinverfügungen finden Sie eine ausführliche Begründung für die Gebietsfestlegungen.

Gemäß den oben genannten Allgemeinverfügungen ist in Flächen mit Ölsaaten, Getreide, Gemenge sowie Eiweißpflanzen und Leguminosen einschließlich aller bodendeckenden Kulturen, die keinen unmittelbaren Blick auf den Boden erlauben, die maschinelle Bearbeitung und Ernte nur gestattet, sofern die Fläche nicht länger als 24 Stunden zuvor unter geeigneten Witterungsbedingungen mittels Drohne auf das Vorhandensein von Wildschweinen und Wildschweinkadavern oder Teilen davon abgesucht wurde. Für den Maisanbau gilt: Bodenbearbeitung und Pflanzenschutz sowie die Ernte von Mais über einer Höhe von 1,50 Meter sind auch nur nach einer Drohnenbefliegung gestattet. Bei der Maisernte (Körnermais und Silomais für Silage) ist eine Mindestschnitthöhe von 25 cm einzuhalten. Siehe hierzu Ziffer III. 4.3 der Allgemeinverfügungen. 

Abweichend zu diesen Regelungen wird die Verpflichtung zum Drohnenüberflug vor der Ernte risikoorientiert angepasst.

a. Für südlich der BAB60 von Mainz nach Bingen und westlich der B9 von Guntersblum nach Mainz gelegene Anbauflächen für Getreide und Erbsen wird die Verpflichtung zum Drohnenüberflug vor der Ernte ausgesetzt. Anbauflächen mit Raps und Mais in dem genannten Gebiet sind maximal 48 Stunden vor der Ernte mit Drohnen abzufliegen. Das heißt konkret, dass Getreide und Erbsen ohne vorherigen Drohnenflug bearbeitet und abgeerntet werden dürfen, für Raps und Mais ein Drohnenüberflug weiterhin notwendig ist und nicht länger als 48 Stunden vor der Ernte erfolgen darf. Schweinehaltenden Betrieben in diesen Gebieten wird dringend empfohlen, im Rahmen der Biosicherheit die maschinelle Bearbeitung und die Ernte nur durchzuführen, sofern die Fläche nicht länger als 24 Stunden zuvor unter geeigneten Witterungsbedingungen mittels Drohne auf das Vorhandensein von Wildschweinen und Wildschweinkadavern oder Teilen davon abgesucht wurde.

b. In den Flächen nördlich der BAB60 von Mainz nach Bingen und östlich der B9 von Guntersblum nach Mainz gilt für Flächen mit Ölsaaten, Getreide, Gemenge sowie Eiweißpflanzen und Leguminosen einschließlich aller bodendeckenden Kulturen, die keinen unmittelbaren Blick auf den Boden erlauben, die Verpflichtung zum Drohnenüberflug mit einer Frist von maximal 24 Stunden vor Erntebeginn weiterhin. 

Grundsätzlich gilt weiterhin: Bei sämtlichen Bearbeitungs- und Erntearbeiten sind die Landwirtinnen und Landwirte gehalten, bei der Bewirtschaftung auf mögliche Schweinekadaver sowie lebende Tiere zu achten. Im Fall von Kadaverfunden sind die ARBEITEN st die Maßnahme umgehend zu unterbrechen und der Fund der örtlich zuständigen Veterinärbehörde zu melden (s.u.).

Wir weisen an dieser Stelle auch nochmals ausdrücklich darauf hin, dass gemäß der Tiergesundheitsrechtlichen Allgemeinverfügungen die Verwendung jeglichen Ernteguts (Stroh, Heu und Getreide) und daraus gewonnener Produkte aus der Sperrzone II A und B in Schweinehaltungsbetrieben ausgeschlossen ist, es sei denn, diese werden im Fall von Stroh, Gras und Heu für mindestens sechs Monate und im Fall von Getreide und sonstigem Erntegut mindestens 30 Tage vor der Verwendung für Wildschweine unzugänglich gelagert oder einer Hitzebehandlung für mindestens 30 Minuten bei 70 Grad Celcius unterzogen.

Dann darf die Fläche nicht bearbeitet, geerntet oder gemäht werden, bis die Wildschweine die Fläche verlassen haben oder die Kadaver geborgen sind. Vor weiteren Bearbeitungsschritten ist ein Drohnenüberflug notwendig. 

Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Konrad-Adenauer-Straße 34, 55218 Ingelheim, Tel.: 06132-7874102 und krsnzntrmmnz-bngnd oder dem zuständigen Jagdpächter unter Angabe des genauen Fundortes/Erlegungsortes (wenn möglich mit GPS-Daten) unverzüglich zu melden. Die Kreisverwaltung organisiert zusammen mit der Jägerschaft die Bergung.

Es wird empfohlen, dass die Drohne über eine Wärmebildtechnik mit mindestens 640 x 512 Pixeln verfügt. Der Drohnenpilot muss über eine Drohnen-Haftpflichtversicherung und einen Drohnenführerschein verfügen.

Der Drohnenüberflug ist im Flugprotokoll mit Namen, Kontaktdaten, Datum, Schlagnummer und Ergebnis des Abflugs zu dokumentieren. Das Flugprotokoll ist vom Drohnenpiloten zu unterschreiben (siehe Mustervorlage) und von der Auftraggeberin/vom Auftraggeber fünf Jahre lang aufzubewahren. Das Flugprotokoll ist nur auf Verlangen der Kreisverwaltung vorzulegen.

Eine Liste der verfügbarer Drohnenpiloten finden Sie auf der Homepage des Landesjagdverbandes.

Selbstverständlich können sich mehrere betroffene Bewirtschafter zusammenschließen und gemeinsam einen Drohnenüberflug beauftragen. Das ist auch sinnvoll, da Drohnen in kurzer Zeit sehr große Flächen absuchen können und somit mehrere Bewirtschafter gleichzeitig bedient werden können.

Es reicht aus, den Drohnenüberflug mit einer Auflistung aller kontrollierten Flächen als Anlage zum Flugprotokoll zu dokumentieren.

Bei der Heuernte ist für die auf die Mahd folgenden Tätigkeiten (Wenden, Pressen) keine weitere Drohnensuche erforderlich.

In Sonderkulturen (darunter u. a. Zwiebeln, Kartoffeln, Rüben, Spargel, Erdbeeren, Rebland sowie alle weiteren Gemüse-, Kräuter- und Obstanlagen einschließlich Streuobst und Nussbaumanlagen (ohne Mahd) sowie Zierpflanzen ist kein vorheriger Drohnenüberflug gefordert. 

Die Regelungen zu Flugverbotszonen, die einen Drohnenüberflug verbieten, (Bereich Flugplatz Wackernheim, Kasernengelände) gelten natürlich weiterhin. In diesen Flächen ist dann erhöhte Aufmerksamkeit des Maschinenführers gefragt.

Jeder Bewirtschafter oder Verfügungsberechtigte ist für die Organisation, Durchführung und Dokumentation des Drohnenüberflugs selbst verantwortlich. Einen Rechtsanspruch auf Erstattung der Kosten durch das Land RLP, die Tierseuchenkasse oder die Kreisverwaltung Mainz-Bingen gibt es nach dem Tiergesundheitsrecht nicht, da nur Tierverluste erstattungsfähig sind.

Unterschiedliche Regelungen innerhalb der Sperrzonen und bezogen auf Flur und Flurstück, sind grundsätzlich nicht zulässig und nicht praktikabel. Wir tragen den örtlichen Gegebenheiten im Rahmen einer Risikobewertung mit jetzt angepassten Regelungen für die Anbauflächen südlich der BAB60 von Mainz nach Bingen und westlich der B9 von Guntersblum nach Mainz Rechnung und lassen Erleichterungen zu gegenüber der Bewirtschaftung und Ernte auf den Anbauflächen in der Risikogebieten nördlich der BAB60 von Mainz nach Bingen und östlich der B9 von Guntersblum nach Mainz. „Nicht gesehen” schließt nicht aus, dass dort Wildschweine über Fernwechsel durchgelaufen sind.

Der risikoorientierte Drohnenüberflug vor der Ernte 2025 ist aus mehreren Gründen notwendig und sinnvoll, diese sind vor allem:

1. Mit den Drohnenüberflügen über erntereifen Nutzflächen lassen sich Wildschweine zuverlässig detektieren.

Wildschweine können potenzielle Virusträger sein und drängen gerade während der Fruchtreife aus den undurchsichtigen Einständen (vor allem Wald und dichte Hecken) in die Ernteflächen. Mit jedem Wildschwein, das durch die Erntemaschinen aufgescheucht wird und teilweise über mehrere Kilometer flüchtet, kann auch das ASP-Virus mitlaufen. So kann das Virus in bisher nicht betroffene Gebiete verschleppt werden, wo es seine tödliche Arbeit in der empfänglichen Schwarzwildpopulation aufnehmen kann. Dies können wir durch einen Drohnenüberflug vor der Ernte verhindern. Mit Drohnenüberflügen lassen sich auch Wildschweinkadaver zuverlässig detektieren. Das ASP-Virus in Wildschweinkadavern ist monatelang infektiös und kann auch über Schuhwerk, Reifen, landwirtschaftliche Geräte und das Erntegut verschleppt werden. Da die eingesetzten Maschinen nach der Ernte in die landwirtschaftlichen Betriebe zurückfahren und ein nicht unerheblicher Teil der Ernte auch als Futtermittel für Schweine verwendet wird, stellt dies ein mögliches Einfallstor für das ASP-Virus in den Betrieb dar. Detektierte Kadaver in der Erntefläche werden gemeldet, geborgen und unschädlich beseitigt; der Fundort wird desinfiziert. Damit ist ein Eintrag des Virus über die landwirtschaftlichen Geräte und das Erntegut ausgeschlossen. Der risikoorientierte Drohnenüberflug ergänzt als die Sichtung durch den Maschinenführer, dort wo ein Übersehen bei der maschinellen Bearbeitung aufgrund der Höhe und Struktur des Ernteguts eingeschränkt wird. 

2. Drohnenüberflüge in den Sperrzonen II A und II B sind ein wichtiger Teil eines großen Maßnahmenpakets zur Verhinderung der Verschleppung der ASP. Dieses Paket ist in der Summe wirksam und hoffentlich erfolgreich und sollte nicht an der Effektivität oder Sinnhaftigkeit der Einzelmaßnahmen gemessen werden.

Seit dem Ausbruch der ASP in Rheinland-Pfalz stemmen wir uns mit Zäunen, Beschränkungen, Verboten und Auflagen für die Landwirtschaft, die Jägerinnen und Jäger sowie die Bürgerinnen und Bürger gegen die Seuche. Informationen über das Vorkommen von Schwarzwild und Wildschweinkadavern in den Sperrzonen, die als infizierte Zonen gelten, sind unerlässlich, um ein zuverlässiges Lagebild zu erhalten. Auf dieses Lagebild stützen wir unsere Risikobewertung und die daraus zwingend notwendigen Maßnahmen. Die Ergebnisse der Drohnenüberflüge über die Ernteflächen – und das ist letztlich auch im Kreis Mainz-Bingen eine sehr große Gesamtfläche – sind eine sehr wichtige Information und für das Lagebild unverzichtbar. Sie ergänzen die Ergebnisse der gemeldeten Sichtungen der Maschinenführer bei der Ernte und die Ergebnisse des Drohnenmonitorings des Landes Rheinland-Pfalz in den Hochrisikogebieten entlang des Rheins nördlich der A 60 von Mainz nach Bingen und östlich der B 9 von Mainz nach Guntersblum zu einem Gesamtlagebild in den Sperrzonen.

3. Wir müssen bei einem Antrag auf Aufhebung der Sperrzonen, den wir hoffentlich in ein oder zwei Jahren über den Bund an die EU-Kommission stellen können, nicht nur detailliert darlegen, welche Anstrengungen wir unternommen haben, um das Seuchengeschehen zu kontrollieren. Vor allem müssen wir darlegen und rechtfertigen, warum wir Schritte aus dem Portfolio der EU-Verordnungen, die auch von der EU erwartet werden, nicht oder in abgewandelter Form genutzt haben und stattdessen ein Verschleppungsrisiko eingegangen sind. Der vollständige Verzicht des Drohnenüberflugs vor der Ernte 2025 wäre ein solches Verschleppungsrisiko, das wir in der jetzigen Situation nicht rechtfertigen können. Selbst ein Antrag auf Verkleinerung der Sperrzonen II ließe sich unter diesen Bedingungen nicht rechtfertigen. Daher wird risikoorientiert auf einen Drohnenüberflug verzichtet, in den identifizierten Risikogebieten entlang des Rheins bleibt der Drohnenüberflug verpflichtend bestehen.

Mit falschen Versprechungen, Verharmlosungen, aber vor allem mit einer verfrühten Aufhebung der Sperrungen würden wir den Landwirtinnen und Landwirten sowie den Bürgerinnen und Bürgern keinen Gefallen tun, sondern nur Erwartungen wecken, die wir später nicht erfüllen können. 

Wir verlassen uns daher weiterhin auf Fakten und die Empfehlungen der Sachverständigen: vereinzelt weitere Knochenfunde im Kerngebiet, Vandalismus mit zerstörten Zäunen und gestohlenen Weidezaungeräten, eine hohe Seuchendynamik aktuell auf hessischer Seite, sehr hohe Zuwachsraten in der Wildschweinpopulation sowie eine abnehmende Akzeptanz der Bevölkerung für die notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen bedrohen aktuell unsere bisherigen Erfolge. In den kommenden Monaten wird sich zeigen, ob wir diese zumindest konservieren, vielleicht sogar ausbauen und ohne Rückschläge in die Wintermonate gehen können. Das Worst-Case-Szenario wäre die Verschleppung der Seuche aus den Hochrisikogebieten entlang des Rheins ins Hinterland und in bisher nicht betroffene Gebiete. Sollte dies passieren und wir würden es nicht sofort erkennen, weil wir auf die Informationsgewinnung durch Drohnenüberflüge vor der Ernte verzichtet hätten, wären alle bisherigen Anstrengungen umsonst gewesen und wir müssten wieder bei Null anfangen. An eine Aufhebung der Sperrmaßnahmen wäre in den folgenden zwei Jahren nicht zu denken.

Wir prüfen alle sechs Monate die bestehenden Beschränkungen, Verbote und Auflagen für die Landwirtschaft, die Jäger und die Bürgerinnen und Bürger und passen sie an die aktuelle Lage an. Wenn wir weiterhin so erfolgreich sind wie bisher, gibt es berechtigte Hoffnung auf Erleichterungen für die Ernte im Jahr 2026.

Im Kerngebiet zwischen dem Oppenheimer Wäldchen und dem Guntersblumer Fischsee ist absolute Ruhe zu bewahren. 

Daher werden in diesem Gebiet Freizeitaktivitäten eingeschränkt das Gebiet selbst wird in geeigneter Weise abgesperrt. Der Radweg am Rhein entlang soll möglichst nicht benutzt werden. Geschlossen bleiben die Grillplätze und der Zugang ins Dickicht des Wäldchens. Deshalb sind einige Wege im Wäldchen abgesperrt, auch der Leinpfad direkt am Rhein darf nicht genutzt werden. Spaziergänger oder Autofahrer dürfen nur die offenen Wege nutzen, Absperrungen und Zäune sind unbedingt zu beachten. Da auch in der Nähe des Oppenheimer Hundestrandes ein totes Wildschwein gefunden wurde, ist der Hundestrand gesperrt worden. Dies ist nötig, damit die Hunde nicht eventuelle im Gebüsch vorhandene Viruslast aufnehmen und aus der Kernzone heraustragen. Deshalb müssen Hunde in diesem Bereich angeleint werden.

Lediglich die Zufahrt zum Restaurant am Rhein, zum Strandbad und zum Campingplatz, der ebenfalls offen bleiben kann, ist erlaubt

Ebenso ist die Jagd hier nur unter Einschränkungen erlaubt. In dieser Zone gilt insbesondere auch: Die Ernte ist nach derzeitigem Stand möglich – jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. So werden die Landwirte angewiesen, 24 Stunden vor der Getreideernte eine Drohne mit Wärmebildkamera einzusetzen, um zu prüfen, ob Wildschweine vorhanden oder Kadaver zu sehen sind. Für Weinberge und anderen Sonderkulturen gibt es keine Beschränkungen. Mit diesen Regelungen soll vermieden werden, dass Wildschweine durch Freizeitaktivitäten oder Ernteeinsätze aufgeschreckt werden und mit fluchtartigen Ausweichbewegungen auch das ASP-Virus weitertragen. Anfragen können gestellt werden über die zentrale Meldeadresse rnt-spmnz-bngnd, daraufhin wird ein entsprechendes Formular zum Ausfüllen bereitgestellt - damit wird eine saubere Dokumentation für den geforderten Drohnenüberflug ermöglicht. 

Der Landkreis hat eine Sperrzone I westlich der bereits bestehenden Sperrzone II A ingerichtet. Entsprechende Allgemeinverfügungen hierzu finden sich hier

In der Sperrzone I wurde bislang kein ASP-Virus bei Wildschweinen nachgewiesen. In der Zone soll in Absprache mit der Jägerschaft vor allem die Reduzierung des Schwarzwildbestandes durch die Bejagung von Wildschweinen und deren gezielte Untersuchung auf ASP im Vordergrund stehen. Dies dient unter anderem der Reduzierung des Schwarzwildbestandes. Weniger Schwarzwild bedeutet automatisch längere Übertragungswege von Tier zu Tier. Ebenso gelten für Schweinehalter strenge Vorschriften zur Hygiene und Biosicherheit.

Für die Bevölkerung sind in diesem Bereich keine speziellen Regelungen zu beachten. Eine Anleinpflicht für Hunde besteht hier nicht. Wer tote Wildschweine findet, sollte dies aber auch in dieser Zone dem Veterinäramt melden, damit diese auf ASP untersucht werden können.

Es dürfen keine Schweine in das betroffene Gebiet gebracht oder aus dem betroffenen Gebiet herausgebracht werden. Es gibt im Landkreis und in Mainz etwa 300 bis 400 Hausschweine. Die Amtstierärzte des Veterinäramtes haben diese Bestände im Blick.

Das Veterinäramt der Kreisverwaltung Mainz-Bingen hat in der Sperrzone II A auf Freiflächen westlich der B9 die allgemeine Anleinpflicht für Hunde aufgehoben. Um die Afrikanische Schweinepest (ASP) aber weiterhin effektiv bekämpfen zu können, müssen die Hunde in den Waldgebieten und am Rhein weiterhin an der Leine geführt werden, damit Wildschweine im Unterholz nicht aufgeschreckt und vertrieben werden. Die Ruhe in dem Gebiet ist unbedingt erforderlich, um die Tiere nicht aufzuscheuchen und zu Ausweichbewegungen zu veranlassen. Mit jeder Ausweichbewegung wird auch das ASP-Virus weitergetragen. 

Innerhalb der Sperrzone II A wird das Jagdverbot aufgehoben. So darf die Jagd auf Feder-, Raub- und Rehwild auf offenen landwirtschaftlich genutzten Freiflächen wieder stattfinden – sofern dies 150 Meter von einem Wald oder einem Wildschweinbestand entfernt der Fall ist. Auch Schwarzwild darf unter bestimmten Bedingungen westlich der B9 geschossen werden. Die Jagd mittels Jagdwaffen wird in diesen Revieren unter folgenden Einschränkungen erlaubt: Die Jagd ist ausschließlich als Ansitzjagd gestattet und hat unter Verwendung eines Schalldämpfers zu erfolgen. Andere Jagdmethoden, wie beispielsweise die Fallenjagd, sind ohne Einschränkungen möglich.

Das Gebiet wird weiter intensiv abgesucht, unter anderem mit Drohnen und Wärmebildkameras, um herauszufinden, ob es infizierte Wildschweine auf unsere Rheinseite geschafft haben. Die Kreisjägerschaft wurde von der Kreisverwaltung hierbei um ihre Mithilfe gebeten. Die Zusammenarbeit ist hervorragend.

Alle Vorgaben für die Restriktionszone finden sich in den Allgemeinverfügungen

Die Funde mehrerer infizierter Wildschweine im hessischen Rheingau-Taunus-Kreis und auf der Mariannenaue im Rhein (wirken sich auch auf den Landkreis Mainz-Bingen aus. 

Deshalb wurde die sogenannte „Sperrzone II B“ eingerichtet, die von den Mainzer Stadtteilen Gonsenheim, Finthen und Mombach über den Budenheimer Lennebergwald nach Schwabenheim, Ingelheim, Gau-Algesheim und das Naturschutzgebiet „Fulderaue - Ilmenaue“ in Bingen-Gaulsheim reicht. Ein zentrales Ziel ist zu verhindern, dass die ASP den Lennebergwald erreicht. Dafür wird der Wald mit einer einer Kombination aus Elektrozaun und mittelfristig einem festen Zaun abgegrenzt. 

Das Veterinäramt hat in der Sperrzone II B auf Freiflächen südlich der A 60 und östlich der A 643 die allgemeine Anleinpflicht für Hunde aufgehoben. Um die Afrikanische Schweinepest (ASP) aber weiterhin effektiv bekämpfen zu können, müssen die Hunde in den Waldgebieten wie etwa dem Lennebergwald und am Rhein weiterhin an der Leine geführt werden, damit Wildschweine im Unterholz nicht aufgeschreckt und vertrieben werden. Die Ruhe in dem Gebiet ist unbedingt erforderlich, um die Tiere nicht aufzuscheuchen und zu Ausweichbewegungen zu veranlassen. Mit jeder Ausweichbewegung wird auch das ASP-Virus weitergetragen.

Stand Donnerstag, 17. Juli: 48 bestätigte Fälle. Die Fundorte der Tiere sind vor allem im Kerngebiet rund um das Oppenheimer Wäldchen und der Fischsee in Guntersblum sowie die Insel Sändchen vor Nackenheim.

Tote Wildschweine können an das Veterinäramt gemeldet werden: per E-Mail an bt41mnz-bngnd oder telefonisch zu den üblichen Dienstzeiten unter 06132/787-4102. Tote Tiere im Bereich Lennebergwald können auch beim Forstrevier Lenneberg per E-Mail an frstrvrlnnbrgwldd gemeldet werden.

Der Elektrozaun steht im Kreis Mainz-Bingen entlang der B9, zwischen Dienheim und Guntersblum sowie als Abgrenzung der beiden hauptsächlich betroffenen Gebiete, entlang der Kreisgrenze vom Rhein bei Guntersblum bis zur B9. Auch im Landkreis Alzey-Worms wurde der Zaun weiter gebaut. Infos dazu gibt eshier. Zudem wird der Zaun von Nierstein in Richtung Mainz weitergeführt. An der A63 steht ein Zaun von Nieder-Olm aus in Richtung Mainz. Auch der Lennebergwald wird mit einem Elektrozaun abgesperrt. 

Insgesamt gibt es mehr als 200 Kilometer Elektrozaun auf dem Gebioet des Landkreises Mainz-Bingen. Der Zaun soll verhindern, dass infizierte Tiere aus unserer Region in andere Gebiete entweichen und die Tierseuche damit weiter wandert.

Die Sperrzone III ist mit Inkrafttreten einer Verordnung der EU-Kommission zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest vom 20. November 2024 entfallen. Fomell handelt es sich dabei um die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2928 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung 2023/594.

Um die Belange der Landwirte mit der notwendigen Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in Einklang zu bringen, hat das Veterinäramt Mainz-Bingen für einige Gebiete Entlastungen in den erntespezifischen Vorgaben beschlossen. Südlich der Autobahn A 60 von Mainz nach Bingen und westlich der B 9 von Guntersblum nach Mainz können die Anbauflächen für Getreide und Erbsen abgeerntet werden, ohne, dass zuvor eine Drohne darüber geflogen ist. Anbauflächen mit Raps und Mais müssen in dem genannten Gebiet maximal 48 Stunden vor der Ernte mit Drohnen abgeflogen werden. Schweinehaltende Betrieben in diesen Gebieten wird dringend empfohlen, aus Gründen der Biosicherheit ihre Felder nur dann maschinell zu bearbeiten und abzuernten, wenn die Fläche nicht länger als 24 Stunden zuvor unter geeigneten Witterungsbedingungen mittels einer Drohne auf Wildschweine, Wildschweinkadaver oder Teile davon abgesucht wurde.

Keine Lockerungen gibt es in den Kerngebieten am Rhein, sowohl im südlichen als auch im nördlichen Kreisgebiet. hier besteht weiterhin die Pflicht zum Drohnenüberflug, maximal 24 Stunden vor Erntebeginn: für Flächen mit Ölsaaten, Getreide, Gemenge sowie Eiweißpflanzen und Leguminosen, einschließlich aller bodendeckenden Kulturen, die keinen unmittelbaren Blick auf den Boden erlauben

Geneuere Infos gibt es hier.

Ja, Hunde müssen in Waldgebieten wie dem Lennbergwald, im Oppenheimer Wäldchen und im Kerngebiet entlang des Rheins zwischen Oppenheim und dem Guntersblumer Fischteich angeleint werden, damit eventuell dort lebende Wildschweine im Unterholz nicht aufgeschreckt werden und davon laufen. Das Risiko, dass so das Virus weiter verbreitet wird, ist groß.  Die Ruhe in dem Gebiet ist unbedingt erforderlich, um die Tiere nicht aufzuscheuchen und zu Ausweichbewegungen zu veranlassen. Mit jeder Ausweichbewegung wird auch das ASP-Virus weitergetragen

Das Veterinäramt hat aber in der Sperrzone II B auf Freiflächen südlich der A 60 und östlich der A 643 sowie in der Sperrzone II A westlich der B9 die allgemeine Anleinpflicht für Hunde aufgehoben. Um die Afrikanische Schweinepest (ASP) aber weiterhin effektiv bekämpfen zu können, müssen die Hunde in den Waldgebieten wie etwa dem Lennebergwald und am Rhein weiterhin an der Leine geführt werden, damit Wildschweine im Unterholz nicht aufgeschreckt und vertrieben werden. 

In den benachbarten hessischen Landkreisen ist das Virus nach wie vor sehr dynamisch, wöchentlich gibt es dort neue Funde. Im Mainz-Binger Kerngebiet werden zudem, immer wieder Knochen gefunden, die aufgrund ihres Alters zwar nicht mehr testierbar sind. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie von infizierten Tieren stammen, ist jedenfalls dennoch vorhanden. Die Schritte, die beim Auftreten der Afrikanischen Schweinepest eingeleitet werden müssen, unterliegen epidemiologischen Vorgaben, die europaweit von Fachleuten entwickelt wurden. Die Erfahrungen in anderen Regionen zeigen, dass die Seuche erst nach zwei Jahren ohne Fund als eingedämmt gelten kann.

Aus zwei Gründen: Einerseits sollen die im Wald lebenden Wildschweine nicht aufgeschreckt und vertrieben werden. Denn dann besteht die Gefahr, dass die Seuche durch infizierte Tiere in andere Regionen weitergetragen wird und die ASP nicht eigedämmt werden kann. Ebenfalls ist es so, dass das Virus auch etwa auf Totholz oder auf dem Boden sehr widerstandsfähig ist. Wenn dann beispielsweise Hunde frei umherlaufen besteht die Gefahr, dass sie das Virus aufnehmen und damit aus der Kernzone heraustragen.

Die Afrikanische Schweinepest hat auch eine wirtschaftliche Dimension. In den Zonen gelten strenge Regeln für Schweinehalter und Metzgereien sowie für den Verbrauch und den Verkauf von Wildschweinfleisch. Die Betroffenen halten strenge und teure Biodiversitätsvorgaben ein und leisten so ihren Beitrag, um die Seuche einzudämmen.

Selbstverständlich prüft das Veterinäramt ständig und immer wieder, ob die Vorgaben noch verhältnismäßig sind. Zudem gibt es einen konstruktiven Austausch mit vielen Vereinen, speziell in Oppenheim. Daher ist der Vereinsbetrieb auch nie vollständig eingestellt, sondern vielmehr einvernehmlich auf das unvermeidbare Maß eingeschränkt worden.

Zudem hat das Veterinäramt in der Sperrzone II A auf Freiflächen westlich der B9 und in der Zone II B südlich der A 60 und östlich der A 643 die allgemeine Anleinpflicht aufgehoben. Um die Afrikanische Schweinepest (ASP) aber weiterhin effektiv bekämpfen zu können, müssen die Hunde in den Waldgebieten weiterhin an der Leine geführt werden, damit Wildschweine im Unterholz nicht aufgeschreckt und vertrieben werden. Das gilt insbesondere für das Kerngebiet rund um das Oppenheimer Wäldchen und den Guntersblumer Fischteich. Dort dürfen wie bisher nur die nicht abgesperrten Wege genutzt werden.

Plakatkampagne des Landkreises "Sei schlau" 

Mit der Plakat- und Social-Media-Kampagne „Sei schlau“ will die Kreisverwaltung Mainz-Bingen die Bevölkerung aufrütteln, denn: Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist in unserer Region immer noch aktiv. Dies alles spiegelt sich in vier verschiedenen Plakatmotiven wieder. „Lena ist schlau – sei wie Lena. Leine Deinen Hund an“ beispielsweise. Oder: „Sei wie Max. Bleib auf den Wegen.“ Bei Linda heißt es: „Beschädige keine Zäune“. Und zum Schluss widmet sich noch ein Plakat dem Thema Lärm durch Feiern im Freien. Mehr dazu gibt es hier. 

ASP-Kampagne
ASP-Kampagne Plakat Lena
ASP-Kampagne Plakat Max
ASP-Kampagne Plakat Linda
ASP-Kampagne Plakat Ben, Luisa, Marc und Melissa

Infomaterial 

Was passiert bei der Afrikanischen Schweinpest? Und welche Schutzregelungen sind für die Eindämmung der Tierseuche wichtig? 

Infos hierzu gibt die "Forst erklärt GmbH" in diesem Video. 

Zur Afrikanischen Schweinepest allgemein 

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine fast immer tödlich verlaufende Viruserkrankung, die ausschließlich Haus- und Wildschweine befällt.

Die ASP ist eine virusbedingte Erkrankung der Haus- und Wildschweine, die für den Menschen ungefährlich ist. Der Erreger ist hochansteckend und führt in der Regel zum Tod des infizierten Tieres. Ein weiteres Risiko stellen Lebensmittel aus nicht durcherhitztem Fleisch von infizierten Tieren dar, zum Beispiel Salami oder Rohschinken. Für Menschen ist der Verzehr unbedenklich. Die Gefahr einer Verschleppung des Virus in freie Regionen und Bestände ist aktuell sehr hoch und hätte weitreichende Folgen.

Die Afrikanische Schweinepest ist für Wild- und Hausschweine tödlich, für andere Tiere und Menschen jeden Alters ungefährlich.

Das ASP-Virus kann über verschiedene Wege von Schwein zu Schwein übertragen werden, hauptsächlich wird es über direkte Kontakte zwischen infizierten Tieren oder durch den Kontakt mit Ausscheidungen infizierter Tiere übertragen. Eine besondere Rolle spielen aber Lebensmittel, die aus infizierten Schweinen hergestellt wurden und von nicht-infizierten Tieren – etwa über achtlos weggeworfene Reste – aufgenommen werden können. Deshalb sollten Lebensmittelreste so entsorgt werden, dass sie für Wildschweine unerreichbar sind. 

Leider ist das Virus so widerstandsfähig, dass es zum Beispiel auch im Reifenprofil von Fahrzeugen oder an Kleidung – insbesondere an Schuhen – haften bleibt. Auf diese Weise kann die ASP sehr schnell und weit verschleppt werden kann.

Um die Einschleppung der ASP in die Hausschweinebestände auf dieser Rheinseite zu verhindern und das Risiko der Weiterverschleppung der Seuche über Wildschweine zu minimieren, ist die Mithilfe der Bevölkerung gefragt. Es ist wichtig, Wildschweine in ihrer natürlichen Umgebung zu halten. Zudem muss dringend vermieden werden, Wildschweine zu beunruhigen, da dies zu einer natürlichen Fluchtreaktion führt. Deshalb bittet die Kreisverwaltung Mainz-Bingen alle Bürgerinnen und Bürger, auf Freizeit- und Badeaktivitäten im Bereich am Rhein zwischen Bodenheim und Guntersblum sowie im Wald und anderen Gebieten, in den Wildschweine zu vermuten sind, zu verzichten.

Der Verzehr von infiziertem Fleisch ist für Menschen ungefährlich, spielt jedoch bei der Weiterverbreitung des Virus eine Rolle. Speisereste sollen deshalb unbedingt in verschlossenen Müllbehältern entsorgt werden, damit diese nicht von Wildschweinen gefressen werden. 

Wer tote Wildschweine findet, soll dies beim Veterinäramt melden (bt41mnz-bngnd oder 06132/787-4102). Die Jäger unterstützen derzeit den Landkreis bei der Überprüfung im Mainz-Binger Teil des 15-Kilometer Schutzradius.

Mögliche Symptome infizierter Tiere sind Fieber, Schwäche, Fressunlust, Bewegungsstörungen und Atemprobleme, Durchfall und Blutungsneigung in Form von Haut- und Nasenblutungen. Erkrankte Tiere zeigen mitunter eine verringerte Fluchtbereitschaft (zum Beispiel Liegenbleiben in der Suhle) oder andere Auffälligkeiten wie Bewegungsunlust und Desorientierung. Sauen können verferkeln (Fehlgeburten). Die Erkrankung betrifft alle Altersklassen und Geschlechter von Schweinen gleichermaßen und führt in der Mehrzahl der Fälle zum Tod des Tieres innerhalb von einer Woche.

Die Afrikanische Schweinepest ist auch für Minipigs, Hängebauchschweine und andere Schweine in "Hobbyhaltung" und Kleinstbeständen gefährlich. Um diese zu schützen und eine Verschleppung zu verhindern, sind in unserem Merkblatt Vorgaben zur Einhaltung erklärt. Worauf Privathalter von Haus- und Minischweinen besonders achten müssen wird in diesemFlyer erklärt.

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